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Document 52013PC0078
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on consumer product safety and repealing Council Directive 87/357/EEC and Directive 2001/95/EC
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Sicherheit von Verbraucherprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 87/357/EWG des Rates und der Richtlinie 2001/95/EG
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Sicherheit von Verbraucherprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 87/357/EWG des Rates und der Richtlinie 2001/95/EG
/* COM/2013/078 final - 2013/0049 (COD) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Sicherheit von Verbraucherprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 87/357/EWG des Rates und der Richtlinie 2001/95/EG /* COM/2013/078 final - 2013/0049 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Der freie Verkehr sicherer Verbraucherprodukte ist
einer der Eckpfeiler der Europäischen Union. Er ist eine wichtige Säule des
Binnenmarkts und sorgt dafür, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher beim
Kauf von Produkten Vertrauen haben können. Dieser Vorschlag für eine Verordnung über die
Sicherheit von Verbraucherprodukten, mit dem die Richtlinie 2001/95/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates über die allgemeine Produktsicherheit[1] (kurz „RaPS“) ersetzt wird,
betrifft aus einem Herstellungsprozess hervorgegangene Verbraucherprodukte
(außer Lebensmitteln). Wie schon die RaPS zielt die vorgeschlagene Verordnung
darauf ab, dass Verbraucherprodukte „sicher“ sind, dass die Wirtschaftsakteure
bestimmte Pflichten zu erfüllen haben und dass Normen im Hinblick auf das
allgemeine Sicherheitsgebot ausgearbeitet werden. Die Durchführung der vorgeschlagenen Verordnung
und ihre Wechselwirkung mit anderen Unionsvorschriften werden jedoch unter
Wahrung eines hohen Maßes an Gesundheitsschutz und Sicherheit der Verbraucher
erheblich gestrafft und vereinfacht. Überschneidungen bei den Bestimmungen für die
Marktüberwachung und bei den Auflagen für die Wirtschaftsakteure, die in
verschiedenen Unionsvorschriften enthalten sind (etwa in der RaPS, in der
Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung
und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten[2] in bereichsspezifischen
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union, die auch Verbraucherprodukte
betreffen), sorgen sowohl bei den Wirtschaftsakteuren als auch bei den
nationalen Behörden für Verwirrung und behindern die Marktüberwachung in der
Union ernsthaft. Mit diesem Vorschlag soll der Rechtsrahmen für
Verbraucherprodukte geklärt werden; neuere rechtsetzende Entwicklungen wie der 2008
verabschiedete „Neue Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten“[3], die Anpassung
bereichsspezifischer Harmonisierungsvorschriften an diesen neuen Rahmen[4] und das Inkrafttreten einer
neuen Verordnung zur europäischen Normung[5]
am 1. Januar 2013 werden dabei berücksichtigt. Der vorliegende Vorschlag ist Bestandteil des
„Produktsicherheits- und Marktüberwachungspakets“, das auch einen Vorschlag für
eine einzige Marktüberwachungsverordnung und einen mehrjährigen Aktionsplan zur
für den Zeitraum 2013-2015 enthält. In der Binnenmarktakte von 2011[6] wurden die Überarbeitung der
RaPS und die Aufstellung eines Marktüberwachungsplans als Initiativen genannt,
die zu mehr Wachstum und Arbeitsplätzen beitragen. In der 2012 angenommenen
Binnenmarktakte II[7]
wird das Produktsicherheits- und Marktüberwachungspaket als eine
Schlüsselmaßnahme dafür bezeichnet, die Sicherheit der in der EU vertriebenen
Produkte durch „höhere Kohärenz und bessere Durchsetzung der Vorschriften zur
Produktsicherheit und Marktüberwachung“ zu erhöhen. 2. ERGEBNISSE DER
KONSULTATIONEN INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Von 2009 bis 2011 führte die Kommission
umfangreiche öffentliche Konsultationen zur Überarbeitung der RaPS im Hinblick auf
den Umfang der Folgenabschätzung durch. Nachdem der Umfang der
Folgenabschätzung festgelegt war, leitete die Kommission die zweite Runde der
öffentlichen Konsultation ein, bei der es um vier Hauptbereiche ging, in denen
die EU ihre Produktsicherheitsregeln verbessern kann: i) Verfahren für die
Vergabe von Normungsaufträgen nach der RaPS für nicht harmonisierte Produkte,
ii) Harmonisierung von Sicherheitsbewertungen, iii) Zusammenarbeit und
Abstimmung bei der Marktüberwachung, auch betreffend den Betrieb des
Schnellwarnsystems (RAPEX) der EU und Online-Vertriebswege, und iv) Anpassung
an das „Paket über den freien Warenverkehr“. Diese zweite Runde der öffentlichen Konsultation
über die ermittelten Probleme und die von der Kommission vorgeschlagenen Lösungen
fand zwischen Mai und Dezember 2010 statt. Vom 18. Mai bis zum 20. August
2010 lief über das Internet eine öffentliche Anhörung der Kommission zu diesen
vier Hauptbereichen. Die Kommission bat um Beiträge zu insgesamt vier
Konsultationspapieren und neun Fragebögen, die sich an verschiedene
Interessengruppen richteten. 55 nationale Behörden aus allen
Mitgliedstaaten außer einem, sowie aus Norwegen, Island und der Schweiz
beteiligten sich. Verschiedene andere Interessengruppen, darunter mehr als 30 Unternehmensverbände,
17 Verbraucherverbände und über 50 Wirtschaftsakteure (auch mehrere
KMU) lieferten Beiträge zu der Anhörung. Auf die neun Online-Fragebögen gingen
insgesamt 305 Antworten ein. 13 Unternehmens- bzw. Verbraucherverbände
legten zudem eigene Positionspapiere vor. Während die Anhörung lief, fanden
auch mehrere Vorträge bei Interessengruppen (sowohl mit Unternehmens- als auch
mit Verbraucherorganisationen) und direkte Gespräche statt. Die zweite Runde der öffentlichen Konsultation
endete am 1. Dezember 2010 mit einer internationalen Stakeholder-Konferenz
zur Überarbeitung der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit, auf der
die Interessengruppen der Kommission ihre Ansichten zu den wichtigsten
Schlussfolgerungen aus der online durchgeführten öffentlichen Anhörung
erläuterten. Die dritte Runde fand zwischen Januar und März 2011
in Form gezielter Stakeholder-Treffen mit Teilnahme von Experten für die
relevanten Bereiche statt. Bei diesen Treffen wurden strukturelle Themen
erörtert, etwa die Organisation der Marktüberwachungs-Koordinierung, die Folgen
der neuen Pflichten der Wirtschaftsakteure (vor allem in Bezug auf die
Rückverfolgbarkeit), die Verfahren für die Formulierung von Aufträgen für die
Erarbeitung europäischer Normen nach der RaPS und die Optionen für eine klare
und verständliche Struktur der Sicherheitsvorschriften für
Nicht-Lebensmittel-Produkte. Eines der Ergebnisse der öffentlichen
Konsultationen und des Dialogs mit interessierten Kreisen bestand darin, die
Marktüberwachungsvorschriften aus der geltenden RaPS in eine neue eigenständige
Marktüberwachungsverordnung zu übernehmen, die parallel zu diesem Vorschlag für
die Überarbeitung der RaPS ausgearbeitet und angenommen werden sollte. Folglich werden in der Folgenabschätzung der Kommission
Aspekte behandelt, die sich sowohl auf diesen Vorschlag als auch auf den
Vorschlag für eine neue Marktüberwachungsverordnung beziehen. Der Ausschuss für
Folgenabschätzung der Kommission gab im September 2012 eine befürwortende
Stellungnahme ab. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS ·
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen In dem Vorschlag wird der Geltungsbereich der
Verordnung klar gegenüber bereichsspezifischen
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union abgegrenzt. Der allgemeine
Grundsatz, dass alle Nicht-Lebensmittel-Produkte sicher sein müssen, gilt ohne
Ausnahme, aber die spezifischeren Pflichten der Wirtschaftsakteure sind nur für
solche Akteure bestimmt, die nicht durch entsprechende Pflichten in
Harmonisierungsrechtsvorschriften für einzelne Produktbereiche gebunden sind.
Die Kommission beabsichtigt, Leitlinien auszuarbeiten, die der Wirtschaft, vor
allem kleinen und mittleren Unternehmen, helfen herauszufinden, welche
Vorschriften für die Verbraucherprodukte gelten, die sie herstellen oder vertreiben. Der Abschnitt mit den Begriffbestimmungen wurde
aktualisiert und gegebenenfalls an den „neuen Rechtsrahmen für die Vermarktung
von Produkten“[8]
angeglichen. ·
Allgemeines Sicherheitsgebot und Pflichten der
Wirtschaftsakteure Die Forderung, dass alle Verbraucherprodukte
sicher sein müssen, wenn sie auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht oder
bereitgestellt werden, ist eine der Säulen des Unionsrechts im Bereich
Produktsicherheit. Dieses allgemeine Produktsicherheitsgebot, das bereits in
der RaPS enthalten war, wurde beibehalten. Seine praktische Umsetzung wird
jedoch durch die Einführung einer klaren Verbindung zu bereichsspezifischen
Vorschriften und eine Vereinfachung der Normungsvorschriften einfacher
gestaltet. Bei Verbraucherprodukten, die bereichsspezifischen
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union genügen, mit denen für den
Gesundheitsschutz und die Sicherheit von Personen gesorgt werden soll, wird
auch in der vorgeschlagenen Verordnung vermutet, dass sie sicher sind. Genügen
sie den geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften nicht, würde die
Sicherheitsvermutung für sie nicht gelten; dieser Mangel würde jedoch über die
bereichsspezifischen Rechtsvorschriften in Verbindung mit der geplanten
einzigen Marktüberwachungsverordnung angegangen. Der Vorschlag enthält zudem die grundlegenden
Pflichten der Wirtschaftsakteure in der Lieferkette für die Verbraucherprodukte
(Hersteller, Einführer, Händler), für die in bereichsspezifischen
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union keine entsprechenden Anforderungen
festgelegt sind. Die Pflichten stützen sich auf die diesbezüglichen
Bestimmungen im Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die
Vermarktung von Produkten[9]
und betreffen unter anderem Fragen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung und
Identifizierung der Produkte, der Maßnahmen im Falle unsicherer Produkte und
der Unterrichtung der zuständigen Behörden. Je nach den Risiken, die von ihren
Produkten potenziell ausgehen, werden die Hersteller technische Unterlagen über
ihre Produkte erstellen müssen, die die erforderlichen Nachweise enthalten,
dass ihr Produkt sicher ist. Ebenfalls nach dem Vorbild des Beschlusses
Nr. 768/2008/EG verlangt der Vorschlag von den Wirtschaftsakteuren, dass
sie in der Lage sein müssen, die Unternehmer zu nennen, von denen sie ein
Produkt bezogen haben und an die sie es abgegeben haben. Wenn dies durch die
einem bestimmten Produkttyp anhaftenden Risiken gerechtfertigt ist, sollte die
Kommission befugt sein, Wirtschaftsakteure durch entsprechende Maßnahmen zu
verpflichten, ein elektronisches Rückverfolgungssystem einzurichten oder zu
übernehmen. ·
Nutzung europäischer Normen Wie in der RaPS wird auch in dem Vorschlag für die
neue Verordnung die Nutzung von Normen zur Unterstützung der Umsetzung des
allgemeinen Sicherheitsgebots befürwortet. Allerdings wurde der Prozess zur
Ermittlung bestehender europäischer Normen oder zur Erteilung von Aufträgen für
die Erarbeitung europäischer Normen, die eine Sicherheitsvermutung bezüglich
eines Produkts begründen könnten, deutlich vereinfacht und an die Verordnung
(EU) Nr. 1025/2012 angepasst, mit der ein neuer umfassender Rahmen für die
europäische Normung gesetzt wird[10].
