Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32002L0057

    Verkehr mit Saatgut von landwirtschaftlichen Nutzpflanzen

    Verkehr mit Saatgut von landwirtschaftlichen Nutzpflanzen

     

    ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

    Richtlinie 2002/53/EG über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten

    Richtlinie 66/401/EWG über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut

    Richtlinie 66/402/EWG über den Verkehr mit Getreidesaatgut

    Richtlinie 2002/57/EG über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen

    Richtlinie 2002/56/EG über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln

    Richtlinie 2002/54/EG über den Verkehr mit Betarübensaatgut

    WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIEN?

    Die Richtlinie 2002/53/EG gilt für die Zulassung von Sorten von Betarüben, Futterpflanzen, Getreide, Kartoffeln sowie Öl- und Faserpflanzen zu einem gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten, deren Saat- oder Pflanzgut in der gesamten Europäischen Union (EU) in Verkehr gebracht werden darf.

    Die folgenden Richtlinien enthalten Vorschriften für die Registrierung von Saatgutsorten sowie für die Erzeugung und Zertifizierung von Saatgut verschiedener Schlüsselarten (EU-regulierte Arten), bevor sie in der EU in Verkehr gebracht werden dürfen.

    • Richtlinie 66/401/EWG — Futterpflanzensaatgut.
    • Richtlinie 66/402/EWG — Getreidesaatgut.
    • Richtlinie 2002/57/EG — Saatgut von Öl- und Faserpflanzen.
    • Richtlinie 2002/56/EG — Pflanzkartoffeln.
    • Richtlinie 2002/54/EC — Betarübensaatgut.

    WICHTIGE ECKPUNKTE

    Mit der Richtlinie 2002/53/EG werden die Vorschriften für die Aufnahme landwirtschaftlicher Pflanzenarten in den gemeinsamen Katalog der EU festgelegt.

    • Der gemeinsame Katalog der EU, der auf der Grundlage von Mitteilungen über Änderungen in den nationalen Katalogen der EU-Mitgliedsstaaten erstellt wird, enthält die Sorten, die in der gesamten EU in Verkehr gebracht werden können.
    • Der gemeinsame Katalog wird im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl.) veröffentlicht.
    • Für die Aufnahme in ihren nationalen Katalog müssen die EU-Mitgliedsstaaten sicherstellen, dass eine Sorte nur dann zugelassen wird, wenn die Sorte folgende Kriterien erfüllt.
      • Unterscheidbar: die Sorte ist deutlich unterscheidbar von jeder anderen in der EU bekannten Sorte und kann genauestens identifiziert und definiert werden.
      • Homogen: abgesehen von sehr wenigen Fehlentwicklungen sind die Pflanzen ähnlich oder genetisch identisch und
      • Beständig: nach aufeinanderfolgenden Vermehrungen bleibt die Pflanze der Beschreibung ihrer wesentlichen Merkmale treu.
    • Die Sorte muss im Feld getestet werden, um die Kriterien für Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit zu erfüllen, und muss einen befriedigenden landeskulturellen Wert besitzen.
    • Die Sortenregistrierung ist 10 Jahre gültig, kann jedoch widerrufen werden, wenn die Sorte bei der Prüfung diese Kriterien nicht mehr erfüllt. Für Sorten aus anderen EU-Mitgliedsstaaten gelten dieselben Anforderungen wie für einheimische Sorten.
    • Die EU-Mitgliedsstaaten müssen verlangen, dass die Zulassung von Sorten auf Grund der Ergebnisse von amtlichen Prüfungen, insbesondere Anbauprüfungen, erfolgt, die sich auf eine ausreichende Zahl von Merkmalen erstrecken, die es ermöglichen, die Sorte zu beschreiben. Die Methoden zur Bestimmung der Merkmale müssen genau und zuverlässig sein. Um die Unterscheidbarkeit festzustellen, müssen die Anbauversuche mindestens die verfügbaren vergleichbaren Sorten umfassen, bei denen es sich um in der EU bekannte Sorten handelt.
    • Genetisch veränderte Sorten, die im Rahmen der Richtlinie 2001/18/EG zugelassen wurden (siehe Zusammenfassung), müssen als solche gekennzeichnet sein.
    • Für jede neu zugelassene Sorte müssen die EU-Mitgliedsstaaten den anderen EU-Mitgliedsstaaten und der Europäischen Kommission eine kurze Beschreibung der wichtigsten Verwendungsmerkmale der Sorte senden.

