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Document 61989TJ0063
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
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1. Beamte - Beurteilung - Erstellung - Verspätung - Fehler, der nicht zur Aufhebung führen kann
(Beamtenstatut, Artikel 43)
2. Beamte - Beurteilung - Gerichtliche Nachprüfung - Grenzen
(Beamtenstatut, Artikel 43)
3. Beamte - Beurteilung - Innerdienstliche Richtlinie eines Organs betreffend das Beurteilungsverfahren - Rechtswirkungen
(Beamtenstatut, Artikel 43 und 110)
4. Beamte - Beurteilung - Beamter, der im Beurteilungszeitraum in eine andere Stelle eingewiesen wurde - Verpflichtungen der Beurteilenden
(Beamtenstatut, Artikel 43)
5. Beamte - Beurteilung - Erstellung - Verspätung - Amtsfehler, der einen immateriellen Schaden verursacht
(Beamtenstatut, Artikel 43)
1. Eine Verspätung bei der Durchführung des Beurteilungsverfahrens kann für sich allein keinesfalls die Gültigkeit der Beurteilung beeinträchtigen und folglich auch nicht deren Aufhebung rechtfertigen.
2. Die in Beurteilungen abgegebenen Werturteile über Beamte sind der gerichtlichen Nachprüfung entzogen, die sich nur auf etwaige Formfehler, offensichtliche Irrtümer, mit denen die von der Verwaltung abgegebenen Werturteile behaftet sind, sowie einen etwaigen Mißbrauch von Befugnissen erstreckt.
3. Ein Beschluß eines Gemeinschaftsorgans wie ein Leitfaden für die Beurteilung, der dem Personal des Organs mitgeteilt wird und den betreffenden Beamten Gleichbehandlung bei der Beurteilung garantieren soll, stellt, auch wenn er nicht als allgemeine Durchführungsbestimmung im Sinne von Artikel 110 des Statuts angesehen werden kann, eine innerdienstliche Richtlinie dar und ist als solche als eine Verhaltensnorm mit Hinweischarakter anzusehen, die sich die Verwaltung selbst auferlegt und von der sie nicht ohne Angabe von Gründen abweichen kann, da sie anderenfalls den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzen würde.
4. Die Beurteilung dient in erster Linie dazu, die Verwaltung in regelmässigen Abständen so umfassend wie möglich darüber zu informieren, wie ihre Beamten ihren Dienst versehen. Die Beurteilung kann diese Aufgabe nicht wirklich erfuellen, wenn die Vorgesetzten der verschiedenen Dienststellen, bei denen der Betreffende im Beurteilungszeitraum tätig war, vom Beurteilenden nicht vorher gehört und in die Lage versetzt worden sind, etwaige Bemerkungen zu machen. Das Fehlen einer solchen Anhörung stellt einen wesentlichen Verfahrensfehler dar, der geeignet ist, die Beurteilung ungültig zu machen.
5. Eine mehr als dreijährige Verspätung bei der Erstellung einer Beurteilung verstösst gegen den Grundsatz der ordnungsgemässen Verwaltung. Ist diese Verspätung nicht durch das Vorliegen besonderer Umstände gerechtfertigt, so stellt sie einen Amtsfehler dar, durch den ein immaterieller Schaden verursacht wird, der darauf beruht, daß der Beamte wegen seiner nicht ordnungsgemässen und unvollständigen Personalakte verunsichert und beunruhigt ist.
Der Beamte hat keinen Anspruch auf Ersatz des behaupteten immateriellen Schadens, wenn er selbst erheblich zu der von ihm beanstandeten Verspätung beigetragen hat.