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Document 61991CJ0159
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
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Wettbewerb ° Gemeinschaftsrechtliche Vorschriften ° Unternehmen ° Begriff ° Mit der Verwaltung der öffentlichen Aufgabe der sozialen Sicherheit betraute Einrichtungen ° Ausschluß
(EWG-Vertrag, Artikel 85 und 86)
Der Begriff des Unternehmens im Sinne der Artikel 85 und 86 EWG-Vertrag umfasst jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit. Davon ausgeschlossen sind somit die bei der Verwaltung der öffentlichen Aufgabe der sozialen Sicherheit mitwirkenden Einrichtungen, die eine Aufgabe mit ausschließlich sozialem Charakter erfuellen und eine Tätigkeit ohne Gewinnzweck ausüben, die auf dem Grundsatz der nationalen Solidarität beruht.