Dieses Vorgehen macht deutlich, wie wichtig der Kommission ein Ansatz der
Koregulierung ist, und es trägt dazu bei, dass europäische Normen verstärkt zur
Flankierung des Verordnungsvorschlags genutzt werden. ·
Übernahme von Marktüberwachungs- und
RAPEX-Bestimmungen in eine neue Marktüberwachungsverordnung Getreu dem Ziel, die Überwachung aller Produkte
auf dem Markt zu verschärfen und zu vereinheitlichen, ganz gleich, ob es sich
um harmonisierte oder nicht harmonisierte Produkte oder Produkte für private
oder gewerbliche Nutzer handelt, sind die Bestimmungen für die Marktüberwachung
und das RAPEX-System aus der geltenden RaPS in den Vorschlag für eine neue
einzige Marktüberwachungsverordnung übernommen worden. Diese neue Verordnung
würde ein einstufiges System schaffen, in dem alle Marktüberwachungsbestimmungen
in einem einzigen Rechtsakt zusammengefasst werden und in dem Warnmeldungen
über Risikoprodukte nur noch über RAPEX laufen. Weitere Angaben finden sich in
dem Vorschlag für eine Verordnung über die Marktüberwachung von Produkten. ·
Zuständigkeit der Union, Subsidiarität,
Verhältnismäßigkeit und Rechtsform Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 114
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der zugleich
Rechtsgrundlage für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts ist
und auf dem auch die geltende RaPS beruht. Mit der Regulierung der
Produktsicherheit übt die Union ihre geteilte Zuständigkeit gemäß Artikel 4
Absatz 2 AEUV aus. Im Binnenmarkt mit seinem freien Warenverkehr kann
die Sicherheit der Produkte tatsächlich nur auf Unionsebene wirksam geregelt
werden. Dies ist erforderlich, um ein hohes Maß an Verbraucherschutz (nach
Artikel 169 AEUV) zu gewährleisten und um die Mitgliedstaaten daran zu
hindern, abweichende Produktvorschriften zu erlassen, die eine Zersplitterung
des Binnenmarktes zur Folge hätten. Entsprechend den in Artikel 5 des
Vertrags über die Europäische Union genannten Grundsätzen der
Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität geht dieser Vorschlag nicht über das
für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. Der vorgeschlagene Rechtsakt ist eine Verordnung.
Eine Verordnung ist das geeignete Rechtsinstrument, da sie klare und
ausführliche Regeln vorschreibt, die gleichzeitig und einheitlich in der
gesamten EU anwendbar werden. Sie lässt keinen Raum für eine uneinheitliche
Umsetzung durch die Mitgliedstaaten, die ein unterschiedliches Maß an
Sicherheit und Gesundheitsschutz zur Folge haben und Hemmnisse für den
Binnenmarkt schaffen könnte. Die Ersetzung der nationalen Umsetzungsmaßnahmen
wirkt auch stark vereinfachend, weil dann alle Wirtschaftsakteure ihre
Geschäfte in einem einheitlichen Rechtsrahmen betreiben können, statt auf ein
„Flickwerk“ aus den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten angewiesen zu sein. ·
Grundrechte Im Einklang mit der Charta der Grundrechte der
Europäischen Union zielt dieser Vorschlag auf ein hohes Gesundheits- und
Verbraucherschutzniveau ab (Artikel 35 bzw. 38 der Charta), indem er für
ein hohes Maß an Sicherheit der auf dem Unionsmarkt angebotenen Verbraucherprodukte
sorgt. Der Vorschlag hat Auswirkungen auf die unternehmerische Freiheit
(Artikel 16), doch sind die den Herstellern, Einführern und Händlern von
Verbraucherprodukten auferlegten Pflichten erforderlich, um ein hohes Maß an
Sicherheit dieser Produkte zu gewährleisten. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Auswirkungen auf den Haushalt entstehen lediglich
im Zusammenhang mit der vorschriftsmäßigen Durchführung der Verordnung, die in
Form der RaPS bereits Teil des Rechtsbestands der Union ist. Die Auswirkungen
auf den Haushalt wurden bereits im Rahmen bestehender oder vorgeschlagener
Programme berücksichtigt und stehen im Einklang mit dem Kommissionsvorschlag
für den neuen mehrjährigen Finanzrahmen. Einzelheiten dazu enthält der diesem
Vorschlag beigefügte Finanzbogen. 5. VEREINFACHUNG UND
INTELLIGENTE RECHTSETZUNG Dieser Vorschlag trägt zur Vereinfachung der
EU-Rechtsvorschriften bei und folgt dem Grundsatz der intelligenten
Rechtsetzung. Bei der Ausarbeitung des Vorschlags hat die Kommission erfasst,
welch bedeutende Fortschritte bei bereichsspezifischen Rechtsvorschriften zur
Gewährleistung der Produktsicherheit gemacht wurden, die in der Regel nicht
zwischen Produkten für Verbraucher und für Gewerbetreibende unterscheiden.
Anders als noch vor 10 oder 15 Jahren entfällt inzwischen eine zweite
Schicht von Pflichten für die Wirtschaftsakteure, für die bereits geeignete
bereichsspezifische Rechtsvorschriften gelten. Gleichzeitig entsprechen die
Pflichten für Hersteller, Einführer oder Händler von Verbraucherprodukten, die
nicht von spezifischen Vorschriften erfasst sind, weitgehend denjenigen, die
für harmonisierte Produkte gelten. Mit diesem Ansatz werden der Verwaltungsaufwand
und die Konformitätskosten (Compliance-Kosten) für die Unternehmen, vor allem
kleine und mittlere Unternehmen, gesenkt. Künftig werden sie leicht ausmachen
können, welche Vorschriften für ihre gewerbliche Tätigkeit gelten und somit
weniger Kosten durch Rechtsunsicherheit haben. Wegen Gegenstand und Ziel des Vorschlags für eine
Verordnung können Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der
Kommission[11]
nicht von den Anforderungen befreit werden, da Vorschriften zum Schutz der
Gesundheit und der Sicherheit von Personen unabhängig von der Größe des
Wirtschaftsakteurs gelten müssen. Kleinstunternehmen werden jedoch vermutlich
am meisten von der Vereinfachung durch die neue Verordnung profitieren, die
zweckdienlich ist und zwei überholte Richtlinien ersetzt. Die Kommission wird
Unternehmen (vor allem kleinen und mittleren Unternehmen) und Verbrauchern
weitere Orientierungen an die Hand geben, damit sie ihre jeweiligen Rechte und
Pflichten leicht erkennen können. 2013/0049 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über die Sicherheit von Verbraucherprodukten
und zur Aufhebung der Richtlinie 87/357/EWG des Rates und der Richtlinie
2001/95/EG (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[12],
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Richtlinie 2001/95/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die
allgemeine Produktsicherheit[13]
wird gefordert, dass Verbraucherprodukte sicher sind und dass die
Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten tätig werden, wenn sie
gefährliche Produkte entdecken, und diese über das Schnellwarnsystem der
Gemeinschaft für gefährliche Produkte (RAPEX) melden. Die Richtlinie 2001/95/EG
muss grundlegend überarbeitet werden, um ihre Funktionsweise zu verbessern und
die Kohärenz mit den Entwicklungen im Unionsrecht auf den Gebieten
Marktüberwachung, Pflichten der Wirtschaftakteure und Normung sicherzustellen.
Im Bemühen um Klarheit sollte die Richtlinie 2001/95/EG aufgehoben und durch
die vorliegende Verordnung ersetzt werden. (2) Eine Verordnung ist das
geeignete Rechtsinstrument, da sie klare und ausführliche Bestimmungen enthält,
die keinen Raum für eine abweichende Umsetzung durch die Mitgliedstaaten
lassen. Mit einer Verordnung ist dafür gesorgt, dass rechtliche Bestimmungen ab
einem bestimmten Zeitpunkt überall in der Union gelten. (3) Diese Verordnung muss zum
Erreichen der in Artikel 169 AEUV genannten Ziele beitragen. Insbesondere
sollte sie das Funktionieren des Binnenmarktes für Verbraucherprodukte
gewährleisten, indem sie einheitliche Vorgaben für ein allgemeines
Sicherheitsgebot, Bewertungskriterien und Pflichten der Wirtschaftsakteure
macht. Da die Verordnung (EU) Nr. […/…] [über die Marktüberwachung von Produkten][14], die auch für von der
vorliegenden Verordnung erfasste Produkte gilt, Bestimmungen für die
Marktüberwachung (und für RAPEX) enthält, sind Bestimmungen für die
Marktüberwachung oder für RAPEX in dieser Verordnung nicht mehr erforderlich. (4) Die Rechtsvorschriften der
Union über Lebens- und Futtermittel und damit zusammenhängende Bereiche
gewährleisten die Sicherheit der von ihnen erfassten Produkte. Diese Verordnung
sollte somit nicht für solche Produkte gelten, mit Ausnahme der Lebensmittelbedarfsgegenstände,
sofern es um Risiken geht, die nicht von der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über
Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in
Berührung zu kommen[15],
oder anderen Lebensmittelvorschriften abgedeckt sind, die nur chemische und
biologische Risiken im Zusammenhang mit Lebensmitteln erfassen. (5) Arzneimittel müssen vor dem
Inverkehrbringen bewertet werden, wozu auch eine spezifische
Risiko-Nutzen-Analyse gehört. Sie sollten daher vom Geltungsbereich dieser
Verordnung ausgenommen werden. (6) Diese Verordnung sollte sich
nicht auf Dienstleistungen erstrecken. Zum Schutz der Gesundheit und der
Sicherheit der Verbraucher sollte die Verordnung allerdings für Produkte
gelten, die den Verbrauchern im Zusammenhang mit der Erbringung von
Dienstleistungen geliefert oder bereitgestellt werden, oder denen die
Verbraucher während des Erbringens der Dienstleistung direkt ausgesetzt sind.
