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Document 61978CJ0001
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
1 . SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - DISKRIMINIERUNG NACH DER STAATSANGEHÖRIGKEIT - VERBOT - UNMITTELBARE GELTUNG
( EWG-VERTRAG , ART . 7 UND 48 ; VERORDNUNG NR . 1408/71 DES RATES , ART . 3 ABS . 1 )
2 . GEMEINSCHAFTSRECHT - GRUNDSATZ DER NICHTDISKRIMINIERUNG NACH DER STAATSANGEHÖRIGKEIT - UNTERSCHIEDLICHE BEHANDLUNG INFOLGE VON UNTERSCHIEDEN ZWISCHEN DEN RECHTSORDNUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN - UNANWENDBARKEIT DES GRUNDSATZES
( EWG-VERTRAG , ART . 7 UND 48 )
3 . SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - KRANKENVERSICHERUNG - GELDLEISTUNGEN - VERLUST ODER RUHEN DES ANSPRUCHS - GRUND - TATSACHE , DIE SICH IM GEBIET DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS ZUTRAEGT - ENTSPRECHENDE TATSACHE , DIE SICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ZUTRAEGT - GLEICHSTELLUNG - ZULÄSSIGKEIT - VORAUSSETZUNGEN
( EWG-VERTRAG , ART . 7 UND 48 ; VERORDNUNG NR . 1408/71 DES RATES , ART . 3 ABS . 1 , ART . 19 ABS . 1 BUCHSTABE B UND ART . 22 ABS . 1 BUCHSTABE A ZIFFER II )
1 . INNERHALB DES ANWENDUNGSBEREICHS DER VERORDNUNG NR . 1408/71 GILT ARTIKEL 7 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG IN DER KONKRETEN AUSGESTALTUNG , DIE ER DURCH ARTIKEL 48 DES VERTRAGES UND ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DER GENANNTEN VERORDNUNG ERFAHREN HAT , IN DEN MITGLIEDSTAATEN UNMITTELBAR .
2 . ZWAR VERBIETEN DIE ARTIKEL 7 UND 48 EWG-VERTRAG DEN MITGLIEDSTAATEN , IHR RECHT IM ANWENDUNGSBEREICH DES VERTRAGES JE NACH DER STAATSANGEHÖRIGKEIT DER BETROFFENEN UNTERSCHIEDLICH ANZUWENDEN ; SIE ERFASSEN JEDOCH NICHT UNTERSCHIEDE IN DER BEHANDLUNG , DIE SICH FÜR DIE DEM GEMEINSCHAFTSRECHT UNTERSTEHENDEN PERSONEN AUS UNTERSCHIEDEN ZWISCHEN DEN VERSCHIEDENEN NATIONALEN RECHTSORDNUNGEN ERGEBEN , SOFERN DIESE RECHTSORDNUNGEN AUF ALLE IHRER HERRSCHAFT UNTERWORFENEN PERSONEN NACH OBJEKTIVEN MERKMALEN UND OHNE RÜCKSICHT AUF DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT DER BETROFFENEN ANWENDBAR SIND .
3 . NACH ARTIKEL 7 UND 48 DES VERTRAGES SOWIE ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 1408/71 IST ES DEN TRAEGERN DER MITGLIEDSTAATEN NICHT VERBOTEN , TATSACHEN , DIE SICH IM GEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATES ZUTRAGEN , ENTSPRECHENDEN TATSACHEN GLEICHZUSTELLEN , DIE , HÄTTEN SIE SICH IM EIGENEN STAAT ZUGETRAGEN , EINEN GRUND FÜR DEN VERLUST ODER DAS RUHEN DES ANSPRUCHS AUF GELDLEISTUNGEN BILDEN WÜRDEN . DIE ENTSCHEIDUNG HIERÜBER FÄLLT IN DIE ZUSTÄNDIGKEIT DER NATIONALEN STELLEN , WOBEI JEDOCH DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT UNBERÜCKSICHTIGT BLEIBEN MUSS UND DIE TATSÄCHLICHEN VORAUSSETZUNGEN NICHT IN EINER WEISE BESCHRIEBEN WERDEN DÜRFEN , DASS DADURCH TATSÄCHLICH EINE DISKRIMINIERUNG GEGENÜBER DEN ANGEHÖRIGEN DER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN BEWIRKT WIRD .