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Document 52011PC0794
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on online dispute resolution for consumer disputes (Regulation on consumer ODR)
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (Verordnung über Online-Streitbeilegung)
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (Verordnung über Online-Streitbeilegung)
/* KOM/2011/0794 endgültig - 2011/0374 (COD) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (Verordnung über Online-Streitbeilegung) /* KOM/2011/0794 endgültig - 2011/0374 (COD) */
BEGRÜNDUNG
1.
Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts
Der vorliegende Vorschlag ist, ebenso wie der
der Vorschlag für eine Richtlinie über alternative Formen der Beilegung
verbraucherrechtlicher Streitigkeiten („Richtlinie über alternative
Streitbeilegung“), im Rahmen der Bemühungen um einen besser funktionierenden
Einzelhandels-Binnenmarkt zu sehen, insbesondere im Hinblick auf einen besseren
Rechtsschutz für Verbraucher bei grenzübergreifenden Rechtsgeschäften des
elektronischen Geschäftsverkehrs. Das derzeit bestehende Angebot an Systemen zur
alternativen Streitbeilegung („AS“) von Verbraucherstreitigkeiten im
Zusammenhang mit dem elektronische Geschäftsverkehr ist zersplittert und
lückenhaft. Außerdem bietet zwar die Hälfte der existierenden AS-Systeme den
Verbrauchern die Möglichkeit, ihre Beschwerde online einzureichen; bei nur sehr
wenigen jedoch kann das Verfahren vollständig auf elektronischem Wege
abgewickelt werden (Online-Streitbeilegung – OS)[1].
Könnte das gesamte Verfahren online abgewickelt werden, würde dies Zeit sparen
und die Kommunikation zwischen den Parteien erleichtern. Mit der
Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs sind Reichweite und Größe der
Märkte, in denen Unternehmen und Verbraucher sich bewegen, erheblich und über
die Grenzen hinweg gewachsen. Dennoch
empfinden es sowohl Unternehmer als auch Verbraucher als riskant,
grenzübergreifende Rechtsgeschäfte zu tätigen, da sie befürchten, dass
Streitigkeiten aufgrund der virtuellen Natur des Rechtsgeschäfts nicht so
leicht zu lösen sein könnten. Das Fehlen eines wirksamen Rechtsschutzes bei
Beschwerden, die sich aus grenzübergreifenden Online-Rechtsgeschäften ergeben,
hat sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmen negative Folgen. Den
Verbrauchern entgeht dadurch, dass sie nicht grenzübergreifend einkaufen, die
Gelegenheit, die Preise im weiteren EU-Markt zu vergleichen und Produkte dort
zu erwerben, wo sie billiger sind. Unternehmen, insbesondere kleine und
mittlere Betriebe, werden davon abgeschreckt, die erforderlichen Verwaltungskapazitäten
zur Regelung von Streitigkeiten mit Verbrauchern, die in einem anderen
Mitgliedstaat wohnen schaffen zu müssen. Dadurch wird die Entwicklung des
digitalen Binnenmarkts behindert. Mit der Leitinitiative der Strategie
Europa 2020 „Digitale Agenda für Europa“[2]
kündigte die EU eine Strategie zur Verbesserung der AS-Systeme an und erklärte,
dass die Kommission „ein EU-weites Online-Abhilfeinstrument für den
elektronischen Geschäftsverkehr vorschlagen“ werde, um das Vertrauen der
Verbraucher und Unternehmen in den digitalen Markt zu stärken. In
der Binnenmarktakte 2011[3]
ist unter den wichtigste Prioritäten die Einführung „außergerichtlicher
Rechtsbehelfe“ aufgeführt, die „einfache, schnelle und kostengünstige
Lösungen für die Verbraucher gewährleisten und guten Beziehungen zwischen den
Unternehmen und ihren Kunden förderlich sind. Ein Teil der Aktion wird dem
elektronischen Handel gewidmet sein.“ Angesichts der festgestellten Probleme soll
mit der vorgeschlagenen Verordnung ein EU-weites OS-System eingerichtet werden,
das die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmern und Verbrauchern im
Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Verträgen über den Verkauf von Waren
oder die Bereitstellung von Dienstleistungen erleichtern soll.
2.
Ergebnisse der Anhörungen interessierter Kreise und
Folgenabschätzung
2.1.
Einholung von Fachwissen und Anhörung
interessierter Kreise
Fragen im Zusammenhang mit Instrumenten zur
Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten wurden in mehreren von
der Kommission durchgeführten Studien über alternative Formen der Beilegung
verbraucherrechtlicher Streitigkeiten behandelt, z. B. in der 2009
veröffentlichten „Study on the use of Alternative Dispute Resolution in the
European Union“[4]
(Studie über die Inanspruchnahme alternativer Streitbeilegungsverfahren in der
Europäischen Union), in der die in allen Mitgliedstaaten bestehenden AS-Systeme
und ihre Funktionsweise eingehend analysiert wurden, in der Studie aus dem Jahr
2011 über Rechtsschutz für Verbraucher in der EU „Assessment of the
compliance costs including administrative costs/burdens on businesses linked to
the use of Alternative Dispute Resolution (ADR)“ (Bewertung der mit der
Einhaltung von Rechtsvorschriften verbundenen Kosten einschließlich der
Verwaltungskosten und Belastungen von Unternehmen im Zusammenhang mit dem
Einsatz von AS-Verfahren) und in der Studie zu „Cross-border ADR in the
European Union“ (grenzübergreifende alternative Streitbeilegung in der
Europäischen Union), ebenfalls aus dem Jahr 2011. Die öffentliche
Anhörung zur Nutzung alternativer Streitbeilegungsverfahren, die im
Januar 2011 eingeleitet wurde, beinhaltete auch Fragen zur
Online-Streitbeilegung und dazu, wie man den Verbrauchern im
grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehr den besten Rechtsschutz
bieten könnte[5].
Dabei wurde die Verbesserung von OS-Instrumenten weitestgehend befürwortet,
insbesondere für elektronischen Rechtsgeschäfte, die immer öfter Anlass zu
Beschwerden geben, insbesondere in Fällen, bei denen es um geringfügige
Forderungen geht. Betont wurde, dass vor allem das Sprachproblem angegangen
werden müsste und den Parteien angemessene Informationen zu Verfahren und
Ergebnissen zur Verfügung gestellt werden müssten. Eine überwältigende Mehrheit
der Befragten verwies auf positive Erfahrungen in einzelnen Branchen, auf denen
man aufbauen sollte. Bei der von den Dienststellen der Kommission
und dem Europäische Parlament anlässlich des Gipfeltreffens im März 2011
gemeinsam organisierten Debatte zum Thema „Alternative Dispute Resolution for
Internal Market and consumers“ (alternative Streitbeilegungsverfahren für
Binnenmarkt und Verbraucher) wurde die Entwicklung von OS-Instrumenten für
Verbraucherstreitigkeiten durch eine EU-Maßnahme, durch die Klarheit bezüglich
der Modalitäten geschaffen werden soll und in allen Branchen hochwertige
AS-Systeme für Rechtsgeschäfte des elektronischen Geschäftsverkehrs
gewährleistet werden sollen, generell befürwortet. Bei dem im Rahmen des
Europäischen Verbrauchergipfels im April 2011[6]
abgehaltenen Workshop „ADR: how to make it work better?" (AS: Was tun,
damit sie besser funktioniert?) ging es auch um Fragen im Zusammenhang mit
Online-Streitbeilegung. Auch der Europäischen Datenschutzbeauftragte
wurde konsultiert.
2.2.
Folgenabschätzung
Die Kommission hat eine ausführliche
Folgenabschätzung vorgenommen, in deren Rahmen sie eine Reihe politischer
Alternativen geprüft hat, sowohl hinsichtlich der Gesichtspunkte „flächendeckendes
Angebot von AS-Systemen, Information und Qualität" als auch in Bezug
auf die „OS für den grenzübergreifenden elektronischen Geschäftsverkehr". Fazit dieser
Folgenabschätzung war, dass nur mit einer Kombination von AS- und
OS-Instrumenten der Zugang zu einer unabhängigen, transparenten und wirksamen
Möglichkeit der außergerichtlichen Beilegung verbraucherrechtlicher
Streitigkeiten im Zusammenhang mit grenzübergreifenden elektronischen
Rechtsgeschäften garantiert werden kann. Insbesondere soll mittels einer
Verordnung ein EU-weites OS-System eingerichtet werden, in dessen Rahmen
Streitigkeiten im Zusammenhang mit grenzübergreifenden elektronischen
Rechtsgeschäften wirksam geregelt werden können. Die Grundlage dafür soll ein
gemäß der Richtlinie über alternative Streitbeilegung eingerichtetes
flächendeckendes Netz hochwertiger AS-Systeme bilden.
3.
Rechtliche Aspekte des Vorschlags
3.1.
Funktionsweise des EU-weiten
Online-Streitbeilegungssystems
3.1.1.
Einrichtung des Europäischen
Online-Streitbeilegungssystems
Mit dem vorliegenden Vorschlag wird die
Einrichtung einer Europäischen Plattform für Online-Streitbeilegung
(„OS-Plattform“) bezweckt. Diese OS-Plattform ist eine interaktive Website, die
eine zentrale Anlaufstelle für Verbraucher und Unternehmer darstellt, die aus
einem grenzübergreifenden elektronischen Rechtsgeschäft entstandene Streitigkeiten
außergerichtlich beilegen möchten. Die Plattform soll in allen Amtssprachen der
EU zur Verfügung stehen und ihre Benutzung kostenfrei sein. AS-Systeme, die in
den Mitgliedstaaten eingerichtet und der Kommission gemäß der Richtlinie über
alternative Streitbeilegung gemeldet werden, werden elektronisch bei der
OS-Plattform registriert. Verbraucher und Unternehmer werden ihre
Beschwerden mittels eines elektronischen Beschwerdeformulars einreichen können,
das auf der Website der Plattform in allen EU-Amtssprachen abrufbar sein wird.
