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Document 61991TO0073
Leitsätze des Beschlusses
Leitsätze des Beschlusses
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Verfahren - Kosten - Gegenstandslosigkeit der Klage - Fehlen einer klaren und unbedingten Klagerücknahme durch den Kläger - Anwendung der Vorschriften über die Erledigung der Hauptsache
(Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 87 §§ 5 und 6)
Ist eine Klage gegenstandslos geworden, weil der Beklagte dem Begehren des Klägers entsprochen hat, und lässt dieser nicht klar und unbedingt seine Absicht erkennen, die Klage zurückzunehmen, so muß die Kostenentscheidung nicht nach Artikel 87 § 5, sondern nach Artikel 87 § 6 der Verfahrensordnung erfolgen.