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Mit Richtlinie (EU) 2024/1233 werden die Verfahren zur Arbeitsmigration für Nicht-EU-Staatsangehörige („Drittstaatsangehörige“) in die Europäische Union (EU) vereinfacht und die gerechte Behandlung von Nicht-EU-Arbeitnehmern wird sichergestellt durch:
ein vereinfachtes Antragsverfahren für eine kombinierte Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis;
ein gemeinsames Bündel von Rechten und die Gleichbehandlung von Nicht-EU-Arbeitnehmern, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat der EU aufhalten.
zu Arbeitszwecken eine Aufenthaltserlaubnis in einem Mitgliedstaat beantragen,
eine Aufenthaltserlaubnis für einen Mitgliedstaat haben, für Arbeits- oder andere Zwecke (sofern sie eine Arbeitserlaubnis haben);
gilt nicht für andere Nicht-EU-Staatsangehörige, wie Familienmitglieder eines EU-Staatsangehörigen, Saisonarbeiter, Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz oder die ein Recht auf Freizügigkeit innerhalb der EU genießen.
Einheitliches Antragsverfahren
Die Mitgliedstaaten:
entscheiden, ob der Nicht-EU-Staatsangehörige oder der Arbeitgeber, oder beide, die Erlaubnis beantragen;
müssen Anträge von Nicht-EU-Staatsangehörigen annehmen und prüfen, die sich außerhalb des betroffenen Mitgliedstaats aufhalten oder, falls sie eine gültige Aufenthaltserlaubnis haben, direkt in diesem Mitgliedstaat; die Mitgliedstaaten können auch Anträge anderer Nicht-EU-Staatsangehöriger, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, annehmen;
benennen eine Behörde, die für die Entgegennahme des Antrags zuständig ist, über den Antrag entscheidet und die kombinierte Erlaubnis für den Aufenthalt und Arbeit innerhalb von 90 Tagen nach Antragstellung (in komplexen Fällen können 30 Tage verlängert werden) erteilt, ändert und erneuert;
geben bei Ablehnung eines Antrags oder Entzug einer kombinierten Erlaubnis eine schriftliche Begründung und weisen auf das Gericht oder die Verwaltungsbehörde, bei denen die betreffende Person Rechtsbehelfe einlegen kann, und die entsprechenden Rechtsbehelfsfristen hin;
stellen dem Nicht-EU-Staatsangehörigen und seinem künftigen Arbeitgeber auf Anfrage Informationen über das Antragsverfahren und die geltenden Rechte und Pflichten auf leicht zugängliche Weise zur Verfügung;
dürfen keine unverhältnismäßigen oder übermäßig hohen Gebühren für die Antragsbearbeitung erheben.
Rechte und Gleichbehandlung
Inhaber einer kombinierten Erlaubnis haben das Recht auf:
Einreise, Aufenthalt und Freizügigkeit im ausstellenden Mitgliedstaat;
Ausübung der in der Erlaubnis angegebenen Beschäftigung;
Information über ihre Rechte;
Arbeitgeberwechsel innerhalb des Gültigkeitszeitraums der kombinierten Erlaubnis, unter bestimmten Bedingungen;
Arbeitslosigkeit und Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats:
für mindestens drei Monate während der Gültigkeitsdauer der kombinierten Erlaubnis, wenn der Nicht-EU-Staatsangehörige seit weniger als zwei Jahren Inhaber der kombinierten Erlaubnis ist,
für mindestens sechs Monate während der Gültigkeitsdauer der kombinierten Erlaubnis, wenn der Nicht-EU-Staatsangehörige seit mehr als zwei Jahren Inhaber der kombinierten Erlaubnis ist – in diesem Fall können die Mitgliedstaaten verlangen, dass Inhaber einer kombinierten Erlaubnis nachweisen, dass sie ohne Inanspruchnahme der Leistungen des Sozialhilfesystems des betreffenden Mitgliedstaats über ausreichende Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhalts verfügen;
Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats während des Verlängerungsverfahrens für eine kombinierte Erlaubnis;
Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des Mitgliedstaats (Mitgliedstaaten können Einschränkungen anwenden), zumindest mit Bezug auf:
Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich in Bezug auf Entlohnung, Arbeitszeiten, Urlaub und Feiertage sowie Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz,
Streik und Arbeitskampfmaßnahmen sowie die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft,
allgemeine und berufliche Bildung,
Anerkennung von Qualifikationen,
bestimmte Zweige der sozialen Sicherheit und Steuervergünstigungen,
Zugang zu Waren und Dienstleistungen, einschließlich Zugang zu öffentlichem und privatem Wohnen und von Arbeitsämtern bereitgestellte Beratung.
Allgemeine Bestimmungen
Die Mitgliedstaaten:
Vermeiden möglichen Missbrauch, auch durch Inspektionen, und bestrafen Arbeitgeber, die gegen nationale Bestimmungen über die Gleichbehandlung verstoßen;
ermöglichen es Nicht-EU-Staatsangehörigen, Beschwerden gegen ihre Arbeitgeber einzureichen, unmittelbar und über Dritte;
stellen regelmäßig kostenlos barrierefreie und aktuelle Informationen über die Einreise- und Aufenthaltsbedingungen zu Arbeitszwecken zur Verfügung, einschließlich der Rechte, Pflichten und Verfahrensgarantien.
Die Richtlinie (EU) 2011/98/EU (siehe Zusammenfassung) wird von dieser Richtlinie mit Wirkung vom aufgehoben. Die Richtlinie ist nicht für Dänemark oder Irland anwendbar.
WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?
Die Richtlinie musste bis in nationales Recht umgesetzt werden. Diese Vorschriften werden ab dem gelten.
HINTERGRUND
Die Richtlinie aktualisiert Bestimmungen aus dem Jahr 2011, um die Kompetenzen und Talente anzuwerben, die die EU braucht, und um Nicht-EU-Staatsangehörigen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, zu einem gewissen Grad die gleichen Rechte und Pflichten wie Staatsangehörigen zu verleihen.
Richtlinie (EU) 2024/1233 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (Neufassung) (ABl. L, 2024/1233, ).
VERBUNDENE DOKUMENTE
Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union (ABl. L 186 vom , S. 105-121).
Richtlinie 2014/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer (ABl. L 94 vom , S. 375-390).
Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom , S. 1-22).
Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (ABl. L 343 vom , S. 1-9).
Richtlinie 2003/109/EG vom betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. L 16 vom , S. 44-53).
Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2003/109/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. L 157 vom , S. 1-7).