EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 61992CJ0228

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

++++

1. Landwirtschaft ° Währungsausgleichsbeträge ° Festsetzung ° Folgeerzeugnisse ° Den Ausgleichsbetrag für das Grunderzeugnis übersteigende Summe der Ausgleichsbeträge für die Folgeerzeugnisse ° Unzutreffende Wahl des zu berücksichtigenden Preises ° Ungültigkeit

(EWG-Vertrag, Artikel 43 Absatz 3; Verordnung Nr. 974/71 des Rates; Verordnung Nr. 2719/75 der Kommission)

2. Vorabentscheidungsverfahren ° Gültigkeitsprüfung ° Feststellung der Ungültigkeit einer Verordnung ° Wirkungen ° Entsprechende Anwendung von Artikel 174 Absatz 2 EWG-Vertrag ° Vom Gerichtshof beschlossene zeitliche Begrenzung der Wirkungen ° Ausnahme zugunsten des Marktteilnehmers, der bei den nationalen Stellen gerichtliche oder aussergerichtliche Schritte eingeleitet hat

(EWG-Vertrag, Artikel 174 Absatz 2 und 177)

Leitsätze

1. Die Verordnung Nr. 2719/75 zur Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge sowie einiger für ihre Anwendung erforderlicher Kurse sowie die sie ändernden oder ersetzenden Verordnungen, die mit dem gleichen offensichtlichen Fehler bei der Berechnung der Währungsausgleichsbeträge für die durch die Verarbeitung von Mais innerhalb einer bestimmten Produktionskette hergestellten Folgeerzeugnisse behaftet sind, sind insoweit ungültig, als sie die Währungsausgleichsbeträge für sämtliche fraglichen Folgeerzeugnisse so festgesetzt haben, daß die Summe der Einzelbelastungen einen Gesamtbetrag an Währungsausgleich ergibt, der eindeutig höher ist als der Währungsausgleichsbetrag für die eingesetzte Maismenge, und als sie die Währungsausgleichsbeträge für Maisstärke und deren Folgeerzeugnisse auf einer anderen Grundlage als der des um die Erstattung bei der Stärkeerzeugung verringerten Interventionspreises für Mais festgesetzt haben.

2. Ein Urteil des Gerichtshofes, mit dem im Vorabentscheidungsverfahren eine Gemeinschaftshandlung für ungültig erklärt wird, besitzt zwar grundsätzlich ebenso wie ein Nichtigkeitsurteil Rückwirkung; der Gerichtshof ist jedoch befugt, die Wirkungen einer solchen Feststellung zeitlich zu begrenzen. Diese Möglichkeit ist in Anbetracht der notwendigen Kohärenz zwischen der Vorabentscheidungsvorlage und der Nichtigkeitsklage, die zwei vom Vertrag vorgesehene Arten der Rechtmässigkeitskontrolle darstellen, durch die Auslegung von Artikel 174 EWG-Vertrag gerechtfertigt. Die Befugnis, die Wirkungen der Ungültigkeit einer Gemeinschaftsverordnung sowohl im Rahmen von Artikel 173 als auch im Rahmen von Artikel 177 zeitlich zu begrenzen, ist eine Zuständigkeit, die dem Gerichtshof durch den EWG-Vertrag im Interesse der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts in der ganzen Gemeinschaft eingeräumt worden ist.

Wenn der Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Wirkung der Feststellung der Ungültigkeit einer Gemeinschaftsverordnung im Vorabentscheidungsverfahren für die Vergangenheit zu begrenzen, kann er bestimmen, ob eine Ausnahme von dieser Begrenzung der zeitlichen Wirkung seines Urteils zugunsten der Partei des Ausgangsverfahrens vorgesehen werden kann, die die Klage vor dem nationalen Gericht gegen die nationale Maßnahme zur Durchführung der Verordnung erhoben hat, oder ob im Gegenteil auch für die Marktteilnehmer, die rechtzeitig zur Wahrung ihrer Rechte tätig geworden sind, eine nur in die Zukunft wirkende Feststellung der Ungültigkeit in angemessener Weise Abhilfe schafft.

Im Fall einer Partei des Ausgangsverfahrens, die vor dem nationalen Gericht einen auf der Grundlage einer ungültigen Gemeinschaftsverordnung erlassenen Bescheid über die Erhebung von Währungsausgleichsbeträgen angefochten hat, hätte eine solche Begrenzung der Wirkungen der Ungültigerklärung im Vorabentscheidungsverfahren für die Vergangenheit zur Folge, daß das nationale Gericht die Klage gegen den streitigen Erhebungsbescheid abweisen würde, obwohl die Verordnung, auf deren Grundlage dieser Bescheid erlassen wurde, vom Gerichtshof im Rahmen desselben Verfahrens für ungültig erklärt worden ist. Der Marktteilnehmer sähe sich damit des Anspruchs auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz bei einem Verstoß der Organe gegen die Rechtmässigkeit des Gemeinschaftshandelns beraubt, und die praktische Wirksamkeit des Artikels 177 EWG-Vertrag würde beeinträchtigt. Daher ist ein solcher Marktteilnehmer, der vor dem Erlaß des Urteils des Gerichtshofes bei einem nationalen Gericht Klage gegen den genannten Bescheid erhoben hat, berechtigt, sich im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits auf die festgestellte Ungültigkeit zu berufen.

Das gleiche Recht steht den Marktteilnehmern zu, die vor dem genannten Zeitpunkt einen aussergerichtlichen Rechtsbehelf eingelegt haben, um die Erstattung der Währungsausgleichsbeträge zu erhalten, die sie auf der Grundlage einer solchen Verordnung gezahlt haben.

Top