Von Dienstleistungserbringern bediente Beförderungsmittel, in denen die
Verbraucher sich fortbewegen oder reisen, sollten nicht unter diese Verordnung
fallen, da sie in Verbindung mit der Sicherheit der erbrachten Dienstleistung
zu behandeln sind. (7) Die Union hat zwar
bereichsspezifische Harmonisierungsrechtsvorschriften ausgearbeitet, in denen
es um Sicherheitsaspekte bestimmter Produkte oder Produktkategorien geht, es
ist aber praktisch unmöglich, für alle bestehenden oder noch zu entwickelnden
Verbraucherprodukte Unionsvorschriften zu erlassen. Es fehlt daher ein
bereichsübergreifender Rechtsrahmen zum Schließen von Lücken im
Verbraucherschutzrecht, insbesondere mit Blick auf das angestrebte hohe
Verbraucherschutzniveau in den Bereichen Gesundheit und Sicherheit, wie es in
den Artikeln 114 und 169 AEUV gefordert wird. (8) Sofern Verbraucherprodukte
durch die vorliegende Verordnung abgedeckt sind, sollte der Geltungsbereich der
verschiedenen Teile der Verordnung klar von den bereichsspezifischen
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union abgegrenzt sein. Das allgemeine
Produktsicherheitsgebot und die damit verbundenen Bestimmungen sollten für alle
Verbraucherprodukte gelten, die Pflichten der Wirtschaftsakteure hingegen nur
dann, wenn nicht Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union, etwa über
Kosmetikprodukte, Spielzeug, Elektrogeräte oder Bauprodukte, gleichwertige
Pflichten enthalten. (9) Im Bemühen um Kohärenz
zwischen dieser Verordnung und bereichsspezifischen
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union im Hinblick auf spezifische Pflichten
der Wirtschaftsakteure sollten die Bestimmungen über Hersteller,
Bevollmächtigte, Einführer und Händler nach den diesbezüglichen Bestimmungen im
Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli
2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten[16] formuliert werden. (10) Der Geltungsbereich dieser
Verordnung sollte nicht auf eine bestimmte Methode des Verkaufs von
Verbraucherprodukten beschränkt sein und somit auch den Fernabsatz
einschließen. (11) Diese Verordnung sollte für
gebrauchte Produkte gelten, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit wieder
in die Lieferkette gelangen, mit Ausnahme der gebrauchten Produkte, von denen
die Verbraucher vernünftigerweise nicht erwarten können, dass sie aktuelle
Sicherheitsnormen erfüllen, beispielsweise Antiquitäten. (12) Diese Verordnung sollte auch
für Verbraucherprodukte gelten, die zwar keine Lebensmittel sind, aber leicht
mit solchen verwechselt werden und deshalb von Verbrauchern, insbesondere von
Kindern, zum Mund geführt, gelutscht oder geschluckt werden können, was zum
Beispiel zum Ersticken, zu einer Vergiftung oder zu einer Perforation oder
einem Verschluss des Verdauungskanals führen kann. Die Richtlinie 87/357/EWG
des Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten für Erzeugnisse, deren tatsächliche Beschaffenheit nicht
erkennbar ist und die die Gesundheit oder die Sicherheit der Verbraucher
gefährden[17],
die solche Lebensmittelimitate bisher regelt, sollte aufgehoben werden. (13) Die Sicherheit von Produkten
sollte unter Berücksichtigung aller relevanten Aspekte bewertet werden, vor
allem ihrer Merkmale und ihrer Aufmachung sowie der voraussichtlichen
Nutzergruppen und ihrer Schutzbedürftigkeit; letzteres gilt insbesondere für
Kinder, ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen. (14) Um zu vermeiden, dass
Überschneidungen von Sicherheitsanforderungen und Konflikte mit anderen
Rechtsvorschriften der Union entstehen, sollte im Sinne dieser Verordnung ein
Produkt als sicher gelten, das bereichsspezifischen
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union zum Schutz der Gesundheit und der
Sicherheit von Personen genügt. (15) Je nach ihrer Rolle in der
Lieferkette sollten die Wirtschaftsakteure für die Konformität der Produkte
verantwortlich sein, so dass ein hohes Maß an Gesundheitsschutz und Sicherheit
der Verbraucher gewährleistet ist. (16) Alle Wirtschaftsakteure, die
Teil der Liefer- und Vertriebskette sind, sollten geeignete Maßnahmen
ergreifen, um zu gewährleisten, dass sie nur Produkte auf dem Markt
bereitstellen, die sicher sind und dieser Verordnung genügen. Es ist notwendig,
für eine klare und verhältnismäßige Aufteilung der Pflichten zu sorgen, die der
Rolle jedes Akteurs im Liefer- und Vertriebsprozess entsprechen. (17) Die Einführer tragen die
Verantwortung dafür, dass von ihnen in Verkehr gebrachte Produkte aus
Drittländern der vorliegenden Verordnung genügen. Daher sollten die
spezifischen Pflichten der Einführer in diese Verordnung aufgenommen werden. (18) Hersteller und Einführer
bringen Produkte in Verkehr, und Händler stellen diese Produkte anschließend
auf dem Markt bereit; dabei sollten die Händler gebührend dafür Sorge tragen,
dass die Konformität eines Produkts mit dieser Verordnung nicht durch dessen Handhabung
beeinträchtigt wird. (19) Jeder Wirtschaftsakteur, der
ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr
bringt oder ein Produkt so verändert, dass sich dies auf die Konformität des
Produkts mit dieser Verordnung auswirken kann, sollte als Hersteller gelten und
sollte die Pflichten des Herstellers wahrnehmen. (20) Die verlässliche
Identifizierung und Rückverfolgbarkeit von Produkten in der gesamten
Lieferkette tragen dazu bei, die beteiligten Wirtschaftsakteure zu ermitteln
und mit wirksamen Maßnahmen, wie etwa gezielten Rückrufaktionen, auf nicht
sichere Produkte zu reagieren. Die Identifizierung und Rückverfolgbarkeit der
Produkte sorgen somit dafür, dass Verbraucher und Wirtschaftsakteure sich genau
über unsichere Produkte informieren können, was das Vertrauen in den Markt
stärkt und unnötige Handelsstörungen vermeidet. Die Produkte sollten daher
Angaben aufweisen, die eine Identifizierung des Produktes selbst sowie die des
Herstellers und gegebenenfalls des Einführers ermöglichen. Die Hersteller
sollten auch eine Dokumentation der technischen Merkmale ihrer Produkte
erarbeiten, wofür sie die am besten geeigneten und kostengünstigsten
Möglichkeiten wählen können, beispielsweise elektronische Mittel. Von den
Wirtschaftsakteuren sollte zudem verlangt werden, dass sie die Unternehmer
nennen können, von denen sie ein Produkt bezogen haben und an die sie es
abgegeben haben. Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr[18] gilt für die Verarbeitung
personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Verordnung. (21) Die Ursprungsangabe ergänzt
die grundlegenden Rückverfolgungsanforderungen wie Name und Anschrift des
Herstellers. So lässt sich mit Hilfe der Angabe des Ursprungslands der
tatsächliche Herstellungsort bestimmen, wenn der Hersteller nicht erreicht
werden kann oder wenn dessen Anschrift vom tatsächlichen Herstellungsort
abweicht. Die Marktüberwachungsbehörden können dadurch Produkte leichter zum
Herstellungsort zurückverfolgen und im Rahmen der bilateralen oder
multilateralen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Verbraucherproduktsicherheit
Verbindung zu den Behörden des Ursprungslands aufnehmen, um geeignete Maßnahmen
bei Beanstandungen zu vereinbaren. (22) Zur Förderung einer wirksamen
und kohärenten Anwendung des allgemeinen Sicherheitsgebots nach dieser
Verordnung ist es wichtig, dass bestimmte Produkte und Risiken erfassende
europäische Normen genutzt werden, damit bei einem Produkt, das einer solchen
europäischen Norm entspricht, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen
Union veröffentlicht ist, von der Vermutung ausgegangen werden kann, dass
es dieses Gebot erfüllt. (23) Muss nach Ansicht der
Kommission durch eine europäische Norm sichergestellt werden, dass bestimmte
Produkte dem allgemeinen Sicherheitsgebot nach der vorliegenden Verordnung
genügen, sollte die Kommission mit Bezug auf die entsprechenden Bestimmungen
der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung[19] eine oder mehrere europäische
Normungsorganisationen beauftragen, eine Norm zu erarbeiten oder zu nennen, die
gewährleistet, dass die der Norm genügenden Produkte als sicher gelten. Die
Kommission sollte die Fundstellen solcher europäischen Normen im Amtsblatt
der Europäischen Union veröffentlichen. (24) Die Verfahren, nach denen
europäische Normen im Sinne dieser Verordnung in Auftrag gegeben werden und
nach denen formelle Einwände gegen diese erhoben werden können, sollten in
dieser Verordnung festgelegt und an die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012
angepasst werden. Um Kohärenz in Fragen der europäischen Normung zu
gewährleisten, sollten Aufträge für europäische Normen oder Einwände gegen eine
europäische Norm dem mit dieser Verordnung eingerichteten Ausschuss vorgelegt
werden, nachdem Experten der Mitgliedstaaten für die Sicherheit von
Verbraucherprodukten in geeigneter Weise angehört wurden. (25) Europäische Normen, deren
Fundstellen gemäß der Richtlinie 2001/95/EG veröffentlicht sind, sollten
weiterhin als Grundlage für die Vermutung der Konformität mit dem allgemeinen
Sicherheitsgebot gelten. Von der Kommission in Übereinstimmung mit der Richtlinie
2001/95/EG erteilte Normungsaufträge sollten als Normungsaufträge im Sinne der
vorliegenden Verordnung angesehen werden. (26) Fehlen einschlägige
europäische Normen oder andere anerkannte Mittel zur Bewertung der
Produktsicherheit, so sollten bei der Bewertung der Sicherheit von Produkten
einschlägige gemäß Artikel 292 AEUV angenommene Kommissionsempfehlungen
berücksichtigt werden. (27) Zur Gewährleistung
einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der
Kommission in folgenden Bereichen Durchführungsbefugnisse übertragen werden:
Befreiung von der Pflicht, den Marktüberwachungsbehörden Risikoprodukte zu
melden; Art des Datenträgers und seiner Anbringung an dem Produkt zum Zwecke
der Rückverfolgbarkeit; Normungsaufträge an europäische Normungsorganisationen;
Beschlüsse über formelle Einwände gegen europäische Normen. Diese Befugnisse
sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen
Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der
Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[20], ausgeübt werden. (28) Das Beratungsverfahren sollte
für den Erlass von Durchführungsrechtsakten angewendet werden, wenn Einwände
gegen europäische Normen erhoben wurden und wenn die Fundstelle der betroffenen
europäische Norm noch nicht im Amtsblatt der Europäischen Union
veröffentlicht worden ist, weil die betreffende Norm noch keine
Konformitätsvermutung in Bezug auf das allgemeine Sicherheitsgebot gemäß dieser
Verordnung begründet. (29) Damit weiterhin ein hohes Maß
an Gesundheitsschutz und Sicherheit der Verbraucher gewährleistet ist, sollte
der Kommission im Zusammenhang mit Produkten, auf denen wegen ihres niedrigen
Risikogrades Name und Anschrift von Hersteller und Einführer nicht angegeben
werden müssen, sowie im Zusammenhang mit der Identifizierung und
Rückverfolgbarkeit von Produkten, von denen ein ernstes Risiko für die
Gesundheit und die Sicherheit ausgeht, die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten
gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden. Besonders wichtig ist, dass die
Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen, auch
auf Expertenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung
delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die
einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig,
rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden. (30) Die Mitgliedstaaten sollten
festlegen, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu
verhängen sind, und für ihre Durchsetzung sorgen. Diese Sanktionen müssen
wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. (31) Damit sich Wirtschaftsakteure,
Mitgliedstaaten und Kommission auf die mit dieser Verordnung eingeführten
Änderungen einstellen können, ist es angebracht, bis zum Geltungsbeginn der
Verordnung einen angemessenen Übergangszeitraum einzuräumen. (32) Da das Ziel dieser Verordnung,
nämlich das Funktionieren des Binnenmarktes für Verbraucherprodukte bei
gleichzeitiger Gewährleistung eines hohen Maßes an Gesundheitsschutz und
Sicherheit der Verbraucher sicherzustellen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht
vollständig erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs der Maßnahme
besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem
Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische
Union tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung
dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. (33) Diese Verordnung steht im
Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta
der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Insbesondere soll die
Verordnung gewährleisten, dass die Verpflichtung, ein hohes Gesundheits- und
Verbraucherschutzniveau sicherzustellen, uneingeschränkt erfüllt und die
unternehmerische Freiheit geachtet wird – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: KAPITEL I Allgemeine
Bestimmungen Artikel 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Sicherheit von
Verbraucherprodukten, die auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht oder
bereitgestellt werden. Artikel 2 Geltungsbereich 1. Diese Verordnung gilt für
Produkte, die aus einem Herstellungsprozess hervorgegangen sind und in Verkehr
gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden, unabhängig davon, ob sie
neu, gebraucht oder wiederaufgearbeitet sind, und die einem der folgenden
Kriterien genügen: (a)
Sie sind für Verbraucher bestimmt; (b)
sie könnten unter vernünftigerweise vorhersehbaren
Bedingungen von Verbrauchern verwendet werden, selbst wenn sie nicht für diese
bestimmt sind; (c)
Verbraucher sind ihnen im Rahmen einer diesen
Verbrauchern erbrachten Dienstleistung ausgesetzt. 2. Diese Verordnung gilt nicht
für Produkte, die vor ihrer Verwendung instand gesetzt oder wiederaufgearbeitet
werden müssen, wenn diese Produkte als solche auf dem Markt bereitgestellt
werden. 3. Diese Verordnung gilt nicht
für (d)
Human- und Tierarzneimittel; (e)
Lebensmittel; (f)
Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt
sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, sofern die mit diesen Produkten
verbundenen Risiken von der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 oder einer
anderen auf Lebensmittel anwendbaren Rechtsvorschrift der Union geregelt sind; (g)
Futtermittel; (h)
lebende Pflanzen und Tiere, genetisch veränderte
Organismen und genetisch veränderte Mikroorganismen in geschlossenen Systemen
sowie Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen
Reproduktion zusammenhängen; (i)
tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte; (j)
Pflanzenschutzmittel; (k)
Beförderungsmittel, in denen Verbraucher sich
fortbewegen oder reisen und die von Dienstleistungserbringern im Rahmen einer
Dienstleistung, die Verbrauchern erbracht wird, bedient werden; (l)
Antiquitäten. 4. Die Kapitel II bis IV
dieser Verordnung gelten nicht für Produkte, die durch Bestimmungen geregelt
sind, die die menschliche Gesundheit und Sicherheit schützen sollen und die in
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union enthalten sind oder sich aus diesen
ergeben. Artikel 3 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet
der Ausdruck (1)
„sicheres Produkt“ jedes Produkt, das unter für das
betreffende Produkt normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen,
was auch die Verwendungsdauer sowie gegebenenfalls die Anweisungen für die
Inbetriebnahme, die Installation und die Wartung einschließt, keine Risiken
oder nur die der Verwendung entsprechenden minimalen Risiken birgt, die als
vertretbar und mit einem hohen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsniveau von
Personen vereinbar gelten; (2)
„Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche
oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur
Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit; (3)
„Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung
eines Produkts auf dem Unionsmarkt; (4)
„Hersteller“ jede natürliche oder juristische
Person, die ein Produkt herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und
dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet; (5)
„Bevollmächtigter“ jede in der Union ansässige
natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich
beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen; (6)
„Einführer“ jede in der Union niedergelassene
natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittstaat auf
dem Unionsmarkt in Verkehr bringt; (7)
„Händler“ jede natürliche oder juristische Person
in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme
des Herstellers oder des Einführers; (8)
„Wirtschaftsakteure“ den Hersteller, den
Bevollmächtigten, den Einführer und den Händler; (9)
„europäische Norm“ eine europäische Norm im Sinne
des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU)
Nr. 1025/2012; (10)
„internationale Norm“ eine internationale Norm im
Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU)
Nr. 1025/2012; (11)
„nationale Norm“ eine nationale Norm im Sinne des
Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012; (12)
„europäische Normungsorganisation“ eine europäische
Normungsorganisation im Sinne des Artikels 2 Absatz 8 der Verordnung
(EU) Nr. 1025/2012; (13)
„Marktüberwachungsbehörde“ eine
Marktüberwachungsbehörde im Sinne des Artikels [3 Absatz 12 der
Verordnung (EU) Nr. […/…] [über die Marktüberwachung von Produkten]; (14)
„Rückruf“ jede Maßnahme, die auf Erwirkung der
Rückgabe eines dem Endnutzer bereits bereitgestellten Produkts abzielt; (15)
„Rücknahme“ jede Maßnahme, mit der verhindert
werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches Produkt weiterhin auf dem
Markt bereitgestellt wird; (16)
„Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union“
Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die
Vermarktung von Produkten; (17)
„ernstes Risiko“ ein Risiko, das ein rasches
Eingreifen und eine Nachverfolgung erfordert, auch in Fällen ohne unmittelbare
Auswirkungen. Artikel 4 Allgemeines Sicherheitsgebot Die Wirtschaftsakteure dürfen auf dem
Unionsmarkt nur sichere Produkte in Verkehr bringen oder bereitstellen. Artikel 5 Sicherheitsvermutung Für die Zwecke dieser Verordnung wird
vermutet, dass ein Produkt dem allgemeinen Sicherheitsgebot gemäß Artikel 4
entspricht, wenn es (a)
bei den Risiken, die durch Bestimmungen zum Schutz
der menschlichen Gesundheit und Sicherheit in oder gemäß
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union geregelt sind, diesen Bestimmungen
genügt; (b)
bei den Risiken, die nicht durch Bestimmungen in
oder gemäß Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union gemäß Buchstabe a
geregelt sind, sondern durch europäische Normen, den betreffenden europäischen
Normen oder Teilen davon genügt, deren Fundstellen gemäß den Artikeln 16
und 17 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind; (c)
bei den Risiken, die weder durch Bestimmungen in
oder gemäß Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union gemäß Buchstabe a
noch durch europäische Normen gemäß Buchstabe b geregelt sind, sondern
durch Gesundheits- und Sicherheitsbestimmungen im Recht des Mitgliedstaats, in
dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird, diesen nationalen
Bestimmungen genügt. Artikel 6 Kriterien und Elemente für die
Beurteilung der Sicherheit von Produkten 1. Wenn es keine
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union, keine europäischen Normen und
keine Gesundheits- und Sicherheitsbestimmungen im Recht des Mitgliedstaats, in
dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird, gemäß Artikel 5
Buchstaben a, b und c gibt, werden bei der Beurteilung der Sicherheit
eines Produkts insbesondere die folgenden Kriterien zugrunde gelegt: (a)
die Eigenschaften des Produkts, darunter seine
Zusammensetzung, die Verpackung und die Anweisungen für den Zusammenbau sowie
gegebenenfalls für die Installation und die Wartung; (b)
seine Einwirkung auf andere Produkte, wenn eine
gemeinsame Verwendung mit anderen Produkten vernünftigerweise vorhersehbar ist; (c)
seine Aufmachung, die Kennzeichnung sowie, falls
vorhanden, Warn- und Bedienungshinweise und Anweisungen für seine Entsorgung
sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen; (d)
die Gruppen von Verbrauchern, die bei der
Verwendung des Produkts einem Risiko ausgesetzt sind, vor allem
schutzbedürftige Verbraucher; (e)
die Aufmachung des Produkts, insbesondere dann,
wenn ein Produkt zwar kein Lebensmittel ist, aber aufgrund seiner Form, seines
Geruchs, seiner Farbe, seines Aussehens, seiner Verpackung, seiner
Kennzeichnung, seines Volumens, seiner Größe oder anderer Merkmale einem
Lebensmittel ähnelt und leicht damit verwechselt werden könnte. Die Möglichkeit, einen höheren Sicherheitsgrad zu
erreichen, oder die Verfügbarkeit anderer Produkte, von denen ein geringeres
Risiko ausgeht, ist kein Grund, ein Produkt als nicht sicher anzusehen; 2. Für die Zwecke von
Absatz 1 werden bei der Beurteilung der Sicherheit eines Produkts
insbesondere, soweit verfügbar, die folgenden Elemente berücksichtigt: (a)
der derzeitige Stand des Wissens und der Technik; (b)
andere europäische Normen als die, deren
Fundstellen gemäß den Artikeln 16 und 17 im Amtsblatt der Europäischen
Union veröffentlicht worden sind; (c)
internationale Normen; (d)
internationale Übereinkünfte; (e)
Empfehlungen der Kommission oder Leitlinien für die
Beurteilung der Produktsicherheit; (f)
nationale Normen des Mitgliedstaats, in dem das
Produkt bereitgestellt wird; (g)
im betreffenden Bereich geltende Verhaltenskodizes
für die Produktsicherheit; (h)
die Sicherheit, die von den Verbrauchern
vernünftigerweise erwartet werden kann. Artikel 7 Angabe des Ursprungs 1. Die Hersteller und Einführer
gewährleisten, dass die Produkte eine Angabe ihres Ursprungslandes tragen,
oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art des Produkts nicht möglich ist,
dass sich diese Angabe auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten
Unterlage befindet. 2. Für die Bestimmung des
Ursprungslandes im Sinne von Absatz 1 gelten die Regeln über den nicht
präferentiellen Ursprung in den Artikeln 23 bis 25 der Verordnung (EWG)
Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften[21]. 3. Ist das gemäß Absatz 2
bestimmte Ursprungsland ein Mitgliedstaat der Union, so können Hersteller und
Einführer als Ursprung entweder die Union oder den betreffenden Mitgliedstaat
angeben. KAPITEL II Pflichten der
Wirtschaftsakteure Artikel 8 Pflichten der Hersteller 1. Wenn Hersteller ihre Produkte
in Verkehr bringen, gewährleisten sie, dass diese Produkte im Einklang mit dem
allgemeinen Sicherheitsgebot gemäß Artikel 4 entworfen und hergestellt
wurden. 2. Die Hersteller gewährleisten
durch geeignete Verfahren, dass bei der Serienfertigung stets Konformität mit
dem allgemeinen Sicherheitsgebot gemäß Artikel 4 sichergestellt ist. 3. In Abhängigkeit von den von
einem Produkt möglicherweise ausgehenden Risiken nehmen die Hersteller zum
Schutz der Gesundheit und der Sicherheit von Verbrauchern Stichproben von auf
dem Markt bereitgestellten Produkten; sie gehen außerdem Beschwerden nach, sie
führen ein Verzeichnis der Beschwerden, der nicht konformen Produkte und der
Produktrückrufe, und sie halten die Händler über diese Maßnahmen auf dem
Laufenden. 4. In Abhängigkeit von den von
einem Produkt möglicherweise ausgehenden Risiken erstellen die Hersteller
technische Unterlagen. Die technischen Unterlagen umfassen gegebenenfalls: (a)
eine allgemeine Beschreibung des Produkts und
seiner wesentlichen Eigenschaften, die für die Beurteilung der Sicherheit des
Produkts relevant sind; (b)
eine Analyse der möglicherweise mit dem Produkt
verbundenen Risiken und der gewählten Lösungen zur Abwendung oder Verringerung
dieser Risiken, einschließlich der Ergebnisse von Tests, die der Hersteller
durchgeführt hat oder von einem Dritten hat durchführen lassen; (c)
gegebenenfalls ein Verzeichnis der europäischen
Normen (gemäß Artikel 5 Buchstabe b), der Gesundheits- und
Sicherheitsbestimmungen im Recht des Mitgliedstaats, in dem das Produkt auf dem
Markt bereitgestellt wird (gemäß Artikel 5 Buchstabe c) oder anderer
Kriterien (gemäß Artikel 6 Absatz 2), die angewandt werden, um dem
allgemeinen Sicherheitsgebot gemäß Artikel 4 nachzukommen. Wenn eine der europäischen Normen, eine der
Gesundheits- und Sicherheitsbestimmungen oder eines der Kriterien gemäß
Unterabsatz 1 Buchstabe c nur teilweise angewendet worden ist, sind
die Teile anzugeben, die angewandt worden sind. 5. Die Hersteller bewahren die
