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Document 61992TO0008
Leitsätze des Beschlusses
Leitsätze des Beschlusses
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1. Beamte ° Klage ° Beschwerende Maßnahme ° Begriff ° Entscheidung über die Einstellung eines Disziplinarverfahrens ° Ausschluß
(Beamtenstatut, Artikel 90 und 91)
2. Beamte ° Disziplinarordnung ° Sanktion ° Ermessen der Anstellungsbehörde ° Stellungnahme des Disziplinarrats ° Umfang ° Grenzen
(Beamtenstatut, Artikel 86 Absatz 2)
3. Beamte ° Klage ° Schadensersatzklage ° Selbständigkeit gegenüber der Nichtigkeitsklage ° Grenzen ° Unterschiedliches Vorverfahren, je nachdem, ob eine beschwerende Maßnahme vorliegt oder nicht
(Beamtenstatut, Artikel 90 und 91)
1. Die Entscheidung, durch die die Anstellungsbehörde beschließt, ein Disziplinarverfahren einzustellen, stellt für den Beamten, gegen den das Verfahren eingeleitet worden ist, keine beschwerende Maßnahme im Sinne der Artikel 90 und 91 des Statuts dar, da durch den Tenor einer solchen Entscheidung nicht in die Rechtsstellung dieses Beamten eingegriffen wird.
2. Die Anstellungsbehörde kann aufgrund ihrer Befugnisse in Disziplinarsachen ° unabhängig vom Inhalt der Stellungnahme des Disziplinarrats, die die Anstellungsbehörde ohnehin nicht bindet ° nur entweder eine Disziplinarstrafe nach Artikel 86 Absatz 2 des Statuts verhängen oder das Disziplinarverfahren ohne Verhängung einer Strafe einstellen.
3. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Schadensersatzklage im Rahmen der Artikel 90 und 91 des Statuts ist zwischen zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden. Hängt der Schadensersatzantrag mit der Anfechtungsklage eng zusammen, so zieht die Unzulässigkeit der Anfechtungsklage die der Schadensersatzklage nach sich. Fehlt ein enger Zusammenhang zwischen den beiden Klagen, so ist die Zulässigkeit des Schadensersatzantrags unabhängig von derjenigen der Anfechtungsklage zu beurteilen und u. a. vom ordnungsgemässen Ablauf des Vorverfahrens nach den Artikeln 90 und 91 des Statuts abhängig.
Insoweit ist es, wenn die Schadensersatzklage auf den Ersatz eines Schadens gerichtet ist, der durch eine beschwerende Maßnahme entstanden ist, Sache des Betroffenen, gegen diese Maßnahme fristgemäß eine vorherige Verwaltungsbeschwerde einzureichen, danach innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Zurückweisung dieser Beschwerde eine Klage zu erheben. Beruht der angebliche Schaden dagegen auf einem Verhalten, das mangels Rechtswirkungen nicht als beschwerende Maßnahme angesehen werden kann, so muß das Vorverfahren durch die Einreichung eines Schadensersatzantrags eingeleitet werden. Nur die ausdrückliche oder stillschweigende Ablehnung dieses Antrags stellt eine beschwerende Maßnahme dar, gegen die eine Beschwerde gerichtet werden kann, und nur nach einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Zurückweisung dieser Beschwerde kann eine Schadensersatzklage beim Gericht erhoben werden.