    Futterpflanzensaatgut (Richtlinie 66/401/EWG)

    Diese Richtlinie gilt für verschiedene Gräser, Hülsenfrüchte, Klee, Wicke, Schwede und Grünkohl, wie in der Gesetzgebung festgelegt. Das Saatgut darf im Allgemeinen nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, es ist amtlich oder unter amtlicher Aufsicht als Vorstufensaatgut (die Vermehrung vor Basissaatgut), Basissaatgut oder Zertifiziertes Saatgut anerkannt (siehe Artikel 2 der Richtlinie, in dem diese Kategorien definiert sind). Einige Pflanzenarten können unter bestimmten Bedingungen auch als Handelssaatgut in Verkehr gebracht werden. Dies gilt nicht für Futterpflanzensaatgut, das für den Export in Nicht-EU-Mitgliedsstaaten bestimmt ist.

    Das Saatgut muss den Standards in Bezug auf Identität, Gesundheit und Qualität (Keimfähigkeit, technische Reinheit und Anteil an Samen anderer Pflanzenarten) entsprechen.

    Getreidesaatgut (Richtlinie 66/402/EWG)

    Getreidesaatgut darf im Allgemeinen nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, es ist amtlich oder unter amtlicher Aufsicht als Vorstufensaatgut, Basissaatgut oder Zertifiziertes Saatgut anerkannt (entweder der ersten oder zweiten Vermehrung) und erfüllt die anderen allgemeinen Bedingungen.

    Das Saatgut muss Kriterien wie Identität, Gesundheit und Qualität erfüllen (Mindestkeimfähigkeit, minimale technische Reinheit und maximaler Gehalt nach Anzahl der Samen anderer Pflanzenarten, einschließlich roter Reissamen und Vorhandensein von Pilzen in Proben).

    Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (Richtlinie 2002/57/EG)

    Dies gilt für Saatgut für die landwirtschaftliche Erzeugung, jedoch nicht für Zierzwecke. In Verkehr gebracht darf nur amtlich oder unter amtlicher Aufsicht als Vorstufensaatgut, Basissaatgut oder Zertifiziertes Saatgut (siehe Artikel 2 der Richtlinie, in dem diese Kategorien definiert sind) anerkanntes Saatgut, mit Ausnahme von Rübsen, Raps, Cannabis, Kümmel, Baumwolle, Saflor, Sonnenblume, Flachs und Leinsamen, die nicht als Handelssaatgut in Verkehr gebracht werden können.

    Das Saatgut muss Kriterien wie Identität, Gesundheit und Qualität erfüllen.

    Pflanzkartoffeln (Richtlinie 2002/56/EG)

    Die EU-Mitgliedsstaaten können nur die Pflanzkartoffeln in Verkehr bringen, die die in dieser Richtlinie aufgeführten Kriterien erfüllen. Pflanzkartoffeln werden bei Pflanzbesichtigungen amtlich als Basispflanzgut oder Zertifiziertes Pflanzgut anerkannt, das die Mindestbedingungen für jede Kategorie (siehe Artikel 2 der Richtlinie, in dem diese Kategorien definiert sind) erfüllt.

