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Document 52013PC0147

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation

/* COM/2013/0147 final - 2013/0080 (COD) */

52013PC0147

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation /* COM/2013/0147 final - 2013/0080 (COD) */


BEGRÜNDUNG

In dieser Begründung wird der Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation vorgestellt.

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

1.1         Ziele des Vorschlags

Die vorgeschlagene Verordnung dient der Kostensenkung und Effizienzsteigerung beim Ausbau der Hochgeschwindigkeitsinfrastrukturen für die elektronische Kommunikation durch eine verstärkte EU-weite Verbreitung vorhandener empfehlenswerter Verfahren, um dadurch die Bedingungen für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts in einem Bereich zu verbessern, der für die Entwicklung in praktisch allen Zweigen der Wirtschaft von tragender Bedeutung ist.

Es ist weithin unbestritten, dass Bauarbeiten unabhängig von der eingesetzten Technik einen bestimmenden Teil der Gesamtkosten des Netzausbaus darstellen[1], der bei bestimmten Technologien sogar auf bis zu 80 % veranschlagt wird.

Durch die Festlegung einer Reihe direkt geltender Rechte und Pflichten in Bezug auf die verschiedenen Schritte des Infrastrukturausbaus können erhebliche Kostensenkungen bewirkt werden. Investitionshindernisse und Marktzugangsbeschränkungen können verringert werden durch eine intensivere Nutzung vorhandener physischer Infrastrukturen, eine verstärkte Zusammenarbeit bei der Planung von Bauarbeiten, eine Straffung der Genehmigungsverfahren und die Beseitigung von Hindernissen bei der Ausstattung von Gebäuden mit hochgeschwindigkeitsfähigen Infrastrukturen.

Mit dieser Initiative werden daher vier Hauptproblemfelder angegangen: 1) Effizienzverluste oder Engpässe bei der Nutzung bestehender physischer Infrastrukturen (wie Leitungsrohre, Leerrohre, Einstiegsschächte, Verteilerkästen, Pfähle, Masten, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen), 2) Engpässe beim gemeinsamen Ausbau, 3) Effizienzverluste bei der Erteilung von Verwaltungsgenehmigungen und 4) Engpässe beim Ausbau im Inneren von Gebäuden.

Da jedes Problem mit einer bestimmten Stufe des Ausbauprozesses verbunden ist, wird sich aus der gemeinsamen Lösung dieser Probleme eine ganze Reihe aufeinander abgestimmter und sich gegenseitig verstärkender Maßnahmen ergeben. Durch Maßnahmen zur Bewältigung der ermittelten Problembereiche könnten die Betreiber nach Schätzungen einer Studie Investitionsausgaben in einer Größenordnung von 20–30 % der Gesamtinvestitionskosten[2], d. h. bis zu 63 Mrd. EUR bis 2020[3], einsparen.

Damit Synergien bestmöglich genutzt werden können, richtet sich die Verordnung nicht nur an die Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze, sondern auch an die Eigentümer physischer Infrastrukturen, z. B. von Strom-, Gas-, Wasser- und Abwasser- sowie Fernwärme- und Verkehrsanlagen, die Komponenten elektronischer Kommunikationsnetze aufnehmen können.

1.2         Allgemeiner Kontext

Dem Bericht von 2010 über den Binnenmarkt[4] zufolge sind Telekommunikationsdienste und ‑infrastrukturen in der EU noch immer aufgrund nationaler Grenzen stark zersplittert. Wie aus einem neueren Bericht über die Kosten des Nicht-Europas im Sektor der elektronischen Kommunikation[5] zudem hervorgeht, macht das ungenutzte Potenzial des Binnenmarkts einen Betrag von 0,9 % des BIP oder 110 Milliarden EUR aus.

Hochgeschwindigkeits-Breitbandinfrastrukturen bilden das Rückgrat des digitalen Binnenmarkts und sind Voraussetzung für internationale Wettbewerbsfähigkeit, u. a. im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs. Wie in der Mitteilung zur Binnenmarktakte II[6] bekräftigt wurde, kann eine 10-prozentige Zunahme der Breitbandversorgung jährlich zu einem Anstieg des BIP um 1–1,5 % und zu einer Steigerung der Arbeitsproduktivität um 1,5 %[7] führen. Darüber hinaus fördern die durch Breitbandverbindungen bewirkten Innovationen in den Unternehmen auch die Beschäftigung und haben das Potenzial, bis 2020 zwei Millionen zusätzliche Arbeitsplätze zu schaffen[8].

Ein bedeutender Teil dieses bislang ungenutzten Potenzials ist auf der Ebene der Netzinfrastrukturen zu finden: Unterschiedliche Regulierungsansätze beim Netzausbau treiben die Kosten des Zugangs zu nationalen Märkten in die Höhe, verhindern das Erzielen von Größenvorteilen bei Diensten und Ausrüstungen und behindern die Entwicklung innovativer Dienste, die in nahtlos über Grenzen hinweg funktionieren Höchstleistungsnetzen entstehen könnten. Der Ausbau von Zugangsnetzen ist häufig mit auf lokaler Ebene erlassenen Vorschriften und Verfahren verbunden; da solche Maßnahmen, die auch sekundäre Rechtsvorschriften einschließen, die Dienstleistungsfreiheit einschränken können, ist ein Eingreifen der Union gerechtfertigt[9]. Außerdem hat die Union – gestützt auf Artikel 114 AEUV – bereits zuvor Rechtsvorschriften erlassen, um den örtlichen Netzinfrastrukturausbau durch den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss zu fördern[10].

Die Union kann es sich nicht leisten, dass ihre Bürger und Unternehmen von solchen Infrastrukturen abgekoppelt bleiben, und hat sich in der Digitalen Agenda für Europa daher ehrgeizige Breitbandziele gesetzt: bis 2013 eine grundlegende Breitbandanbindung für alle Europäer und bis 2020 1) Breitbandzugang mit Geschwindigkeiten von mehr als 30 Mbit/s für alle Europäer und 2) Internetanschlüsse mit mehr als 100 Mbit/s für mindestens 50 % der europäischen Haushalte. Diese Ziele werden aber nur zu erreichen sein, wenn es gelingt, die Kosten des Infrastrukturausbaus EU-weit zu senken.

1.3         Politischer Hintergrund

Die Digitale Agenda für Europa ist eine Leitinitiative der Strategie Europa 2020, die darauf abzielt, aus einem digitalen Binnenmarkt, der auf einem schnellen bis extrem schnellen Internet und interoperablen Anwendungen beruht, einen nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Nutzen zu ziehen.

Darin wird insbesondere die Notwendigkeit betont, die Kosten der Breitbandeinführung im gesamten Gebiet der Union zu senken, was auch durch eine ordnungsgemäße Planung und Koordinierung sowie die Verringerung der Verwaltungslasten erreicht werden kann[11].

Der Europäische Rat forderte auf seiner Tagung am 1. und 2. März 2012 Maßnahmen auf EU-Ebene zur Verbesserung der Breitbandversorgung, auch durch eine Verringerung der mit dem Ausbau der Hochgeschwindigkeits-Breitbandinfrastrukturen verbundenen Kosten[12].

In der Mitteilung „Binnenmarktakte II – Gemeinsam für neues Wachstum“ wurde die Initiative als eine der zwölf Leitaktionen genannt, die das Wachstum und die Beschäftigung fördern, das Vertrauen in den Binnenmarkt stärken und spürbare Auswirkungen in der Praxis haben wird[13]. In der Binnenmarktakte II ist die Verabschiedung des Kommissionsvorschlags für das erste Quartal 2013 vorgesehen. Der Europäische Rat rief am 13. und 14. Dezember 2012 die Kommission auf, alle wichtigen Vorschläge bis zum Frühjahr 2013 vorzulegen[14].

2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

2.1         Öffentliche Konsultation der interessierten Kreise

Die Kommissionsdienststellen führten vom 27. April bis 20. Juli 2012 eine öffentliche Konsultation durch, in deren Rahmen die interessierten Kreise gebeten wurden, sich zu fünf Fragen zu äußern, die sich auf die gesamte Kette des Netzausbaus von der Planung bis zum Anschluss der Endnutzer bezogen[15].

Über hundert schriftliche Antworten wurden von verschiedenen Interessengruppen aus 26 EU- und EFTA-Ländern eingereicht. Die größte Teilnehmergruppe waren die Betreiber im Bereich der elektronischen Kommunikation (27) und deren Branchen- und Berufsverbände (14) sowie öffentliche Einrichtungen, darunter zentralstaatliche (22, davon sechs nationale Regulierungsbehörden) und lokale Behörden (9). Andere Versorgungsbereiche (7) meldeten sich hauptsächlich über Berufsverbände zu Wort. Antworten kamen auch von Geräteherstellern (5) und von Ingenieurs- und IKT-Branchenverbänden (6).

Im Allgemeinen begrüßten die Konsultationsteilnehmer die von der Kommission beabsichtigte Initiative zur Senkung der Baukosten beim Ausbau der Breitbandnetze im gesamten Binnenmarkt. Die Mehrheit der Teilnehmer bestätigte Effizienzmängel und Engpässe sowie das Potenzial für Kosteneinsparungen. Die bestehenden Probleme und die Notwendigkeit von Maßnahmen wurden von den Interessenträgern eindeutig anerkannt. Verschiedene Lösungen wurden vorgeschlagen, von denen einige sehr ehrgeizig und andere eher moderat waren.

Zusätzlich zur öffentlichen Konsultation richteten die Kommissionsdienststellen eine Internet-Diskussionsplattform für Crowdsourcing-Ideen der interessierten Kreise ein[16].

Die Dienststellen der Kommission pflegen auch regelmäßige Kontakte zu den wichtigsten öffentlichen und privaten Interessenträgern in allen betroffenen Sektoren.

2.2         Studien und andere Informationsquellen

Die Dienststellen der Kommission gaben zwei Studien in Auftrag, eine bei Deloitte über Kostensenkungspraktiken beim Ausbau passiver Breitbandinfrastrukturen[17] und eine bei Analysys Mason zur Unterstützung einer Folgenabschätzung für den vorliegenden Vorschlag[18].

Darüber hinaus werteten die Dienststellen der Kommission zusätzliche Informationsquellen, Studien und bewährte nationale Verfahren aus (u. a. aus Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, Litauen, den Niederlanden, Polen, Portugal, Slowenien, Schweden und dem Vereinigten Königreich)[19]. Detaillierte Informationen wurden von den zuständigen Kommissionsdienststellen auch über die nationalen Regulierungsbehörden erfasst.

2.3         Abschätzung der Folgen des Verordnungsvorschlags

Die Dienststellen der Kommission haben eine Folgenabschätzung durchgeführt[20]. Vier Politikoptionen wurden für eine weitere Analyse ausgewählt:

Option 1: Fortsetzung der bisherigen Politik: Beibehaltung des derzeitigen Konzepts der Überwachung, Rechtsdurchsetzung und Anleitung.

Option 2: Förderung von Effizienzsteigerungen im Telekommunikationssektor: Empfehlungen für Maßnahmen zur kohärenteren und einheitlicheren Anwendung des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation durch die nationalen Regulierungsbehörden.

Option 3: Ermöglichung von sektorübergreifenden Effizienzsteigerungen: Vorschlag für eine Verordnung zur Erschließung des Potenzials der sektorübergreifenden Zusammenarbeit (die zwei Unteroptionen, 3a bzw. 3b, sehen entweder nur eine Verordnung oder aber eine Kombination aus einer Verordnung und einer Empfehlung vor).

Option 4: Verbindliche Vorgaben für Effizienzsteigerungen: Vorschlag für Rechtsvorschriften zur Ergänzung des gegenwärtigen Rechtsrahmens durch über Option 3 hinausgehende verbindliche Vorgaben für Infrastrukturatlanten, kostenorientierten Zugang zur Infrastruktur, verpflichtende Zusammenarbeit bei Bauarbeiten, selbst wenn diese nicht mit öffentlichen Mitteln finanziert werden, und Installation von hochgeschwindigkeitsfähigen Infrastrukturen auch in alten Gebäuden.

Bei der Analyse der Optionen geht es vor allem um die Kosten und Vorteile für die direkten Beteiligten, die zu erwartenden Auswirkungen auf Investitionen in die Netze und den Breitbandausbau sowie eine breiter angelegte makroökonomische Betrachtung der Auswirkungen auf das Wohl der Verbraucher, das Wachstum, die Wettbewerbsfähigkeit und den Binnenmarkt.

