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Document 61989TJ0054

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

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    1 . Beamte - Dienstunfähigkeit - Invaliditätsausschuß - Kollegialer Charakter der Arbeiten - Bedeutung - Erstellung eines Protokolls - Keine unerläßliche Bedingung

    ( Beamtenstatut, Anhang II Artikel 7 )

    2 . Beamte - Klage - Beschwerende Maßnahme - Begriff - Schreiben, in dem die Schlußfolgerungen des Invaliditätsausschusses mitgeteilt werden - Ausschluß

    ( Beamtenstatut, Artikel 90 und 91; Anhang II Artikel 9 Absatz 2 )

    3 . Beamte - Dienstunfähigkeit - Zuständige Stelle für die Feststellung der Dienstunfähigkeit eines Bediensteten auf Zeit - Invaliditätsausschuß - Unzuständigkeit der Anstellungsbehörde

    ( Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Artikel 33 Absatz 2 )

    4 . Beamte - Krankheitsurlaub - Nachweis der Krankheit - Vorlage eines Attests, das keine Begründung enthält - Unzulänglichkeit - Vorlage eines Attests, das eine Diagnose enthält, der die Schlußfolgerungen des Invaliditätsausschusses und eine Kontrolluntersuchung widersprechen - Zurückweisung des Attests

    ( Beamtenstatut, Artikel 59 )

    5 . Beamte - Bediensteter auf Zeit - Entlassung - Beendigung eines unbefristeten Vertrags, bevor dem Betroffenen die Schlußfolgerungen des Invaliditätsausschusses mitgeteilt worden sind - Ordnungsmässigkeit

    ( Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Artikel 47 und 48 )

    Leitsätze

    1 . Der kollegiale Charakter der Arbeiten des Invaliditätsausschusses schließt nicht aus, daß der Meinungsaustausch zwischen seinen Mitgliedern teilweise schriftlich erfolgt . Im übrigen stellt die Existenz eines Protokolls kein konstitutives Element für eine wirksame Arbeit des Invaliditätsausschusses dar .

    2 . Das Schreiben, mit dem dem Bediensteten gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Anhangs II des Statuts die Schlußfolgerungen des Invaliditätsausschusses mitgeteilt werden, stellt keine Entscheidung der Anstellungsbehörde dar, die Gegenstand einer Anfechtungsklage sein kann .

    3 . Aus Artikel 33 Absatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten folgt, daß die Anstellungsbehörde, wenn der Invaliditätsausschuß zu der Schlußfolgerung gelangt ist, daß ein Bediensteter auf Zeit nicht dienstunfähig ist, keine andere Entscheidung treffen kann .

    4 . Eine Unterbrechung der Tätigkeit eines Beamten ist durch die Vorlage eines Attests, das keine Begründung enthält, nicht medizinisch gerechtfertigt . Sie ist auch nicht gerechtfertigt durch die Vorlage eines Attests, das sich auf eine Diagnose bezieht, der sowohl die Schlußfolgerungen des Invaliditätsausschusses als auch eine Kontrolluntersuchung des Vertrauensarztes des Organs widersprechen .

    5 . Die Artikel 47 und 48 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten stehen der einseitigen Beendigung des unbefristeten Beschäftigungsvertrags eines Bediensteten auf Zeit ohne Angabe von Gründen nicht entgegen . Dies gilt auch während eines Krankheitsurlaubs mit der einzigen Einschränkung, daß in dem Fall, daß der Vertrag eine Kündigungsklausel enthält, die Kündigungsfrist nicht während des Urlaubs beginnen kann, sofern dieser nicht länger als drei Monate dauert . Es gibt keine Vorschrift, wonach ein Verfahren zur Feststellung der Invalidität zur Folge hätte, daß das Recht der Anstellungsbehörde, den Vertrag eines Bediensteten zu beenden, ausgesetzt wäre, solange ihm die Schlußfolgerungen des Invaliditätsausschusses noch nicht mitgeteilt worden sind . Der blosse Umstand, daß die Entscheidung über die Entlassung getroffen wurde, bevor der Betroffene Kenntnis von den Schlußfolgerungen des Invaliditätsausschusses gehabt hatte, erlaubt es nicht, auf einen Ermessensmißbrauch zu schließen .

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