Auf der Plattform wird geprüft, ob die betreffende Beschwerde bearbeitet werden
kann, und es wird versucht, diese mit Einverständnis der Parteien an dasjenige
AS-System weiterzuleiten, in dessen Zuständigkeitsbereich sie fällt. Das
zuständige AS-System bemüht sich um eine Beilegung der Streitigkeit gemäß den
ihm eigenen Verfahrensregeln innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der
Beschwerde. Das AS-System muss der Plattform Angaben zum Fortgang des
Verfahrens melden (Datum der Übermittlung der Beschwerde an die Parteien, Datum
der Beilegung, Ergebnis des Verfahrens). Der Vorschlag sieht die Einrichtung eines
Netzes von Mittlern („OS-Mittler-Netz“) vor, das aus einer Kontaktstelle für
Online-Streitbeilegung in jedem Mitgliedstaat besteht. Das OS-Mittler-Netz
bietet Unterstützung bei der Beilegung von Streitigkeiten, die über die
OS-Plattform eingereicht werden.
3.1.2.
Information über das EU-weite OS-System
Gemäß dem vorliegenden Vorschlag müssen
Unternehmer, die in der EU niedergelassen sind und im grenzübergreifenden
elektronischen Geschäftsverkehr tätig sind, Verbraucher über die OS-Plattform
informieren. Diese Informationen müssen einfach, direkt, deutlich erkennbar und
jederzeit zugänglich auf den Websites der Unternehmer zur Verfügung gestellt
werden; außerdem müssen sie auch mitgeteilt werden, wenn der Verbraucher dem
Unternehmer eine Beschwerde übermittelt.
3.1.3.
Überwachung
Es wird ein jährlicher Tätigkeitsbericht über
den Betrieb der Plattform erstellt. Die Einhaltung der in dieser Verordnung
festgelegten Verpflichtungen durch die AS-Systeme wird von den zuständigen
Behörden, die in den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie über alternative
Streitbeilegung eingerichtet werden, überwacht. Die Kommission legt dem
Europäischen Parlament und dem Rat alle drei Jahre einen Bericht über die
Anwendung dieser Verordnung vor.
3.1.4.
Datenschutzbestimmungen
Die Daten, die von den Parteien und über die
AS-Systeme auf der OS-Plattform eingegeben werden, werden in einer Datenbank
gespeichert und unterliegen den einschlägigen Rechtsvorschriften über den
Datenschutz.
3.2.
Subsidiaritätsprinzip
Der Vorschlag
beruht auf Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union (AEUV). Die Entwicklung
eines auf den bestehenden AS-Systemen der Mitgliedstaaten aufbauenden und deren
jeweiligen Verfahrensregeln folgenden EU-weiten OS-Systems zur Beilegung
grenzübergreifender Online-Streitigkeiten wird das Vertrauen in den digitalen
Einzelhandels-Binnenmarkt stärken und Unternehmern neue Chancen bieten. Obwohl die Zahl der grenzübergreifenden
elektronischen Rechtsgeschäfte gegenwärtig gering ist, gibt es einen schnell
wachsenden digitalen Einzelhandelsmarkt in den Mitgliedstaaten. Um das
Vertrauen der Verbraucher und Unternehmer in grenzübergreifende elektronische Rechtsgeschäfte
zu stärken, ist es somit unerlässlich, ein einfaches, kostengünstiges und
wirksames Verfahren für außergerichtlichen Rechtschutz zu bereitzustellen. Zur Einrichtung einer EU-weiten OS-Plattform,
die zur Förderung des elektronischen Geschäftsverkehrs von zentraler Bedeutung
ist, ist ein Tätigwerden auf EU-Ebene erforderlich. Außerdem müssen die
europäischen Verbraucher überall ein gleiches Maß an Schutz genießen; das
Wettbewerbsverhalten der Unternehmen muss gefördert werden, damit sich der Austausch
von Produkten und Dienstleistungen auf elektronischem Weg und über die Grenzen
hinweg erhöht.
3.3.
Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Der Vorschlag zielt auf die Einrichtung des
vergleichsweise kostengünstigsten und wirksamsten Mittels ab, mit dem der
gewünschte Zweck erreicht werden kann. Statt eine vollkommen neue Struktur auf
EU-Ebene zu errichten, baut der geplante Regelungsansatz auf den existierenden
nationalen AS-Systemen auf, die den einschlägigen EU-Vorschriften entsprechen. Durch die vorgeschlagene Verordnung werden
somit flächendeckend hochwertige AS-Dienste für grenzübergreifende
Online-Streitigkeiten gewährleistet, während Durchführungskosten nur für die
ergänzenden Maßnahmen anfallen, die den nationalen AS-Strukturen durch den
Vorschlag hinzugefügt werden. Die vorgeschlagenen Regelungen wurden auf ihre
Verhältnismäßigkeit geprüft und waren Gegenstand intensiver Konsultationen, um
ihre Eignung und Angemessenheit zu gewährleisten.
4.
Auswirkungen auf den Haushalt
Die Maßnahme ist Teil des Verbraucherprogramms
2014-2020[7].
Für die Jahre 2012 und 2013 werden Auswirkungen auf den Haushalt durch
Umschichtungen aufgefangen. Für die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahme
sind von 2012 bis 2020 insgesamt 4,586 Mio. EUR (zu gegenwärtigen Preisen)
vorgesehen. Die erforderlichen Humanressourcen werden von Mitarbeitern der
Generaldirektion gestellt, die bereits der Verwaltung der Maßnahme zugeteilt
und innerhalb der Generaldirektion versetzt wurden; hierzu kommen, falls
erforderlich, zusätzliche Mittel, die der mit der Verwaltung betrauten
Generaldirektion im Rahmen des jährlichen Zuweisungsverfahrens unter
Berücksichtigung der Haushaltszwänge bewilligt werden können. Ein Finanzbogen
ist diesem Vorschlag beigefügt. 2011/0374 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über die Online-Beilegung
verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (Verordnung über Online-Streitbeilegung) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[8],
nach Anhörung des europäischen
Datenschutzbeauftragten, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Gemäß Artikel 169 Absatz 1 und
Artikel 169 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) leistet die Union durch die
Maßnahmen, die sie nach Artikel 114 dieses Vertrags erlässt, einen Beitrag
zur Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus. Gemäß Artikel 38 der
Charta der Grundrechte der Europäischen Union stellt die Politik der Union ein
hohes Verbraucherschutzniveau sicher. (2)
Gemäß Artikel 26 Absatz 2 AEUV soll der
Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen umfassen, in dem der freie Verkehr
von Waren und Dienstleistungen gewährleistet ist. Damit die Verbraucher
Vertrauen in den digitalen Binnenmarkt haben und diesen in vollem Umfang nutzen
können, müssen sie Zugang zu einfachen und kostengünstigen Möglichkeiten der
Beilegung von Streitigkeiten haben, die sich aus dem elektronischen Verkauf von
Waren oder der Online-Erbringung von Dienstleistungen ergeben. Dies gilt
insbesondere, wenn Verbraucher Einkäufe über die Grenzen hinweg tätigen. (3)
In ihrer Binnenmarktakte[9] bezeichnete die Kommission
Rechtsvorschriften über alternative Streitbeilegung, einschließlich solcher für
den elektronischen Geschäftsverkehr, als einen der zwölf Hebel zur Förderung
des Wachstums und des Vertrauens in den Binnenmarkt. (4)
Der Europäische Rat hat das Parlament und den Rat
aufgefordert, bis Ende 2012 ein erstes Paket mit den wichtigsten Maßnahmen
anzunehmen und so dem Binnenmarkt neuen Auftrieb zu geben[10]. (5)
Die Verbraucher erfahren den Binnenmarkt in ihrem
täglichen Leben als eine Realität, wenn sie reisen, einkaufen oder Zahlungen
vornehmen. Verbraucher sind wichtige Akteure im Binnenmarkt und sollten daher
in dessen Mittelpunkt stehen. Die digitale Dimension des Binnenmarkts ist
sowohl für die Verbraucher als auch für die Unternehmer von entscheidender
Bedeutung. Verbraucher tätigen immer häufiger Einkäufe über das Internet, immer
mehr Unternehmer verkaufen darüber. Verbraucher und Unternehmer sollten sich
bei der Durchführung von Rechtsgeschäften im digitalen Raum sicher fühlen. (6)
Die Tatsache, dass eine Möglichkeit zur einfachen
und kostengünstigen Beilegung von Streitigkeiten besteht, kann das Vertrauen
der Verbraucher und Unternehmer in den digitalen Markt stärken. Noch stoßen
Verbraucher und Unternehmer bei der Suche nach außergerichtlichen Lösungen
jedoch auf Hindernisse, insbesondere, wenn die Streitigkeiten von
grenzübergreifenden Rechtsgeschäften ausgehen. Daher bleiben solche
Streitigkeiten oft ungeklärt. (7)
Die Online-Streitbeilegung bietet eine einfache und
kostengünstige außergerichtliche Lösung für Streitigkeiten, die sich aus
grenzübergreifenden Online-Rechtsgeschäften ergeben. Allerdings fehlt es
gegenwärtig an Mechanismen, die es Verbrauchern und Unternehmern erlauben
würden, solche Streitigkeiten auf elektronischem Wege beizulegen. Dies ist
nachteilig für die Verbraucher, stellt ein Hemmnis für grenzübergreifende
Rechtsgeschäfte dar, schafft ungleiche Ausgangsvoraussetzungen für die
Unternehmer und behindert so die Entwicklung des elektronischen
Geschäftsverkehrs. (8)
Diese Verordnung sollte für die außergerichtliche
Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern über
Verträge gelten, die den grenzübergreifenden Online-Verkauf von Waren oder die
Online-Bereitstellung von Dienstleistungen durch Unternehmer betreffen. Sie
sollte nicht gelten für Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern,
die aus dem Online-Verkauf von Waren oder der Online-Bereitstellung von
Dienstleistungen erwachsen, wenn zum Zeitpunkt der Bestellung der Waren oder
Dienstleistungen durch den Verbraucher nicht mindestens eine der beiden Parteien
ihren Sitz bzw. Wohnort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hatte