Die Folgenabschätzung führt zu dem Schluss, dass die Option 3a die beste Option ist, und zwar aufgrund ihrer Effektivität hinsichtlich der Verwirklichung der festgelegten Ziele, der Kosten-Nutzen-Analyse, der Effizienz und der Kohärenz der Ausschöpfung des Kostensenkungspotenzials mit den allgemeinen Zielen der EU-Politik im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Subsidiaritätsprinzip.

Zur Wahl des vorgeschlagenen Instruments siehe Abschnitt 3.4.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

3.1         Rechtsgrundlage

Der Vorschlag beruht auf Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Dies ist gerechtfertigt durch die Ziele des Vorschlags, die auf eine Verbesserung der Bedingungen für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes gerichtet sind.

Darüber hinaus stellt es dieser Artikel – wie durch die ständige Rechtsprechung bestätigt – in das Ermessen des Unionsgesetzgebers, je nach dem allgemeinen Kontext und den besonderen Umständen der zu harmonisierenden Angelegenheit die zur Erreichung des gewünschten Ergebnisses am besten geeignete Angleichungsmethode zu wählen, was insbesondere für Bereiche gilt, die durch komplexe technische Merkmale gekennzeichnet sind[21].

3.2         Subsidiarität

Die vorgeschlagene europäische Maßnahme zur Senkung der Kosten des Ausbaus der Hochgeschwindigkeitsinfrastrukturen für die elektronische Kommunikation ist auch durch das Subsidiaritätsprinzip gerechtfertigt.

Das Subsidiaritätsprinzip dient zwei Zielen: Zum einen erlaubt es das Eingreifen der Union, wenn ein Problem durch die Mitgliedstaaten allein nicht hinreichend gelöst werden kann. Zum anderen soll es die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten in all jenen Bereichen bewahren, in denen Maßnahmen der Union nicht wirksamer wären. So soll erreicht werden, dass die Entscheidungen innerhalb der Union so bürgernah wie möglich getroffen werden.

Im Mittelpunkt der vorgeschlagenen Verordnung steht die Festlegung bestimmter unmittelbar geltender Rechte und Pflichten zur Erleichterung der Planung und Ausführung des Ausbaus physischer Infrastrukturen und der betreffenden Bauarbeiten, einschließlich Nebenbestimmungen zur Gewährleistung der Transparenz der einschlägigen Informationen und zur Koordinierung der Verwaltungsverfahren. Darüber hinaus enthält sie Vorschriften für physische Infrastrukturen im Inneren von Gebäuden, die sowohl für Neubauten als auch für umfangreiche Renovierungen gelten sollen.

Die vorgesehenen Maßnahmen beruhen auf bewährten Verfahren in mehreren Mitgliedstaaten, beispielsweise in Bezug auf die Weiternutzung bestehender physischer Infrastrukturen in Litauen und Portugal, die Transparenz bestehender Infrastrukturen in Belgien und Deutschland, den gemeinsamen Ausbau in Finnland und Schweden, die Rationalisierung der Wegerechte und Verwaltungsverfahren in den Niederlanden und Polen sowie Hochgeschwindigkeits-Breitbandinfrastrukturen in neuen Gebäuden in Spanien und Frankreich[22]. Mehrere Mitgliedstaaten haben Maßnahmen getroffen, die – wie die einheitliche Anlaufstelle in Griechenland – über die hier vorgeschlagenen zum Teil sogar hinausgehen. Die vorgeschlagene Verordnung lässt etwaige ausführlichere Bestimmungen des nationalen Rechts unberührt.

Die vorgeschlagene Verordnung lässt auch die gemäß dem Rechtsrahmen der Union für die elektronische Kommunikation von den nationalen Regulierungsbehörden ergriffenen spezifischen Regulierungsmaßnahmen unberührt, darunter auch die den Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auferlegten Verpflichtungen.

Die vorgeschlagenen Maßnahmen müssen auf Unionsebene ergriffen werden, um die Bedingungen für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern. Dabei geht es insbesondere um

– die Beseitigung der Hindernisse für ein gutes Funktionieren des Binnenmarkts, die durch das Flickwerk an Regeln und Verwaltungsverfahren auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene entstehen, denn dieses behindert die weitere Entwicklung und das Wachstum der europäischen Unternehmen, wirkt sich nachteilig auf die Wettbewerbsfähigkeit Europas aus, schafft Hindernisse für grenzüberschreitende Investitionen und eine grenzübergreifende Tätigkeit und beeinträchtigt so den freien Dienstleistungsverkehr im Bereich der elektronischen Kommunikationsdienste und ‑netze, der durch geltendes Unionsrecht garantiert ist. So treiben beispielsweise zersplitterte und wenig transparente Regulierungsansätze beim Netzausbau die Kosten des Zugangs zu den einzelnen nationalen Märkten in die Höhe. Diese Fragmentierung stellt ein Hindernis für multinationale wie auch nationale Unternehmen dar, die angesichts des zunehmend globalen Wettbewerbs Größenvorteile auf europäischer Ebene anstreben. Außerdem behindert sie die Entwicklung innovativer Dienste, die über sehr schnelle Hochgeschwindigkeitsnetze erbracht werden könnten, wenn diese Netze nahtlos über Grenzen hinweg betrieben werden;

– die Förderung einer flächendeckenden Breitbandversorgung als Voraussetzung für die Entwicklung des digitalen Binnenmarktes, womit zugleich ein Beitrag zur Beseitigung eines bedeutenden Hindernisses bei der Vollendung des Binnenmarktes und ein Beitrag zum territorialen Zusammenhalt geleistet wird. Diese Ziele werden aber nur zu erreichen sein, wenn es gelingt, die Kosten des Infrastrukturausbaus EU-weit zu senken;

– die tatsächliche Ausnutzung der beträchtlichen, bislang ungenutzten Möglichkeiten für Kostensenkungen und die Förderung des Breitbandausbaus, unter anderem dadurch, dass etwaige bewährte Verfahren in der gesamten EU übernommen werden;

– die Schaffung effizienter Planungs- und Investitionsprozesse in großem Maßstab, wodurch die Entwicklung europaweit tätiger Betreiber erleichtert wird;

– die Gewährleistung der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Unternehmen und Investoren entsprechend den Zielen und Aufgaben, die eng mit den Anwendungsbereichen verschiedener bestehender EU-rechtlicher Instrumente zusammenhängen[23], insbesondere im Bereich der elektronischen Kommunikation[24], aber auch in anderen Bereichen (z. B. Versorgungsunternehmen, die Nutzen aus ihrer physischen Infrastruktur ziehen wollen, Synergien beim Aufbau intelligenter Netze).

Es wurden mehrere Vorkehrungen getroffen, damit dieser Vorschlag mit dem Subsidiaritätsprinzip zu vereinbaren ist.

– Erstens können die Mitgliedstaaten ausführlichere Vorschriften beibehalten oder erlassen, in denen sie die in der vorgeschlagenen Verordnung enthaltenen Verpflichtungen präzisieren oder ergänzen, beispielsweise in Bezug auf den Zugang zu bestehenden Infrastrukturen, die Koordinierung von Bauarbeiten und den gemeinsamen Ausbau.

– Zudem werden die Aufgaben, die in der vorgeschlagenen Verordnung vorgesehen sind, zwar regelmäßig den unabhängigen nationalen Regulierungsbehörden wegen deren Sachverstand und Unabhängigkeit übertragen, die Mitgliedstaaten können aber im Einklang mit ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenz- und Befugnisverteilung[25] auch andere zuständige Stellen bestimmen, die sich auf einer optimalen Aggregationsebene befinden, auf der die zugewiesenen Aufgaben effizienter wahrgenommen werden können. Dies gilt für alle in der Verordnung vorgesehenen Aufgaben: die Informationsstelle zur Genehmigungserteilung, die Transparenz und die Streitbeilegung.

– Zweitens haben im Hinblick auf die Transparenz bestehender physischer Infrastrukturen zwar mehrere Mitgliedstaaten bereits unterschiedliche Kartierungsinitiativen in Form von GIS-Anwendungen (geografische Informationssysteme) verwirklicht, die in einigen Mitgliedstaaten nicht nur Infrastrukturen für die elektronische Kommunikation, sondern auch physische Infrastrukturen anderer Versorgungsbereiche berücksichtigen, die Mitgliedstaaten werden durch den Vorschlag aber nicht dazu verpflichtet, eine solche Kartierung vorzunehmen. Genauso wenig wird verlangt, dass die erfassten Daten aggregiert oder bei einer zentralen Anlaufstelle gespeichert werden. Vielmehr werden die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, solche Daten bei einer zentralen Informationsstelle „zugänglich zu machen“, was auch bedeuten kann, dass lediglich Hyperlinks zu anderen Orten bereitgestellt werden. Außerdem sieht der Vorschlag keinerlei allgemeine Verpflichtung zur Voranmeldung geplanter Bauarbeiten vor. Vielmehr schafft er die Voraussetzung dafür, dass die Betreiber im Bereich der elektronischen Kommunikation zum Zwecke des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation diese Informationen von den Netzbetreibern einholen können.

– Drittens greift dieser Vorschlag in Bezug auf die Genehmigungserteilung nicht in die Verfahrensautonomie ein, die den Mitgliedstaaten bei der Zuweisung interner Zuständigkeiten zustehen. Bei der Anlaufstelle müssen zwar Informationen über unterschiedliche Genehmigungsverfahren erhältlich sein und Anträge gestellt werden können, ansonsten ist deren Rolle aber auf die Weiterleitung der verschiedenen Genehmigungen und die Koordinierung des Genehmigungsverfahrens beschränkt. Überdies werden die verschiedenen Fristen nur grundsätzlich vereinheitlicht, wobei die Mitgliedstaaten unbeschadet etwaiger anderer besonderer Fristen oder Verpflichtungen, die nach nationalem oder EU-Recht für die Zwecke einer ordnungsgemäßen Verfahrensdurchführung gelten, die Möglichkeit haben, ihre besonderen Fristen beizubehalten oder festzulegen.

– Schließlich erlaubt die vorgeschlagene Verordnung in Bezug auf die Innenausstattung von Gebäuden den Mitgliedstaaten eine Anpassung der darin vorgesehenen Bestimmungen an die nationalen und örtlichen Besonderheiten; so können unter voller Wahrung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit bestimmte Gebäudekategorien, wie Einfamilienhäuser, oder Renovierungen aus dem Geltungsbereich ausgenommen werden.

3.3         Verhältnismäßigkeit

Die vorgeschlagenen Maßnahmen sind auch nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt.

Schwerpunkt der vorgeschlagenen Kostensenkungsmaßnahmen sind die bessere Koordinierung und Transparenz und die Harmonisierung der Mindestinstrumente, die die einschlägigen Beteiligten in die Lage versetzen, Synergien zu erzielen und Ineffizienzen beim Infrastrukturausbau zu verringern. Auch wenn die vorgeschlagenen Maßnahmen auf den Abbau der Hemmnisse beim Zugang zu physischen Infrastrukturen abzielen, greifen sie nicht übermäßig in die Eigentumsrechte ein und wahren den Vorrang kommerzieller Verhandlungen.

Die vorgeschlagenen Maßnahmen geben keine bestimmten Geschäftsmodelle vor. Sie lassen ferner den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, detailliertere Vorschriften zu erlassen, und werden auf nationaler Ebene laufende Initiativen daher nicht beeinträchtigen, sondern ergänzen. Sie werden es den Mitgliedstaaten ermöglichen, ihre derzeitigen Maßnahmen fortzuführen und für eine bestehende oder neue Maßnahme die Organisationsform zu wählen, die ihren Besonderheiten am besten gerecht wird, ohne notwendigerweise weitere Kosten zu verursachen.

Soweit die vorgeschlagene Verordnung in Eigentumsrechte eingreift, erfolgt dies unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

Der Vorschlag ermöglicht kommerzielle Verhandlungen über den Zugang zu den physischen Infrastrukturen, ohne eine Zugangsgewährung zu vorbestimmten oder kostenorientierten Bedingungen vorzuschreiben. Er nennt lediglich Gründe, aus denen eine Zugangsverweigerung als berechtigt angesehen werden könnte; dazu zählen beispielsweise die mangelnde technische Eignung der physischen Infrastruktur, zu der Zugang begehrt wird, um eine der Komponenten des elektronischen Kommunikationsnetzes unterzubringen, unzureichender Platz zur Unterbringung der Komponenten oder auch die Integrität und Sicherheit des Netzes.

