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Document 61981CJ0266
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
1 . FREIER WARENVERKEHR - GEMEINSCHAFTLICHES VERSANDVERFAHREN - NATIONALE DURCHFUHRABGABEN - ZULÄSSIGKEIT VERNEINT - ABGABEN ZUR DECKUNG DER BEFÖRDERUNGSKOSTEN ODER DER KOSTEN SONSTIGER MIT DER DURCHFUHR VERBUNDENEN LEISTUNGEN - ZULÄSSIGKEIT BEJAHT
2 . VÖLKERRECHTLICHE VERTRAEGE - VERTRAEGE DER GEMEINSCHAFT - ABKOMMEN ZWISCHEN DER EWG UND DER REPUBLIK ÖSTERREICH ZUR ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN ÜBER DAS GEMEINSCHAFTLICHE VERSANDVERFAHREN - ABGABENRECHTLICHE BEHANDLUNG DER TRANSITWAREN - BESONDERE VERPFLICHTUNG VERNEINT
( ABKOMMEN EWG-ÖSTERREICH VOM 22 . JUNI 1972 )
3 . VÖLKERRECHTLICHE VERTRAEGE - VERTRAEGE DER MITGLIEDSTAATEN - GATT - GRUNDSATZ DER DURCHFUHRFREIHEIT - UNMITTELBARE WIRKUNG VERNEINT - AUSWIRKUNGEN AUF DIE VERPFLICHTUNG DER GEMEINSCHAFT GEGENÜBER DRITTLÄNDERN , DIE VERTRAGSPARTEI DES GATT SIND , VERNEINT
1 . DAS BESTEHEN EINER DURCH DEN FREIEN WARENVERKEHR GEKENNZEICHNETEN ZOLLUNION INNERHALB DER GEMEINSCHAFT IMPLIZIERT EINE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE DURCHFUHRFREIHEIT . DAHER DÜRFEN DIE MITGLIEDSTAATEN AUF WAREN , DIE SICH AUF DER DURCHFUHR DURCH IHR HOHEITSGEBIET BEFINDEN UND AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT KOMMEN ODER FÜR EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT BESTIMMT SIND , WEDER DURCHFUHRABGABEN ERHEBEN NOCH IHNEN DURCHFUHRBELASTUNGEN AUFERLEGEN . JEDOCH KANN MAN DIE ERHEBUNG VON ABGABEN ZUR DECKUNG DER BEFÖRDERUNGSKOSTEN ODER DER KOSTEN SONSTIGER MIT DER DURCHFUHR VERBUNDENER LEISTUNGEN NICHT ALS UNVEREINBAR MIT DER SO VERSTANDENEN DURCHFUHRFREIHEIT ANSEHEN ; DABEI SIND NICHT NUR DIE LEISTUNGEN ZU BERÜCKSICHTIGEN , DIE IN EINEM UNMITTELBAREN UND SPEZIELLEN ZUSAMMENHANG MIT DER WARENBEFÖRDERUNG STEHEN , SONDERN AUCH DIE ALLGEMEINEREN VORTEILE , DIE SICH AUS DER BENUTZUNG DER HAFENGEWÄSSER ODER -ANLAGEN ERGEBEN , FÜR DEREN SCHIFFBARKEIT UND UNTERHALTUNG ÖFFENTLICHE STELLEN DIE KOSTENLAST TRAGEN .
2 . DAS TRANSITABKOMMEN ZWISCHEN DER EWG UND ÖSTERREICH ZUR ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN ÜBER DAS GEMEINSCHAFTLICHE VERSANDVERFAHREN ENTHÄLT KEINE BESONDERE VERPFLICHTUNG DER VERTRAGSPARTEIEN IN BEZUG AUF DIE AB GABENRECHTLICHE BEHANDLUNG DER TRANSITWAREN .
3 . ARTIKEL V DES ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS , DER DEN GRUNDSATZ DER DURCHFUHRFREIHEIT FÜR DEN VERKEHR DURCH DAS GEBIET JEDER VERTRAGSPARTEI NACH UND AUS DEM GEBIET DER ANDEREN VERTRAGSPARTEIEN ENTHÄLT , KANN IM RAHMEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS KEINE UNMITTELBARE WIRKUNG ENTFALTEN . DIE EINZELNEN KÖNNEN SICH NICHT AUF IHN BERUFEN , UM GEGEN DIE ERHEBUNG EINER ABGABE VON DER ART EINER EIN- UND AUSLADEGEBÜHR FÜR WAREN , DIE SICH AUF DER DURCHFUHR NACH ÖSTERREICH BEFINDEN , VORZUGEHEN . DIE VERPFLICHTUNG DER GEMEINSCHAFT , DEN DRITTLÄNDERN GEGENÜBER , DIE VERTRAGSPARTEI DES GATT SIND , DIE EINHALTUNG DIESES ABKOMMENS SICHERZUSTELLEN , WIRD DURCH DIESE FESTSTELLUNG IN KEINER WEISE BERÜHRT .