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Document 61985CJ0272
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
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WETTBEWERB - VERKEHR - BINNENSCHIFFSVERKEHR - BRANCHENVEREINBARUNG, DURCH DIE IN EINEM MITGLIEDSTAAT EINE ABGABE NUR FÜR BEFÖRDERUNGEN IM AUSFUHRVERKEHR EINGEFÜHRT WIRD - ZUR FINANZIERUNG DER FÖRDERUNG DES BINNENSCHIFFSVERKEHRS IM ALLGEMEINEN DIENENDE ABGABE - BESCHRÄNKTER ZUGANG DER BINNENSCHIFFER AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN ZU DEN BINNENSCHIFFSBEFÖRDERUNGEN IM INLANDSVERKEHR - DISKRIMINIERUNG
( VERORDNUNG NR . 1017/68 DES RATES )
EIN BRANCHENVERTRAG, DURCH DEN IN EINEM MITGLIEDSTAAT EINE ABGABE IN HÖHE VON 10*% AUF DIE ENTGELTE FÜR ALLE BINNENSCHIFFSBEFÖRDERUNGEN IM AUSFUHRVERKEHR ZUR FÖRDERUNG DER BEFÖRDERUNG IM INLANDSVERKEHR UND DER BEFÖRDERUNG IM AUSFUHRVERKEHR UNABHÄNGIG DAVON EINGEFÜHRT WIRD, OB SIE VON INLÄNDISCHEN BINNENSCHIFFERN ODER VON BINNENSCHIFFERN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN VORGENOMMEN WERDEN, IST INSOWEIT DISKRIMINIEREND UND WETTBEWERBSWIDRIG GEGENÜBER DEN BINNENSCHIFFERN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN, ALS DIESE NUR EINEN SEHR BESCHRÄNKTEN ZUGANG ZU BEFÖRDERUNGEN IM INLANDSVERKEHR HABEN UND DAHER AUS DER BEABSICHTIGTEN FÖRDERUNG NICHT IN EINEM IHREM FINANZIELLEN BEITRAG ENTSPRECHENDEN AUSMASS NUTZEN ZIEHEN KÖNNEN .