Der Vorschlag sieht zwar ein Streitbeilegungsverfahren für den Fall einer ungerechtfertigten Zugangsverweigerung vor, berücksichtigt aber verschiedene Parameter für die Festsetzung der Zugangspreise, darunter auch die Folgen der begehrten Zugangsgewährung auf den der Investition des Netzbetreibers zugrunde liegenden Geschäftsplan, insbesondere im Falle kürzlich errichteter physischer Infrastrukturen, die zur Bereitstellung elektronischer Hochgeschwindigkeits-Kommunikationsdienste genutzt werden.

Im Hinblick auf die Transparenz bestehender physischer Infrastrukturen betrifft der Vorschlag nur Infrastrukturen, die sich zum Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen eignen, und nicht sämtliche physischen Infrastrukturen im Allgemeinen. Außerdem können die Mitgliedstaaten für technisch ungeeignete Infrastrukturen allgemeine Ausnahmen vorsehen. Darüber hinaus soll der Vorschlag dafür sorgen, dass Informationen zu möglichst geringen Kosten zur Verfügung gestellt werden. Aus diesem Grund enthält er abgestufte Verpflichtungen, die es ermöglichen, den Zugang zu bereits verfügbaren Informationen zu organisieren und auf Erhebungen nur dann zurückzugreifen, wenn diese Informationen bei öffentlichen Stellen oder bei Anbietern im Bereich der elektronischen Kommunikation noch nicht vorliegen.

In Bezug auf die Koordinierung von Bauarbeiten bewirkt der Vorschlag keine Einschränkung der wirtschaftlichen Freiheit der Unternehmen, insbesondere schreibt er keinen gemeinsamen Ausbau für Beteiligte vor, die sich nicht für dieses kommerzielle Modell entschieden haben, es sei denn, der Ausbau wird öffentlich finanziert. Jedoch sollen kommerzielle Vereinbarungen dadurch erleichtert werden, dass eine bessere Informationsverbreitung über künftige Bauarbeiten ermöglicht wird.

In Bezug auf gebäudeinterne physische Infrastrukturen wird die Verpflichtung zur Ausstattung mit hochgeschwindigkeitsfähigen Infrastrukturen auf neue oder umfangreich renovierte Gebäude beschränkt, weil in diesen Fällen nur geringe Zusatzkosten im Vergleich zu den hohen Kosten einer Nachrüstung unausgerüsteter Gebäude mit passiver Infrastruktur anfallen, die zudem durch den Wertzuwachs der Immobilien kompensiert werden dürften. Überdies schränkt der Vorschlag den Geltungsbereich dieser Verpflichtung weiter ein auf umfangreiche Renovierungen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist. Weiterhin ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten aus Gründen der Verhältnismäßigkeit allgemeine Ausnahmen festlegen können.

3.4         Grundrechte

Die Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf die Grundrechte wurden untersucht.

Die Verpflichtung der Netzbetreiber, allen zumutbaren Anträgen auf Zugang zu ihren physischen Infrastrukturen stattzugeben, könnte ihre unternehmerische Freiheit und ihre Eigentumsrechte einschränken, allerdings werden die damit verbundenen Nachteile dadurch gemindert, dass ein solcher Zugang zu fairen Bedingungen auch in Bezug auf den Preis gewährt werden muss. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass diese Einschränkung im Hinblick auf das Ziel der Senkung der Kosten des Ausbaus der Hochgeschwindigkeitsnetze für die elektronische Kommunikation gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, denn sie verringert die Notwendigkeit der Durchführung von Bauarbeiten, die ihrerseits fast 80 % der Netzausbaukosten ausmachen. In Bezug auf die Pflicht der Netzbetreiber, bestimmte Mindestinformationen über bestehende Infrastrukturen bereitzustellen, werden Vorkehrungen für den Schutz des Rechts auf Privatsphäre und den Schutz von Geschäftsgeheimnissen getroffen, indem Ausnahmeregelungen für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zugelassen werden.

Die Verpflichtung der Unternehmen, die ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln finanzierte Bauarbeiten durchführen, allen zumutbaren Anträgen auf Zugang zum Zwecke des Aufbaus der Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation stattzugeben, könnte ihre unternehmerische Freiheit und ihre Eigentumsrechte einschränken. Eine solche Verpflichtung würde aber nur dann gelten, wenn dadurch keinerlei zusätzliche Kosten für die ursprünglich geplanten Bauarbeiten verursacht werden und wenn der Koordinierungsantrag so früh wie möglich, spätestens aber einen Monat vor Einreichung des endgültigen Projektantrags bei der zuständigen Genehmigungsbehörde gestellt wird. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass diese Einschränkung im Hinblick auf das Ziel der Senkung der Kosten des Ausbaus der Hochgeschwindigkeitsnetze für die elektronische Kommunikation gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, denn sie würde es den Betreibern elektronischer Kommunikationsnetze ermöglichen, nur für einen Teil der durch Bauarbeiten verursachten Kosten aufzukommen.

Die Verpflichtung, alle Neubauten mit hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen auszustatten, könnte in die Eigentumsrechte der betreffenden Eigentümer eingreifen. Es ist davon auszugehen, dass diese Einschränkung im Hinblick auf das Ziel der Senkung der Kosten des Ausbaus der Hochgeschwindigkeitsnetze für die elektronische Kommunikation gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, denn sie würde eine nachträgliche Ausstattung der Gebäude mit physischen Infrastrukturen unnötig machen.

Das Recht eines Betreibers öffentlicher Kommunikationsnetze, seine Netzkomponenten zum Zwecke des Zugangs zu hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen an dem Konzentrationspunkt abzuschließen, könnte in die Eigentumsrechte der betreffenden Eigentümer eingreifen. Solche Einschränkungen werden aber begrenzt durch die Verpflichtung der Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze, Eingriffe in das Privateigentum zu minimieren und alle verursachten Kosten zu tragen. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass diese Einschränkung im Hinblick auf das Ziel der Senkung der Kosten des Ausbaus der Hochgeschwindigkeitsnetze für die elektronische Kommunikation gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, denn sie würde es den Betreibern elektronischer Kommunikationsnetze ermöglichen, beim Ausbau ihrer Netze Größenvorteile zu erzielen.

Das Recht der Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze auf Zugang zu bestehenden hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen könnte die Eigentumsrechte der Inhaber von Nutzungsrechten an den gebäudeinternen physischen Infrastrukturen beeinträchtigen. Diese Einschränkung ist aber begrenzt, denn ein solcher Zugang müsste zu angemessenen Bedingungen gewährt werden und würde nur für jene Fälle gelten, in denen eine Duplizierung technisch unmöglich oder wirtschaftlich ineffizient wäre.

Das Recht der von den oben genannten Einschränkungen Betroffenen auf ein wirksames Rechtsmittel wird durch die Möglichkeit garantiert, sich an eine zuständige nationale Streitbeilegungsstelle zu wenden; das Recht aller Parteien, ein Gericht mit dem Fall zu befassen, bleibt hiervon unberührt.

3.5         Wahl des Instruments

Die Kommission schlägt eine Verordnung vor, denn diese garantiert eine umfassende, unmittelbar anwendbare Lösung auch im Hinblick auf alle für den Netzausbau erforderlichen Genehmigungen. Im Einklang mit der Dynamik der Ziele der Digitalen Agenda für Europa, die bis 2020 erreicht werden sollen, wird dadurch eine rasche Verfügbarkeit von Kostensenkungsinstrumenten gewährleistet.

Im Gegensatz zu einer Richtlinie, die mit einer zusätzlichen Frist für die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten verbunden wäre, werden durch die Verordnung rasch die grundlegenden Rechte und Pflichten beim Netzausbau im gesamten Binnenmarkt festgelegt. Überdies würde eine Richtlinie naturgemäß ein erhebliches Maß an Differenzierung bei der Umsetzung dieser Rechte und Pflichten erlauben und dadurch das entstehende Flickwerk an Regeln fortschreiben. Dagegen wird ein direkt geltendes Rechtsinstrument die bestehende Fragmentierung verringern und eine künftige Fragmentierung verhindern, indem schwerpunktmäßig eine Reihe ausgewählter Hindernisse beseitigt wird, die der Entwicklung eines Binnenmarktes für elektronische Kommunikationsnetze entgegenstehen, und indem beste Praktiken verbreitet werden, wobei organisatorische Fragen weitgehend den Mitgliedstaaten überlassen bleiben. Die Betreiber brauchen unmittelbar geltende Rechte in Bezug auf alle Planungs- und Ausführungsphasen des Netzausbaus, die sie auch vor den nationalen Gerichten geltend machen können, und zwar nicht nur gegenüber den Mitgliedstaaten, sondern auch gegenüber anderen Rechtspersonen wie z. B. Eigentümern der Infrastrukturen.

Angesichts der Tatsache, dass die Festlegung von Rechten und Pflichten, die im gesamten Binnenmarkt unmittelbar anwendbar sind, im Mittelpunkt des Vorschlags steht, ist eine Verordnung als Rechtsinstrument einer Richtlinie vorzuziehen, da sie klare Vorteile hinsichtlich der Effizienz und der Wirksamkeit bietet und bei einem größeren Potenzial für die zivilrechtliche Durchsetzung gleiche Ausgangsbedingungen für Bürger und Unternehmen schafft[26]. Folglich ist durch eine unmittelbar anwendbare Verordnung im Gegensatz zu einer Richtlinie, die die Umsetzung in nationales Recht erfordert, besser gewährleistet, dass die sofortige Wirkung eintritt, die notwendig ist, um im Bereich der Breitbandversorgung zur Erreichung der Ziele der Digitalen Agenda bis 2020 beizutragen.

Die erheblichen wirtschaftlichen wie auch gesellschaftlichen Vorteile der Kostensenkungsmaßnahmen überwiegen etwaige Verwaltungslasten bei Weitem.

3.6         Aufbau des Vorschlags und hauptsächliche Rechte und Pflichten

Artikel 1 – Ziel und Geltungsbereich

– Artikel 1 bestimmt die Ziele und den Geltungsbereich der Verordnung.

Artikel 2 – Begriffsbestimmungen

– Dieser Artikel enthält Begriffsbestimmungen, die zusätzlich zu denen des EU-Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation gelten.

Artikel 3 – Zugang zu bestehenden physischen Infrastrukturen

– Artikel 3 schafft für die Netzbetreiber ein allgemeines Recht, den Zugang zu ihren Infrastrukturen anzubieten, und eine Pflicht, zumutbaren Anträgen auf Zugang zu ihren physischen Infrastrukturen zwecks Ausbaus von Komponenten elektronischer Kommunikationsnetze zu fairen Bedingungen stattzugeben.

– Für die Überprüfung von Verweigerungen oder Streitigkeiten über die Geschäftsbedingungen ist eine Streitbeilegungsstelle vorgesehen; diese Aufgabe wird in der Regel der nationalen Regulierungsbehörde (NRB) übertragen.

Artikel 4 – Transparenz physischer Infrastrukturen

– Artikel 4 sieht ein Recht auf Zugang zu bestimmten Mindestinformationen über bestehende physische Infrastrukturen und über geplante Bauarbeiten vor.

– Gleichzeitig werden die Netzbetreiber verpflichtet, zumutbaren Anträgen auf Vor-Ort-Untersuchung bestimmter Komponenten ihrer physischen Infrastruktur stattzugeben.

– Die Beilegung von Streitigkeiten in Bezug auf Vor-Ort-Untersuchungen oder den Zugang zu Informationen werden einer Streitbeilegungsstelle übertragen, bei der es sich in der Regel um die NRB handelt.

Artikel 5 – Koordinierung von Bauarbeiten

– Dieser Artikel sieht ein Verhandlungsrecht in Bezug auf die Koordinierung von Bauarbeiten vor.

– Außerdem werden Unternehmen, die aus öffentlichen Mitteln finanzierte Bauarbeiten ausführen, dazu verpflichtet, begründeten Anträgen auf Abschluss von Koordinierungsvereinbarungen für Bauarbeiten zu transparenten und nichtdiskriminierenden Bedingungen stattzugeben.

Artikel 6 – Genehmigungserteilung

– Dieser Artikel sieht ein Recht auf Zugang zu Informationen über die Bedingungen und Verfahren für bestimmte Bauarbeiten sowie ein Recht auf Beantragung von Genehmigungen – beides jeweils auf elektronischem Weg über eine zentrale Informationsstelle – vor. Die Informationsstelle erleichtert und koordiniert das Genehmigungsverfahren und überwacht die Einhaltung der Fristen.

