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Document 32009L0016

    Sicherheit im Seeverkehr: Hafenstaatkontrolle

    Sicherheit im Seeverkehr: Hafenstaatkontrolle

     

    ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

    Richtlinie 2009/16/EG über die Hafenstaatkontrolle

    WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

    • Der Zweck der Richtlinie besteht darin, den Einsatz unternormiger Schiffe in EU-Gewässern zu reduzieren durch:
      • die Gewährleistung, dass die Schiffe die EU-Vorschriften und die internationalen Seeverkehrs- und Umweltvorschriften respektieren;
      • die Einführung gemeinsamer Kriterien für Schiffsüberprüfungen.
    • Mit der Richtlinie kommt es zu einer Änderung der Richtlinie 95/21/EG über die Hafenstaatkontrolle des Schiffsverkehrs, die mehrmals grundlegend geändert wurde.

    WICHTIGE ECKPUNKTE

    • Die Rechtsvorschriften gelten für alle qualifizierten Schiffe und ihre Besatzungen, die einen EU-Hafen anlaufen oder in einem EU-Hafen vor Anker liegen.
    • Die EU-Regierungen müssen sicherstellen, dass sie über eine ausreichende Anzahl von qualifizierten Besichtigern mit den notwendigen Ressourcen zur Durchführung dieser Überprüfungen verfügen.
    • Alle qualifizierten Schiffe, die einen EU-Hafen nutzen, erhalten ein Risikoprofil in der Überprüfungsdatenbank THETIS. Diese basiert auf Kriterien, wie Art und Alter des Wasserfahrzeugs, und legt die Gründlichkeit und Häufigkeit der Überprüfungen fest.
    • Um das Planen der Überprüfungen zu vereinfachen, ist THETIS mit dem System SafeSeaNet verknüpft, welches Informationen über Schiffe bereitstellt, die in allen EU-Häfen ankern oder diese anlaufen.
    • Jährliche Überprüfungen sind Pflicht für Schiffe mit einem hohen Risikoprofil und optional für alle anderen.
    • Schiffe, die nur selten einen EU-Hafen anlaufen, werden vorrangig geprüft.
    • Bei der Erstüberprüfung eines Schiffs werden Zeugnisse und Unterlagen geprüft und der Allgemeinzustand des Schiffs bewertet.
    • Werden Mängel festgestellt, wird das Schiff einer genaueren Prüfung unterzogen.
    • Eingehendere Kontrollen sind den Wasserfahrzeugen mit einem hohen Risikoprofil, Fahrgastschiffe und Tankschiffe für Öl, Gas und Chemieprodukte sowie Massengutschiffe, die älter sind als 12 Jahre, vorbehalten.
    • Sämtliche festgestellten Mängel sind zu beheben. Handelt es sich bei den Mängeln um ein eindeutiges Risiko für die Sicherheit, die Gesundheit oder die Umwelt, wird das Schiff bis zur Behebung der Mängel im Hafen festgehalten.
    • Die nationalen Behörden können Schiffen, die in den vorangegangenen zwei bis drei Jahren mehr als zweimal festgehalten wurden, den Zugang zum Hafen verweigern.
    • Schiffseigentümer oder Schiffsbetreiber können gegen das Festhalten oder eine Zugangsverweigerung Widerspruch einlegen.
    • Die Europäische Kommission unterhält und aktualisiert die Überprüfungsdatenbank. Sie veröffentlicht regelmäßig detaillierte Angaben über die Unternehmen mit niedrigen oder sehr niedrigen Einhaltungsquoten auf der THETIS-Webseite.
    • Die Rechtsvorschiften beziehen sich nicht auf:
      • Fischerei- oder Flottenhilfsschiffe;
      • Kriegsschiffe;
      • bestimmte Typen von Holzschiffen; oder
      • Privatjachten.
    • Die Richtlinie wurde geändert durch die Richtlinie (EU) 2017/2110, die den Geltungsbereich der Richtlinie 2009/16/EG auf die Überprüfungen von Ro-Ro (roll-on/roll-off) Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge im Linienverkehr erweitert. Bevor diese Schiffe den Linienverkehr aufnehmen, müssen sie die zuständigen Behörden überprüfen, um sicherzustellen, dass sie die Anforderungen an den sicheren Betrieb im Linienverkehr erfüllen. Sofern ein Schiff durch ein anderes EU-Land in den vorangegangenen 8 Monaten überprüft und als zufriedenstellend für den sicheren Betrieb im Linienverkehr erachtet wurde, muss es keiner weiteren Überprüfung unterzogen werden.

    WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

    Sie ist am 17. Juni 2009 in Kraft getreten. Mit der Richtlinie 2009/16/EG wurde die Richtlinie 95/21/EG (und ihre späteren Änderungen) geändert und ersetzt. Die in der Richtlinie 2009/16/EG enthaltenen neuen Vorschriften mussten in den EU-Ländern bis zum Jahr 2010 in die nationale Gesetzgebung umgesetzt werden.

    HINTERGRUND

    Weiterführende Informationen:

    HAUPTDOKUMENT

    Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (Neufassung) (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 57-100)

    Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Richtlinie 2009/16/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

    VERBUNDENES DOKUMENT

    Richtlinie (EU) 2017/2110 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 über ein System von Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates (ABl. L 315 vom 30.11.2017, S. 61-77)

    Letzte Aktualisierung: 16.01.2019

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