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Document 61991TJ0025

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

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    1. Beamte - Versorgung - Erwerb der Ruhegehaltsansprüche - Bediensteter auf Zeit, der zunächst Hilfskraft war - Berücksichtigung der als Hilfskraft geleisteten Dienstzeit - Voraussetzungen

    (Beamtenstatut, Artikel 83 Absatz 2; Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Artikel 70)

    2. Beamte - Beistandspflicht der Verwaltung - Umfang

    (Beamtenstatut, Artikel 24)

    3. Beamte - Bedienstete auf Zeit - Abgangsgeld - Berechnung - Bediensteter auf Zeit, der zunächst Hilfskraft war - Abzug des vom Betroffenen geschuldeten Beitrags zum gemeinschaftlichen Versorgungssystem und der Arbeitgeberbeiträge zum nationalen Versorgungssystem

    (Beamtenstatut, Artikel 83 Absatz 2; Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Artikel 39)

    Leitsätze

    1. Keine Bestimmung verwehrt es einem Gemeinschaftsorgan, zur Berechnung der Versorgungsansprüche eines Bediensteten auf Zeit, der zunächst Hilfskraft war und aus dem Dienst der Gemeinschaften als Bediensteter auf Zeit ausscheidet, die Gleichstellung der Dienstzeit als Hilfskraft mit einer Dienstzeit als Bediensteter auf Zeit davon abhängig zu machen, daß der Betroffene zum einen an das Organ die Beträge zahlt, die er als Beitrag zum gemeinschaftlichen Versorgungssystem gemäß Artikel 83 Absatz 2 des Statuts hätte leisten müssen, und daß er zum anderen dem Organ den Arbeitgeberanteil der gemäß Artikel 70 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten an das nationale Versorgungssystem gezahlten Beiträge erstattet.

    2. Die Beistandspflicht gemäß Artikel 24 des Statuts betrifft den Schutz der Beamten durch das Gemeinschaftsorgan gegen Handlungen Dritter und nicht gegen die Maßnahmen der Verwaltung selbst, deren Überprüfung sich nach anderen Bestimmungen des Statuts richtet.

    3. Artikel 39 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten betreffend das Abgangsgeld kann nicht so ausgelegt werden, daß ausser den gemäß Artikel 42 der Beschäftigungsbedingungen geleisteten Zahlungen keine anderen Abzuege vom Abgangsgeld vorgenommen werden dürften. Folglich verbietet es diese Bestimmung nicht, von dem Abgangsgeld, das einem Bediensteten auf Zeit, der zunächst Hilfskraft war und als Bediensteter auf Zeit aus dem Dienst der Gemeinschaften ausscheidet, zum einen die Beiträge, die der Betroffene an das Versorgungssystem der Gemeinschaften hätte zahlen müssen, wenn er sofort als Bediensteter eingestellt worden wäre, und zum anderen die vom Gemeinschaftsorgan an das nationale Versorgungssystem gezahlten Arbeitgeberbeiträge abzuziehen.

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