– Außerdem setzt der Artikel eine allgemeine Frist fest, falls im nationalen Recht oder im EU-Recht keine Frist vorgesehen ist, und sieht einen Anspruch auf eine zügige Entscheidung über beantragte Genehmigungen vor.

Artikel 7–8 – Gebäudeinnenausstattung

– Artikel 7 schafft eine Verpflichtung zur Ausstattung neuer Gebäude wie auch anderer Gebäude, die umfangreichen Renovierungsarbeiten unterzogen werden, mit hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen sowie eine Verpflichtung zur Ausstattung neuer Mehrfamilienhäuser wie auch alter Mehrfamilienhäuser, die umfangreichen Renovierungsarbeiten unterzogen werden, mit einem Konzentrationspunkt innerhalb oder außerhalb des Gebäudes.

– Artikel 8 gibt Betreibern elektronischer Kommunikationsnetze das Recht, ihre Netzausrüstung am Konzentrationspunkt der Gebäude abzuschließen, ein Recht, über den Zugang zu bestehenden hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen zu verhandeln, und bei Fehlen solcher hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen Infrastrukturen ein Recht, ihre Netzausrüstung auf eigene Kosten in den privaten Räumlichkeiten des Teilnehmers abzuschließen, sofern dadurch der Eingriff in das Privateigentum minimiert wird.

Artikel 9–11

– Diese Artikel enthalten Schlussbestimmungen, darunter über die Benennung der zuständigen Stellen, und eine Verpflichtung zur Überprüfung der Verordnung innerhalb von drei Jahren nach ihrem Inkrafttreten.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die vorgeschlagene Verordnung hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union.

2013/0080 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[27],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[28],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Die digitale Wirtschaft bewirkt einen tiefgreifenden Wandel des Binnenmarkts. Durch ihre Innovationsfreudigkeit, ihr Tempo und ihren grenzübergreifenden Charakter hat sie das Potenzial, der Integration des Binnenmarkts eine neue Qualität zu verleihen. Langfristiges Ziel der Union ist eine digitale Wirtschaft, die – gestützt auf moderne Online-Dienste und schnelle Internetverbindungen – nachhaltige ökonomische und soziale Vorteile bietet. Eine hochwertige digitale Infrastruktur ist die Grundlage für fast alle Wirtschaftszweige einer modernen und innovativen Volkswirtschaft, und sie ist von strategischer Bedeutung für den sozialen und territorialen Zusammenhalt. Daher müssen alle Bürger und Unternehmen die Chance haben, Teil dieser digitalen Wirtschaft zu sein.

(2)       Die Mitgliedstaaten sind sich der Bedeutung des Ausbaus der Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetze bewusst und unterstützen die ehrgeizigen Breitbandziele, wie sie in der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Die Digitale Agenda für Europa – digitale Impulse für das Wachstum in Europa“[29] („Digitale Agenda“) dargelegt worden sind: bis 2013 flächendeckende Breitbandversorgung aller Europäer und bis 2020 höhere Geschwindigkeiten von 30 Mbit/s in allen Haushalten und Internetanschlüsse mit mehr als 100 Mbit/s in mindestens 50 % der Haushalte.

(3)       In der Digitalen Agenda wird ferner auf die Notwendigkeit hingewiesen, Maßnahmen zur Senkung der Kosten der Breitbandeinführung im gesamten Gebiet der Union zu treffen, wozu auch eine angemessene Planung und Koordinierung sowie die Verringerung der Verwaltungslasten gehören.

(4)       Angesichts der Notwendigkeit, auf EU-Ebene Maßnahmen zur Verbesserung der Breitbandversorgung zu ergreifen – unter anderem zur Verringerung der mit dem Ausbau der Hochgeschwindigkeits-Breitbandinfrastrukturen verbundenen Kosten[30] – wird in der Binnenmarktakte II[31] hervorgehoben, dass zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind, um die in der Digitalen Agenda für Europa gesteckten Ziele rasch zu verwirklichen, auch durch die Bewältigung der Herausforderungen im Zusammenhang mit den Investitionen in ein Hochgeschwindigkeitsnetz.

(5)       Der Ausbau fester und drahtloser Hochgeschwindigkeitsnetze für die elektronische Kommunikation in der gesamten Union erfordert beträchtliche Investitionen, von denen ein bedeutender Anteil auf Hoch- und Tiefbauarbeiten entfällt.

(6)       Ein Großteil dieser Kosten ist bedingt durch Ineffizienzen beim Infrastrukturausbau im Zusammenhang mit der Nutzung passiver Infrastrukturen (Leitungsrohre, Leerrohre, Einstiegsschächte, Verteilerkästen, Pfähle, Masten, Antennenanlagen, Türme und andere Trägerstrukturen), Engpässe aufgrund mangelnder Koordinierung der Bauarbeiten, aufwändige Genehmigungsverfahren und Engpässe beim Ausbau der Netze im Inneren von Gebäuden.

(7)       Maßnahmen zur effizienteren Nutzung bestehender Infrastrukturen und zur Verringerung von Kosten und Hindernissen bei Neubauten dürften einen bedeutenden Betrag zum raschen und umfassenden Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation leisten, wobei gleichzeitig ein wirksamer Wettbewerb aufrechterhalten wird.

(8)       Einige Mitgliedstaaten haben bereits Maßnahmen zur Verringerung der Kosten des Breitbandausbaus ergriffen. Eine unionsweite Übernahme dieser empfehlenswerten Verfahren könnte beträchtlich zur Verwirklichung des digitalen Binnenmarktes beitragen. Bisher sind solche Maßnahmen jedoch nur vereinzelt anzutreffen. Überdies verhindern unterschiedliche rechtliche Anforderungen zuweilen die Zusammenarbeit der Versorgungsunternehmen und können Markteintrittsschranken für neue Netzbetreiber und Hemmnisse für neue Geschäftsmöglichkeiten darstellen; hierdurch wird das Entstehen eines Binnenmarktes für die Nutzung und den Ausbau physischer Infrastrukturen für Hochgeschwindigkeitsnetze für die elektronische Kommunikation behindert. Schließlich sind die Initiativen der Mitgliedstaaten offensichtlich nicht immer ganzheitlich angelegt; es ist jedoch von entscheidender Bedeutung, dass Maßnahmen sektorübergreifend und im Hinblick auf den gesamten Ausbauprozess ergriffen werden, wenn eine kohärente und spürbare Wirkung erzielt werden soll.

(9)       Mit dieser Verordnung sollen einige unionsweit geltende Mindestrechte und ‑pflichten eingeführt werden, um den Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation und die sektorübergreifende Koordinierung zu erleichtern. Es sollte ein Mindestmaß an Fairness bei den Wettbewerbsbedingungen gewährleistet sein, ohne dass dadurch aber – entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip – empfehlenswerte Verfahren und Maßnahmen, die auf nationaler und örtlicher Ebene bereits angewandt werden, und die sich daraus ergebenden detaillierteren Bestimmungen und Bedingungen sowie zusätzliche Maßnahmen zur Ergänzung der Rechte und Pflichten eingeschränkt werden.

(10)     In Übereinstimmung mit dem „Lex-specialis“-Grundsatz sollten gegebenenfalls geltende, mit dem EU-Recht übereinstimmende spezifischere Regulierungsmaßnahmen Vorrang vor den in dieser Verordnung vorgesehenen Mindestrechten und ‑pflichten haben. Daher sollte diese Verordnung das geltende EU-Recht und insbesondere spezifische Regulierungsmaßnahmen (darunter auch die den Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auferlegten Verpflichtungen) unberührt lassen, soweit diese im Einklang mit dem Rechtsrahmen der Union für die elektronische Kommunikation ergriffen werden (Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste (Rahmenrichtlinie)[32], Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste (Genehmigungsrichtlinie)[33], Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie)[34], Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie)[35] und Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste[36]).

(11)     Für die Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze, insbesondere für neue Marktteilnehmer, kann es wesentlich effizienter sein, beim Ausbau elektronischer Kommunikationsnetze bestehende physische Infrastrukturen weiter zu nutzen, auch diejenigen anderer Versorgungsbereiche, vor allem in Gebieten, in denen keine geeigneten elektronischen Kommunikationsnetze vorhanden sind oder es aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, neue physische Infrastrukturen zu errichten. Außerdem können sektorübergreifende Synergien den Bedarf an Bauarbeiten zum Ausbau elektronischer Kommunikationsnetze und somit auch die damit verbundenen gesellschaftlichen und ökologischen Kosten (Umweltverschmutzung, sonstige Belästigungen, Verkehrsüberlastung) beträchtlich verringern. Daher sollte diese Verordnung nicht nur für Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze gelten, sondern für alle Eigentümer oder Inhaber von Nutzungsrechten an großen, überall vorhandenen physischen Infrastrukturen, die sich für die Aufnahme von Komponenten elektronischer Kommunikationsnetze eignen, zum Beispiel physische Netze für Dienstleistungen in den Bereichen Strom, Gas, Wasser, Abwasser, Fernwärme und Verkehr.

(12)     Da sie nicht sehr spezifisch sind, können die physischen Einrichtungen solcher Netze bei minimalen Anpassungskosten häufig verschiedenste Komponenten elektronischer Kommunikationsnetze zusätzlich aufnehmen, und zwar unter Gewährleistung der Technologieneutralität auch solche für die Bereitstellung des Breitbandzugangs mit Geschwindigkeiten von mindestens 30 Mbit/s, ohne dass die Hauptdienstleistung dadurch beeinträchtigt wird. Daher können physische Infrastrukturen, wenn sie nur weitere Netzkomponenten aufnehmen, selbst jedoch nicht als Netzkomponente aktiv werden sollen, grundsätzlich für die Aufnahme von Kabeln, Ausrüstung oder sonstigen Komponenten elektronischer Kommunikationsnetze genutzt werden, gleichgültig, wofür sie derzeit verwendet werden oder wer ihr Eigentümer ist. Unbeschadet des jeweiligen, im Allgemeininteresse liegenden Ziels der Bereitstellung des Hauptdienstes sollten netzübergreifende Synergien unterstützt werden, damit gleichzeitig ein Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Digitalen Agenda geleistet wird.

(13)     Diese Verordnung sollte zwar spezifische Vorkehrungen unberührt lassen, die zur Gewährleistung der Sicherheit und Integrität der Netze erforderlich sind, und garantieren, dass der vom Netzbetreiber bereitgestellte Hauptdienst nicht beeinträchtigt wird, andererseits können aber grundsätzliche Bestimmungen in den nationalen Vorschriften, die Netzbetreibern Verhandlungen über den Zugang von Betreibern elektronischer Kommunikationsnetze zu physischen Infrastrukturen generell verbieten, die Bildung eines Marktes für den Zugang zu diesen Infrastrukturen verhindern und sollten deshalb aufgehoben werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sollten auch die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt lassen, im Einklang mit dem geltenden EU-Recht die Gewährung des Zugangs zu Infrastrukturen durch Versorgungsunternehmen attraktiver zu gestalten, indem die Einnahmen aus dieser Dienstleistung von der Berechnungsgrundlage für die Endnutzertarife ihrer Haupttätigkeiten ausgenommen werden.

(14)     Ein Netzbetreiber kann den Zugang zu einer bestimmten physischen Infrastruktur aus objektiven Gründen verweigern. So kann insbesondere eine physische Infrastruktur, zu der Zugang begehrt wird, aufgrund besonderer infrastruktureller Gegebenheiten technisch ungeeignet sein, z. B. aus Platzmangel. Unter bestimmten Bedingungen kann eine Mehrfachnutzung der Infrastruktur auch die Netzintegrität und ‑sicherheit oder die Bereitstellung der Hauptdienstleistung der Infrastruktur gefährden. Ferner kann in Fällen, in denen der Netzbetreiber bereits auf der Vorleistungsebene Zugang zur physischen Netzinfrastruktur gewährt und damit den Erfordernissen des Zugangsinteressenten entspricht, eine weitergehende Zugangsgewährung für sein Geschäftsmodell und seine Investitionsanreize wirtschaftlich nachteilig sein und möglicherweise zu überflüssigen Netzkomponenten führen, was ineffizient wäre. Gleichzeitig sind Verpflichtungen zur Gewährung des Zugangs zu physischen Infrastrukturen im Rahmen des Rechtsrahmens der Union für die elektronische Kommunikation (z. B. Verpflichtungen von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht) bereits durch spezifische Rechtsvorschriften geregelt, die durch diese Verordnung nicht berührt werden sollten.