technischen Unterlagen zehn Jahre ab dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens des
Produkts auf und stellen sie den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen
bereit. 6. Die Hersteller gewährleisten,
dass ihre Produkte eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes für
Verbraucher leicht erkennbares und lesbares Kennzeichen zu ihrer Identifikation
tragen, oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art des Produkts nicht möglich
ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in einer dem
Produkt beigefügten Unterlage angegeben werden. 7. Die Hersteller geben ihren
Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und
ihre Kontaktanschrift entweder auf dem Produkt selbst oder, falls dies nicht
möglich ist, auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage
an. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, an der der
Hersteller kontaktiert werden kann. 8. Die Hersteller gewährleisten,
dass ihrem Produkt Anweisungen und Sicherheitsinformationen in einer Sprache
beigefügt sind, die von den Verbrauchern leicht verstanden werden kann und die
der Mitgliedstaat festlegt, in dem das Produkt bereitgestellt wird; diese
Verpflichtung entfällt, wenn das Produkt ohne solche Anweisungen und
Sicherheitsinformationen sicher und wie vom Hersteller vorgesehen verwendet
werden kann. Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission über
die Vorschriften, die sie gegebenenfalls zu der oder den verlangten Sprachen
annehmen. 9. Hersteller, die der
Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr
gebrachtes Produkt nicht sicher ist oder in anderer Beziehung nicht dieser
Verordnung entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen
Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es
gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Wenn das Produkt nicht
sicher ist, unterrichten die Hersteller hiervon außerdem unverzüglich die
Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt
bereitgestellt haben; dabei machen sie ausführliche Angaben, insbesondere zum
Gesundheits- und Sicherheitsrisiko und zu den ergriffenen Korrekturmaßnahmen. Artikel 9 Bevollmächtigte 1. Ein Hersteller kann
schriftlich einen Bevollmächtigten benennen. Die
Pflichten gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 4 sind nicht Teil des
Auftrags eines Bevollmächtigten. 2. Ein Bevollmächtigter nimmt
die Aufgaben wahr, die im Auftrag des Herstellers festgelegt sind. Der Auftrag
erlaubt dem Bevollmächtigten zumindest, (a)
einer Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen
alle zum Nachweis der Konformität eines Produkts erforderlichen Informationen
und Unterlagen auszuhändigen; (b)
mit den Marktüberwachungsbehörden auf deren
Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken zusammenzuarbeiten, die
mit Produkten verbunden sind, die zu ihrem Aufgabenbereich gehören. Artikel 10 Pflichten der Einführer 1. Bevor Einführer ein Produkt
in Verkehr bringen, gewährleisten sie, dass es dem allgemeinen Sicherheitsgebot
gemäß Artikel 4 entspricht und dass der Hersteller die Anforderungen gemäß
Artikel 8 Absätze 4, 6 und 7 befolgt hat. 2. Ist ein Einführer der
Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Produkt dieser Verordnung
nicht entspricht, so darf er dieses Produkt nicht in Verkehr bringen, bevor die
Konformität des Produkts hergestellt ist. Wenn das Produkt nicht sicher ist,
unterrichtet der Einführer hiervon außerdem den Hersteller und die
Marktüberwachungsbehörden des Mitgliedstaats, in dem der Einführer
niedergelassen ist. 3. Die Einführer geben ihren
Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und
ihre Kontaktanschrift auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist,
auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage an. Sie
gewährleisten, dass eine zusätzliche Etikettierung die Informationen auf dem
vom Hersteller angebrachten Etikett nicht verdeckt. 4. Die Einführer gewährleisten,
dass dem Produkt Anweisungen und Sicherheitsinformationen in einer Sprache
beigefügt sind, die von den Verbrauchern leicht verstanden werden kann und die
der Mitgliedstaat festlegt, in dem das Produkt bereitgestellt wird; diese Verpflichtung
entfällt, wenn das Produkt ohne solche Anweisungen und Sicherheitsinformationen
sicher und wie vom Hersteller vorgesehen verwendet werden kann. Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission
über die Vorschriften, die sie gegebenenfalls zu der oder den verlangten
Sprachen annehmen. 5. Solange sich ein Produkt in
ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Einführer, dass die Lagerungs-
oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Produkts mit dem allgemeinen
Sicherheitsgebot gemäß Artikel 4 und mit Artikel 8 Absatz 6
nicht beeinträchtigen. 6. In Abhängigkeit von den von
einem Produkt möglicherweise ausgehenden Risiken nehmen die Einführer zum
Schutz der Gesundheit und der Sicherheit von Verbrauchern Stichproben von auf
dem Markt bereitgestellten Produkten; sie gehen außerdem Beschwerden nach, sie
führen ein Verzeichnis der Beschwerden, der nicht konformen Produkte und der
Produktrückrufe, und sie halten die Hersteller und die Händler über diese
Maßnahmen auf dem Laufenden. 7. Einführer, die der Auffassung
sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes
Produkt nicht sicher ist oder in anderer Beziehung nicht dieser Verordnung
entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um
die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es gegebenenfalls vom Markt
zu nehmen oder zurückzurufen. Wenn das Produkt nicht sicher ist, unterrichten
die Einführer hiervon außerdem unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der
Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt bereitgestellt haben; dabei machen
sie ausführliche Angaben, insbesondere zum Gesundheits- und Sicherheitsrisiko
und zu gegebenenfalls ergriffenen Korrekturmaßnahmen. 8. Die Einführer bewahren die
technischen Unterlagen zehn Jahre ab dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens des
Produkts auf und stellen sie den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen
bereit. Artikel 11 Pflichten der Händler 1. Wenn ein Händler ein Produkt
auf dem Markt bereitstellt, tut er dies unter angemessener Berücksichtigung dieser
Verordnung. 2. Bevor Händler ein Produkt auf
dem Markt bereitstellen, müssen sie sich vergewissern, dass der Hersteller und
der Einführer die Anforderungen gemäß Artikel 8 Absätze 6, 7 und 8
sowie Artikel 10 Absätze 3 und 4, soweit anwendbar, erfüllt haben. 3. Ist ein Händler der
Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Produkt nicht dieser
Verordnung entspricht, so darf er dieses Produkt nicht auf dem Markt
bereitstellen, bevor die Konformität des Produkts hergestellt ist. Wenn das Produkt
nicht sicher ist, unterrichtet der Händler hiervon außerdem den Hersteller bzw.
den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der
Händler niedergelassen ist. 4. Solange sich ein Produkt in
ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Händler, dass die Lagerungs-
oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Produkts mit dem allgemeinen
Sicherheitsgebot gemäß Artikel 4 und mit Artikel 8 Absätze 6, 7
und 8 sowie mit Artikel 10 Absätze 3 und 4, soweit anwendbar, nicht beeinträchtigen. 5. Händler, die der Auffassung
sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt
bereitgestelltes Produkt nicht sicher ist oder nicht Artikel 8
Absätze 6, 7 und 8 sowie Artikel 10 Absätze 3 und 4, soweit
anwendbar, entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen
Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es
gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Wenn das Produkt nicht
sicher ist, unterrichten die Händler hiervon außerdem unverzüglich den
Hersteller bzw. den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden der
Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt bereitgestellt haben; dabei machen
sie ausführliche Angaben, insbesondere zum Gesundheits- und Sicherheitsrisiko
und zu den ergriffenen Korrekturmaßnahmen. Artikel 12 Umstände, unter denen die Pflichten
der Hersteller auch für Einführer und Händler gelten Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller
für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegt den Verpflichtungen eines Herstellers
nach Artikel 8, wenn er ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner
eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein bereits auf dem Markt befindliches
Produkt so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieser
Verordnung beeinträchtigt werden kann. Artikel 13 Befreiung von bestimmten Pflichten der
Hersteller, Einführer und Händler 1. Die Verpflichtung, die
Marktüberwachungsbehörden gemäß Artikel 8 Absatz 9, gemäß
Artikel 10 Absätze 2 und 7 und gemäß Artikel 11 Absätze 3
und 5 zu unterrichten, entfällt unter folgenden Voraussetzungen: (a)
Nur eine begrenzte Anzahl genau identifizierter
Produkte ist nicht sicher; (b)
der Hersteller, Einführer oder Händler kann
nachweisen, dass das Risiko voll unter Kontrolle ist und die Gesundheit und
Sicherheit von Personen nicht mehr bedroht. (c)
Die Ursache des vom Produkt ausgehenden Risikos ist
so, dass deren Kenntnis für die Behörden oder die Öffentlichkeit nicht von
Nutzen ist. 2. Die Kommission kann mit Hilfe
von Durchführungsrechtsakten die Umstände festlegen, unter denen die
Voraussetzungen in Absatz 1 zutreffen. Diese Durchführungsrechtsakte
werden gemäß dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Prüfverfahren
erlassen. 3. Der Kommission wird befugt,
gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Produkte,
Produktkategorien oder Produktgruppen festzulegen, bei denen aufgrund ihres
niedrigen Risikograds die Informationen gemäß Artikel 8 Absatz 7 und
Artikel 10 Absatz 3 nicht auf dem Produkt selbst angegeben werden
müssen. Artikel 14 Identifizierung der Wirtschaftsakteure 1. Die Wirtschaftsakteure nennen
den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen die Wirtschaftsakteure, (a)
von denen sie ein Produkt bezogen haben; (b)
an die sie ein Produkt abgegeben haben. 2. Die Wirtschaftsakteure müssen
die in Absatz 1 genannten Informationen während zehn Jahren nach dem Bezug
des Produkts sowie während zehn Jahren nach der Lieferung des Produkts vorlegen
können. Artikel 15 Rückverfolgbarkeit von Produkten 1. Bei bestimmten Produkten,
Produktkategorien oder Produktgruppen, die aufgrund ihrer besonderen Merkmale
oder Vertriebs- oder Verwendungsbedingungen potenziell ein ernstes Risiko für
die Gesundheit und Sicherheit von Personen darstellen, kann die Kommission
Wirtschaftsakteuren, die solche Produkte in Verkehr bringen oder auf dem Markt
bereitstellen, die Einrichtung oder Übernahme eines Rückverfolgungssystems
vorschreiben. 2. Das Rückverfolgungssystem
umfasst die elektronische Erfassung und Speicherung von Daten, die die
Identifizierung des Produkts und der an seiner Lieferkette beteiligten
Wirtschaftsakteure ermöglichen, und die Anbringung eines Datenträgers auf dem
Produkt, seiner Verpackung oder den Begleitunterlagen, der den Zugang zu diesen
Daten ermöglicht. 3. Die Kommission wird befugt,
gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen (a)
die Produkte, Produktkategorien oder Produktgruppen
gemäß Absatz 1, die aufgrund ihrer besonderen Merkmale oder Vertriebs-
oder Verwendungsbedingungen potenziell ein ernstes Risiko für die Gesundheit
und Sicherheit von Personen darstellen, festgelegt werden; (b)
die Daten festgelegt werden, die die
Wirtschaftsakteure mit Hilfe des Rückverfolgungssystems gemäß Absatz 2
erfassen und speichern müssen. 4. Die Kommission kann in
Durchführungsrechtsakten die Art des Datenträgers und seine Anbringung (gemäß
Absatz 2) festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in
Artikel 19 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. 5. Beim Erlass der Rechtsakte
gemäß den Absätzen 3 und 4 berücksichtigt die Kommission folgende
Faktoren: (a)
die Kostenwirksamkeit der Maßnahmen, einschließlich
ihrer Auswirkungen auf Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere
Unternehmen; (b)
die Kompatibilität mit auf internationaler Ebene
verfügbaren Rückverfolgungssystemen. KAPITEL III Europäische
Normen, die eine Konformitätsvermutung begründen Artikel 16 Normungsaufträge an europäische
