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Document 32019R0472

    Mehrjahresplan für die in den westlichen Gewässern und angrenzenden Gewässern gefischten Bestände

    Mehrjahresplan für die in den westlichen Gewässern und angrenzenden Gewässern gefischten Bestände

     

    ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

    Verordnung (EU) 2019/472 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die in den westlichen Gewässern und angrenzenden Gewässern gefischten Bestände und für Fischereien, die diese Bestände befischen

    WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

    Im Einklang mit der EU-Strategie für die Meeresumwelt und dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 verfolgt sie folgende Ziele:

    • Bestandsbewirtschaftung in den westlichen Gewässern;
    • Wiederherstellung und Erhaltung der Populationen der befischten Arten in einem Umfang, der oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag (MSY)* ermöglicht; und
    • Vermeidung und Minimierung unerwünschter Fänge.

    Die betroffene EU-Fischereiflotte umfasst hauptsächlich Schiffe aus Belgien, Deutschland, Irland, Spanien, Frankreich, den Niederlanden, Portugal und dem Vereinigten Königreich (1).

    WICHTIGE ECKPUNKTE

    Mit der Verordnung wird ein Mehrjahresplan* für die nachstehend aufgeführten Fischbestände, einschließlich Tiefseebestände, in bestimmten Gebieten der westlichen Gewässer und angrenzender Gewässer aufgestellt:

    • Schwarzer Degenfisch (Aphanopus carbo);
    • Grenadierfisch (Coryphaenoides rupestris);
    • Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax);
    • Kabeljau (Gadus morhua);
    • Butte (Lepidorhombus spp.);
    • Seeteufel (Lophiidae);
    • Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus);
    • Wittling (Merlangius merlangus);
    • Seehecht (Merluccius merluccius);
    • Blauleng (Molva dypterygia);
    • Kaisergranat (Nephrops norvegicus);
    • Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo);
    • Scholle (Pleuronectes platessa);
    • Pollack (Pollachius pollachius);
    • Seezunge (Solea solea).

    Die Verordnung gilt auch für Beifänge*, die in den westlichen Gewässern bei der Befischung der oben genannten Bestände gefangen werden.

    Der Plan trägt zu Folgendem bei:

    • der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP), insbesondere indem bei der Bestandsbewirtschaftung der Vorsorgeansatz zur Anwendung kommt und gewährleistet wird, dass bei der Befischung der Fischbestände die Populationen in einem Umfang wiederhergestellt und erhalten werden, der oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht;
    • der Einstellung der Rückwürfe, indem unerwünschte Fänge vermieden und minimiert werden;
    • der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung aller Fänge von Arten, für die Fangbeschränkungen gelten.

    Mit dem Plan wird ein ökosystembasierter Ansatz* für das Fischereimanagement verfolgt, um die negativen Auswirkungen der Fischerei auf das Meeresökosystem auf ein Mindestmaß zu reduzieren.

    Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit *

    Der Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit im Einklang mit der für jede Art und jedes Gebiet, das unter die Verordnung fällt, festgelegten Spanne muss so rasch wie möglich und schrittweise spätestens 2020 erreicht werden und ab diesem Zeitpunkt innerhalb der Spanne liegen. Die Spannen, die auf wissenschaftlichen Gutachten beruhen und von der Europäischen Kommission überprüft werden müssen, um sich ändernden Umständen rasch Rechnung zu tragen, bieten Flexibilität, um auf Situationen im Zusammenhang mit gemischten Fischereien zu reagieren und zur Umsetzung der Pflicht zur Anlandung beizutragen.

    Sicherheitsmechanismen

    Die Fangmöglichkeiten werden so festgelegt, dass gewährleistet ist, dass die Wahrscheinlichkeit, dass die Biomasse des Laicherbestands unter den Referenzwert sinkt, weniger als 5 % beträgt, und es werden besondere Erhaltungsmaßnahmen eingeführt, wenn wissenschaftliche Gutachten ergeben, dass ein Bestand gefährdet ist.

    Beifangbewirtschaftung

    Die Bewirtschaftungsmaßnahmen für Beifangbestände, einschließlich gegebenenfalls Fangmöglichkeiten, berücksichtigen die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten sowie die Schwierigkeit, alle Bestände gleichzeitig auf MSY-Niveau zu befischen, vor allem in Situationen, in denen dies zu einer frühzeitigen Sperrung der Fischerei führt, um die Bestände zu erhalten.