(15)     Begehren Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze in einem bestimmten Gebiet Zugang zu Infrastrukturen, sollten die Netzbetreiber ein faires Angebot (einschließlich Preisangebot) für die gemeinsame Nutzung ihrer Einrichtungen vorlegen, es sei denn, der Zugang wird aus objektiven Gründen verweigert. Je nach Kontext könnten verschiedene Faktoren die Bedingungen der Zugangsgewährung beeinflussen, u. a.: zusätzliche Instandhaltungs- und Anpassungskosten; notwendige vorbeugende Sicherheitsvorkehrungen zur Begrenzung negativer Auswirkungen auf die Netzsicherheit und ‑integrität; spezifische Haftungsvorkehrungen für den Schadensfall; Verwendung staatlicher Zuschüsse, die für den Bau der Infrastrukturen gewährt wurden (einschließlich daran geknüpfter oder in den nationalen Rechtsvorschriften im Einklang mit dem Unionsrecht vorgesehener besonderer Bedingungen); Einschränkungen aufgrund nationaler Vorschriften zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit der Bevölkerung und der öffentlichen Sicherheit oder zur Verwirklichung von Stadt- und Raumplanungszielen.

(16)     Bei Uneinigkeiten im Verlauf der kommerziellen Verhandlungen über die technischen und kommerziellen Bedingungen sollte jede Partei eine Streitbeilegungsstelle auf nationaler Ebene in Anspruch nehmen können, die den Parteien eine Lösung vorschreiben kann, um ungerechtfertigte Geschäftsverweigerungen oder unangemessene Bedingungen zu vermeiden. Bei der Festlegung der Preise für die Zugangsgewährung sollte die Streitbeilegungsstelle die getätigten Investitionen in die physische Infrastruktur berücksichtigen. So können in dem besonderen Fall des Zugangs zu physischen Infrastrukturen von Betreibern elektronischer Kommunikationsnetze diese Infrastrukturinvestitionen unmittelbar zu den Zielen der Digitalen Agenda für Europa beitragen, und der nachgelagerte Wettbewerb kann durch eine kostenlose Mitnutzung beeinflusst werden. Bei Zugangsverpflichtungen ist daher immer die Wirtschaftlichkeit der genannten Investitionen zu berücksichtigen, gegebenenfalls ausgehend von der erwarteten zeitlichen Staffelung der Rendite, den Auswirkungen des Zugangs auf den nachgelagerten Wettbewerb, der Abschreibung der Netzanlagen zum Zeitpunkt des Zugangsbegehrens, den wirtschaftlichen Analysen, die den Investitionen zugrunde liegen (insbesondere bei kürzlich errichteten physischen Infrastrukturen, die zur Bereitstellung elektronischer Hochgeschwindigkeits-Kommunikationsdienste genutzt werden) und dem Zugangsinteressenten angebotenen Möglichkeiten eines gemeinsamen Ausbaus.

(17)     Damit der Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation wirksam geplant wird und bestehende, für den Ausbau elektronischer Kommunikationsnetze geeignete Infrastrukturen so effizient wie möglich genutzt werden, sollten Unternehmen, die für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze zugelassen sind, Zugang zu Mindestinformationen über physische Infrastrukturen haben, die im Ausbaugebiet zur Verfügung stehen. Anhand dieser Mindestinformationen sollten sie in der Lage sein, das Potenzial der Nutzung bestehender Infrastrukturen in einem bestimmten Gebiet einzuschätzen und Schäden an bestehenden physischen Infrastrukturen zu vermeiden. Angesichts der Anzahl der Akteure und zur Erleichterung des (auch bereichs- und grenzübergreifenden) Zugangs zu diesen Mindestinformationen sollten diese über eine zentrale Informationsstelle zur Verfügung gestellt werden. Über diese Informationsstelle sollten bereits in elektronischer Form verfügbare Mindestinformationen zugänglich sein, vorbehaltlich bestimmter Einschränkungen zur Gewährleistung der Netzsicherheit und ‑integrität oder zur Wahrung legitimer Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse.

(18)     Mit dieser Verordnung sollen für die Mitgliedstaaten keine neuen Erhebungsverpflichtungen eingeführt werden, es ist jedoch vorgesehen, dass die von öffentlichen Stellen im Rahmen nationaler Initiativen oder im Rahmen des Unionsrechts (z. B. der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE)[37]) bereits erfassten Mindestinformationen, die in elektronischer Form vorliegen, einer zentralen Informationsstelle z. B. über Hyperlinks zugänglich gemacht werden, so dass Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze unter Gewährleistung der Sicherheit und Integrität der betreffenden Informationen auf koordinierte Weise auf Informationen über physische Infrastrukturen zugreifen können. Diese Bereitstellung von Informationen sollte die Transparenzvorschriften, die gemäß der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors[38] bereits für die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors gelten, unberührt lassen. Ermöglichen die dem öffentlichen Sektor zur Verfügung stehenden Informationen keine ausreichende Kenntnis der bestehenden physischen Infrastrukturen eines bestimmten Typs oder in einem bestimmten Gebiet, sollten die Netzbetreiber der zentralen Informationsstelle auf Anfrage die entsprechenden Informationen zur Verfügung stellen.

(19)     Sind über eine zentrale Informationsstelle keine Mindestinformationen erhältlich, sollte den Betreibern elektronischer Kommunikationsnetze die Möglichkeit gegeben werden, diese Informationen unmittelbar von einem Netzbetreiber in dem jeweiligen Gebiet anzufordern. Ist das Ersuchen zumutbar (dies gilt insbesondere, wenn die Informationen im Hinblick auf die Möglichkeit einer gemeinsamen Nutzung bestehender physischer Infrastrukturen oder der Koordinierung von Bauarbeiten erforderlich sind), sollten die Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze außerdem die Möglichkeit haben, Vor-Ort-Untersuchungen durchzuführen und Informationen über geplante Bauarbeiten zu transparenten, verhältnismäßigen und nicht diskriminierenden Bedingungen anzufordern, unbeschadet der Maßnahmen zur Gewährleistung der Netzsicherheit und ‑integrität oder zur Wahrung von Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnissen. Eine vorausschauende Transparenz im Zusammenhang mit geplanten Bauarbeiten seitens der Netzbetreiber selbst oder auf Initiative zentraler Informationsstellen, die zur Anforderung solcher Informationen befugt sind, sollte angeregt werden, insbesondere in Bereichen, in denen dies den größten Nutzen bringt; wann immer dies möglich ist, sollten solche Informationen an zugelassene Betreiber weitergegeben werden.

(20)     Die zentrale Informationsstelle sollte in der Lage sein, Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Zugang zu Informationen über physische Infrastrukturen im Hinblick auf den Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation durch eine verbindliche Entscheidung zu regeln; das Recht aller Parteien, ein Gericht mit dem Fall zu befassen, sollte hiervon unberührt bleiben.

(21)     Die Koordinierung der Bauarbeiten für physische Infrastrukturen kann zu beträchtlichen Einsparungen führen und die Unannehmlichkeiten in dem Gebiet, in dem neue elektronische Kommunikationsnetze entstehen sollen, gering halten. Daher sollten Regelungen verboten werden, die Verhandlungen zwischen Netzbetreibern über eine Koordinierung solcher Arbeiten im Hinblick auf die gleichzeitige Einrichtung von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation grundsätzlich verhindern. Werden Bauarbeiten nicht durch öffentliche Mittel finanziert, sollte dies die Beteiligten nicht daran hindern, Vereinbarungen zur Koordinierung von Bauarbeiten zu treffen, die ihren Investitions- und Geschäftsplänen und dem von ihnen bevorzugten Zeitplan entsprechen.

(22)     Bei ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln finanzierten Bauarbeiten sollte das Ziel sein, den kollektiven Nutzen zu maximieren, indem die positiven externen Effekte dieser Arbeiten für alle Bereiche genutzt und gleichberechtigte Möglichkeiten zur gemeinsamen Verwendung der bestehenden und geplanten physischen Infrastrukturen im Hinblick auf den Ausbau elektronischer Kommunikationsnetze gewährleistet werden. Soweit der Hauptzweck der öffentlich finanzierten Bauarbeiten nicht beeinträchtigt wird, sollte das ausführende Bauunternehmen frühzeitigen und zumutbaren Anträgen auf Koordinierung des Baus von Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation, bei denen z. B. etwaige Zusatzkosten übernommen werden und die Änderungen an den ursprünglichen Plänen minimal sind, unbeschadet der geltenden Vorschriften für staatliche Beihilfen zu verhältnismäßigen, nicht diskriminierenden und transparenten Bedingungen stattgeben. Zur raschen Lösung von Streitfällen im Zusammenhang mit der Aushandlung von Koordinierungsvereinbarungen unter angemessenen, verhältnismäßigen, nicht diskriminierenden und transparenten Bedingungen sollten besondere Streitbeilegungsverfahren bestehen. Das Recht der Mitgliedstaaten, auch ohne konkreten Antrag Kapazitäten für elektronische Kommunikationsnetze zu reservieren, um einer künftigen Nachfrage nach physischen Infrastrukturen nachkommen und so den Nutzen von Bauarbeiten maximieren zu können, sowie Maßnahmen zu treffen, die ähnliche Rechte in Bezug auf die Koordinierung der Bauarbeiten von Betreibern anderer Netzarten wie Gas‑ oder Stromnetzen begründen, sollte von solchen Bestimmungen unberührt bleiben.

(23)     Für die Einrichtung elektronischer Kommunikationsnetze oder neuer Netzkomponenten können zum Schutz der Interessen der Mitgliedstaaten und der Union verschiedene Genehmigungen erforderlich sein (z. B. Bau-, Umwelt- und städtebauliche Genehmigungen). Je nach der Anzahl der Genehmigungen, die für die Einrichtung verschiedener Arten elektronischer Kommunikationsnetze erforderlich sind, und den örtlichen Gegebenheiten können unterschiedliche Verfahren und Bedingungen zur Anwendung kommen. Die Einrichtung einer zentralen Stelle, die Informationen über alle Verfahren und die allgemeinen Bedingungen für Bauarbeiten zur Verfügung stellt, könnte das Vorgehen vereinfachen und zu größerer Effizienz und Transparenz beitragen, insbesondere für neue Marktteilnehmer oder kleinere Betreiber, die in einem Gebiet noch nicht tätig sind; dabei werden die Mitspracherechte der jeweiligen zuständigen Behörden und Wahrnehmung ihrer Entscheidungsbefugnisse im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip gewahrt. Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze ausbauen, sollten die Möglichkeit haben, ihren Genehmigungsantrag über eine zentrale Anlaufstelle einzureichen, die für die Koordinierung der verschiedenen Verfahren zuständig ist und überwacht, ob die jeweiligen Entscheidungen innerhalb der legalen Fristen getroffen werden. Eine solche Anlaufstelle sollte das Verfahren zentralisieren, ohne jedoch notwendigerweise selbst über Entscheidungsbefugnisse zu verfügen, es sei denn, diese werden ihr durch die nationalen Rechtsvorschriften übertragen.

(24)     Damit Genehmigungsverfahren nicht zum Investitionshindernis werden und sich nicht nachteilig auf den Binnenmarkt auswirken, sollte gewährleistet werden, dass spätestens innerhalb von sechs Monaten und unbeschadet etwaiger anderer besonderer Fristen oder Verpflichtungen, die nach nationalem oder EU-Recht für die Zwecke einer ordnungsgemäßen Verfahrensdurchführung für die Genehmigungserteilung gelten, eine Entscheidung über Genehmigungsanträge getroffen wird. Dabei kann es sich je nach den geltenden rechtlichen Bestimmungen um eine stillschweigende oder eine ausdrückliche Entscheidung handeln. Ferner sollten im Falle von Verzögerungen bei der Genehmigungserteilung die antragstellenden Unternehmen Anspruch auf Entschädigung haben, wenn sie nachweisen können, dass ihnen aufgrund der Verzögerung ein Schaden entstanden ist. Ein solches Recht sollte im Einklang mit den verfahrensrechtlichen und materiellen Bestimmungen der nationalen Rechtsvorschriften ausgeübt werden.