Normungsorganisationen 1. Die Kommission kann eine oder
mehrere europäische Normungsorganisationen beauftragen, eine europäische Norm
zu erstellen oder zu benennen, die gewährleisten soll, dass Produkte, welche
dieser Norm oder Teilen davon genügen, dem allgemeinen Sicherheitsgebot gemäß
Artikel 4 entsprechen. Die Kommission legt die Anforderungen an den Inhalt
der in Auftrag gegebenen europäischen Norm und eine Frist für deren Annahme
fest. Die Kommission nimmt den in Unterabsatz 1
genannten Auftrag mit Hilfe eines Durchführungsbeschlusses an. Diese
Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19 Absatz 3
genannten Prüfverfahren erlassen. 2. Die betreffende europäische
Normungsorganisation erklärt innerhalb eines Monats nach Eingang des in
Absatz 1 genannten Auftrags, ob sie ihn annimmt. 3. Wird ein Antrag auf
Finanzierung gestellt, so unterrichtet die Kommission die betreffenden
europäischen Normungsorganisationen innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der
in Absatz 2 genannten Auftragsannahme über die Gewährung einer Finanzhilfe
für die Erstellung des Entwurfs einer europäischen Norm. 4. Die europäischen
Normungsorganisationen unterrichten die Kommission über die Tätigkeiten für die
Erarbeitung der in Absatz 1 genannten europäischen Norm. Die Kommission
prüft gemeinsam mit den europäischen Normungsorganisationen die Übereinstimmung
der von den europäischen Normungsorganisationen erstellten oder benannten
europäischen Normen mit ihrem ursprünglichen Auftrag. 5. Wenn die europäische Norm den
Anforderungen, die sie abdecken soll, und dem allgemeinen Sicherheitsgebot
gemäß Artikel 4 genügt, veröffentlicht die Kommission unverzüglich eine
Fundstelle einer solchen europäischen Norm im Amtsblatt der Europäischen
Union. Artikel 17 Formelle Einwände gegen europäische
Normen 1. Ist ein Mitgliedstaat oder
das Europäische Parlament der Auffassung, dass eine europäische Norm gemäß
Artikel 16 den Anforderungen, die sie abdecken soll, oder dem allgemeinen
Sicherheitsgebot gemäß Artikel 4 nicht voll genügt, so unterrichtet dieser
Mitgliedstaat oder das Europäische Parlament die Kommission hiervon unter
Beifügung einer ausführlichen Erläuterung; anschließend beschließt die
Kommission, (a)
die Fundstellen der betreffenden europäischen Norm
im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen oder nicht oder
nur mit Einschränkungen zu veröffentlichen; (b)
die Fundstellen der betreffenden europäischen Norm
im Amtsblatt der Europäischen Union zu belassen, mit Einschränkung zu
belassen oder zu streichen. 2. Die Kommission veröffentlicht
auf ihrer Website Informationen über die europäischen Normen, die Gegenstand
eines Beschlusses gemäß Absatz 1 waren. 3. Die Kommission unterrichtet
die betreffende europäische Normungsorganisation von dem in Absatz 1
genannten Beschluss und erteilt ihr erforderlichenfalls den Auftrag zur
Überarbeitung der betreffenden europäischen Norm. 4. Der in Absatz 1
Buchstabe a dieses Artikels genannte Beschluss wird nach dem in Artikel 19
Absatz 2 genannten Beratungsverfahren gefasst. 5. Der in Absatz 1
Buchstabe b dieses Artikels genannte Beschluss wird nach dem in
Artikel 19 Absatz 3 genannten Prüfverfahren gefasst. KAPITEL IV Schlussbestimmungen Artikel 18 Sanktionen 1. Die Mitgliedstaaten legen
fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen
sind, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die
Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die
Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen bis zum [Datum
einfügen – 3 Monate vor Geltungsbeginn dieser Verordnung]
mit und melden ihr umgehend alle Änderungen dieser Bestimmungen. 2. Die Sanktionen gemäß
Absatz 1 tragen der Unternehmensgröße und insbesondere der Situation
kleiner und mittlerer Unternehmen Rechnung. Die Sanktionen können verschärft
werden, wenn der betreffende Wirtschaftsakteur bereits in der Vergangenheit in
ähnlicher Weise gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen hat und können
bei schweren Verstößen auch strafrechtlicher Natur sein. Artikel 19 Ausschussverfahren 1. Die Kommission wird von einem
Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der
Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Für die Zwecke der Artikel 16 und 17 der
vorliegenden Verordnung wird die Kommission jedoch von dem mit der Verordnung
(EU) Nr. 1025/2012 eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss
ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 2. Wird auf diesen Absatz Bezug
genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 3. Wird auf diesen Absatz Bezug
genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 4. Muss die Stellungnahme des in
Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Ausschusses im schriftlichen Verfahren
eingeholt werden, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der
Vorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt
oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder es verlangt. Artikel 20 Ausübung der Befugnisübertragung 1. Die Befugnis zum Erlass
delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel
festgelegten Bedingungen übertragen. 2. Die Befugnis zum Erlass
delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 15
Absatz 3 wird der Kommission ab [Datum einfügen – Datum des
Inkrafttretens dieser Verordnung] auf unbestimmte Zeit übertragen. 3. Die in Artikel 13
Absatz 3 und Artikel 15 Absatz 3 genannte Befugnisübertragung
kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der
Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten
Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt
wirksam. Die Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft
sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. 4. Sobald die Kommission einen
delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem
Europäischen Parlament und dem Rat. 5. Ein gemäß Artikel 13
Absatz 3 und Artikel 15 Absatz 3 erlassener delegierter
Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat
innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag der Übermittlung Einwände erhoben haben
oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide
der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf
Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates kann diese Frist um zwei
Monate verlängert werden. Artikel 21 Evaluierung Spätestens [fünf] Jahre nach dem
Geltungsbeginn bewertet die Kommission die Durchführung dieser Verordnung;
anschließend übermittelt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat einen
Bewertungsbericht. Er gibt darüber Aufschluss,
ob die Ziele dieser Verordnung insbesondere hinsichtlich der Verbesserung des
Schutzes der Verbraucher vor unsicheren Produkten erreicht wurden; hierbei
werden auch die Auswirkungen der Verordnung auf die Unternehmen, insbesondere
auf die kleinen und mittleren Unternehmen, berücksichtigt. Artikel 22 Aufhebung 1. Die Richtlinie 2001/95/EG
wird mit Wirkung vom [Datum einfügen – Geltungsbeginn dieser
Verordnung] aufgehoben. 2. Die Richtlinie 87/357/EWG
wird mit Wirkung vom [Datum einfügen – Geltungsbeginn dieser
Verordnung] aufgehoben. 3. Bezugnahmen auf die
Richtlinie 2001/95/EG und die Richtlinie 87/357/EWG gelten als Bezugnahmen auf
die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im
Anhang zu lesen. Artikel 23 Übergangsbestimmungen 1. Die Mitgliedstaaten dürfen das
Bereitstellen auf dem Markt von unter die Richtlinie 2001/95/EG fallenden
Produkten nicht behindern, die dieser Richtlinie entsprechen und vor dem [Datum
einfügen – Geltungsbeginn dieser Verordnung] in Verkehr gebracht
wurden. 2. Europäische Normen, deren
Fundstellen gemäß der Richtlinie 2001/95/EG im Amtsblatt der Europäischen
Union veröffentlicht sind, gelten als europäische Normen im Sinne von
Artikel 5 Buchstabe b dieser Verordnung. 3. Aufträge, die die Kommission
einer europäischen Normungsorganisation gemäß der Richtlinie 2001/95/EG erteilt
hat, gelten als Normungsaufträge im Sinne von Artikel 15 Absatz 1
dieser Verordnung. Artikel 24 1. Diese Verordnung tritt am
[Datum einfügen – Tag des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. [.../...]
[über die Marktüberwachung von Produkten]] in Kraft. 2. Sie gilt ab dem [Datum
einfügen – Tag des Geltungsbeginns der Verordnung (EU) Nr. [.../...] [über
die Marktüberwachung von Produkten]]. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident/Die Präsidentin Der
Präsident/Die Präsidentin Anhang Entsprechungstabelle Richtlinie 2001/95/EG || Richtlinie 87/357/EWG || Vorliegende Verordnung Artikel 1 Absatz 1 || || Artikel 1 Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1 || || Artikel 2 Absatz 1 Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 || || Artikel 2 Absatz 4 Artikel 2 || || Artikel 3 Artikel 2 Buchstabe b Ziffern i bis iv || || Artikel 6 Absatz 1 Artikel 3 Absatz 1 || || Artikel 4 Artikel 3 Absatz 2 || || Artikel 5 Artikel 3 Absatz 3 || || Artikel 6 Absatz 2 Artikel 3 Absatz 4 || || - Artikel 4 || || Artikel 16 und 17 Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 || || Artikel 8 Absatz 8 Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 || || - Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 3 || || Artikel 8 Absatz 9 Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 4 || || Artikel 8 Absätze 3, 6 und 7 Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 5 || || - Artikel 5 Absatz 2 || || Artikel 11 Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 || || Artikel 8 Absatz 9 und Artikel 11 Absatz 5 Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 2 || || - Artikel 5 Absatz 4 || || - Artikel 6 Absatz 1 || || - Artikel 6 Absätze 2 und 3 || || - Artikel 7 || || Artikel 18 Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a || || - Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b bis f || || - Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 || || - Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 || || - Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 3 || || - Artikel 8 Absatz 3 || || - Artikel 8 Absatz 4 || || - Artikel 9 Absatz 1 || || - Artikel 9 Absatz 2 || || - Artikel 10 || || - Artikel 11 || || - Artikel 12 || || - Artikel 13 || || - Artikel 14 || || - Artikel 15 || || Artikel 19 Artikel 16 || || - Artikel 17 || || - Artikel 18 Absatz 1 || || - Artikel 18 Absatz 2 || || - Artikel 18 Absatz 3 || || - Artikel 19 Absatz 1 || || - Artikel 19 Absatz 2 || || Artikel 21 Artikel 20 || || - Artikel 21 || || - Artikel 22 || || Artikel 22 Artikel 23 || || Artikel 24 Anhang I Nummer 1 || || Artikel 8 Absatz 9 und Artikel 11 Absatz 5 Anhang I Nummer 2 Satz 1 || || - Anhang I Nummer 2 Satz 2 || || Artikel 13 Absätze 1 und 2 Anhang I Nummer 3 || || - Anhang II || || - Anhang III || || - Anhang IV || || Anhang || Artikel 1 || Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e || Artikel 2 bis 7 || - FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative 1.2. Politikbereiche
in der ABM/ABB-Struktur 1.3. Art
des Vorschlags/der Initiative 1.4. Ziele
1.5. Begründung
des Vorschlags/der Initiative 1.6. Dauer
der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen 1.7. Vorgeschlagene
Methode(n) der Mittelverwaltung 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring
und Berichterstattung 2.2. Verwaltungs-
und Kontrollsystem 2.3. Prävention
von Betrug und Unregelmäßigkeiten 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE
AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene
Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) 3.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.1. Übersicht 3.2.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die operativen Mittel 3.2.3. Geschätzte
Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 3.2.4. Vereinbarkeit mit
dem mehrjährigen Finanzrahmen 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen FINANZBOGEN
ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des
Vorschlags/der Initiative Vorschlag
für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Sicherheit von Verbraucherprodukten 1.2. Politikbereiche in der ABM/ABB-Struktur[22] Titel 17
– Gesundheit und Verbraucherschutz – Kapitel 17 02: Verbraucherschutz 1.3. Art des Vorschlags/der
Initiative ¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neue Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine
vorbereitende Maßnahme[23].
X Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung
einer bestehenden Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme. 1.4. Ziele 1.4.1. Mit dem Vorschlag/der
Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission Der
Vorschlag leistet einen Beitrag zur Umsetzung der auf zehn Jahre angelegten
Wachstumsstrategie „Europa 2020“ der EU, indem er das Vertrauen der
Verbraucherinnen und Verbraucher in die Produktsicherheit stärkt und das
Funktionieren des Binnenmarktes verbessert. 1.4.2. Einzelziele und
ABM/ABB-Tätigkeiten Einzelziel
SANCO: Konsolidierung und Steigerung der Produktsicherheit durch wirksame
Marktüberwachung in der gesamten Union. 1.4.3. Erwartete Ergebnisse und
Auswirkungen Bitte geben Sie an,
wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen
auswirken dürfte. Verbraucherinnen
und Verbraucher: gesteigertes Vertrauen darauf, dass die auf dem Binnenmarkt
bereitgestellten Produkte sicher sind. Wirtschaftsakteure:
klarere Regelung der jeweiligen Pflichten von Herstellern, Einführern und
Händlern. Behörden:
klarer rechtlicher Rahmen für die Durchsetzung des allgemeinen
Sicherheitsgebots, der Pflichten der Wirtschaftsakteure und einer besseren
Identifizierung (gefährlicher) Verbraucherprodukte. 1.4.4. Leistungs- und
Erfolgsindikatoren Bitte geben Sie an,
anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative
verfolgen lässt. Verhältnis
rückverfolgbarer/nicht rückverfolgbarer Verbraucherprodukte, die unter die
vorliegende Verordnung fallen und im Rahmen von RAPEX gemeldet wurden. Anzahl
der an europäische Normungsorganisationen gerichteten Aufträge und Anzahl der
im Amtsblatt veröffentlichten Fundstellen für europäische Normen, die auf der
neuen Verordnung basieren. 1.5. Begründung des Vorschlags/der
Initiative 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu
deckender Bedarf Ziel
ist der Aufbau eines kohärenten Rechtsrahmens für sichere Produkte im
Binnenmarkt. Hierzu muss die Fragmentierung der Bestimmungen für die
Marktüberwachung und für die Pflichten der Wirtschaftsakteure überwunden werden
(bisher sind diese Vorschriften in verschiedenen Rechtsakten der Union –
Richtlinie 2001/95/EG, Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sowie
bereichsspezifische Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union –
niedergelegt), denn diese Fragmentierung hat sowohl bei den Wirtschaftsakteuren
als auch bei den nationalen Behörden für Verwirrung gesorgt und die Wirksamkeit
der Marktüberwachungsmaßnahmen in der EU erheblich beeinträchtigt. In
den Binnenmarktakten I und II wird neben verschiedenen anderen Maßnahmen
auch die Überarbeitung der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit im
Rahmen eines Produktsicherheits- und Marktüberwachungspakets als bedeutende
Initiative genannt, die zur Ankurbelung des Wachstums und zur Schaffung von
Arbeitsplätzen beitragen kann. 1.5.2. Mehrwert durch die
Intervention der EU Die
vorgeschlagene Überarbeitung der Richtlinie 2001/95/EG, mit der die mit dem Vertrag
von Lissabon eingeführten Änderungen berücksichtigt werden, kann nur auf
Unionsebene erfolgen. Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 114 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), auf den auch in
Artikel 169 AEUV verwiesen wird. Ziel ist die Gewährleistung eines hohen
Sicherheits- und Gesundheitsschutzniveaus für alle Verbraucherinnen und
Verbraucher in der EU und die Vollendung des Binnenmarktes für
Verbraucherprodukte. Entsprechend
den in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union genannten
Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Subsidiarität geht dieser Vorschlag
nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. 1.5.3. Aus früheren ähnlichen
Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse Die
Nutzung europäischer Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2001/95/EG ist
umständlich und ressourcenintensiv. Mit dem Vorschlag wird eine Vereinfachung
der Verfahren angestrebt. Bei
der Anwendung der Richtlinie 2001/95/EG für die Zwecke der Marktüberwachung bei
Verbraucherprodukten, die auch bereichsspezifischen Rechtsvorschriften
unterliegen, ist es gelegentlich zu Unklarheiten gekommen, die mit der neuen
Verordnung beseitigt werden. 1.5.4. Kohärenz mit anderen
Instrumenten sowie mögliche Synergieeffekte Der
vorliegende Vorschlag ist Teil des Produktsicherheits- und
Marktüberwachungspakets; seine Kohärenz mit dem Vorschlag für eine Verordnung
des Europäischen Parlaments und des Rates über die Marktüberwachung von
Produkten ist somit vollständig gewährleistet. Die
Begriffsbestimmungen und die Bestimmungen zu den Pflichten der
Wirtschaftsakteure werden an den im Jahr 2008 angenommenen Neuen Rechtsrahmen
angeglichen. Entsprechend steht der Vorschlag auch mit dem „Angleichungspaket“
für bereichsspezifische Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union in
Einklang, über das das Europäische Parlament und der Rat derzeit verhandeln. Die
Bestimmungen zu europäischen Normen richten sich zudem an der kürzlich
angenommenen Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 zur europäischen Normung aus. 1.6. Dauer der Maßnahme und ihrer
finanziellen Auswirkungen ¨ Vorschlag/Initiative mit befristeter Geltungsdauer –
¨ Geltungsdauer: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ –
¨ Finanzielle Auswirkungen: JJJJ bis JJJJ X Vorschlag/Initiative mit unbefristeter
Geltungsdauer –
Umsetzung mit einer Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ, –
Vollbetrieb wird angeschlossen. 1.7. Vorgeschlagene Methode(n) der
Mittelverwaltung[24]
X Direkte zentrale Verwaltung durch
die Kommission X Indirekte zentrale Verwaltung durch
Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an: –
x Exekutivagenturen –
¨ von der Europäischen Union geschaffene Einrichtungen[25] –
¨ nationale öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche
Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden –
¨ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen des
Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem
maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung
bezeichnet sind ¨ Mit den Mitgliedstaaten geteilte
Verwaltung ¨ Dezentrale Verwaltung mit Drittstaaten ¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten) Falls mehrere Methoden
der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu
erläutern. Bemerkungen: Die
Durchführung der vorgeschlagenen Verordnung sollte im Wege der direkten
zentralen Mittelverwaltung durch die Kommission erfolgen. Die
Verwaltungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Verordnung werden
unter Umständen durch Maßnahmen ergänzt, an denen die Exekutivagentur für
Gesundheit und Verbraucher (EAHC) mitwirkt. Diese Agentur kann gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002[26] mit bestimmten Aufgaben bei
der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen betraut werden. So hat die
Exekutivagentur im Auftrag der Kommission[27]
bereits Durchführungsaufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung des
Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich Verbraucherpolitik 2007–2013
übernommen. Die Kommission kann daher beschließen, die Exekutivagentur
für Gesundheit und Verbraucher auch mit Durchführungsaufgaben im Zusammenhang
mit der Verwaltung des Verbraucherprogramms 2014-2020 zu betrauen, das
nach seiner Annahme als Rechtsgrundlage für die Vergabe öffentlicher Aufträge
und Finanzhilfen im Bereich der Produktsicherheit dienen sollte. Mit
der vorgesehenen Übertragung von Aufgaben im Zusammenhang mit dem Programm
würde die Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher somit ihre bestehenden
Aufgaben fortführen. 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und
Berichterstattung Bitte geben Sie an,
wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen. Der
RaPS-Ausschuss (der mit der vorgeschlagenen Verordnung in einen Ausschuss im
Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 umgewandelt würde), bestehende
Expertengruppen und/oder das im Vorschlag für eine Verordnung über die
Marktüberwachung vorgesehene Europäische Marktüberwachungsforum werden eine
ständige Plattform bilden, um Fragen der Durchführung der neuen Verordnung zu
erörtern. Im
Vorschlag ist vorgesehen, dass die Kommission die Durchführung der Verordnung
bewertet und dem Europäischen Parlament und dem Rat hierüber Bericht erstattet. 2.2. Verwaltungs- und
Kontrollsystem 2.2.1. Ermittelte Risiken Die
zwei Verordnungsvorschläge (über die allgemeine Produktsicherheit und die
Marktüberwachung) aus dem Paket werden im Legislativverfahren getrennt und
unabhängig von den Fortschritten des jeweils anderen Vorschlags verhandelt. 2.2.2. Vorgesehene Kontrollen Die
Bestimmungen zum Inkrafttreten beider Vorschläge sind miteinander verknüpft. 2.3. Prävention von Betrug und
Unregelmäßigkeiten Bitte geben Sie an,
welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind. Neben
der Anwendung aller vorgeschriebenen Kontrollmechanismen wird die GD SANCO
– ausgehend von der neuen, am 24. Juni 2011 angenommenen
Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission (CAFS) – eine eigene Strategie
ausarbeiten, damit u. a. ihre internen Kontrollen zur Betrugsbekämpfung
voll und ganz mit der CAFS in Einklang stehen und damit ihr Vorgehen im
Zusammenhang mit Betrugsrisiken darauf ausgerichtet ist, Risikobereiche und
geeignete Reaktionsformen zu ermitteln. Bei Bedarf werden Netzwerkgruppen und
geeignete IT-Tools für die Analyse von Betrugsfällen in Verbindung mit dem Verbraucherprogramm
geschaffen. Vor allem sind verschiedene Einzelmaßnahmen vorgesehen,
beispielsweise: - werden
die Kommission (einschließlich OLAF) und der Rechnungshof in Beschlüssen,
Vereinbarungen und Verträgen, die sich aus der Durchführung des Verbraucherprogramms
ergeben, ausdrücklich ermächtigt, Rechnungsprüfungen, Vor-Ort-Prüfungen und
Kontrollen durchzuführen; - werden
in der Bewertungsphase einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bzw.
