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Document 52012PC0416

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zur Klarstellung der Bestimmungen über den zeitlichen Ablauf von Versteigerungen von Treibhausgasemissionszertifikaten

/* COM/2012/0416 final - 2012/0202 (COD) */

52012PC0416

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zur Klarstellung der Bestimmungen über den zeitlichen Ablauf von Versteigerungen von Treibhausgasemissionszertifikaten /* COM/2012/0416 final - 2012/0202 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1.           EINLEITUNG

Das mit der Richtlinie 2003/87/EG eingeführte Emissionshandelssystem (EU-EHS) hat den weltweit ersten größeren CO2-Markt geschaffen und zu einem EU-weiten CO2-Preis geführt. Der Markt wird allgemein als liquider Markt erachtet, dem eine reibungslos funktionierende Infrastruktur zugrunde liegt. Ein Teil dieser Infrastruktur wird durch die Modalitäten für die Versteigerung von Emissionszertifikaten bestimmt, wo die Richtlinie der Kommission Durchführungsbefugnisse überträgt, zu denen namentlich der Erlass einer Verordnung über den „zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung“ zählt. Die Kommission hat diese Befugnis bereits ausgeübt, und die betreffende Verordnung ist schon mehrfach geändert worden.

Vor dem Hintergrund der laufenden Debatte über den Bedarf an und die Optionen für etwaige künftige Maßnahmen zur Beseitigung des Ungleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage haben einige Interessenträger die Auslegung in Frage gestellt, die die Kommission bislang der Reichweite ihrer Befugnisse gegeben hat. Dieser Punkt der Richtlinie sollte dringend geklärt werden, um jeden Zweifel hinsichtlich der Reichweite der Befugnisse der Kommission auszuräumen und Rechtssicherheit in Bezug auf künftige Maßnahmen zu schaffen, die die Kommission möglicherweise auf dieser Grundlage annimmt.

2.           RECHTLICHER KONTEXT

Der Übergang von Phase 2 (2008 bis 2012) zu Phase 3 (2013 bis 2020) und die Anwendung der bislang erlassenen Bestimmungen sind unter anderem dadurch gekennzeichnet, dass das Angebot an Emissionszertifikaten und internationalen Gutschriften voraussichtlich kurzfristig und vorübergehend erheblich ansteigen wird. Dies verstärkt die bereits beträchtlichen, unerwarteten Auswirkungen der makroökonomischen Entwicklungen, derentwegen die Emissionen deutlich zurückgegangen sind und 2012 und 2013 wohl auch nicht wesentlich ansteigen dürften. Diese Kombination aus höherem Nettoangebot und geringerer Nachfrage gefährdet zunehmend das ordnungsgemäße Funktionieren des europäischen CO2-Marktes beim Übergang zur Phase 3.

Die Kommission untersucht daher angesichts solch außergewöhnlicher Umstände zurzeit, ob der Zeitplan für die Versteigerungen erneut geändert werden muss, und wird die Sachverständigen des Ausschusses für Klimaänderung auffordern, den Entwurf einer künftigen Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission zu prüfen und Stellung dazu zu nehmen, welche geeigneten Maßnahmen vor Ende dieses Jahres zu treffen sind. Die Kommission fordert darüber hinaus andere interessierte Interessenträger auf, sich zu diesem Entwurf zu äußern, und wird diesbezüglich aktiv Kontakt mit ihnen aufnehmen. Weitere Informationen sind der Arbeitsunterlage der Kommission mit dem Titel „Information provided on the functioning of the EU Emission Trading System, the volumes of greenhouse gas emission allowances auctioned and freely allocated and the impact on the surplus of allowances in the period up to 2020“ (Angaben zum Funktionieren des EU-Emissionshandelssystems, den versteigerten und den kostenlos zugeteilten Mengen von Treibhausgasemissionszertifikaten und den Auswirkungen auf den Zertifikateüberschuss bis 2020) zu entnehmen. In der Zwischenzeit sollte das Rechtsetzungsverfahren zur Klarstellung der Reichweite der Kommissionsbefugnisse mithilfe des vorliegenden Vorschlags unabhängig vom Ergebnis der Beratungen mit dem Ausschuss für Klimaänderung zügig vorangetrieben werden.

Schließlich bekräftigt die Kommission ihre im Rahmen der Einigung über die Energieeffizienz-Richtlinie eingegangene Verpflichtung, umgehend Maßnahmenoptionen zu prüfen und vorzuschlagen, damit in Phase 3 weitere geeignete Strukturmaßnahmen getroffen werden können, um das EU-EHS zu stärken und es wirkungsvoller zu machen.

3.           RECHLICHE ASPEKTE

Der Rechtssicherheit halber sollte klargestellt werden, dass die Kommission befugt ist, den Auktionskalender in der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission zu ändern, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes sicherzustellen. Die vorgeschlagene Änderung würde ausdrücklich für eine solche Klarstellung der einschlägigen Bestimmung der EU-EHS-Richtlinie sorgen.

2012/0202 (COD)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zur Klarstellung der Bestimmungen über den zeitlichen Ablauf von Versteigerungen von Treibhausgasemissionszertifikaten

(Text mit Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

gestützt auf den Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Rechtsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[1],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[2],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates[3] gibt nicht vor, wie die Mengen der zu versteigernden Treibhausgasemissionszertifikate über die Handelsperiode zu verteilen sind.

(2)       Der Rechtssicherheit und der Vorhersehbarkeit des Marktes wegen sollte klargestellt werden, dass die Kommission unter außergewöhnlichen Umständen befugt ist, den Zeitplan für die Versteigerungen gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/ zu ändern, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes sicherzustellen.

(3)       Die Richtlinie 2003/87/EG sollte daher entsprechend geändert werden –

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG wird folgender Satz angefügt:

„Die Kommission passt den Zeitplan gegebenenfalls für jeden Zeitraum an, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes sicherzustellen.“

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

[1]               ABl. C vom , S. .

[2]               ABl. C vom , S. .

[3]               ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

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