(25)     Damit gewährleistet ist, dass die Genehmigungsverfahren innerhalb zumutbarer Fristen abgeschlossen werden, können die Mitgliedstaaten verschiedene Maßnahmen ergreifen (z. B. die stillschweigende Genehmigung vorsehen) oder die Genehmigungsverfahren vereinfachen (z. B. durch Verringerung der Anzahl der für elektronische Kommunikationsnetze erforderlichen Genehmigungen, durch Freistellung bestimmter Kategorien wenig umfangreicher Bauarbeiten oder Standardarbeiten von der Genehmigungspflicht). Nationale, regionale oder lokale Behörden sollten die Ablehnung von Genehmigungen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, auf der Grundlage transparenter, nicht diskriminierender, objektiver und angemessener Kriterien und Bedingungen rechtfertigen. Dies sollte unbeschadet etwaiger Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Freistellung bestimmter (passiver oder aktiver) Elemente elektronischer Kommunikationsnetze von der Genehmigungspflicht gelten.

(26)     Voraussetzung für das Erreichen der Ziele der Digitalen Agenda ist, dass die Infrastrukturen bis zum Standort des Endnutzers ausgebaut werden, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei Eingriffen in Eigentumsrechte aufgrund des Allgemeininteresses zu beachten ist. Hochgeschwindigkeitsnetze für die elektronische Kommunikation bis zum Standort des Endnutzers sollten unter Gewährleistung der Technologieneutralität gefördert werden, insbesondere durch hochgeschwindigkeitsfähige physische Infrastrukturen im Inneren von Gebäuden. Da der Einbau kleiner Leitungsrohre beim Hausbau nur geringe Zusatzkosten verursacht, die Nachrüstung von Gebäuden mit hochgeschwindigkeitsfähigen Infrastrukturen jedoch einen beträchtlichen Teil der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen darstellen kann, sollten alle neuen oder umfangreich renovierten Gebäude mit physischen Infrastrukturen ausgestattet werden, die den Anschluss der Endnutzer an Hochgeschwindigkeitsnetze ermöglichen. Im Hinblick auf den Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation sollten ferner neue und umfangreich renovierte Mehrfamilienhäuser mit einem Zugangs- oder Konzentrationspunkt ausgestattet werden, über den der Anbieter Zugang zum gebäudeinternen Netz hat. Konkret bedeutet dies, dass Bauträger vorsehen sollten, leere Leitungsrohre von jeder Wohnung zu einem Konzentrationspunkt innerhalb oder außerhalb des Gebäudes zu verlegen. Es sind allerdings Fälle möglich (z. B. neue Einfamilienhäuser oder bestimmte umfangreiche Renovierungen in entlegenen Gebieten), in denen eine Hochgeschwindigkeitsanbindung aus objektiven Gründen für zu wenig wahrscheinlich gehalten wird, um die zusätzlichen Kosten gebäudeinterner hochgeschwindigkeitsfähiger physischer Infrastrukturen und/oder Konzentrationspunkte zu rechtfertigen.

(27)     Bauen Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze Hochgeschwindigkeitsnetze in einem bestimmten Gebiet aus, können bedeutende Größenvorteile erzielt werden, wenn ihr Netz bis zum Konzentrationspunkt der Gebäude reicht, gleichgültig, ob die Eigentümer, Miteigentümer oder Bewohner zu diesem Zeitpunkt explizit ein Interesse an dem Dienst zum Ausdruck gebracht haben; hierbei sind die Eingriffe in das Privateigentum minimal zu halten, indem auf bestehende physische Infrastrukturen zurückgegriffen und das betroffene Gebiet wiederhergestellt wird. Sobald das Netz am Konzentrationspunkt abgeschlossen wird, ist der Anschluss eines zusätzlichen Kunden wesentlich kostengünstiger möglich, insbesondere, wenn in dem Gebäude bereits ein hochgeschwindigkeitsfähiges vertikales Netzsegment vorhanden ist.

(28)     Angesichts der gesellschaftlichen Vorteile der digitalen Integration und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation sollte an Orten, an denen es weder passive oder aktive hochgeschwindigkeitsfähige Infrastrukturen bis zu den Räumen der Endnutzer noch andere Möglichkeiten für den Zugang der Endnutzer zu Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation gibt, jeder Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze das Recht haben, sein Netz auf eigene Kosten bis zu den privaten Räumen des Teilnehmers auszubauen, wenn er über dessen Zustimmung verfügt und der Eingriff in das Privateigentum minimal gehalten wird (indem z. B., soweit möglich, auf bestehende physische Infrastrukturen in dem Gebäude zurückgegriffen wird oder das betroffene Gebiet vollständig wiederhergestellt wird).

(29)     Unbeschadet der Aufgaben, die den nationalen Regulierungsbehörden gemäß dem Rechtsrahmen der Union für die elektronische Kommunikation übertragen sind, sollten im Interesse einheitlicher Streitbeilegungsentscheidungen die entsprechenden, in dieser Verordnung vorgesehenen Aufgaben – soweit es in den Mitgliedstaaten keine spezifische Aufgabenzuweisung gibt – den Behörden übertragen werden, die die Aufgaben nach Artikel 20 der Richtlinie 2002/21/EG erfüllen, wobei der vorhandene Sachverstand und die Gewährleistung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu berücksichtigen sind. Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip sollte diese Verordnung jedoch den Mitgliedstaaten die Möglichkeit lassen, die hier vorgesehenen Regulierungsaufgaben den Behörden zu übertragen, die sie im Einklang mit der nationalen verfassungsrechtlichen Kompetenz- und Befugnisverteilung und den Anforderungen dieser Verordnung besser erfüllen können.

(30)     Unabhängig davon, welche Stelle ein Mitgliedstaat für die Streitbeilegung benennt, sollte deren Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gegenüber den Betroffenen sichergestellt sein. Die benannten Behörden sollten über angemessene Mittel und Sanktionsbefugnisse verfügen, wenn die getroffenen Entscheidungen nicht befolgt werden.

(31)     Damit sichergestellt ist, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen Informationsstellen effektiv arbeiten, sollten Mitgliedstaaten, die andere Stellen als die nationale Regulierungsbehörde benennen, die die Aufgaben nach Artikel 20 der Richtlinie 2002/21/EG erfüllt, auch dafür sorgen, dass angemessene Mittel zur Verfügung stehen und die relevanten Informationen zu einem bestimmten Gebiet bei diesen Informationsstellen zur Verfügung gestellt werden, die sich auf einer optimalen Aggregationsebene befinden, auf der die zugewiesenen Aufgaben (z. B. das Kataster) effizient wahrgenommen werden können. Diesbezüglich können die Mitgliedstaaten mögliche Synergien und Größenvorteile im Zusammenhang mit den „einheitlichen Ansprechpartnern“ im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie 2006/123/EG vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Dienstleistungsrichtlinie) berücksichtigen; auf bestehenden Strukturen sollte aufgebaut werden, und es sollte der größtmögliche Nutzen für die Endnutzer angestrebt werden.

(32)     Da das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich die Erleichterung des Ausbaus der physischen Infrastrukturen für elektronische Hochgeschwindigkeits-Kommunikationsnetze in der Union, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Unionsebene zu erreichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(33)     Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, vor allem mit dem Recht auf Privatsphäre und dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen, dem Recht auf unternehmerische Freiheit, dem Recht auf Eigentum und dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf. Diese Verordnung sollte von den Mitgliedstaaten im Einklang mit den genannten Rechten und Grundsätzen angewandt werden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich

(1)          Diese Verordnung soll den Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation erleichtern sowie diesbezügliche Anreize schaffen, indem die gemeinsame Nutzung bestehender physischer Infrastrukturen gefördert und ein effizienterer Ausbau neuer physischer Infrastrukturen ermöglicht wird, damit solche Netze zu geringeren Kosten errichtet werden können.

(2)          Diese Verordnung gilt für alle Bauwerke und physischen Infrastrukturen im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 2.

(3)          Das Recht der Mitgliedstaaten, im Einklang mit dem Unionsrecht eigene Maßnahmen beizubehalten oder einzuführen, die detailliertere Vorschriften als die in dieser Verordnung festgesetzten enthalten, bleibt von dieser Verordnung unberührt.

(4)          Die Richtlinien 2002/21/EG, 2002/20/EG, 2002/19/EG, 2002/22/EG und 2002/77/EG bleiben von dieser Verordnung unberührt.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinien 2002/21/EG, 2002/20/EG, 2002/19/EG, 2002/22/EG und 2002/77/EG.

Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(1)          „Netzbetreiber“ ist ein Betreiber eines elektronischen Kommunikationsnetzes oder ein Unternehmen, das eine physische Infrastruktur betreibt, die dazu bestimmt ist, Erzeugungs-, Leitungs- oder Verteilungsdienste für Gas, Strom (einschließlich öffentlicher Beleuchtung), Fernwärme und Wasser (einschließlich Abwasserbehandlung und ‑entsorgung) sowie Verkehrsdienste (einschließlich Schienen, Straßen, Häfen und Flughäfen) bereitzustellen;

(2)          „physische Infrastrukturen“ sind nicht-aktive Komponenten eines Netzes, beispielsweise Fernleitungen, Masten, Leitungsrohre, Kontrollkammern, Einstiegsschächte, Verteilerkästen, Gebäude und Gebäudeeingänge, Antennenanlagen, Türme und Pfähle mit deren zugehörigen Einrichtungen;

(3)          „Hochgeschwindigkeitsnetz für die elektronische Kommunikation“ ist ein elektronisches Kommunikationsnetz, das die Möglichkeit bietet, Breitbandzugangsdienste mit Geschwindigkeiten von mindestens 30 Mbit/s bereitzustellen;

(4)          „Bauwerk“ ist jedes Ergebnis einer Gesamtheit von Tief- oder Hochbauarbeiten, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll und ein oder mehrere Komponenten einer physischen Infrastruktur umfasst;

(5)          „öffentliche Stelle“ bezeichnet den Staat, Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen bestehen;

(6)          „Einrichtung des öffentlichen Rechts“ bezeichnet eine Einrichtung, die

a)      zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen,

b)      Rechtspersönlichkeit besitzt und

c)      ganz oder überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird oder hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind;

(7)          „gebäudeinterne physische Infrastrukturen“ sind physische Infrastrukturen am Standort des Endnutzers (einschließlich Komponenten, die im gemeinsamen Eigentum stehen), die dazu bestimmt sind, leitungsgebundene oder drahtlose Zugangsnetze aufzunehmen, sofern solche Zugangsnetze geeignet sind, elektronische Kommunikationsdienste bereitzustellen und den Konzentrationspunkt des Gebäudes mit dem Netzabschlusspunkt zu verbinden;

(8)          „hochgeschwindigkeitsfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen“ sind gebäudeinterne physische Infrastrukturen, die dazu bestimmt sind, Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation aufzunehmen;

(9)          „umfangreiche Renovierungen“ sind Tief- oder Hochbauarbeiten am Standort des Endnutzers, die strukturelle Veränderungen in den gebäudeinternen physischen Infrastrukturen umfassen und eine Baugenehmigung erfordern;

(10)        „Genehmigung“ ist eine förmliche oder stillschweigende Entscheidung einer zuständigen Behörde, die im Zuge eines Verfahrens ergeht, nach dem eine Person verpflichtet ist, Schritte zu unternehmen, um Tief- oder Hochbauarbeiten rechtmäßig auszuführen.

Artikel 3 Zugang zu bestehenden physischen Infrastrukturen

(1)          Jeder Netzbetreiber hat das Recht, im Hinblick auf den Ausbau der Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation den Zugang zu seinen physischen Infrastrukturen anzubieten.

(2)          Auf schriftlichen Antrag eines für die Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsnetzen zugelassenen Unternehmens ist jeder Netzbetreiber verpflichtet, allen zumutbaren Anträgen auf Zugang zu seinen physischen Infrastrukturen zwecks Ausbaus der Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation zu fairen Bedingungen stattzugeben.

(3)          Jede Zugangsverweigerung muss auf objektive Kriterien gestützt sein, die sich insbesondere auf Folgendes beziehen können:

a)      die technische Eignung der physischen Infrastruktur, zu der Zugang begehrt wird, für die Unterbringung einer der in Absatz 2 genannten Komponenten des elektronischen Kommunikationsnetzes,

b)      den verfügbaren Platz zur Unterbringung der in Buchstabe a genannten Komponenten,

c)      die Integrität und Sicherheit bereits bestehender Netze,

d)      das Risiko, dass die geplanten elektronischen Kommunikationsdienste die Erbringung anderer Dienste über dieselbe physische Infrastruktur ernsthaft stören könnten,

e)      die Verfügbarkeit alternativer Zugangswege zu physischen Netzinfrastrukturen auf der Vorleistungsebene, die der Netzbetreiber anbietet und die sich für die Bereitstellung von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation eignen.