    Technische Maßnahmen

    Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung im Hinblick auf die folgenden technischen Maßnahmen zu ergänzen:

    • Spezifikationen zu Merkmalen von Fanggeräten (oder zu Änderungen an den Fanggeräten) und Vorschriften über ihren Einsatz;
    • Verbot oder Beschränkung der Fangtätigkeiten in bestimmten Gebieten;
    • Verbot oder Beschränkung der Fangtätigkeiten oder des Einsatzes bestimmter Fanggeräte zu bestimmten Zeiten;
    • Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung.

    Der Rat legt jedes Jahr die technischen Maßnahmen fest, mit denen der Fischereiaufwand für Seezunge im westlichen Ärmelkanal kontrolliert werden soll.

    Sonstige Bestimmungen

    Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Freizeitfischerei erhebliche Auswirkungen auf die fischereiliche Sterblichkeit eines Bestands hat, kann der Rat auf der Grundlage transparenter und objektiver Kriterien, die unter anderem ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Natur sind, nichtdiskriminierende Obergrenzen für die Freizeitfischerei festlegen.

    Für jedes Gebiet der westlichen Gewässer stellt jedes EU-Land gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Fangerlaubnisse für die Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge aus, die in diesem Gebiet Fischfang betreiben. In diesen Fangerlaubnissen können die EU-Länder auch die Gesamtkapazität dieser Schiffe begrenzen, die ein bestimmtes Fanggerät einsetzen. Die Kommission kann die Gesamtkapazität der Flotten der betreffenden EU-Länder beschränken.

    Werden Bestände auch von Nicht-EU-Ländern befischt, so tritt die EU mit diesen Nicht-EU-Ländern in Kontakt, um sicherzustellen, dass die betreffenden Bestände nachhaltig bewirtschaftet werden. Die EU kann auch Fangmöglichkeiten mit Nicht-EU-Ländern tauschen.

    Die Kommission bewertet den Plan alle fünf Jahre und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Ergebnisse und die Auswirkungen des Plans auf die Bestände, auf die die Verordnung Anwendung findet, und auf die Fischereien, die diese Bestände befischen.

    WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

    Sie ist am 26. März 2019 in Kraft getreten.

    HINTERGRUND

    Siehe auch:

    SCHLÜSSELBEGRIFFE

    Höchstmöglicher Dauerertrag (maximum sustainable yield, MSY): der höchste theoretische Ertrag („Gleichgewichtsertrag“), der im Durchschnitt kontinuierlich aus einem Bestand unter bestehenden durchschnittlichen Umweltbedingungen entnommen werden kann, ohne den Reproduktionsprozess wesentlich zu beeinflussen.
    Mehrjahresplan: Bewirtschaftungsplan für die Fischerei, um zu gewährleisten, dass Fischbestände innerhalb sicherer biologischer Grenzen befischt werden.
    Beifang: unerwünschte Fischarten und andere Meerestiere, die unbeabsichtigt gefangen werden.
    Ökosystembasierter Ansatz: ein integrierter Ansatz für das Fischereimanagement, der darauf abzielt, die Nutzung der natürlichen Ressourcen unter Wahrung sowohl des biologischen Reichtums als auch der biologischen Prozesse zu verwalten, die zur Sicherung der Zusammensetzung, Struktur und Funktionsweise der Lebensräume des betroffenen Ökosystems erforderlich sind.
    Fischereiliche Sterblichkeit: Fänge in einem bestimmten Zeitraum als Anteil des durchschnittlichen Bestands, der der Fischerei in diesem Zeitraum zur Verfügung steht.

    HAUPTDOKUMENT

    Verordnung (EU) 2019/472 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die in den westlichen Gewässern und angrenzenden Gewässern gefischten Bestände und für Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/1139 und (EU) 2018/973 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007 und (EG) Nr. 1300/2008 des Rates (ABl. L 83 vom 25.3.2019, S. 1-17)

    Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2019/472 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

    VERBUNDENE DOKUMENTE

    Verordnung (EU) 2018/973 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für Grundfischbestände in der Nordsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Präzisierung der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung in der Nordsee und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 676/2007 und (EG) Nr. 1342/2008 des Rates (ABl. L 179 vom 16.7.2018, S. 1-13)

    Siehe konsolidierte Fassung.

    Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates (ABl. L 191 vom 15.7.2016, S. 1-15)

    Siehe konsolidierte Fassung.

    Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1-50)

    Siehe konsolidierte Fassung.

    Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19-40)

    Siehe konsolidierte Fassung.

    Letzte Aktualisierung: 28.10.2019



    (1) Zum 1. Februar 2020 tritt das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union aus und ist dann ein Drittland (Nicht-EU-Land).

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