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Document 61973CJ0127(01)
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
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1 . WETTBEWERB - BEHERRSCHENDE STELLUNG AUF DEM MARKT - URHEBERRECHTE - VERWERTUNG DURCH EIN UNTERNEHMEN - MISSBRAUCH - BEFUGNISSE DES INNERSTAATLICHEN RICHTERS
( ARTIKEL 86 EWG-VERTRAG )
2 . WETTBEWERB - GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE REGELUNG - VOM VERTRAG ABWEICHENDE REGELUNG - UNTERNEHMEN, DIE MIT DIENSTLEISTUNGEN VON ALLGEMEINEM WIRTSCHAFTLICHEN INTERESSE BETRAUT SIND - BEGRIFF - ENGE AUSLEGUNG - BEFUGNISSE DES INNERSTAATLICHEN RICHTERS
( ARTIKEL 90 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG )
1 . EINE MISSBRÄUCHLICHE AUSNUTZUNG EINER BEHERRSCHENDEN STELLUNG IM SINNE VON ARTIKEL 86 KANN GEGEBEN SEIN, WENN EINE URHEBERRECHTSVERWERTUNGSGESELLSCHAFT MIT EINER SOLCHEN STELLUNG IHREN MITGLIEDERN VERPFLICHTUNGEN AUFERLEGT, DIE ZUR ERREICHUNG DES GESELLSCHAFTSZWECKS NICHT UNENTBEHRLICH SIND UND DIE FREIHEIT DES MITGLIEDS, SEIN URHEBERRECHT AUSZUÜBEN, UNBILLIG BEEINTRÄCHTIGEN . BEI DER BEURTEILUNG, OB DERARTIGE ABMACHUNGEN DAS ZULÄSSIGE MASS ÜBERSCHREITEN, MUSS DER RICHTER DARAUF ABSTELLEN, WIE SIE SICH EINZELN ODER IN VERBINDUNG MITEINANDER AUSWIRKEN .
ES IST SACHE DES INNERSTAATLICHEN RICHTERS ZU BEURTEILEN, OB UND IN WELCHEM MASSE ETWA FESTGESTELLTE MISSBRÄUCHLICHE PRAKTIKEN SICH AUF DIE INTERESSEN DER URHEBER ODER DRITTER AUSWIRKEN, UND DARAUS DIE FOLGERUNGEN FÜR DIE GÜLTIGKEIT UND DIE WIRKUNG DER UMSTRITTENEN VERTRAEGE ODER EINZELNER IHRER BESTIMMUNGEN ZU ZIEHEN .
2 . ARTIKEL 90 ABSATZ 2 LÄSST UNTER BESTIMMTEN UMSTÄNDEN EINE VOM VERTRAG ABWEICHENDE REGELUNG ZU; DESHALB IST DER BEGRIFF DER UNTERNEHMEN, DIE SICH AUF DIESE VORSCHRIFT BERUFEN KÖNNEN, ENG AUSZULEGEN . ZWAR KÖNNEN PRIVATUNTERNEHMEN UNTER DIESE BESTIMMUNG FALLEN, ABER NUR, WENN SIE DURCH HOHEITSAKT DER ÖFFENTLICHEN GEWALT MIT DIENSTLEISTUNGEN VON ALLGEMEINEM WIRTSCHAFTLICHEN INTERESSE BETRAUT SIND .
DER INNERSTAATLICHE RICHTER MUSS ERMITTELN, OB EIN UNTERNEHMEN, DAS SICH AUF DIE VORSCHRIFT DES ARTIKELS 90 ABSATZ 2 BERUFT, UM EINE VOM VERTRAG ABWEICHENDE REGELUNG FÜR SICH IN ANSPRUCH ZU NEHMEN, VON DEM MITGLIEDSTAAT TATSÄCHLICH MIT ENTSPRECHENDEN DIENSTLEISTUNGEN BETRAUT WORDEN IST .