Der Netzbetreiber muss jede Zugangsverweigerung innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Beantragung begründen.

(4)          Wird innerhalb von zwei Monaten nach der schriftlichen Zugangsbeantragung der Zugang verweigert oder keine Einigung über die konkreten Geschäftsbedingungen, auch über den Preis, erzielt, so kann jede Partei die zuständige nationale Streitbeilegungsstelle mit dem Fall befassen.

(5)          Die in Absatz 4 genannte zuständige nationale Streitbeilegungsstelle trifft unter vollständiger Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit schnellstmöglich, auf jeden Fall aber innerhalb von vier Monaten, zur Lösung der gemäß Absatz 4 vorgetragenen Streitigkeit eine verbindliche Entscheidung, in der sie gegebenenfalls auch faire Bedingungen und Preise festlegt; das Recht aller Parteien, ein Gericht mit dem Fall zu befassen, bleibt hiervon unberührt. Bei einer Preisfestsetzung berücksichtigt die Streitbeilegungsstelle die Folgen des beantragten Zugangs auf den Geschäftsplan, der den Investitionen des Netzbetreibers zugrunde liegt, von dem Zugang begehrt wird, insbesondere im Falle kürzlich errichteter physischer Infrastrukturen, die zur Bereitstellung elektronischer Hochgeschwindigkeits-Kommunikationsdienste genutzt werden.

Artikel 4 Transparenz in Bezug auf physische Infrastrukturen

(1)          Zur Beantragung des Zugangs zu physischen Infrastrukturen gemäß Artikel 3 ist jedes für die Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsnetzen zugelassene Unternehmen berechtigt, auf Antrag über eine zentrale Informationsstelle Zugang zu folgenden Mindestinformationen über bestehende physische Infrastrukturen anderer Netzbetreiber zu erhalten:

a)      Standort, Leitungswege und geografische Koordinaten;

b)      Umfang, Art und gegenwärtige Nutzung der Infrastrukturen;

c)      Name des Eigentümers oder des Inhabers von Nutzungsrechten an den physischen Infrastrukturen und ein Ansprechpartner.

Das den Zugang beantragende Unternehmen muss angeben, welches Gebiet von dem Ausbau der Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation betroffen ist.

Der Zugang zu den Mindestinformationen für das angegebene Gebiet wird unverzüglich in elektronischer Form unter verhältnismäßigen, nicht diskriminierenden und transparenten Bedingungen gewährt. Der Zugang zu den Mindestinformationen darf von der zentralen Informationsstelle nur beschränkt werden, wenn dies im Hinblick auf die Wahrung der Sicherheit und Integrität der Netze oder den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen erforderlich ist.

Die zentrale Informationsstelle trägt dafür Sorge, dass der Zugang zu den Mindestinformationen entsprechend diesem Absatz spätestens ab dem [Amt für Veröffentlichungen: bitte genauen Termin eintragen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung + 12 Monate] möglich ist.

(2)          Öffentliche Stellen, die aufgrund der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Besitz der in Absatz 1 genannten Mindestinformationen über die physischen Infrastrukturen eines Netzbetreibers in elektronischer Form sind, machen der zentralen Informationsstelle diese Informationen bis zum [Amt für Veröffentlichungen: bitte genauen Termin eintragen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung + 12 Monate] in elektronischer Form zugänglich. Aktualisierungen dieser Informationen und alle neuen Mindestinformationen entsprechend Absatz 1, die bei der öffentlichen Stelle eingehen, werden der zentralen Informationsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang zugänglich gemacht.

(3)          Befinden sich die in Absatz 1 genannten Mindestinformationen nicht gemäß Absatz 2 im Besitz öffentlicher Stellen, muss jeder Netzbetreiber auf konkrete Aufforderung die in Absatz 1 genannten Mindestinformationen über seine physischen Infrastrukturen innerhalb eines Monats nach der Aufforderung der zentralen Informationsstelle in elektronischer Form zur Verfügung stellen. Der Netzbetreiber muss Aktualisierungen dieser Mindestinformationen innerhalb eines Monats nach der tatsächlichen Änderung im physischen Netz, die zur Änderung der Mindestinformationen führt, der zentralen Informationsstelle zur Verfügung stellen.

(4)          Sind die in Absatz 1 genannten Mindestinformationen bei der zentralen Informationsstelle nicht erhältlich, müssen die Netzbetreiber diese Informationen auf schriftlichen Antrag eines für die Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsnetzen zugelassenen Unternehmens zur Verfügung stellen. Aus dem Antrag muss hervorgehen, welches Gebiet im Hinblick auf den Ausbau der Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation betroffen ist. Der Zugang zu den Informationen wird unbeschadet der Einschränkungen in Absatz 1 innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Beantragung unter verhältnismäßigen, nicht diskriminierenden und transparenten Bedingungen gewährt.

(5)          Auf konkreten schriftlichen Antrag eines für die Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsnetzen zugelassenen Unternehmens müssen Netzbetreiber zumutbaren Anträgen auf Vor-Ort-Untersuchung bestimmter Komponenten ihrer physischen Infrastruktur stattgeben. Aus dem Antrag muss hervorgehen, welche Netzkomponenten im Hinblick auf den Ausbau der Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation betroffen sind. Die Vor-Ort-Untersuchung der angegebenen Netzkomponenten wird unbeschadet der Einschränkungen in Absatz 1 innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Beantragung unter verhältnismäßigen, nicht diskriminierenden und transparenten Bedingungen gewährt.

(6)          Auf konkreten schriftlichen Antrag eines für die Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsnetzen zugelassenen Unternehmens müssen Netzbetreiber folgende Mindestinformationen über laufende oder geplante Bauarbeiten an ihren physischen Infrastrukturen, für die eine Genehmigung erteilt wurde, ein Genehmigungsverfahren anhängig ist oder in den folgenden sechs Monaten die erstmalige Beantragung einer Genehmigung bei den zuständigen Behörden vorgesehen ist, zur Verfügung stellen:

a)      den Standort und die Art der Arbeiten;

b)      die betroffenen Netzkomponenten;

c)      den geschätzten Beginn und die Dauer der Bauarbeiten;

d)      einen Ansprechpartner.

Aus dem Antrag eines für die Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsnetzen zugelassenen Unternehmens muss hervorgehen, welches Gebiet im Hinblick auf den Ausbau der Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation betroffen ist. Innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Beantragung müssen die Netzbetreiber die verlangten Informationen unbeschadet der Einschränkungen in Absatz 1 unter verhältnismäßigen, nicht diskriminierenden und transparenten Bedingungen zur Verfügung stellen.

(7)          Der Netzbetreiber kann den in Absatz 6 genannten Antrag ablehnen, wenn

– er die verlangten Informationen in elektronischer Form öffentlich zugänglich gemacht hat oder

– der Zugang zu diesen Informationen über eine zentrale Informationsstelle gewährleistet ist.

(8)          Nach konkreter Aufforderung müssen die Netzbetreiber der zentralen Informationsstelle die in Absatz 6 genannten Mindestinformationen zur Verfügung stellen.

(9)          Ergeben sich Streitigkeiten im Zusammenhang mit den in den Absätzen 4 bis 7 festgelegten Rechten und Pflichten, so kann jede Partei die zuständige nationale Streitbeilegungsstelle mit dem Fall befassen. Die Streitbeilegungsstelle trifft unter vollständiger Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit schnellstmöglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten, zur Lösung der Streitigkeit eine verbindliche Entscheidung; das Recht aller Parteien, ein Gericht mit dem Fall zu befassen, bleibt hiervon unberührt.

(10)        Für bestehende physische Infrastrukturen, die für den Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation als technisch ungeeignet erachtet werden, können die Mitgliedstaaten Ausnahmen von den in den Absätzen 1 bis 5 festgelegten Pflichten vorsehen. Solche Maßnahmen müssen diesbezüglich hinreichend begründet werden. Interessierte Parteien müssen Gelegenheit haben, innerhalb einer angemessenen Frist zu solchen Maßnahmenentwürfen Stellung zu nehmen. Alle derartigen Maßnahmen sind der Kommission mitzuteilen.

Artikel 5 Koordinierung von Bauarbeiten

(1)          Im Hinblick auf den Ausbau der Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation haben alle Netzbetreiber das Recht, Vereinbarungen in Bezug auf die Koordinierung von Bauarbeiten mit den für die Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsnetzen zugelassenen Unternehmen auszuhandeln.

(2)          Unternehmen, die ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln finanzierte Bauarbeiten ausführen, müssen zumutbaren Anträgen auf Abschluss einer Vereinbarung über die Koordinierung der Bauarbeiten, die von für die Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsnetzen zugelassenen Unternehmen zum Zwecke des Aufbaus der Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation gestellt werden, unter transparenten und nicht diskriminierenden Bedingungen stattgeben, sofern dadurch keinerlei zusätzliche Kosten für die ursprünglich geplanten Bauarbeiten verursacht werden und der Koordinierungsantrag so früh wie möglich, spätestens aber einen Monat vor Einreichung des endgültigen Projektantrags bei der zuständigen Genehmigungsbehörde gestellt wird.

(3)          Wird innerhalb eines Monats nach dem förmlichen Verhandlungsantrag keine Vereinbarung über die Koordinierung der Bauarbeiten gemäß Absatz 2 erzielt, so kann jede Partei die zuständige nationale Streitbeilegungsstelle mit dem Fall befassen.

(4)          Die in Absatz 3 genannte nationale Streitbeilegungsstelle trifft unter vollständiger Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit schnellstmöglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten, zur Lösung der gemäß Absatz 3 vorgetragenen Streitigkeit eine verbindliche Entscheidung, in der sie gegebenenfalls auch faire und nicht diskriminierende Bedingungen und Entgelte festlegt; das Recht aller Parteien, ein Gericht mit dem Fall zu befassen, bleibt hiervon unberührt.

(5)          Für Bauarbeiten, die nur einen sehr geringen Wert aufweisen, können die Mitgliedstaaten Ausnahmen von den in diesem Artikel festgelegten Pflichten vorsehen. Solche Maßnahmen müssen diesbezüglich hinreichend begründet werden. Interessierte Parteien müssen Gelegenheit haben, innerhalb einer angemessenen Frist zu solchen Maßnahmenentwürfen Stellung zu nehmen. Alle derartigen Maßnahmen sind der Kommission mitzuteilen.

Artikel 6 Genehmigungserteilung

(1)          Jedes für die Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsnetzen zugelassene Unternehmen ist berechtigt, auf Antrag über eine zentrale Informationsstelle Zugang zu allen Informationen über die Bedingungen und Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen für Bauarbeiten, die zum Zwecke des Aufbaus der Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation notwendig sind, wie auch über für solche Komponenten geltende Ausnahmen in Bezug auf einige oder alle nach nationalem Recht erforderlichen Genehmigungen zu erhalten.

(2)          Jedes für die Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsnetzen zugelassene Unternehmen ist berechtigt, auf elektronischem Weg über die zentrale Informationsstelle Genehmigungen für Bauarbeiten zu beantragen, die zum Aufbau der Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation erforderlich sind. Die zentrale Informationsstelle erleichtert und koordiniert das Genehmigungsverfahren. Insbesondere sorgt sie für die Weiterleitung der Anträge an die zuständigen Behörden, die an der Erteilung von Genehmigungen für die betreffenden Bauarbeiten beteiligt sind, und überwacht die Einhaltung der gemäß Absatz 3 geltenden Fristen.

(3)          Die zuständigen Behörden müssen die Genehmigungen innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Antrags unbeschadet etwaiger anderer besonderer Fristen oder Verpflichtungen, die nach nationalem oder EU-Recht für die Zwecke einer ordnungsgemäßen Verfahrensdurchführung für die Genehmigungserteilung gelten, erteilen oder ablehnen. Ablehnungen müssen anhand objektiver, transparenter, nicht diskriminierender und verhältnismäßiger Kriterien hinreichend begründet werden.

(4)          Jedes für die Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsnetzen zugelassene Unternehmen, dem infolge der Nichteinhaltung der nach Absatz 3 geltenden Fristen ein Schaden entstanden ist, hat nach Maßgabe des nationalen Rechts für den betreffenden Schaden Anspruch auf eine Entschädigung durch die zuständige Behörde.