    Pflanzkartoffeln auf dem Markt sollten

    • die Mindestqualitätsbedingungen wie die Abwesenheit von Schwarzbeinigkeit und Virusinfektionen erfüllen;
    • innerhalb konkreter Grenzwerte für bestimmte Unreinheiten, Mängel und Krankheiten sein, die für Pflanzkartoffelpartien erlaubt sind, einschließlich Erdmaterial und Fremdbestandteile;
    • im Toleranzbereich sein, wie beispielsweise bei Fäulnis, Mängeln und Schorf;
    • nicht mit Mitteln zur Verminderung der Keimung behandelt worden sein;
    • eine Mindestgröße haben, dass sie ein Sieb mit quadratischen Maschen 25 × 25 mm nicht passieren können;
    • in ihrer Größe nicht variieren, und das im Rahmen einer Partie, über einen bestimmten Formelsatz hinausgehend.

    Es sollten höchstens vier Vermehrungen von Basispflanzgut und zwei Vermehrungen von Zertifiziertem Pflanzgut vorhanden sein.

    Betarüben (Richtlinie 2002/54/EG)

    Dies bezieht sich auf Zucker- und Futterrüben der Sorte Beta vulgaris L.

    Betarübensaatgut darf im Allgemeinen nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, es ist offiziell zertifiziert oder unter behördlicher Aufsicht als Vorstufensaatgut, Basissaatgut oder zertifiziertes Saatgut (siehe Artikel 2 der Richtlinie, in dem diese Kategorien definiert sind) und muss den Vorschriften bezüglich Identität, Gesundheit und Qualität entsprechen.

    Monogermsaatgut und Multigermsaatgut (siehe Artikel 2 der Richtlinie, in dem diese Kategorien definiert sind) müssen die Anforderungen bezüglich Identität, Gesundheit und Qualität erfüllen (technische Reinheit, Mindestkeimfähigkeit und Höchstfeuchtigkeitsgehalt (sowohl für Zuckerrüben als auch für Futterrüben)). Monogermsaatgut und Präzisionssaatgut müssen auch die Ziele für den Anteil eines einzigen von ihnen produzierten Keimlings erfüllen.

    Monogermsaatgut und Präzisionssaatgut müssen als solche gekennzeichnet werden.

    Aufgehobene Rechtsvorschriften

    • Mit der Richtlinie 2002/53/EG wurde die Richtlinie 70/457/EWG über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgehoben und kodifiziert.
    • Mit der Richtlinie 2002/54/EG wurde die Richtlinie 66/400/EWG über den Verkehr mit Betarübensaatgut aufgehoben.
    • Mit der Richtlinie 2002/56/EG wurde die Richtlinie 66/403/EWG über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln aufgehoben.
    • Mit der Richtlinie 2002/57/EG wurde die Richtlinie 69/208/EWG über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen aufgehoben.

    WANN TRETEN DIE RICHTLINIEN IN KRAFT?

    Sie sind seit dem 9. August 2002 in Kraft, mit Ausnahme der Richtlinien 66/401/EWG und 66/402/EWG, die seit dem 15. Juni 1966 in Kraft sind.

    HINTERGRUND

    In Bezug auf jede der sechs Richtlinien wurden verschiedene Durchführungsrechtsakte verabschiedet, die auf der Seite der Europäischen Kommission zu spezifischen Rechtsvorschriften für Pflanzenvermehrungsgut aufgeführt sind.

    Weitere Informationen finden Sie unter:

    HAUPTDOKUMENTE

    Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1-11)

    Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2002/53/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

    Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (kodifizierte Fassung) (ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298-2308)

    Siehe konsolidierte Fassung.

    Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (kodifizierte Fassung) (ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309-2319)

    Siehe konsolidierte Fassung.

    Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74-97)

    Siehe konsolidierte Fassung.

    Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 60-73)

    Siehe konsolidierte Fassung.

    Richtlinie 2002/54/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 12-32)

    Siehe konsolidierte Fassung.

    VERBUNDENE DOKUMENTE

    Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33-59)

    Siehe konsolidierte Fassung.

    Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1-112)

    Siehe konsolidierte Fassung.

    Letzte Aktualisierung: 18.02.2021

    nach oben