oder wenn Unternehmer und Verbraucher im gleichen Mitgliedstaat niedergelassen
bzw. wohnhaft sind. (9)
Die Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der
Mediation in Zivil- und Handelssachen[11],
die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über
die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen[12],
die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse
anzuwendende Recht (Rom II)[13]
und die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse
anzuwendende Recht (Rom I)[14]
sollten von dieser Verordnung nicht berührt werden. (10)
Der Begriff „Verbraucher“ sollte alle natürlichen
Personen erfassen, die nicht im Rahmen ihres Gewerbes, Unternehmens, Handwerks
oder Berufs handeln. Wird ein Vertrag jedoch teils im Rahmen teils außerhalb
des Rahmens des Gewerbes einer Person abgeschlossen (Verträge mit doppeltem
Zweck) und der gewerbliche Zweck ist so gering, dass er im Gesamtkontext des
Geschäfts als nicht überwiegend erscheint, sollte die betreffende Person
ebenfalls als Verbraucher gelten. (11)
Der Begriff „Online-Verkauf von Waren oder
Online-Bereitstellung von Dienstleistungen“ sollte Online-Rechtsgeschäfte zum
Verkauf von Waren oder zur Bereitstellung von Dienstleistungen erfassen, bei
denen der Unternehmer, oder der Vermittler des Unternehmers, Waren oder
Dienstleistungen über eine Website oder auf anderem elektronischen Wege
angeboten hat und der Verbraucher diese Waren oder Dienstleistungen auf dieser
Website oder auf anderem elektronischen Wege bestellt hat. Diese Definition
sollte auch in Fällen gelten, in denen der Verbraucher die Website oder den
anderen Dienst der Informationsgesellschaft über ein mobiles elektronisches
Gerät aufruft, z. B. über ein Mobiltelefon. (12)
Diese Verordnung sollte nicht für Streitigkeiten
zwischen Verbrauchern und Unternehmern gelten, die aus dem
grenzüberschreitenden Offline-Verkauf von Waren oder der Offline-Bereitstellung
von Dienstleistungen erwachsen. Diese Verordnung sollte nicht für
Streitigkeiten zwischen Unternehmern gelten. (13)
Diese Verordnung sollte in Verbindung mit der
Richtlinie ..../.../EU [Office of Publications insert reference number] des
Europäischen Parlaments und des Rates vom [Office of Publications insert
date of adoption] über alternative Formen der Beilegung
verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (Richtlinie über alternative
Streitbeilegung)[15]
gesehen werden, wonach die Mitgliedstaaten gewährleisten müssen, dass jede
Streitigkeit zwischen Verbrauchern und Unternehmern im Zusammenhang mit dem
Verkauf von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen einer Stelle zur
alternativen Streitbeilegung vorgelegt werden kann. (14)
Ziel der vorliegenden Verordnung ist die
Einrichtung einer Plattform zur Online-Streitbeilegung („OS-Plattform“) auf
europäischer Ebene. Diese OS-Plattform sollte eine interaktive Website sein,
die eine zentrale Anlaufstelle für Verbraucher und Unternehmer darstellt, die
aus einem grenzübergreifenden elektronischen Rechtsgeschäft entstandene
Streitigkeiten außergerichtlich beilegen möchten. Verbraucher und Unternehmer
sollten die Möglichkeit haben, auf dieser Plattform durch Ausfüllen eines in
allen EU-Amtssprachen verfügbaren Online-Formulars Beschwerden einzureichen,
die dann an die für die betreffende Streitigkeit zuständige AS-Stelle
weitergeleitet werden. Die Plattform sollte es AS-Stellen und Parteien
ermöglichen, das gesamte Streitbeilegungsverfahren über die Plattform
abzuwickeln. (15)
Ein OS-System auf europäischer Ebene sollte auf den
existierenden AS-Stellen der Mitgliedstaaten aufbauen und die rechtlichen
Traditionen der Mitgliedstaaten wahren. Wird eine Beschwerde über die
OS-Plattform an eine AS-Stelle weitergeleitet, sollten daher die dieser Stelle
eigenen Verfahrensregeln gelten, auch hinsichtlich der Kosten. In dieser
Verordnung werden jedoch einige gemeinsame Regeln festgelegt, die für diese
Verfahren gelten und deren Effektivität gewährleisten sollen. Dazu sollten
Regeln gehören, die eine zügige Streitbeilegung sicherstellen. (16)
Durch eine elektronische Verbindung aller der
Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie …./…/EU [=Richtlinie
über alternative Streitbeilegung] Office of Publications insert reference
number] gemeldeten AS-Stellen sollte gewährleistet sein, dass sämtliche
Möglichkeiten des außergerichtlichen Rechtsschutzes im Fall grenzübergreifender
Streitigkeiten, die aus dem Online-Verkauf von Waren oder der
Online-Bereitstellung von Dienstleistungen entstehen, online zur Verfügung
stehen. (17)
Durch diese Verordnung wird keine der in der
Europäischen Union existierenden Online-Streitbeilegungsstellen an ihrer Arbeit
gehindert. Auch sollte diese Verordnung nicht dazu führen, dass
grenzübergreifende Online-Streitigkeiten, die auf anderem Wege als über die
OS-Plattform vorgelegt wurden, von AS-Stellen nicht bearbeitet werden. (18)
Ein Netz von OS-Mittlern sollte bei der Beilegung
der Streitigkeiten, die über die OS-Plattform eingereicht werden, behilflich
sein. Das Netz sollte aus OS-Kontaktstellen in den Mitgliedstaaten bestehen,
bei denen die OS-Mittler tätig sind. (19)
Das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und das
Recht auf ein unparteiisches Gericht gehören zu den durch Artikel 47 der
Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Grundrechten.
Verfahren zur Online-Streitbeilegung dürfen nicht so gestaltet sein, dass sie
gerichtliche Verfahren ersetzen oder Verbrauchern oder Unternehmern das Recht
nehmen, den Schutz ihrer Rechte vor Gericht einzufordern. Diese Verordnung
sollte daher die Parteien in keiner Weise daran hindern, ihr Recht auf Zugang
zum Gerichtssystem wahrzunehmen. (20)
Die Verarbeitung von Daten im Rahmen dieser
Verordnung sollte strengen Sicherheitsgarantien unterliegen und den
datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien
Datenverkehr[16]
sowie der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der
Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr[17]
genügen. Diese Bestimmungen sollten für die gemäß dieser Verordnung
durchgeführte Verarbeitung personenbezogener Daten durch die verschiedenen
Akteure der Plattform gelten, unabhängig davon, ob sie alleine oder zusammen
mit anderen Akteuren der Plattform tätig werden. (21)
Die Betroffenen sollten durch einen umfassenden
Datenschutzhinweis gemäß den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EG)
Nr. 45/2001 und den gemäß den Artikeln 10 und 11 der Richtlinie 95/46/EG
erlassenen nationalen Rechtsvorschriften über die Verarbeitung ihrer
personenbezogenen Daten im Rahmen der OS-Plattform und über ihre
diesbezüglichen Rechte unterrichtet werden, der von der Kommission öffentlich
zugänglich gemacht wird und in dem in klarer und verständlicher Sprache
dargelegt ist, welche Verarbeitungsschritte von den verschiedenen Akteuren der
Plattform vorgenommen werden. (22)
Unternehmer sollten die Verbraucher auf ihren
Websites über die OS-Plattform informieren und einen Link zu deren Homepage
einstellen. Dieselben Informationen sollten übermittelt werden, wenn ein
Verbraucher dem Unternehmer, einem von diesem betriebenen System zur Bearbeitung
von Verbraucher-Beschwerden oder Unternehmens-Ombudsleuten eine Beschwerde
vorlegt. Diese Verpflichtung sollte Artikel 10 Absätze 1 bis 3 der
Richtlinie …./…/EU [Office of Publications insert reference number] bezüglich
der Pflicht der Unternehmer, Verbraucher über die AS-Verfahren in Kenntnis zu
setzen, von denen sie erfasst werden sowie darüber, ob sie sich dazu
verpflichten, zur Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern auf
AS-Verfahren zurückzugreifen, nicht berühren. Auch sollte diese Verpflichtung
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe t und Artikel 8 der Richtlinie
2001/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011
über die Rechte der Verbraucher[18]
unberührt lassen. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe t der
Richtlinie 2001/83/EU muss der Unternehmer den Verbraucher über die Möglichkeit
des Zugangs zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren,
dem der Unternehmer unterworfen ist, und die Voraussetzungen für diesen Zugang
informieren, bevor dieser durch einen Vertrag gebunden ist. (23)
Um bestimmte nicht wesentliche Aspekte dieser
Verordnung ergänzen oder ändern zu können, sollte der Kommission hinsichtlich
der Art der Informationen, die ein Beschwerdeführer in dem elektronischen
Beschwerdeformular auf der OS-Plattform angeben muss, die Befugnis zum Erlass
von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden. Bei ihren
Vorbereitungsarbeiten sollte die Kommission dabei unbedingt angemessene
Konsultationen unter Einbeziehung der Sachverständigenebene durchführen. Bei
der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission
gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und
dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. (24)
Damit eine einheitliche Umsetzung dieser Verordnung
gewährleistet ist, sollten der Kommission hinsichtlich des Betriebs der
OS-Plattform, der Modalitäten der Einreichung von Beschwerden sowie der
Zusammenarbeit mit dem OS-Mittler-Netz Durchführungsbefugnisse übertragen werden.
Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung
der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die
Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren,
ausgeübt werden. Die Annahme von
Durchführungsrechtsakten zum elektronischen Beschwerdeformular sollte in
Anbetracht seines rein technischen Charakters im Wege des Beratungsverfahrens
erfolgen. Zur Annahme der Regeln über die
Modalitäten der Zusammenarbeit der Mitglieder des Netzes der OS-Mittler
untereinander sollte das Prüfverfahren angewandt werden. (25)
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die
Einrichtung einer gemeinsamen Regeln unterliegenden Europäischen Plattform für
die Online-Streitbeilegung von grenzübergreifenden Online-Streitigkeiten, auf
Ebene der Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße erreicht werden können
und daher wegen des Ausmaßes und der Auswirkungen der Maßnahme besser auf
EU-Ebene zu verwirklichen sind, kann die EU im Einklang mit dem in
Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten
Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel
genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über
das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. (26)
Diese Verordnung steht im Einklang mit den
Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere in der Charta der Grundrechte
der Europäischen Union anerkannt sind, speziell in den Artikeln 7, 8, 38
und 47 – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen Artikel 1
Gegenstand Diese Verordnung soll zum Funktionieren des
Binnenmarktes, insbesondere seiner digitalen Dimension, und zur Erreichung
eines hohen Verbraucherschutzniveaus beitragen, indem eine Plattform
eingerichtet wird, die eine unabhängige, transparente, wirksame und faire
außergerichtliche Online-Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und
Unternehmern ermöglicht. Artikel 2
Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für die
außergerichtliche Beilegung von aus dem grenzübergreifenden Online-Verkauf von
Waren oder der Online-Bereitstellung von Dienstleistungen erwachsenden
vertraglichen Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern, wobei die
Beilegung durch Einschalten einer Stelle zur alternativen Streitbeilegung gemäß
der Richtlinie [Office of Publications please insert number of Richtlinie
des Europäischen Parlaments und des Rates über alternative Formen der Beilegung
verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative
Streitbeilegung)] unter Verwendung einer Europäischen Plattform für die
Online-Streitbeilegung erfolgt. Artikel 3
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union Die Richtlinie 2008/52/EG, die Verordnung (EG)
Nr. 44/2001, die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 und die Verordnung (EG)
Nr. 593/2008 werden durch diese Verordnung nicht berührt. Artikel 4
Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet
der Ausdruck (a)
„Verbraucher“ jede natürliche Person, die zu
Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen,
handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen; (b)
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische
Person, unabhängig davon, ob privater oder öffentlicher Natur, die selber oder
durch eine in ihrem Namen oder ihrem Auftrag tätig werdende Person zu
gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Zwecken handelt; (c)
„Online-Verkauf von Waren oder Online-Bereitstellung
von Dienstleistungen“ Rechtsgeschäfte zum Verkauf von Waren oder zur
Bereitstellung von Dienstleistungen, bei denen der Unternehmer, oder der
Vermittler des Unternehmers, Waren oder Dienstleistungen über eine Website oder
auf anderem elektronischen Wege angeboten hat und der Verbraucher diese Waren
oder Dienstleistungen auf dieser Website oder auf anderem elektronischen Wege
bestellt hat. (d)
„auf elektronischem Wege“ elektronische Verfahren
zur Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von
Daten, die vollständig über Kabel, Funk oder auf optischem oder anderem
elektromagnetischem Wege gesendet, übermittelt und empfangen werden; Folgende Dienstleistungen gelten nicht als auf
elektronischem Wege erbracht: –
Offline-Dienstleistungen; –
Dienstleistungen materiellen Inhalts, auch wenn sie
durch elektronische Geräte erbracht werden, z. B. Geld- oder
Fahrscheinautomaten (Geldscheine, Fahrscheine), Zugang zu Straßennetzen oder
Parkplätzen, deren Benutzung kostenpflichtig ist, auch wenn der Zugang und/oder
die Zahlung der entsprechenden Vergütung durch elektronische Geräte an Ein-
oder Ausfahrt kontrolliert wird; –
Dienstleistungen, die nicht über elektronische
Verarbeitungs- und Speicherungssysteme erbracht werden, beispielsweise Sprachtelefondienste,
Telefax- oder Telexdienste, über Sprachtelefon oder Telefax erbrachte
Dienstleistungen;
medizinische Beratung per Telefon oder Telefax;
anwaltliche Beratung per Telefon oder Telefax; Direktmarketing per Telefon oder
Telefax. (e)
„grenzüberschreitender Online-Verkauf von Waren
oder Online-Bereitstellung von Dienstleistungen“ den Online-Verkauf von Waren
oder die Online-Bereitstellung von Dienstleistungen, wenn zum Zeitpunkt der
Bestellung der Waren oder Dienstleistungen durch den Verbraucher dieser seinen
Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat als in dem, in dem der Unternehmer
niedergelassen ist; (f)
ein Unternehmer ist dort „niedergelassen“, wo –
sich der Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit
befindet, falls es sich bei dem Unternehmer um eine natürliche Person handelt; –
sich sein satzungsmäßiger Sitz, die Hauptverwaltung
oder Hauptniederlassung befindet, falls es sich bei dem Unternehmer um eine
Gesellschaft oder andere juristische Person handelt, oder, wenn das Angebot des
Unternehmers oder die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen im Rahmen der
Tätigkeit einer Zweigstelle, einer Agentur oder anderen Niederlassung erfolgt,
dort, wo sich die betreffende Zweigstelle, Agentur oder Niederlassung befindet; (g)
„Verfahren zur alternativen Streitbeilegung“
(nachfolgend „AS-Verfahren“) ein Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung
einer Streitigkeit durch Einschaltung einer Streitbeilegungsstelle, die eine
Lösung vorschlägt oder vorschreibt oder die Parteien mit dem Ziel
zusammenbringt, sie zu einer gütlichen Lösung zu veranlassen; Verfahren bei Streitbeilegungsstellen, bei denen
die für die Streitbeilegung zuständige natürliche Person ausschließlich vom
Unternehmer beschäftigt wird, Verfahren im Rahmen von vom Unternehmer
betriebenen Systemen zur Bearbeitung von Verbraucherbeschwerden, direkte
Verhandlungen zwischen Verbraucher und Unternehmer, auch über Vertreter, und
von einem Richter unternommene Versuche, eine Streitigkeit im Rahmen eines
diesbezüglichen Gerichtsverfahrens gütlich beizulegen, gelten nicht als
AS-Verfahren; (h)
„Stelle für alternative Streitbeilegung“
(nachfolgend „AS-Stelle“) eine Stelle im Sinne von Artikel 4
Buchstabe e der Richtlinie [Office of Publications please insert number
of Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über alternative
Formen der Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie
über alternative Streitbeilegung)], die der Kommission gemäß Artikel 17
Absatz 2 der genannten Richtlinie gemeldet wurde; (i)
„Beschwerdeführer“ den Verbraucher oder
Unternehmer, der über die Europäische Plattform für Online-Streitbeilegung eine
Beschwerde eingereicht hat; (j)
„Beschwerdegegner“ den Verbraucher oder
Unternehmer, gegen den über die Europäische Plattform für
Online-Streitbeilegung eine Beschwerde eingereicht wurde; (k)
„personenbezogene Daten“ alle Informationen über
eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person („betroffene Person“); als
bestimmbar wird eine Person angesehen, die direkt oder indirekt identifiziert
werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu einer Kennnummer oder zu einem
oder mehreren spezifischen Elementen, die Ausdruck ihrer physischen,
physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität
sind. KAPITEL II
Europäische Plattform für die Online-Streitbeilegung Artikel 5
Einrichtung einer Europäischen Plattform für die Online-Streitbeilegung 1.
Die Kommission richtet eine Europäische Plattform
für die Online-Streitbeilegung (nachfolgend „OS-Plattform“) ein. 2.
Die OS-Plattform ist eine interaktive Website, auf
die in allen Amtssprachen der Europäischen Union elektronisch zugegriffen
werden kann; ihre Nutzung ist kostenfrei. Die OS-Plattform stellt eine zentrale
Anlaufstelle für Verbraucher und Unternehmer dar, die Streitigkeiten, die in
den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, außergerichtlich beilegen
möchten. 3.
Der OS-Plattform kommen folgende Funktionen zu: (a)
Bereitstellung eines elektronischen
Beschwerdeformulars, das vom Beschwerdeführer ausgefüllt werden kann; (b)
Vorschlag einer oder mehrerer AS-Stellen auf
Grundlage der Angaben im elektronischen Beschwerdeformular und Information der
Parteien zu deren Gebühren (falls solche erhoben werden), der oder den
Sprachen, in der/denen das Verfahren abgewickelt wird und der ungefähren Dauer
der Verfahren, oder Information der Beschwerdepartei darüber, dass auf der
Grundlage der eingegebenen Angaben keine zuständige AS-Stelle ermittelt werden
konnte; (c)
Weiterleitung der Beschwerden an diejenigen AS-Stellen,
auf die sich die Parteien geeinigt haben; (d)
Befähigung der Parteien und der AS-Stelle zur
Online-Abwicklung des gesamten Streitbeilegungsverfahrens; (e)
Bereitstellung eines elektronischen Formulars,
mithilfe dessen die AS-Stellen die in Artikel 9 Buchstabe c genannten
Informationen übermitteln; (f)
Bereitstellung eines Feedback-Systems, über das die
Parteien sich zur Funktionsweise der OS-Plattform und der AS-Stelle äußern
können, die ihre Streitigkeit bearbeitet hat; (g)
Veröffentlichung von Informationen zu den der
Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie …./…/EU [Office
of Publications please insert number of Richtlinie des Europäischen
Parlaments und des Rates über alternative Formen der Beilegung
verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative
Streitbeilegung)] gemeldeten AS-Stellen; (h)
allgemeine Information über alternative
Streitbeilegung als Möglichkeit zur außergerichtlichen Lösung von Streitigkeiten;
(i)
Bereitstellung von Statistiken über die Ergebnisse
der von den AS-Stellen bearbeiteten Streitigkeiten, die ihnen über die
OS-Plattform weitergeleitet wurden. 4.
Stellen für alternative Streitbeilegung, die der
Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie …./…/EU [Office
of Publications please insert number of Richtlinie des Europäischen
Parlaments und des Rates über alternative Formen der Beilegung
verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative
Streitbeilegung)] gemeldet wurden und gemäß den nach Maßgabe des Artikels 16
Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie …./…/EU [Office of
Publications please insert number of Richtlinie des Europäischen Parlaments
und des Rates über alternative Formen der Beilegung verbraucherrechtlicher
Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der
Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung)]
übermittelten Elementen zur Feststellung ihrer Zuständigkeit und gemäß den in
dem in Absatz 3 Buchstabe a genannten elektronischen
Beschwerdeformular angegebenen Informationen für die Bearbeitung der von dieser
Verordnung erfassten Streitigkeiten zuständig sind, melden sich elektronisch
bei der OS-Plattform an. 5.