Artikel 7 Gebäudeinnenausstattung

(1)          Alle am Standort des Endnutzers errichteten Neubauten, einschließlich Komponenten, die im gemeinsamen Eigentum stehen, für die nach dem [Amt für Veröffentlichungen: bitte genauen Termin eintragen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] eine Baugenehmigung beantragt worden ist, müssen mit hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen bis zu den Netzabschlusspunkten ausgestattet werden. Dieselbe Verpflichtung gilt für umfangreiche Renovierungen, für die nach dem [Amt für Veröffentlichungen: bitte genauen Termin eintragen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] Baugenehmigungen beantragt worden sind.

(2)          Alle neu errichteten Mehrfamilienhäuser, für die nach dem [Amt für Veröffentlichungen: bitte genauen Termin eintragen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] Baugenehmigungen beantragt worden sind, müssen innerhalb oder außerhalb des Gebäudes mit einem Konzentrationspunkt ausgestattet werden, der für Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze zugänglich ist und den Anschluss an die hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen Infrastrukturen ermöglicht. Dieselbe Verpflichtung gilt für umfangreiche Renovierungen von Mehrfamilienhäusern, für die nach dem [Amt für Veröffentlichungen: bitte genauen Termin eintragen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] Baugenehmigungen beantragt worden sind.

(3)          Für bestimmte Gebäudekategorien, insbesondere für Mehrfamilienhäuser, oder für umfangreiche Renovierungen können die Mitgliedstaaten Ausnahmen von den in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Pflichten vorsehen, wenn durch die Erfüllung dieser Pflichten unverhältnismäßig hohe Kosten entstünden. Solche Maßnahmen müssen hinreichend begründet werden. Interessierte Parteien müssen Gelegenheit haben, innerhalb einer angemessenen Frist zu solchen Maßnahmenentwürfen Stellung zu nehmen. Alle derartigen Maßnahmen sind der Kommission mitzuteilen.

Artikel 8 Zugang zur Gebäudeinnenausstattung

(1)          Alle Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze haben das Recht, zum Zwecke des Zugangs zu hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen ihr Netz auf eigene Kosten an dem Konzentrationspunkt abzuschließen, sofern dadurch der Eingriff in das Privateigentum minimiert wird.

(2)          Alle Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze haben Anspruch auf Zugang zu bestehenden hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen zu angemessenen Bedingungen, sofern eine Duplizierung technisch unmöglich oder wirtschaftlich ineffizient wäre. Der Inhaber eines Nutzungsrechts an den gebäudeinternen physischen Infrastrukturen muss den Zugang unter nicht diskriminierenden Bedingungen gewähren.

(3)          Wird innerhalb von zwei Monaten nach dem förmlichen Zugangsantrag keine Zugangsvereinbarung gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 erzielt, so kann jede Partei die zuständige nationale Streitbeilegungsstelle mit dem Fall befassen, um die Einhaltung der Anforderungen der genannten Absätze überprüfen zu lassen. Diese nationale Streitbeilegungsstelle trifft unter vollständiger Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit schnellstmöglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten, zur Lösung der Streitigkeit eine verbindliche Entscheidung; das Recht aller Parteien, ein Gericht mit dem Fall zu befassen, bleibt hiervon unberührt.

(4)          Bei Fehlen hochgeschwindigkeitsfähiger gebäudeinterner Infrastrukturen haben alle Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze das Recht, ihre Netzausrüstung auf eigene Kosten in den privaten Räumen eines Teilnehmers elektronischer Hochgeschwindigkeits-Kommunikationsdienste abzuschließen, sofern dadurch der Eingriff in das Privateigentum minimiert wird.

Artikel 9 Zuständige Stellen

(1)          Die nationale Regulierungsbehörde, die die Aufgaben gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2002/21/EG erfüllt, nimmt die Aufgaben der in Artikel 3 Absatz 4, Artikel 4 Absatz 9, Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 8 Absatz 3 genannten nationalen Streitbeilegungsstelle wahr, sofern die Mitgliedstaaten hierfür keine anderen zuständigen Stellen benennen.

(2)          Andere von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 benannte nationale Streitbeilegungsstellen müssen von allen Netzbetreibern rechtlich getrennt und funktional unabhängig sein. Sie müssen dazu befugt sein, gegen Netzbetreiber angemessene, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen zu verhängen, wenn diese gegen Verpflichtungen verstoßen, die ihnen aus den im Zuge der Streitbelegung getroffenen Entscheidungen erwachsen.

(3)          Die nationale Regulierungsbehörde, die die Aufgaben gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2002/21/EG erfüllt, nimmt die Aufgaben der in Artikel 4 und Artikel 6 genannten zentralen Informationsstelle wahr, sofern die Mitgliedstaaten hierfür keine anderen zuständigen Stellen benennen.

(4)          Andere von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 benannte zentrale Informationsstellen müssen befugt sein, gegen Netzbetreiber angemessene, wirksame, verhältnismäßige, und abschreckende Sanktionen zu verhängen, wenn diese gegen Verpflichtungen aus Artikel 4 Absätze 3 und 8 verstoßen.

(5)          Die Mitgliedstaaten melden der Kommission bis zum [Amt für Veröffentlichungen: bitte genauen Termin eintragen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] die Namen aller gemäß diesem Artikel mit der Wahrnehmung von Aufgaben gemäß dieser Verordnung betrauten zuständigen Stellen und jede diesbezügliche Änderung, bevor die betreffende Betrauung oder Änderung in Kraft tritt.

(6)          Gegen die Entscheidungen der in diesem Artikel genannten zuständigen Stellen können nach Maßgabe des nationalen Rechts Rechtsmittel bei einem Gericht eingelegt werden.

Artikel 10 Überprüfung

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am [Amt für Veröffentlichungen: bitte genauen Termin eintragen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung + 3 Jahre] einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. Der Bericht muss eine Zusammenfassung der Auswirkungen der in dieser Verordnung enthaltenen Maßnahmen und eine Bewertung der Fortschritte, die bei der Verwirklichung ihrer Ziele erreicht wurden, enthalten.

Artikel 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

Der Präsident/Die Präsidentin                      Der Präsident/Die Präsidentin

[1]               Analysys Mason, 2008, Analysys Mason 2012, WIK, 2008.

[2]               Analysys Mason, 2012: Der Schätzung liegen folgende Annahmen zugrunde: 25 % des Ausbaus erfolgen in bestehenden Leitungsrohren und senken die Investitionsausgaben für diesen Teil um 75 %; 10 % des Ausbaus betreffen die Netzanbindung neuer Wohngebiete; der gemeinsame Ausbau mit anderen Betreibern/Versorgungsunternehmen bringt Einsparungen von 15–60 %; 5 % des Ausbaus betreffen die Netzanbindung vorverkabelter Mehrfamilienhäuser und erlauben Einsparungen von 20–60 %. Außerdem ergeben sich auch soziale, umweltbezogene und wirtschaftliche Vorteile.

[3]                      Die Schätzung basiert auf einem Investitionsszenario, das als Teil einer umfassenden Studie von Analysys Mason und Tech4i2 berechnet wurde (The socio-economic impact of bandwidth, 2013). Die Studie prognostiziert, dass die Breitbandziele der DAE nur bei einem Szenario mit maßgeblichen Investitionen in NGA-Netze in Höhe von 211 Mrd. EUR erreicht würden. Zur Errechnung der möglichen Einsparungen wurden die angegebenen Prozentsätze auf diesen Betrag angewandt.

[4]               „Eine neue Strategie für den Binnenmarkt“, Bericht von Mario Monti an den Präsidenten der Europäischen Kommission, 9. Mai 2010.

[5]               „Steps towards a truly Internal Market for e-communications in the run-up to 2020“ (Schritte zu einem echten Binnenmarkt für die elektronische Kommunikation bis 2020), Ecorys, TU Delft und TNO, veröffentlicht im Februar 2012.

[6]               COM(2012) 573.

[7]               Booz and Company, Maximising the impact of Digitalisation (Maximierung der Auswirkungen der Digitalisierung), 2012.

[8]               Schätzung der Kommission auf der Grundlage nationaler Studien (Liebenau, J., Atkinson, R., Karrberg, P., Castro, D. and Ezell, S., 2009, The UK Digital Road to Recovery; Katz R.L. et al., 2009, The Impact of Broadband on Jobs and the German Economy).

[9]               Der Gerichtshof bekräftigte in der Sache De Coster (C-17/00, Slg. 2001 I-9445, Randnr. 37), dass jegliches örtlich geltende Sekundärrecht, das die Dienstleistungsfreiheit einschränkt, im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stehen muss. Ebenfalls im Zusammenhang mit Parabolantennen betonte die Kommission in ihrer Mitteilung über die Anwendung der allgemeinen Grundsätze des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs – Artikel 28 und 49 EG-Vertrag – auf dem Gebiet der Nutzung von Parabolantennen (KOM(2001) 351 endg.): „wenn es auch den Mitgliedstaaten obliegt, die bei der Montage und Nutzung von Parabolantennen zu beachtenden Bedingungen nach ihren eigenen Rechtsordnungen festzulegen, so können doch bestimmte nationale Vorschriften die Empfangsmöglichkeiten und damit indirekt auch die Verbreitung des breiten Spektrums der über Satelliten übertragenen grenzüberschreitenden Dienste, die durch Fernseh- und Radiosendungen sowie durch die interaktiven Dienste („Dienste der Informationsgesellschaft“) dargestellt werden, beeinflussen. Infolgedessen müssen diese nationalen Maßnahmen die grundlegenden Prinzipien des Vertrags erfüllen, darunter den freien Warenverkehr und den freien Dienstleistungsverkehr innerhalb des Binnenmarktes“.

[10]             Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 über den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss, ABl. L336 vom 30.12.2000, S. 4.

[11]             Eine Digitale Agenda für Europa, Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, KOM(2010) 245 vom 19.5.2010, insbesondere Abschnitt 2.4.1.

[12]             Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 1./2. März 2012 (EUCO 4/2/12), http://register.consilium.europa.eu/pdf/de/12/st00/st00004-re02.de12.pdf, Nummer 15.

[13]             Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, COM(2012) 573 final vom 3.10.2012, Leitaktion 9.

[14]             Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 13./14. Dezember 2012 (EUCO 205/12), http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_Data/docs/pressdata/en/ec/134353.pdf, Nummer 17.

[15]             Einen Bericht über die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation finden Sie im Folgenabschätzungsbericht, der diesem Vorschlag beigefügt ist (Anhang I des Folgenabschätzungsberichts).

[16]             Siehe http://daa.ec.europa.eu/content/special/crowdsourcing.

[17]             Ein Bericht, der auf der Studie von Deloitte beruht und mit anderen Quellen abgeglichen wurde, liegt als Teil des Folgenabschätzungsberichts vor, der diesem Vorschlag beigefügt ist (Anhang II des Folgenabschätzungsberichts).

[18]             Dieser Bericht liegt als Teil des Folgenabschätzungsberichts vor, der diesem Vorschlag beigefügt ist (Anhang III des Folgenabschätzungsberichts).

[19]             Eine vollständige Liste dieser Quellen finden Sie in der Literaturliste des Folgenabschätzungsberichts.

[20]             Der Folgenabschätzungsbericht ist diesem Vorschlag beigefügt.

[21]             Siehe Rechtssache C-66/04, Randnr. 45, und Rechtssache C-217/04, Randnr. 43.

[22]             Siehe Analysys Mason, Final report for the DG Information Society and Media, European Commission Support for the preparation of an impact assessment to accompany an EU initiative on reducing the costs of high-speed broadband infrastructure deployment (SMART 2012/0013).

[23]             Siehe Rechtssache C-217/04, Randnr. 47.

[24]             Siehe zum Beispiel Erwägungsgrund 8 der Richtlinie 2009/140/EG („Bessere Rechtsetzung“), Erwägungsgrund 22 der Rahmenrichtlinie und Erwägungsgründe 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 2887/2000/EG.

[25]             Siehe Rechtssache C-272/83, Randnr. 25 und 27.

[26]             Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Juni 2012 zur Binnenmarktakte und den nächsten Schritten für das Wachstum (2012/2663(RSP)), Ziffer 10.

[27]             ABl. C […] vom […], S. […].

[28]             ABl. C […] vom […], S. […].

[29]             KOM(2010) 245; siehe auch Überprüfung der Digitalen Agenda, COM (2012) 784 final.

[30]             Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 13./14. Dezember 2012, EUCO 205/12, Nummer 17.

[31]             COM(2012) 573 final.

[32]             ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.

[33]             ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21.

[34]             ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7.

[35]             ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51.

[36]             ABl. L 249 vom 17.9.2002, S. 21.

[37]             ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1.

[38]             ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 90.

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