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Document 61991CJ0184

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

Verkehr — Einführung einer gemeinsamen Politik — Stillhalteregelung des Artikels 76 EWG-Vertrag — Bedeutung — Binnenschiffsverkehr — Verlangen eines Mitgliedstaats nach Erwerb eines von seinen Behörden ausgestellten Schifferpatents als Voraussetzung für die Benutzung seiner Binnenwasserstraßen — Zulässigkeit — Voraussetzung — Keine Änderung der nationalen Vorschriften und Praktiken zum Nachteil der Verkehrsunternehmen aus anderen Mitgliedstaaten nach dem Inkrafttreten des Vertrages — Beurteilung durch das nationale Gericht — (EWG-Vertrag, Artikel 76)

Leitsätze

Artikel 76 des Vertrages, der mittels einer Stillhalteklausel verhindern soll, daß die Einführung der gemeinsamen Verkehrspolitik durch den Rat dadurch erschwert oder behindert wird, daß ohne Billigung des Rates nationale Maßnahmen erlassen werden, die unmittelbar oder mittelbar bewirken würden, daß die Lage, in der sich in einem Mitgliedstaat die Verkehrsunternehmen der anderen Mitgliedstaaten befinden, im Vergleich zu den inländischen Verkehrsunternehmen in einem für erstere ungünstigen Sinne verändert wird, untersagt es einem Mitgliedstaat nicht, den Erwerb eines nach nationalem Recht ausgestellten Schifferpatents zur Voraussetzung für die Schiffahrt auf den nationalen Binnenwasserstraßen zu machen.

Er verbietet es jedoch, daß sowohl nationale Rechtsvorschriften als auch eine Verwaltungspraxis im Zusammenhang mit Binnenschifferpatenten, die seit dem Inkrafttreten des Vertrages bestehen, zum Nachteil der Verkehrsunternehmen der anderen Mitgliedstaaten geändert werden. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu entscheiden, ob solche Änderungen stattgefunden haben.

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