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Document 61990TO0011

    Leitsätze des Beschlusses

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

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    1. Beamte - Klage - Klage betreffend die Organisation der jährlichen ärztlichen Pflichtuntersuchung - Fehlen einer beschwerenden Maßnahme - Verpflichtung, einen Antrag gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts zu stellen

    (Beamtenstatut, Artikel 59 Absatz 4, 90 und 91)

    2. Beamte - Klage - Schadensersatzantrag, der mit einem Aufhebungsantrag in Zusammenhang steht - Unzulässigkeit des Aufhebungsantrags zieht die Unzulässigkeit des Schadensersatzantrags nach sich

    (Beamtenstatut, Artikel 90 und 91)

    Leitsätze

    1. Artikel 59 Absatz 4 des Statuts, der die Pflicht des Beamten statuiert, sich einer jährlichen ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, sieht nicht vor, daß das betreffende Organ im Zusammenhang mit dieser Untersuchung Maßnahmen erlässt; kann der Beamte, der geltend macht, der ärztliche Dienst habe bei dieser Untersuchung einen Rechtsverstoß oder einen Fehler begangen, daher das Vorliegen einer ihn beschwerenden Maßnahme mit Entscheidungscharakter im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts nicht beweisen, so muß er das Vorverfahren durch Stellung eines Antrags gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts einleiten. Nur gegen die Entscheidung über die Ablehnung dieses Antrags kann der Betroffene gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts bei der Anstellungsbehörde Beschwerde einlegen.

    2. Wenn ein Beamter gemäß Artikel 179 EWG-Vertrag eine Klage erhebt, die zugleich auf Aufhebung einer Handlung eines Organs und auf Gewährung einer Entschädigung für den durch diese Handlung verursachten Schaden gerichtet ist, stehen diese Anträge in einem derart engen Zusammenhang, daß die Unzulässigkeit des Aufhebungsantrags die Unzulässigkeit des Schadensersatzantrags nach sich zieht.

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