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Document 52012PC0416
Proposal for a DECISION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL amending Directive 2003/87/EC clarifying provisions on the timing of auctions of greenhouse gas allowances
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zur Klarstellung der Bestimmungen über den zeitlichen Ablauf von Versteigerungen von Treibhausgasemissionszertifikaten
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zur Klarstellung der Bestimmungen über den zeitlichen Ablauf von Versteigerungen von Treibhausgasemissionszertifikaten
/* COM/2012/0416 final - 2012/0202 (COD) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zur Klarstellung der Bestimmungen über den zeitlichen Ablauf von Versteigerungen von Treibhausgasemissionszertifikaten /* COM/2012/0416 final - 2012/0202 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. EINLEITUNG Das mit der Richtlinie 2003/87/EG eingeführte
Emissionshandelssystem (EU-EHS) hat den weltweit ersten größeren CO2-Markt
geschaffen und zu einem EU-weiten CO2-Preis geführt. Der Markt wird
allgemein als liquider Markt erachtet, dem eine reibungslos funktionierende
Infrastruktur zugrunde liegt. Ein Teil dieser Infrastruktur wird durch die
Modalitäten für die Versteigerung von Emissionszertifikaten bestimmt, wo die
Richtlinie der Kommission Durchführungsbefugnisse überträgt, zu denen
namentlich der Erlass einer Verordnung über den „zeitlichen und administrativen
Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung“ zählt. Die Kommission hat
diese Befugnis bereits ausgeübt, und die betreffende Verordnung ist schon
mehrfach geändert worden. Vor dem Hintergrund der laufenden Debatte über
den Bedarf an und die Optionen für etwaige künftige Maßnahmen zur Beseitigung
des Ungleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage haben einige
Interessenträger die Auslegung in Frage gestellt, die die Kommission bislang
der Reichweite ihrer Befugnisse gegeben hat. Dieser Punkt der Richtlinie sollte
dringend geklärt werden, um jeden Zweifel hinsichtlich der Reichweite der
Befugnisse der Kommission auszuräumen und Rechtssicherheit in Bezug auf
künftige Maßnahmen zu schaffen, die die Kommission möglicherweise auf dieser
Grundlage annimmt. 2. RECHTLICHER KONTEXT Der Übergang von Phase 2 (2008 bis 2012)
zu Phase 3 (2013 bis 2020) und die Anwendung der bislang erlassenen
Bestimmungen sind unter anderem dadurch gekennzeichnet, dass das Angebot an
Emissionszertifikaten und internationalen Gutschriften voraussichtlich
kurzfristig und vorübergehend erheblich ansteigen wird. Dies verstärkt die
bereits beträchtlichen, unerwarteten Auswirkungen der makroökonomischen Entwicklungen,
derentwegen die Emissionen deutlich zurückgegangen sind und 2012 und 2013 wohl
auch nicht wesentlich ansteigen dürften. Diese Kombination aus höherem
Nettoangebot und geringerer Nachfrage gefährdet zunehmend das ordnungsgemäße
Funktionieren des europäischen CO2-Marktes beim Übergang zur
Phase 3. Die Kommission untersucht daher angesichts
solch außergewöhnlicher Umstände zurzeit, ob der Zeitplan für die
Versteigerungen erneut geändert werden muss, und wird die Sachverständigen des
Ausschusses für Klimaänderung auffordern, den Entwurf einer künftigen Änderung
der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission zu prüfen und Stellung
dazu zu nehmen, welche geeigneten Maßnahmen vor Ende dieses Jahres zu treffen
sind. Die Kommission fordert darüber hinaus andere interessierte
Interessenträger auf, sich zu diesem Entwurf zu äußern, und wird diesbezüglich
aktiv Kontakt mit ihnen aufnehmen. Weitere Informationen sind der
Arbeitsunterlage der Kommission mit dem Titel „Information provided on the
functioning of the EU Emission Trading System, the volumes of greenhouse gas
emission allowances auctioned and freely allocated and the impact on the
surplus of allowances in the period up to 2020“ (Angaben zum Funktionieren
des EU-Emissionshandelssystems, den versteigerten und den kostenlos zugeteilten
Mengen von Treibhausgasemissionszertifikaten und den Auswirkungen auf den
Zertifikateüberschuss bis 2020) zu entnehmen. In der Zwischenzeit sollte das
Rechtsetzungsverfahren zur Klarstellung der Reichweite der Kommissionsbefugnisse
mithilfe des vorliegenden Vorschlags unabhängig vom Ergebnis der Beratungen mit
dem Ausschuss für Klimaänderung zügig vorangetrieben werden. Schließlich bekräftigt die Kommission ihre im
Rahmen der Einigung über die Energieeffizienz-Richtlinie eingegangene
Verpflichtung, umgehend Maßnahmenoptionen zu prüfen und vorzuschlagen, damit in
Phase 3 weitere geeignete Strukturmaßnahmen getroffen werden können, um
das EU-EHS zu stärken und es wirkungsvoller zu machen. 3. RECHLICHE ASPEKTE Der Rechtssicherheit halber sollte
klargestellt werden, dass die Kommission befugt ist, den Auktionskalender in
der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission zu ändern, um das
ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes sicherzustellen. Die vorgeschlagene
Änderung würde ausdrücklich für eine solche Klarstellung der einschlägigen
Bestimmung der EU-EHS-Richtlinie sorgen. 2012/0202 (COD) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND
DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zur
Klarstellung der Bestimmungen über den zeitlichen Ablauf von Versteigerungen
von Treibhausgasemissionszertifikaten (Text mit Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1, gestützt auf den Vorschlag der Europäischen
Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Rechtsakts an
die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[1],
nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen[2],
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Artikel 10 Absatz 4 der
Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit
Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der
Richtlinie 96/61/EG des Rates[3]
gibt nicht vor, wie die Mengen der zu versteigernden
Treibhausgasemissionszertifikate über die Handelsperiode zu verteilen sind. (2) Der Rechtssicherheit und der
Vorhersehbarkeit des Marktes wegen sollte klargestellt werden, dass die
Kommission unter außergewöhnlichen Umständen befugt ist, den Zeitplan für die
Versteigerungen gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/ zu
ändern, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes sicherzustellen. (3) Die Richtlinie 2003/87/EG
sollte daher entsprechend geändert werden – HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 In Artikel 10 Absatz 4
Unterabsatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG wird folgender Satz angefügt: „Die Kommission passt den Zeitplan gegebenenfalls
für jeden Zeitraum an, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes
sicherzustellen.“ Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten
gerichtet. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident [1] ABl. C vom , S. . [2] ABl. C vom , S. . [3] ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.