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Document 61973CJ0167
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
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1 . VERSTOSS EINES MITGLIEDSTAATES - KOMMISSION DER EWG - KLAGEINTERESSE - VORLIEGEN
2 . EWG-VERTRAG - GRUNDSATZBESTIMMUNGEN - NICHT AUSDRÜCKLICH VORGESEHENE ABWEICHENDE REGELUNG - UNZULÄSSIGKEIT
3 . VERKEHR - GEMEINSAME POLITIK - GRUNDSATZBESTIMMUNGEN - ANWENDUNG
( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 74 )
4 . SEESCHIFFAHRT UND LUFTFAHRT - REGELUNG - GRUNDSATZBESTIMMUNGEN DES VERTRAGES - ANWENDUNG
( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 84 )
5 . ARBEITNEHMER - FREIZUEGIGKEIT - GEMEINSCHAFTSREGELUNG - UNMITTELBARE GELTUNG - INDIVIDUALRECHTE - BEACHTUNG
( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 48; VERORDNUNG NR . 1612/68 DES RATES )
6 . ARBEITNEHMER - FREIZUEGIGKEIT - GEMEINSCHAFTSREGELUNG - UNMITTELBARE GELTUNG - FORTGELTUNG EINER NATIONALEN BESTIMMUNG - UNKLARHEIT
7 . ARBEITNEHMER - FREIZUEGIGKEIT - UNTERSCHIEDLICHE BEHANDLUNG - VERBOT - RECHTSNATUR - TRAGWEITE
( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 48 ABSATZ 2 )
1 . BEI WAHRNEHMUNG DER IHR IN DEN ARTIKELN 155 UND 169 EINGERÄUMTEN ZUSTÄNDIGKEITEN BRAUCHT DIE KOMMISSION KEIN KLAGEINTERESSE NACHZUWEISEN, DA IHR KRAFT IHRES AMTES IM ALLGEMEINEN INTERESSE DER GEMEINSCHAFT DIE AUFGABE ZUFÄLLT, DIE AUSFÜHRUNG DES VERTRAGES DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN ZU ÜBERWACHEN UND ETWAIGE VERSTÖSSE GEGEN VERTRAGLICHE VERPFLICHTUNGEN AUFZUDECKEN, DAMIT SIE ABGESTELLT WERDEN .
2 . DA DEN GRUNDSATZBESTIMMUNGEN IM ZWEITEN TEIL DES EWG-VERTRAGS GELTUNG FÜR DEN GESAMTBEREICH DER WIRTSCHAFT BEIZUMESSEN IST, KÖNNEN SIE NUR DANN AUSSER ANWENDUNG BLEIBEN, WENN DER VERTRAG DIES AUSDRÜCKLICH BESTIMMT .
3 . ARTIKEL 74 ERWÄHNT DIE VERTRAGSZIELE UND NIMMT DAMIT BEZUG AUF DIE ARTIKEL 2 UND 3, ZU DEREN VERWIRKLICHUNG VOR ALLEM DIE FÜR DAS GESAMTE WIRTSCHAFTSLEBEN GELTENDEN GRUNDSATZBESTIMMUNGEN BEITRAGEN . DIE VORSCHRIFTEN ÜBER DIE GEMEINSAME VERKEHRSPOLITIK DIENEN NICHT DAZU, DIESE GRUNDSATZBESTIMMUNGEN AUSSER KRAFT ZU SETZEN, SONDERN GERADE DAZU, SIE DURCH GEMEINSAME AKTIONEN AUSZUFÜLLEN . SOFERN SICH DIESE ZIELE MIT HILFE DER BESAGTEN ALLGEMEINEN VORSCHRIFTEN IRGEND ERREICHEN LASSEN, SIND DIESE VORSCHRIFTEN AUCH ANZUWENDEN .
4 . SEESCHIFFAHRT UND LUFTFAHRT ENTZIEHEN SICH GEMÄSS ARTIKEL 84 ABSATZ 2 ZWAR, SOLANGE DER RAT NICHTS ANDERES BESTIMMT, DEN VORSCHRIFTEN DES TITELS IV ÜBER DIE GEMEINSAME VERKEHRSPOLITIK IM ZWEITEN TEIL DES VERTRAGES, SIE UNTERLIEGEN JEDOCH AUS DEN GLEICHEN GRÜNDEN WIE DIE ÜBRIGEN VERKEHRSARTEN DEN ALLGEMEINEN VERTRAGSVORSCHRIFTEN .
5 . DA ARTIKEL 48 DES VERTRAGES UND DIE BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG NR . 1612/68 IN DER RECHTSORDNUNG JEDES EINZELNEN MITGLIEDSTAATES GELTEN UND DAS GEMEINSCHAFTSRECHT DEM NATIONALEN RECHT VORGEHT, ERZEUGEN DIESE BESTIMMUNGEN RECHTE ZUGUNSTEN DER BETROFFENEN, WELCHE DIE NATIONALEN BEHÖRDEN ZU ACHTEN UND ZU WAHREN HABEN . AUS DIESEM GRUNDE SIND GEGENÜBER SÄMTLICHE ENTGEGENSTEHENDEN BESTIMMUNGEN DES INNERSTAATLICHEN RECHTS UNANWENDBAR GEWORDEN .
6 . ZWAR ENTFALTEN ARTIKEL 48 UND DIE VERORDNUNG NR . 1612/68 IM HOHEITSGEBIET DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK UNMITTELBARE GELTUNG, JEDOCH BLEIBEN AUFGRUND DER TEXTLICH UNVERÄNDERTEN FORTGELTUNG DES CODE DU TRAVAIL MARITIME UNTER DEN GEGEBENEN UMSTÄNDEN UNKLARHEITEN TATSÄCHLICHER ART BESTEHEN, WEIL DIE BETROFFENEN NORMADRESSATEN BEZUEGLICH DER IHNEN ERÖFFNETEN MÖGLICHKEITEN, SICH AUF DAS GEMEINSCHAFTSRECHT ZU BERUFEN, IN EINEM ZUSTAND DER UNGEWISSHEIT GELASSEN WERDEN .
7 . DAS VORBEHALTLOSE VERBOT UNTERSCHIEDLICHER BEHANDLUNG IM SINNE VON ARTIKEL 48 ABSATZ 2 DES EWG-VERTRAGS HAT NICHT BLOSS DEN ZWECK, IN JEDEM MITGLIEDSTAAT DEN ANGEHÖRIGEN DER ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN GLEICHEN ZUGANG ZU DEN ARBEITSPLÄTZEN ZU VERSCHAFFEN, SONDERN DARÜBER HINAUS AUCH, INLÄNDER VOR DEN NACHTEILEN ZU BEWAHREN, DIE SICH DARAUS ERGEBEN KÖNNEN, DASS ANGEHÖRIGE ANDERER MITGLIEDSTAATEN UNGÜNSTIGERE ARBEITSBEDINGUNGEN ODER ENTLOHNUNG ANBIETEN ODER ANNEHMEN, ALS DAS GELTENDE NATIONALE RECHT SIE VORSIEHT .
AUS DER ALLGEMEINHEIT DES VERBOTS UND DEM DAMIT VERFOLGTEN ZWECK ERGIBT SICH, DASS JEGLICHE DISKRIMINIERUNG UNTERSAGT IST, AUCH WENN SIE IN BEZUG AUF ARBEITSPLATZZUGANG UND ARBEITSBEDINGUNGEN DIE GLEICHHEIT KAUM NENNENSWERT BEEINTRÄCHTIGT .