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Document 61988CJ0236

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

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1 . Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Gemeinschaftsrechtliche Regelung - Sachlicher Geltungsbereich - Zusatzbeihilfe, die Ruhegehaltsempfängern von einem nationalen Solidaritätsfonds gezahlt wird - Einbeziehung

( Verordnung Nr . 1408/71 des Rates, Artikel 4 Absatz 1 )

2 . Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Leistungen - Wohnortklauseln - Aufhebung - Entstehung oder Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Leistungen wegen des Wohnsitzes des Betroffenen in einem anderen Mitgliedstaat verneint - Unzulässigkeit

( Verordnung Nr . 1408/71 des Rates, Artikel 10 Absatz 1 )

3 . Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Gemeinschaftsrechtliche Regelung - Pflicht zur Durchführung ungeachtet praktischer Schwierigkeiten - Möglichkeit, die Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer anzurufen

( Verordnung Nr . 1408/71 des Rates, Artikel 81 Buchstabe d )

4 . Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Verstoß - Dem Rat unterbreiteter Vorschlag, durch dessen Verabschiedung der Rechtsverstoß beseitigt würde - Unbeachtlich

Leitsätze

1 . Eine Zusatzbeihilfe, die von einem nationalen Solidaritätsfonds gezahlt, aus Steuermitteln finanziert und Beziehern von Alters -, Hinterbliebenen - oder Invalidenrenten gewährt wird, um ihnen ein Existenzminimum zu sichern, gehört zum System der sozialen Sicherheit im Sinne der Verordnung Nr . 1408/71, wenn die Betroffenen einen rechtlich geschützten Anspruch auf die Gewährung einer derartigen Leistung haben .

Die Tatsache, daß die Gewährung einer derartigen Leistung an ein bestimmtes wirtschaftliches und soziales Umfeld gebunden ist, kann beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts nicht rechtfertigen, daß zwischen ihr und der Rente unterschieden wird, zu der sie automatisch hinzutritt .

2 . Artikel 10 der Verordnung Nr . 1408/71 ist dahin auszulegen, daß weder die Entstehung noch die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf die in dieser Bestimmung genannten Leistungen, Renten und Zulagen allein deshalb verneint werden können, weil der Betroffene nicht im Gebiet des Mitgliedstaats wohnt, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat .

3 . Der Umstand, daß sich aus der Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Regelung für den Bereich der sozialen Sicherheit praktische Schwierigkeiten ergeben können, wenn die Bedingungen nicht festgelegt worden sind, unter denen die Erbringung bestimmter Kategorien von Leistungen sichergestellt werden muß, ist nicht geeignet, die Rechte zu beeinträchtigen, die die Betreffenden aus den Grundsätzen der Sozialgesetzgebung der Gemeinschaft herleiten . Es besteht im übrigen eine Einrichtung, die Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, die gemäß Artikel 81 Buchstabe d der Verordnung Nr . 1408/71 speziell dazu bestimmt ist, etwaige Schwierigkeiten dieser Art zu behandeln .

4 . Der Umstand, daß dem Rat ein Vorschlag unterbreitet worden ist, durch dessen Verabschiedung der einem Mitgliedstaat zur Last gelegte Rechtsverstoß beseitigt werden könnte, kann diesen nicht von der Verpflichtung entbinden, das geltende Gemeinschaftsrecht zu beachten .

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