einer Ausschreibung die Antragsteller bzw. Bieter anhand der veröffentlichten
Ausschlusskriterien auf der Grundlage von Erklärungen und des Frühwarnsystems
geprüft; - werden
die Regeln für die Förderfähigkeit von Kosten im Einklang mit der
Haushaltsordnung vereinfacht; - absolvieren
alle an der Vertragsverwaltung beteiligten Mitarbeiter sowie Prüfer und
Inspektoren, die die Erklärungen der Empfänger vor Ort kontrollieren,
regelmäßige Fortbildungen zum Thema Betrug und Unregelmäßigkeiten. 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE
AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubrik(en) des
mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) · Bestehende Haushaltslinien In der Reihenfolge der
Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer [Bezeichnung……………………] || GM/NGM [28] || von EFTA-Ländern[29] || von Bewerberländern[30] || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung Nr. 3 Sicherheit und Unionsbürgerschaft || 17 01 04 01 Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Verbraucherprogramms 2014-2020 || NGM || JA || NEIN || NEIN || NEIN · Neu zu schaffende Haushaltslinien In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens
und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer [Bezeichnung…………………] || GM/NGM || von EFTA-Ländern || von Bewerberländern || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung Nr. 3 Sicherheit und Unionsbürgerschaft || 17 02 01 Verbraucherprogramm 2014-2020 || GM || JA || JA || NEIN || NEIN 3.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die Ausgaben 3.2.1. Übersicht[31] in Mio. EUR zu jeweiligen Preisen (3 Dezimalstellen) Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 3 || Sicherheit und Unionsbürgerschaft GD: SANCO || || || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT Operative Mittel || || || || || || || Nummer der Haushaltslinie: 17 02 01 || Verpflichtungen || (1) || 1,107 || 1,189 || 1,272 || 1,356 || 1,443 || 1,530 || 7,897 Zahlungen || (2) || 0,554 || 1,148 || 1,230 || 1,314 || 1,400 || 2,251 || 7,897 Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[32] || || || || || || || Nummer der Haushaltslinie. 17 01 04 01 || Verpflichtungen || (1a) || 0,094 || 0,094 || 0,094 || 0,094 || 0,094 || 0,094 || 0,564 Zahlungen || (2a) || 0,094 || 0,094 || 0,094 || 0,094 || 0,094 || 0,094 || 0,564 || || || || || || || || || Mittel INSGESAMT für GD SANCO || Verpflichtungen || =1+1a || 1,201 || 1,283 || 1,366 || 1,450 || 1,537 || 1,624 || 8,461 Zahlungen || =2+2a || 0,648 || 1,242 || 1,324 || 1,408 || 1,494 || 2,345 || 8,461 Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (3) || 1,107 || 1,189 || 1,272 || 1,356 || 1,443 || 1,530 || 7,897 Zahlungen || (4) || 0,554 || 1,148 || 1,230 || 1,314 || 1,400 || 2,251 || 7,897 Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (5) || 0,094 || 0,094 || 0,094 || 0,094 || 0,094 || 0,094 || 0,564 Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 3 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =3+ 5 || 1,201 || 1,283 || 1,366 || 1,450 || 1,537 || 1,624 || 8,461 Zahlungen || =4+ 5 || 0,648 || 1,242 || 1,324 || 1,408 || 1,494 || 2,345 || 8,461 Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || Verwaltung in Mio. EUR zu jeweiligen Preisen (3 Dezimalstellen) || || || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT || || || || || || || Personalausgaben || 0,524 || 0,524 || 0,524 || 0,524 || 0,524 || 0,524 || 3,144 Sonstige Verwaltungsausgaben (Dienstreisen, Sitzungen) || 0,069 || 0,069 || 0,069 || 0,069 || 0,069 || 0,069 || 0,414 INSGESAMT || Mittel || 0,593 || 0,593 || 0,593 || 0,593 || 0,593 || 0,593 || 3,558 Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 0,593 || 0,593 || 0,593 || 0,593 || 0,593 || 0,593 || 3,558 in Mio. EUR zu jeweiligen Preisen (3 Dezimalstellen) || || || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 1,794 || 1,876 || 1,959 || 2,043 || 2,130 || 2,217 || 12,019 Zahlungen || 1,241 || 1,835 || 1,917 || 2,001 || 2,087 || 2,938 || 12,019 3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die operativen Mittel –
Für den Vorschlag/die Initiative werden die
folgenden operativen Mittel benötigt: Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR zu jeweiligen
Preisen (3 Dezimalstellen) Ziele und Ergebnisse ò || || || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT || Art der Ergebnisse[33] || Durchschnitts kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamtzahl || Gesamtkosten EINZELZIEL: Konsolidierung und Steigerung der Produktsicherheit durch wirksame Marktüberwachung in der gesamten Union || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || Produktsicherheit: wissenschaftliche Beratung, internationale Zusammenarbeit und Bewertung der Sicherheit von Produkten, Wissensbasis || || 1,316 || 4 || 1,107 || 4 || 1,189 || 4 || 1,272 || 4 || 1,356 || 4 || 1,443 || 4 || 1,530 || 24 || 7,897 || Zwischensumme für Einzelziel: Konsolidierung und Steigerung der Produktsicherheit durch wirksame Marktüberwachung in der gesamten Union || 4 || 1,107 || 4 || 1,189 || 4 || 1,272 || 4 || 1,356 || 4 || 1,443 || 4 || 1,530 || 24 || 7,897 || GESAMTKOSTEN || 4 || 1,107 || 4 || 1,189 || 4 || 1,272 || 4 || 1,356 || 4 || 1,443 || 4 || 1,530 || 24 || 7,897 || 3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf die
Verwaltungsmittel 3.2.3.1. Übersicht –
Für den Vorschlag/die Initiative werden die
folgenden Verwaltungsmittel benötigt: in Mio. EUR zu
jeweiligen Preisen (3 Dezimalstellen) || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || Personalausgaben || 0,524 || 0,524 || 0,524 || 0,524 || 0,524 || 0,524 || 3,144 Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,069 || 0,069 || 0,069 || 0,069 || 0,069 || 0,069 || 0,414 Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 0,593 || 0,593 || 0,593 || 0,593 || 0,593 || 0,593 || 3,558 Außerhalb der RUBRIK 5[34] des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || Personalausgaben || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || || 0 Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,094 || 0,094 || 0,094 || 0,094 || 0,094 || 0,094 || 0,564 Zwischensumme der Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 0,094 || 0,094 || 0,094 || 0,094 || 0,094 || 0,094 || 0,564 INSGESAMT || 0,687 || 0,687 || 0,687 || 0,687 || 0,687 || 0,687 || 4,122 3.2.3.2. Geschätzter Personalbedarf –
Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende
Personal benötigt: in Mio. EUR zu jeweiligen Preisen (3 Dezimalstellen) || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT 17 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 0,524 || 0,524 || 0,524 || 0,524 || 0,524 || 0,524 || 3,144 XX 01 01 02 (in den Delegationen) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || || XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || || 10 01 05 01 (direkte Forschung) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || || XX 01 02 01 (AC, INT, ANS der Globaldotation) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || || XX 01 02 02 (AC, INT, JED, AL und ANS in den Delegationen) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || || XX 01 04 yy[35] || - am Sitz[36] || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || || - in den Delegationen || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || || XX 01 05 02 (AC, INT, ANS der indirekten Forschung) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || || 10 01 05 02 (AC, INT, ANS der direkten Forschung) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || || Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || || INSGESAMT || 0,524 || 0,524 || 0,524 || 0,524 || 0,524 || 0,524 || 3,144 XX steht für den
jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich Der Personalbedarf wird
durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne
Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für
Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe
der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt
werden. Die Angaben zu den benötigten Ressourcen decken nicht die Aufgaben ab,
die durch eine Exekutivagentur ausgeführt werden. Der Vorschlag erfordert keine
Aufstockung der bislang für diese Zwecke eingesetzten Ressourcen der
Exekutivagentur. Beschreibung der
auszuführenden Aufgaben: Beamte und Zeitbedienstete || Funktionsgruppe Administration: Sicherstellen und Überwachen der ordnungsgemäßen Durchführung und Umsetzung der EU-Maßnahmen im Bereich der Produktsicherheit einschließlich Berichtswesen. Verfolgen der politischen Entwicklungen im Bereich Produktsicherheit und Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten. Teilnahme an Ausschusssitzungen und Expertengruppen zu Themen der Produktsicherheit und Vertretung der Kommission in diesen Gremien. Ermittlung und Ausarbeitung von Initiativen im Rahmen der Verordnung über die Sicherheit von Verbraucherprodukten, um ein einheitliches und hohes Sicherheitsniveau für Verbraucherprodukte zu gewährleisten, insbesondere Normungsaufträge, Bewertungen von Normen und Leistungsbeschreibungen zur Unterstützung der Anwendung der Verordnung. Funktionsgruppe Assistenz: Administrative Unterstützung des Komitologieausschusses und der Expertengruppen. Ausführung verschiedener Aufgaben im Zusammenhang mit der Schnittstellenfunktion für interne und externe Kontakte und Interessenträger im Bereich Produktsicherheit. Unterstützung bei der Vorbereitung, Abwicklung und Überwachung von Ausschreibungen und bei der Vertragsausführung. 3.2.4. Vereinbarkeit mit dem
mehrjährigen Finanzrahmen –
X Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem von der
Kommission vorgeschlagenen neuen mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 vereinbar. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der
betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens. Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter
Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.
(entfällt) –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[37]. Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der
einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.
(entfällt) 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter –
Der Vorschlag sieht keine Kofinanzierung durch
Dritte vor. 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen –
X Der Vorschlag wirkt sich nicht auf die Einnahmen
aus. [1] ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4. [2] ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30. [3] Bestehend aus der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und
dem Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung
von Produkten, ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82. [4] Von der Kommission am 21. November 2011 genehmigt:
http://ec.europa.eu/enterprise/policies/single-market-goods/internal-market-for-products/new-legislative-framework/index_en.htm. [5] Verordnung (EG) Nr. 1025/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012, ABl. L 316 vom 14.11.2012,
S. 12. [6] KOM(2011) 206 endg. [7] COM(2012) 573 final. [8] Siehe Fußnote 3. [9] ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82. [10] Siehe Fußnote 5. [11] ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36. [12] ABl. C vom , S. . [13] ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4. [14] ABl. L vom , S. . [15] ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4. [16] ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82. [17] ABl. L 192 vom 11.7.1987, S. 42. [18] ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. [19] ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12. [20] ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13. [21] ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. [22] ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes
Management – ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung. [23] Im Sinne von Artikel 49 Absatz 6
Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung. [24] Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und
Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in
französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html. [25] Einrichtungen im Sinne des Artikels 185 der
Haushaltsordnung. [26] ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1. [27] Entscheidung K(2008) 4943 der Kommission vom 9. September
2008. [28] GM=Getrennte Mittel / NGM=Nicht getrennte Mittel. [29] EFTA: Europäische Freihandelsassoziation. [30] Bewerberländer und gegebenenfalls potenzielle
Bewerberländer des Westbalkans. [31] Die angegebenen Beträge stehen unter dem Vorbehalt der
Annahme des neuen mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 im Legislativverfahren
auf Grundlage des Vorschlags der Kommission. [32] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung
und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der
EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [33] Das Ergebnis besteht in der Gewährleistung eines hohen
Sicherheitsniveaus bei Verbraucherprodukten. Eine weitere Aufschlüsselung in
quantitative Ergebnisse wäre schwierig. Da keine verlässlichen Daten zur
Verfügung stehen, ist die Angabe absoluter oder relativer Zielvorgaben für die
Verringerung der Zahl unsicherer Produkte auf dem Markt nicht möglich. Die Zahl
der RAPEX-Meldungen spiegelt nicht unbedingt die Zahl unsicherer Produkte auf
dem Markt wider. Eine höhere Zahl an RAPEX-Meldungen kann darauf hinweisen,
dass die Marktüberwachung effektiver ist und es weniger unsichere Produkte
gibt, sie kann aber auch das Gegenteil bedeuten. [34] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung
und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der
EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [35] Teilobergrenze für aus den operativen Mitteln finanziertes
externes Personal (vormalige BA-Linien). [36] Insbesondere Strukturfonds, Europäischer
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und
Europäischer Fischereifonds (EFF). [37] Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen
Vereinbarung.