Für die Entwicklung, den Betrieb, die Pflege und
die Datensicherheit der OS-Plattform ist die Kommission zuständig. 6.
Die Kommission erlässt Maßnahmen darüber, wie genau
die in Absatz 3 genannten Aufgaben erfüllt werden sollen, im Wege von Durchführungsrechtsakten.
Die Annahme dieser Durchführungsrechtsakte erfolgt gemäß dem Prüfverfahren nach
Artikel 15 Absatz 3. Artikel 6
Netz der Online-Streitbeilegungs-Mittler 1.
Jeder Mitgliedstaat benennt eine OS-Kontaktstelle
und teilt der Kommission deren Bezeichnung und Kontaktangaben mit. Die
Mitgliedstaaten können die Zuständigkeit für die OS-Kontaktstellen den dem Netz
Europäischer Verbraucherzentren angeschlossenen Zentren, Verbraucherverbänden
oder anderen Stellen übertragen. In jeder OS-Kontaktstelle sind mindestens zwei
Online-Streitbeilegungs-Mittler (nachfolgend „OS-Mittler“) tätig. 2.
Die OS-Mittler unterstützen die Beilegung der
Streitigkeiten, die über die OS-Plattform eingereicht werden, indem sie (j)
gegebenenfalls die Kommunikation zwischen den Parteinen
und der zuständigen AS-Stelle erleichtern; (k)
Verbraucher über andere Möglichkeiten des
Rechtschutzes informieren, wenn eine Streitbeilegung über die Plattform nicht
möglich ist, beispielsweise weil der Unternehmer sich nicht mit einer
alternativen Streitbeilegung einverstanden erklärt; (l)
der Kommission und den Mitgliedstaaten jedes Jahr
einen auf Grundlage der in Ausübung ihrer Aufgaben erworbenen praktischen
Erfahrungen erstellten Tätigkeitsbericht vorlegen; (m)
die Parteien über die Vor- und Nachteile der von
den vorgeschlagenen AS-Stellen angewendeten Verfahren informieren. 3.
Die Kommission richtet ein Netz von
Online-Streitbeilegungs-Mittlern (nachfolgend „OS-Mittler-Netz“) ein, das eine
Zusammenarbeit der OS-Mittler ermöglicht und zur Erfüllung der in Absatz 2
genannten Aufgaben beiträgt. 4.
Mindestens einmal im Jahr beruft die Kommission
eine Versammlung der Mitglieder des OS-Mittler-Netzes ein, um einen Austausch
bewährter Verfahren und eine Erörterung wiederkehrender Probleme beim Betrieb
der OS-Plattform zu ermöglichen. 5.
Die Kommission legt Regeln über die Modalitäten der
Zusammenarbeit der OS-Mittler untereinander im Wege von
Durchführungsrechtsakten fest. Die Annahme dieser Durchführungsrechtsakte
erfolgt gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 15 Absatz 3. Artikel 7
Einreichen einer Beschwerde 1.
Um eine Beschwerde auf der OS-Plattform
einzureichen, füllt der Beschwerdeführer das elektronische Beschwerdeformular
auf der Website der Plattform aus. Dem Beschwerdeformular kann der
Beschwerdeführer als Anlage alle elektronischen Dokumente beifügen, die seine
Beschwerde untermauern. 2.
Die Angaben des Beschwerdeführers müssen zur
Ermittlung der zuständigen AS-Stelle ausreichen. Diese Angaben sind im Anhang
genauer aufgeführt. 3.
Auf der OS-Plattform erhalten die Parteien
Informationen über die AS-Stellen, die über die OS-Plattform als zuständig
ermittelt wurden; gibt es mehrere Möglichkeiten, so erhalten die Parteien von
den OS-Mittlern der Mitgliedstaaten genaue Angaben zu den verschiedenen
ermittelten Stellen sowie Ratschläge hinsichtlich der Vor- bzw. Nachteile der
von diesen Stellen jeweils angewandten Verfahren, damit sie ihre Wahl in voller
Kenntnis der Sachlage treffen können. 4.
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 16 zu erlassen, um die im Anhang aufgeführten
Informationen anzupassen, wobei sie die Kriterien berücksichtigt, anhand deren
die AS-Stellen, die der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 2 der
Richtlinie …/../EU [Office of Publications please insert number of Richtlinie
des Europäischen Parlaments und des Rates über alternative Formen der Beilegung
verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative
Streitbeilegung)] gemeldet wurden und die für die Bearbeitung der von dieser
Verordnung erfassten Streitigkeiten zuständig sind, ihren jeweiligen
Zuständigkeitsbereich definieren. 5.
Die Kommission legt die Einzelheiten des
elektronischen Beschwerdeformulars mittels Durchführungsrechtsakten fest. Die
Annahme dieser Durchführungsrechtsakte erfolgt gemäß dem Beratungsverfahren
nach Artikel 15 Absatz 2. 6.
Über das elektronische Beschwerdeformular und seine
Anlagen werden nur Daten verarbeitet, die genau und zweckdienlich sind und
nicht über den Zweck hinausgehen, für den sie erhoben werden. Artikel 8
Bearbeitung und Übermittlung einer Beschwerde 1.
Eine über die OS-Plattform eingereichte Beschwerde
wird nur bearbeitet, wenn das Beschwerdeformular vollständig ausgefüllt wurde. 2.
Nach Eingang eines vollständig ausgefüllten
Beschwerdeformulars teilt die OS-Plattform dem Beschwerdeführer in der Sprache
der Beschwerde und dem Beschwerdegegner per E-Mail in der Sprache des Vertrags
Folgendes mit: (a)
die Information, dass die Parteien sich auf eine
zuständige AS-Stelle einigen müssen, damit die Beschwerde an diese
weitergeleitet werden kann; (b)
die Information, dass die Beschwerde nicht weiter
bearbeitet wird, falls die Parteien sich nicht auf eine zuständige AS-Stelle
einigen können oder keine zuständige AS-Stelle ermittelt werden kann; (c)
eine Liste aller zuständigen AS-Stellen, falls
solche Stellen ermittelt werden konnten; (d)
Name und Kontaktangaben der OS-Kontaktstelle am
Wohnort des Verbrauchers bzw. am Niederlassungsort des Unternehmers sowie eine
kurze Beschreibung der in Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a, b und
c genannten Aufgaben; (e)
eine Aufforderung an den Verbraucher, aus der
mitgeschickten Liste eine oder mehrere AS-Stellen auszuwählen, wobei anzugeben
ist, dass er hierzu nicht verpflichtet ist; (f)
eine Aufforderung an den Unternehmer, aus der
mitgeschickten Liste eine oder mehrere AS-Stellen auszuwählen, falls keine
dieser Stellen eine Stelle ist, deren Zuständigkeit der Unternehmer gemäß
Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie …./…/EU [Office of Publications
please insert number of Richtlinie des Europäischen Parlaments und des
Rates über alternative Formen der Beilegung verbraucherrechtlicher
Streitigkeiten und zur Änderung der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über
alternative Streitbeilegung)] anerkannt hat; (g)
die Mitteilung, dass, falls der Verbraucher eine
AS-Stelle wählt, deren Zuständigkeit der Unternehmer gemäß Artikel 10
Absatz 1 der Richtlinie …./…/EU [Office of Publications please insert
number of Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über
alternative Formen der Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur
Änderung der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative
Streitbeilegung)] anerkannt hat, die Beschwerde über die Plattform automatisch
an diese AS-Stelle weitergeleitet wird. 3.
Die in Absatz 2 genannte Mitteilung enthält
folgende Angaben zu jeder Stelle: (a)
Gebühren (falls solche erhoben werden) (b)
Sprache oder Sprachen, in der bzw. denen das
Verfahren abgewickelt wird; (c)
die ungefähre Dauer des Verfahrens; (d)
ob die Parteien oder gegebenenfalls Vertreter der
Parteien anwesend sein müssen; (e)
ob das Ergebnis des Verfahrens bindend oder nicht
bindend ist. 4.
Antworten die Parteien der Plattform nicht oder
können sie sich nicht auf eine zuständige AS-Stelle einigen, wird die
Beschwerde nicht weiter bearbeitet. Der Verbraucher wird darüber informiert,
dass er sich an einen OS-Mittler wenden kann, um Informationen über andere
Möglichkeiten des Rechtsschutzes zu erhalten. 5.
Wählt der Verbraucher eine AS-Stelle, deren
Zuständigkeit der Unternehmer gemäß Artikel 10 Absatz 1 der
Richtlinie …./…/EU [Office of Publications please insert number of Richtlinie
des Europäischen Parlaments und des Rates über alternative Formen der Beilegung
verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Richtlinie 2009/22/EG
(Richtlinie über alternative Streitbeilegung)] anerkannt hat, oder geben beide
Parteien in ihrer Antwort die gleiche AS-Stelle an, so wird die Beschwerde von
der Plattform automatisch an die betreffende AS-Stelle weitergeleitet. 6.
Gibt es mehrere AS-Stellen, mit denen beide
Parteien einverstanden sind, wird der Verbraucher gebeten, eine dieser
AS-Stellen auszuwählen. Die Beschwerde wird dann über die Plattform automatisch
an diese AS-Stelle weitergeleitet. Artikel 9
Beilegung der Streitigkeit AS-Stellen, denen gemäß Artikel 8 eine
Beschwerde weitergeleitet wurde, (a)
unterrichten die Parteien unverzüglich über die
Streitigkeit und teilen ihnen die für die Beilegung der betreffenden
Streitigkeit einschlägigen Verfahrensregeln und Gebühren mit; (b)
schließen das Streitbeilegungsverfahren innerhalb
von 30 Tagen nach Einleitung des Verfahrens ab, falls die Parteien sich
nach Unterrichtung über die Streitigkeit darauf einigen, ein Verfahren vor
dieser Stelle anzustrengen. Handelt es sich um komplizierte Streitigkeiten,
kann die AS-Stelle diese Frist verlängern; (c)
übermitteln umgehend folgende Angaben an die
OS-Plattform: (i) Datum des Eingangs der Beschwerde und
Streitgegenstand; (ii) Datum der
Unterrichtung der Parteien über die Streitigkeit; (iii) Datum des Abschlusses und Ergebnis des
Verfahrens. Artikel 10
Datenbank Die Kommission trifft die erforderlichen
Maßnahmen zur Einrichtung und Pflege einer elektronischen Datenbank, in der die
gemäß Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 9 Buchstabe c
verarbeiteten Daten gespeichert werden. Artikel 11
Verarbeitung personenbezogener Daten 1.
Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit einer
Streitigkeit, einschließlich personenbezogener Daten, die in der in
Artikel 10 genannten Datenbank gespeichert sind, wird ausschließlich der
AS-Stelle gewährt, an die die Streitigkeit gemäß Artikel 8 weitergeleitet
wurde, und zwar zu den in Artikel 9 genannten Zwecken. Den OS-Mittlern
wird ebenfalls Zugang zu diesen Informationen gewährt, und zwar zu den in
Artikel 6 Absatz 3 genannten Zwecken. 2.
Die Kommission hat zum Zweck der Überwachung der
Verwendung und der Funktionsweise der OS-Plattform sowie der Erstellung der in
Artikel 17 genannten Berichte Zugang zu den gemäß Artikel 9
verarbeiteten Daten. Sie verarbeitet die personenbezogenen Daten der Plattform-Nutzer
nur soweit dies für den Betrieb und die Pflege der Plattform – einschließlich
der Überwachung der Nutzung der Plattform durch die AS-Stellen und die
OS-Mittler – erforderlich ist. 3.
Personenbezogene Daten im Zusammenhang mit einer
Streitigkeit werden in der in Absatz 1 genannten Datenbank nur so lange
gespeichert, wie dies zum Erreichen der Zwecke, zu denen sie erhoben wurden,
oder dazu erforderlich ist, sicherzustellen, dass die betreffenden Personen
Zugang zu den Daten haben und ihre diesbezüglichen Rechte ausüben können;
danach werden die Daten automatisch gelöscht, und zwar spätestens 6 Monate
nachdem der OS-Plattform der Abschluss der Streitigkeit gemäß Artikel 9
Buchstabe c Ziffer iii mitgeteilt wurde. Die genannte Speicherfrist
gilt auch für personenbezogene Daten, die in den Akten der nationalen AS-Stelle
oder des OS-Mittlers, der die Streitigkeit bearbeitete, erfasst wurden, es sei
denn, in den von der AS-Stelle angewendeten Verfahrensregeln oder besonderen
nationalen Rechtsvorschriften ist eine längere Speicherfrist vorgesehen. 4.
Jeder OS-Mittler und jede AS-Stelle gilt
hinsichtlich der eigenen Datenverarbeitungstätigkeit im Rahmen dieser
Verordnung als ein „für die Verarbeitung Verantwortlicher“ im Sinne von
Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 95/46/EG und ist dafür
verantwortlich, sicherzustellen, dass diese Tätigkeit unter Beachtung der
Datenschutzbestimmungen stattfindet, die gemäß der Richtlinie 95/46/EG in den
nationalen Rechtsvorschriften niedergelegt wurden. Die Kommission gilt hinsichtlich
ihrer Pflichten im Rahmen dieser Verordnung und der damit verbundenen
Verarbeitung personenbezogener Daten als für die Verarbeitung Verantwortliche
im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 45/2001. Artikel 12
Vertraulichkeit und Sicherheit der Daten 1.
Die OS-Mittler und die AS-Stellen unterliegen der
beruflichen Geheimhaltungspflicht oder ähnlichen Vertraulichkeitsbestimmungen
gemäß den nationalen Rechtsvorschriften. 2.
Die Kommission trifft technische und
organisatorische Maßnahmen gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001,
die geeignet sind, die Sicherheit der im Rahmen dieser Verordnung verarbeiteten
Daten sicherzustellen, einschließlich hinsichtlich einer geeigneten Überwachung
des Datenzugangs, eines Sicherheitsplans und der Behandlung von
Sicherheitsvorfällen. Artikel 13
Information der Verbraucher 1.
Unternehmer, die in der Europäischen Union
niedergelassen sind und im grenzüberschreitenden Online-Verkauf von Waren oder
der Online-Bereitstellung von Dienstleistungen tätig sind, informieren die
Verbraucher über die OS-Plattform und ihre E-Mail-Adresse. Diese Informationen
müssen einfach, direkt, deutlich erkennbar und jederzeit zugänglich auf den
Websites der Unternehmer zur Verfügung gestellt werden sowie, falls das Angebot
über E-Mail oder eine andere auf elektronischem Wege übermittelte Nachricht
erfolgt, in der betreffenden Nachricht enthalten sein. Auch ein elektronischer
Link zur Homepage der OS-Plattform muss eingestellt werden. Die Unternehmer
übermitteln den Verbrauchern dieselben Informationen zur OS-Plattform, wenn ein
Verbraucher dem Unternehmer, einem von diesem betriebenen System zur
Bearbeitung von Verbraucherbeschwerden oder Unternehmens-Ombudsleuten eine
Beschwerde vorlegt. 2.
Absatz 1 gilt unbeschadet der Bestimmungen des
Artikels 10 der Richtlinie …/../EU [Office of Publications please
insert number of Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über
alternative Formen der Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG
(Richtlinie über alternative Streitbeilegung)] bezüglich der Pflicht der
Unternehmer, Verbraucher über die AS-Verfahren in Kenntnis zu setzen, von denen
sie erfasst werden sowie darüber, ob sie sich dazu verpflichten, zur Beilegung
von Streitigkeiten mit Verbrauchern auf AS-Verfahren zurückzugreifen. 3.
Absatz 1 lässt die Bestimmungen der
Artikel 6 und 8 der Richtlinie 2011/83/EU bezüglich der Information der
Verbraucher bei Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen
Verträgen unberührt. Artikel 14
Überwachung Die Einhaltung der in dieser Verordnung
festgelegten Verpflichtungen durch die AS-Stellen wird von den zuständigen
Behörden überwacht, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15
Absatz 1 der Richtlinie …./…/EU [Office of Publications please insert
number of Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über
alternative Formen der Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG
(Richtlinie über alternative Streitbeilegung)] eingerichtet wurden. KAPITEL III
Schlussbestimmungen Artikel 15
Durchführungsrechtsakte 1.
Die Kommission wird von einem Ausschuss
unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss nach Maßgabe der
Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 2.
Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt
Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 3.
Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt
Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Wird die
Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, wird das
Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der
Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit
der Ausschussmitglieder es verlangt. Artikel 16
Ausübung der Befugnisübertragung 1.
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird
der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. 2.
Die in Artikel 7 Absatz 4 festgelegte
Befugnisübertragung wird der Kommission ab [Office of Publications insert
same date as in Art. 18(1) = date of entry into force of this Regulation]
für einen unbefristeten Zeitraum gewährt. 3.
Die in Artikel 7 Absatz 4 genannte
Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit
widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der
in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin
angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten
Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den
Widerruf nicht berührt. 4.
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt
erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem
Rat. 5.
Ein gemäß Artikel 7 Absatz 4 erlassener delegierter
Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn das Europäische Parlament und der Rat binnen
zwei Monaten ab dem Tag der Übermittlung keine Einwände gegen ihn erheben oder
wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor
Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben,
Einwände zu erheben. Dieser Zeitraum wird auf Initiative des
Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei Monate verlängert. Artikel 17
Berichte Die Kommission legt dem Europäischen Parlament
und dem Rat alle drei Jahre und erstmals spätestens fünf Jahre nach
Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht über deren Anwendung vor. Diesem
Bericht sind gegebenenfalls Vorschläge zur Anpassung der Verordnung beizufügen.
Artikel 18
Inkrafttreten 1.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. 2.
Sie gilt ab dem [Office of Publications insert
date = 6 months after implementation deadline for Directive of the European Parliament
and of the Council on alternative dispute resolution for consumer disputes and
amending Regulation (EC) No 2006/2004 and Directive 2009/22/EC (Directive on
consumer ADR as to be inserted in that Directive in accordance with Art 22(1)
of that Directive]; ausgenommen sind die Artikel 5 Absätze 1, 4, 5
und 6, Artikel 6 Absätze 1, 2 und 6, Artikel 7 Absätze 4 und 5,
Artikel 10, Artikel 15 und Artikel 16, die ab dem Datum des
Inkrafttretens dieser Verordnung gelten. Diese
Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident ANHANG Beim Ausfüllen des Beschwerdeformulars anzugebende Informationen (1)
Name, Anschrift und gegebenenfalls E-Mail- und
Website-Adresse des Beschwerdeführers; (2)
Angabe, ob es sich bei dem Beschwerdeführer um
einen Verbraucher oder einen Unternehmer handelt; (3)
Name, Anschrift und gegebenenfalls E-Mail- und
Website-Adresse des Beschwerdegegners; (4)
Angabe, ob es sich bei dem Beschwerdegegner um
einen Verbraucher oder einen Unternehmer handelt; (5)
Art der Waren oder Dienstleistungen, auf deren
Verkauf bzw. Erbringung die Beschwerde sich bezieht; (6)
Beschwerdegründe; (7)
Wohnsitz des Verbrauchers zum Zeitpunkt der
Bestellung der Waren oder Dienstleistungen; (8)
Kommunikationsweg, auf dem die Waren oder
Dienstleistungen angeboten wurden, und Kommunikationsweg, auf dem die
Bestellung abgegeben wurde; (9)
gegebenenfalls Ort, an dem sich die Zweigstelle,
Agentur oder andere Niederlassung befindet, falls das Angebot des Unternehmers
oder die Lieferung der Waren oder Dienstleistungen im Rahmen der Tätigkeit
einer Zweigstelle, Agentur oder anderen Niederlassung erfolgte; (10)
Sprache des Vertrags; (11)
Angaben zu den AS-Stellen, deren Zuständigkeit der
Unternehmer gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie [Office of
Publications please insert number of Richtlinie des Europäischen Parlaments
und des Rates über alternative Formen der Beilegung verbraucherrechtlicher
Streitigkeiten und zur Änderung der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über
alternative Streitbeilegung)] anerkannt hat, sofern bekannt. FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des
Vorschlags/der Initiative Verordnung über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten. Für die Jahre 2012 und 2013 werden Auswirkungen auf den Haushalt durch Umschichtungen aufgefangen. Für den Zeitraum von 2014 bis 2020 ist die Maßnahme Teil des Verbraucherprogramms 2020. 1.2. Politikbereich(e) in der
ABM/ABB-Struktur[19]
Verbraucher 1.3. Art des Vorschlags/der
Initiative √ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine
neue Maßnahme ¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine
vorbereitende Maßnahme[20].
¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme. 1.4. Ziele 1.4.1. Mit dem Vorschlag/der
Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission Innerhalb
der Teilrubrik 1a „Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung“ soll
mit diesem Vorschlag ein EU-weites System zur Online-Streitbeilegung bei
grenzübergreifenden Online-Streitigkeiten zwischen Unternehmern und Verbrauchern
geschaffen werden. 1.4.2. Einzelziele und
ABM/ABB-Tätigkeiten Einzelziel
Nr. … Einrichtung
eines EU-weiten IT-Systems zur Online-Streitbeilegung bei grenzübergreifenden
Online-Streitigkeiten zwischen Unternehmern und Verbrauchern. ABM/ABB-Tätigkeiten Verbraucher 1.4.3. Erwartete Ergebnisse und
Auswirkungen Bitte geben Sie an,
wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Empfänger/Zielgruppe auswirken
dürfte. Verbrauchern
und Unternehmern in ganz Europa wird eine einfache, schnelle und kostengünstige
Möglichkeit zur Lösung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit
grenzübergreifenden Online-Rechtsgeschäften geboten. Verbrauchern wird in
diesem Rahmen Rechtschutz und Entschädigung gewährt; Unternehmen erhalten ihren
guten Ruf und vermeiden hohe Prozesskosten. 1.4.4. Leistungs- und
Erfolgsindikatoren Bitte geben Sie an,
anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative
verfolgen lässt. –
Alle AS-Stellen werden mit der OS-Plattform
verlinkt und nutzen diese, sobald sie Anfang 2015 in Betrieb genommen wird. –
Erhöhung der Anzahl der Verbraucher, die bereit
sind, online in einem anderen Mitgliedstaat einzukaufen, um 20 % bis 2020.
–
Erhöhung der Anzahl der Unternehmen, die bereit
sind, online in einem anderen Mitgliedstaat zu verkaufen, um 10 % bis 2020. 1.5. Begründung des Vorschlags/der
Initiative 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu
deckender Bedarf Artikel 114
und 169 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Verbraucher
und Unternehmer können ihre Streitigkeiten im Zusammenhang mit
grenzübergreifenden Online-Rechtsgeschäften auf einfache, schnelle und
kostengünstige Weise in einem außergerichtlichen
Online-Streitbeilegungsverfahren lösen. 1.5.2. Mehrwert durch die
Intervention der EU Das
Fehlen wirksamer Möglichkeiten der Streitbeilegung beeinträchtigt das Vertrauen
der Verbraucher in grenzüberschreitende Einkäufe. Sowohl Unternehmen als auch
Verbraucher erklären ausdrücklich, dass Bedenken hinsichtlich möglicher
Rechtsschutzprobleme in einem anderen Mitgliedstaat sie davon abhalten, über
die Grenzen hinweg zu verkaufen bzw. einzukaufen, wodurch sie nicht vollständig
in den Genuss der möglichen Vorteile des Binnenmarkts kommen. Infolgedessen
muss insbesondere dafür gesorgt werden, dass Verbraucher ein höheres Vertrauen
in den Binnenmarkt entwickeln und dass in allen Mitgliedstaaten gleiche
Ausgangsvoraussetzungen für Unternehmen bestehen. Obwohl
die Zahl der grenzübergreifenden elektronischen Rechtsgeschäfte gegenwärtig
gering ist, gibt es einen schnell wachsenden Trend zum digitalen
Einzelhandelsmarkt in den Mitgliedstaaten. Um Verbraucher und Unternehmen dazu
zu bringen, elektronische Rechtsgeschäfte auch über die Grenzen hinweg zu
tätigen, ist es daher umso wichtiger, ein einfaches, kostengünstiges und wirksames
Verfahren für außergerichtlichen Rechtsschutz bereitzustellen. Maßnahmen auf
Ebene der Mitgliedstaaten können nicht zur Einrichtung eines EU-weiten
Online-Streitbeilegungsinstruments führen, das gemäß der Digitalen Agenda ein
wesentliches Instrument zur Förderung des elektronischen Handels ist. Aufgrund
des Umfangs und der Wirkungen von EU-Maßnahmen können die verfolgten Ziele auf
EU-Ebene besser verwirklicht werden. Ein deutlicher Vorteil in der Entwicklung
eines OS-Verfahrens auf EU-Ebene besteht in der wirksamen und geeigneten
Bearbeitung von Verbraucherstreitigkeiten im Zusammenhang mit
grenzübergreifenden Online-Rechtsgeschäften. Verbrauchern
wird eine schnelle, kostengünstige und einfache Möglichkeit zur Verfügung
stehen, um ihre Streitigkeiten mit Unternehmen beizulegen, unabhängig von dem
Wirtschaftszweig oder dem Streitwert. Ein Großteil der Verbraucher traut dem
digitalen Binnenmarkt nicht ganz, trotz der Vorteile, die er bietet, z. B.
den Zugang zu einer größeren Auswahl von Waren und Dienstleistungen. In
ungefähr der Hälfte der Mitgliedstaaten konnte die Hälfte der im Internet
gesuchten Produkte online nur in einem anderen Mitgliedstaat erworben werden.
Schließlich wird durch wirksamere Online-Streitbeilegung im Binnenmarkt auch
der den Verbrauchern entstehende Schaden reduziert (dieser entspricht momentan 0,02 %
des BIP der EU) und Verbraucher können durch Online-Rechtsgeschäfte erhebliche
Einsparungen machen, die wiederum dazu verwendet werden können, weitere Waren
und Dienstleistungen im Binnenmarkt zu erwerben. Außerdem werden Unternehmer
überall in der EU die gleichen Möglichkeiten zur Beilegung von Streitigkeiten
mit Verbrauchern haben; damit sind gleiche Ausgangsbedingungen gewährleistet. Unilaterale
Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten können Verbrauchern und Unternehmen die
oben beschriebenen Vorteile nicht in ausreichendem Maße bieten. Im Gegenteil
würden unkoordinierte Bemühungen der Mitgliedstaaten eher zu einer
Ungleichbehandlung von Verbrauchern und Unternehmern im Binnenmarkt führen und
unterschiedliche Rechtsschutzniveaus für die Verbraucher in der EU schaffen.
Eine große Mehrheit der Interessenträger befürwortet Maßnahmen auf EU-Ebene in
diesem Bereich. Zur
Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit Europas ist es von entscheidender
Bedeutung, das Vertrauen der Wirtschaftsteilnehmer - sowohl der Unternehmen als
auch der Verbraucher - zu stärken. Ein gut funktionierender Binnenmarkt mit 500 Mio.
Verbrauchern, deren Ausgaben 56 % des BIP der EU ausmachen, und über 21 Mio.
Unternehmen ist die Grundlage für ein intelligentes, nachhaltiges und
integratives Wachstum im Einklang mit der Strategie Europa 2020. 1.5.3. Aus früheren ähnlichen
Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse Es
besteht derzeit kein IT-System auf EU-Ebene zur Online-Beilegung von
Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern im Zusammenhang mit
grenzübergreifenden Online-Rechtsgeschäften. Es gibt jedoch eine Reihe von
IT-Tools, über die verschiedene Akteure in verschiedenen Mitgliedstaaten
bereits miteinander verbunden sind. Das neue IT-Tool baut weitgehend auf diesen
Tools auf. Zu nennen wären hierbei insbesondere das IMI-Tool, das EVZ-Tool und
das SOLVIT-Tool. 1.5.4. Kohärenz mit anderen
Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte Die
Verordnung über Online-Streitbeilegung basiert auf dem Vorschlag für eine
Richtlinie über alternative Formen der Beilegung verbraucherrechtlicher
Streitigkeiten (Richtlinie über alternative Streitbeilegung). 1.6. Dauer der Maßnahme und ihrer
finanziellen Auswirkungen √ Vorschlag/Initiative mit befristeter
Geltungsdauer –
√ Geltungsdauer: 2012-2020 –
√ Finanzielle Auswirkungen 2012-2020 Vorschlag/Initiative mit unbefristeter
Geltungsdauer –
Umsetzung mit einer Anlaufphase von 2012-2014 –
Vollbetrieb wird angeschlossen. 1.7. Vorgeschlagene Methoden der
Mittelverwaltung[21] √ Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission ¨ Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an: –
¨ Exekutivagenturen –
¨ von den Europäischen Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen[22] –
¨ nationale öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche
Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden –
¨ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen des
Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem
maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung
bezeichnet sind ¨ Mit den Mitgliedstaaten geteilte
Verwaltung ¨ Dezentrale Verwaltung mit Drittstaaten ¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten) Falls mehrere Methoden
der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu
erläutern. Bemerkungen Keine
Bemerkungen. 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und
Berichterstattung Bitte geben Sie an,
wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen. Die
Kommission veröffentlicht alle drei Jahre und erstmals spätestens fünf Jahre
nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht über deren Anwendung. Diesem
Bericht werden gegebenenfalls Vorschläge zur Anpassung der Verordnung
beigefügt. 2.2. Verwaltungs- und
Kontrollsystem 2.2.1. Ermittelte Risiken Der
Haushaltsvollzug deckt eine Durchführbarkeitsstudie und die Entwicklung einer
IT-Plattform für die Online-Streitbeilegung ab. Hauptrisiken sind folgende: Die
„Richtlinie über alternative Formen der Beilegung verbraucherrechtlicher
Streitigkeiten (Richtlinie über alternative Streitbeilegung)“ bildet die
Grundlage für die Verordnung über Online-Streitbeilegung, da auf der
OS-Plattform die nationalen Systeme zur alternativen Streitbeilegung vernetzt
werden, die der Kommission gemäß der Richtlinie gemeldet werden. Daher würde
eine unvollständige oder verspätete Umsetzung der Richtlinie über alternative
Streitbeilegung die Funktionsweise des EU-Systems zur Online-Streitbeilegung
beeinträchtigen. Obgleich
die Kommission eine Reihe von IT-Tools betreibt, wird die OS-Plattform eines
der IT-Tools mit der größten Zahl vernetzter Akteure darstellen, bei dem
außerdem die Akteure die Möglichkeit haben, das Tool ihren eigenen Bedürfnissen
anzupassen. Technische Schwierigkeiten, durch die sich die Entwicklung der
Plattform verzögern könnte, stellen ein mögliches Risiko dar. 2.2.2. Vorgesehene Kontrollen Der
Haushaltsvollzug erfolgt auf dem Wege der direkten zentralen Verwaltung. Die
Kommission wird Analyse-, Programmierungs- und Testphase bei der Entwicklung
des IT-Tools sorgfältig überwachen. Das in der GD SANCO für Informationssysteme
zuständige Referat verfügt über große Erfahrung bei der Verwaltung von IT-Tools
( EVZ-Tool, CPC, RAPEX), die der OS-Plattform teilweise ähneln (EVZ-Tool).
