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Document 61989TO0106(01)

Leitsätze des Beschlusses

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

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Verfahren ° Wiederaufnahme eines mit einem Beschluß abgeschlossenen Verfahrens ° Zulässigkeitsvoraussetzungen ° Neue Tatsache ° Tatsache von entscheidender Bedeutung ° Keine neue Tatsache ° Unzulässigkeit

(Satzung [EWG] des Gerichtshofes, Artikel 41 und 46)

Leitsätze

Aus Artikel 41 Absatz 1 der Satzung (EWG) des Gerichtshofes, der durch Artikel 46 Absatz 1 dieser Satzung für auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar erklärt wurde, ergibt sich, daß der Wiederaufnahmeantrag kein Rechtsmittel ist, sondern ein ausserordentlicher Rechtsbehelf, mit dem die Rechtskraft einer verfahrensabschließenden Entscheidung wegen tatsächlicher Feststellungen, auf die sich das Gericht gestützt hat, in Frage gestellt werden kann. Die Wiederaufnahme setzt das Bekanntwerden von Umständen tatsächlicher Art voraus, die vor der Verkündung der Entscheidung eingetreten waren, die dem Gericht, das diese Entscheidung erlassen hat, und der die Wiederaufnahme beantragenden Partei bis dahin unbekannt waren und die das Gericht, hätte es sie berücksichtigen können, möglicherweise veranlasst hätten, den Rechtsstreit anders als geschehen zu entscheiden.

Wird daher die Wiederaufnahme eines Verfahrens, das mit einem Beschluß des Gerichts abgeschlossen worden war, mit dem eine Nichtigkeitsklage wegen Verspätung für unzulässig erklärt wurde, mit der Begründung beantragt, daß das Gericht später die Inexistenz der angefochtenen Entscheidung festgestellt habe und daß wegen dieser neuen Tatsache für eine sie betreffende Klage kein Fristerfordernis gegolten habe, so ist dieser Antrag unzulässig, wenn der Gerichtshof auf Rechtsmittel entschieden hat, daß die betreffende Entscheidung nicht inexistent war.

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