Tento dokument je výňatkem z internetových stránek EUR-Lex
Dokument 61979CJ0110
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
1 . FREIZUEGIGKEIT - ARBEITNEHMER - VERORDNUNG NR . 1612/68 - GEGENSTAND - BEGRÜNDUNG VON ANSPRÜCHEN AUFGRUND IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ZURÜCKGELEGTER VERSICHERUNGSZEITEN - AUSSCHLUSS
( VERORDNUNG NR . 1612/68 DES RATES )
2 . SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - BEITRITT ZU EINEM SYSTEM DER SOZIALEN SICHERHEIT - VORAUSSETZUNGEN - ANWENDUNG DER INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN - RECHTSVORSCHRIFTEN , NACH DENEN DER BEITRITT DIE ZURÜCKLEGUNG VON VERSICHERUNGSZEITEN VORAUSSETZT - GLEICHSTELLUNG VON IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ZURÜCKGELEGTEN VERSICHERUNGSZEITEN MIT IM EIGENEN STAATSGEBIET ZURÜCKGELEGTEN VERSICHERUNGSZEITEN - VERPFLICHTUNG DER MITGLIEDSTAATEN - FEHLEN EINER SOLCHEN VERPFLICHTUNG
( VERORDNUNG NR . 1408/71 DES RATES , ARTIKEL 1 BUCHSTABE A UND ARTIKEL 3 )
1 . DIE VERORDNUNG NR . 1612/68 IST IN ERSTER LINIE DARAUF GERICHTET , DEN ARBEITNEHMERN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN IN JEDEM MITGLIEDSTAAT EINE IM VERGLEICH ZU DEN INLÄNDISCHEN ARBEITNEHMERN NICHT DISKRIMINIERENDE BEHANDLUNG ZU GEWÄHRLEISTEN ; ZU DIESEM ZWECK SIEHT SIE DIE SYSTEMATISCHE ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER INLÄNDERBEHANDLUNG BEI ALLEN ARBEITS- UND BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN VOR . DIESE VERORDNUNG BEZWECKT NICHT , ANSPRÜCHE AUFGRUND IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ZURÜCKGELEGTER VERSICHERUNGSZEITEN ZU SCHAFFEN , WENN DIESE FÜR INLÄNDER NACH INNERSTAATLICHEN BESTIMMUNGEN NICHT BESTEHEN .
2 . DIE ARTIKEL 1 BUCHSTABE A UND 3 DER VERORDNUNG NR . 1408/71 SIND DAHIN AUSZULEGEN , DASS ES SACHE JEDES MITGLIEDSTAATS IST , DURCH DEN ERLASS VON RECHTSVORSCHRIFTEN DIE VORAUSSETZUNGEN FESTZULEGEN , UNTER DENEN EINE PERSON EINEM SYSTEM DER SOZIALEN SICHERHEIT ODER EINEM BESTIMMTEN ZWEIG EINES SOLCHEN SYSTEMS BEITRETEN KANN ODER MUSS , SOLANGE ES DABEI NICHT ZU EINER DISKRIMINIERUNG ZWISCHEN INLÄNDERN UND ANGEHÖRIGEN DER ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN KOMMT .
HÄNGT SOMIT DER BEITRITT ZU EINEM SYSTEM DER SOZIALEN SICHERHEIT ODER EINEM SEINER ZWEIGE NACH INNERSTAATLICHEM RECHT UNTER BESTIMMTEN UMSTÄNDEN VON DER VORAUSSETZUNG AB , DASS DER BETROFFENE ZUVOR DEM INNERSTAATLICHEN SYSTEM DER SOZIALEN SICHERHEIT ANGEHÖRT HAT , SO VERPFLICHTET DIE VERORDNUNG NR . 1408/71 DIE MITGLIEDSTAATEN NICHT , IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ZURÜCKGELEGTE VERSICHERUNGSZEITEN MIT IM EIGENEN STAATSGEBIET ZURÜCKGELEGTEN ZEITEN GLEICHZUSTELLEN .