Diese Erfahrungen werden es ermöglichen, rechtzeitig und wirksam auf mögliche
Probleme zu reagieren. Außerdem wird die für 2012 geplante
Durchführbarkeitsstudie dazu beitragen, mögliche Risiken und technische
Probleme zu ermitteln und so eine reibungslose Entwicklung der OS-Plattform
ermöglichen. Hinsichtlich bestimmter technischer Aspekte werden auch DIGIT und
DGT konsultiert werden (z. B. zur maschinellen Übersetzung). 2.3. Prävention von Betrug und
Unregelmäßigkeiten Bitte geben Sie an,
welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind. Neben der Anwendung aller vorgeschriebenen
Kontrollmechanismen wird die GD SANCO – ausgehend von der neuen, am 24. Juni 2011
angenommenen Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission (CAFS) – eine eigene
Strategie ausarbeiten, damit (u. a.) ihre Betrugskontrollen voll und ganz
mit der CAFS in Einklang stehen und damit ihr Vorgehen im Zusammenhang mit
Betrugsrisiken darauf ausgerichtet ist, Risikobereiche und geeignete
Reaktionsformen zu ermitteln. Bei der Beschaffung von IT-Hard- und Software sowie damit
verbundenen Dienstleistungen befolgt die Kommission die Bestimmungen der
Haushaltsordnung; für alle unterzeichneten Verträge gelten die Bestimmungen
über Prüfungen und Kontrollen durch den Rechnungshof und das OLAF. 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE
AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubrik(en) des
mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) · Bestehende Haushaltslinien In der Reihenfolge der Rubriken des
mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || ‑{}‑Finanzierungsbeiträge Nummer [Bezeichnung…………………………...….] || GM/NGM ([23]) || von EFTA-Ländern[24] || von Bewerberländern[25] || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung 1A || 17.020200 || Diff. || JA || NEIN || NEIN || NEIN · Neu zu schaffende Haushaltslinien: nicht zutreffend In der Reihenfolge
der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer [Bezeichnung….................................….…] || GM/NGM || von EFTA-Ländern || von Bewerberländern || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung || [XX.YY.YY.YY] || || JA/ NEIN || JA/ NEIN || JA/ NEIN || JA/ NEIN 3.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die Ausgaben 3.2.1. Übersicht in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Nummer 3 || Wettbewerbsfähigkeit im Dienste von Wachstum und Beschäftigung GD: Gesundheit und Verbraucher || || || Jahr 2012 || Jahr 2013 || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT Operative Mittel || || || || || || || || || || Nummer der Haushaltslinie: 17.020200 || Verpflichtungen || (1) || 0,150 || 1,000 || 1,000 || 0,300 || 0,300 || 0,300 || 0,300 || 0,300 || 0,300 || 3,95 Zahlungen || (2) || 0,150 || 1,000 || 1,000 || 0,300 || 0,300 || 0,300 || 0,300 || 0,300 || 0,300 || 3,95 Nummer der Haushaltslinie || Verpflichtungen || (1a) || || || || || || || || || || Zahlungen || (2a) || || || || || || || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte finanzierte Verwaltungsausgaben[26] || || || || || || || || || || Nummer der Haushaltslinie || || (3) || || || || || || || || || || Mittel INSGESAMT für GD Gesundheit und Verbraucher || Verpflichtungen || =1+1a +3 || 0,150 || 1,000 || 1,000 || 0,300 || 0,300 || 0,300 || 0,300 || 0,300 || 0,300 || 3,95 Zahlungen || =2+2a +3 || 0,150 || 1,000 || 1,000 || 0,300 || 0,300 || 0,300 || 0,300 || 0,300 || 0,300 || 3,95 Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || || || || || || || || Zahlungen || (5) || || || || || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || || Mittel INSGESAMT unter RUBRIK <….> des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =4+ 6 || 0,150 || 1,0 || 1,0 || 0,3 || 0,3 || 0,3 || 0,3 || 3,95 Zahlungen || =5+ 6 || 0,150 || 1,0 || 1,0 || 0,3 || 0,3 || 0,3 || 0,3 || 3,95 Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken
betrifft: nicht zutreffend Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || || || || || || || || Zahlungen || (5) || || || || || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || || Mittel INSGESAMT der RUBRIKEN 1 bis 4 des mehrjährigen Finanzrahmens (Referenzbetrag) || Verpflichtungen || =4+ 6 || || || || || || || || Zahlungen || =5+ 6 || || || || || || || || Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || Verwaltungsausgaben in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr 2012 || Jahr 2013 || || || || INSGESAMT DG: Gesundheit und Verbraucher || Personalausgaben || 0,318 || 0,318 || || || || || || 0,636 Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || || GD Gesundheit und Verbraucher INSGESAMT || Mittel || 0,318 || 0,318 || || || || || || 0,636 Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || || || || || || || || 0,636 in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || Jahr 2012 || Jahr 2013 || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 4,586 || 4,586 || 4,586 || 4,586 || 4,586 || 4,586 || 4,586 || 4,586 || 4,586 || 4,586 Zahlungen || 4,586 || 4,586 || 4,586 || 4,586 || 4,586 || 4,586 || 4,586 || 4,586 || 4,586 || 4,586 || || || || || || || || || || || 3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die operativen Mittel –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel
benötigt. –
√ Für den
Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt: Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Ziele und Ergebnisse || || || Jahr 2012 || Jahr 2013 || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT ERGEBNISSE || Art der Ergebnisse || Durchschnittskosten der Ergebnisse || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamtzahl || Gesamt kosten EINZELZIEL Nr. 1 || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis IT-Plattform || || || 1 || || || 1,0 || || 1,0 || || || || || || || || || || || || || 1 || 2,0 - Ergebnis Pflege der IT-Plattform || || || 1 || || || || || || || 0,3 || || 0,3 || || 0,3 || || 0.3 || || 0,3 || || 0,3 || 1 || 1,8 - Ergebnis Durchführbarkeitsstudie || || || 1 || 0,150 || || || || || || || || || || || || || || || || || 1 || 0,150 Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1 || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || EINZELZIEL Nr. 2 || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2 || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || GESAMTKOSTEN || || 0,150 || || 1,0 || || 1,0 || || 0,3 || || 0,3 || || 0,3 || 0,3 || || 0,3 || || 0,3 || || 3,95 3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Verwaltungsmittel 3.2.3.1. Übersicht –
√ Für den
Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt. –
√ Für den
Vorschlag / die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel
benötigt: in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || Jahr 2012 || Jahr 2013 || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || || || Personalausgaben || 0,318 || 0,318 || || || || || || || || 0,636 Sonstige Verwaltungsausgaben || || 0, 030 || 0,020 || 0,030 || 0,010 || 0,010 || 0,010 || 0,010 || 0,010 || 0,130 Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || 0, 348 || 0,020 || 0,030 || 0,010 || 0,010 || 0,010 || 0,010 || 0,010 || 0,448 Außerhalb der RUBRIK 5[27] des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || || || Personalausgaben || || || || || || || || || || Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || || || || Zwischensumme der Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || || || INSGESAMT || 0,318 || 0,348 || 0,020 || 0,030 || 0,010 || 0,010 || 0,010 || 0,010 || 0,010 || 4,798 3.2.3.2. Geschätzter Personalbedarf –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt. –
√ Für den
Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt[28]: Schätzung in ganzzahligen Werten (oder mit
höchstens einer Dezimalstelle) || Jahr 2012 || Jahr 2013 || || || Jahr N Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamtinnen/Beamte und Bedienstete auf Zeit) || 17 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 2 (0,254) || 2 (0,254) || || || || || XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || || || XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || || || 10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || || Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten= FTE)[29] || 17 01 02 01 (AC, INT, ANS der Globaldotation) || 1 (0,064) || 1 (0,064) || || || || || XX 01 02 02 (CA, LA, SNE, INT und JED in den Delegationen) || || || || || || || XX 01 04 yy [30] || - am Sitz[31] || || || || || || || - in den Delegationen || || || || || || || XX 01 05 02 (AC, INT, SNE der indirekten Forschung) || || || || || || || 10 01 05 02 (AC, INT, SNE - direkte Forschung) || || || || || || || Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || || INSGESAMT || 3 (0,318) || 3 (0,318) || || || || || XX steht für den
jeweiligen Hauhaltstitel bzw. Politikbereich. Beschreibung der
auszuführenden Aufgaben: Beamte und Zeitbedienstete || Entwicklung, Pflege und Aktualisierung des IT-Systems zur Online-Streitbeilegung. Externes Personal || Entfällt Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung
der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt.
Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die
Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im
Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden. 3.2.4. Vereinbarkeit mit dem
mehrjährigen Finanzrahmen –
√ Der
Vorschlag/die Initiative ist sowohl mit dem mehrjährigen Finanzrahmen für 2007-2013
als auch mit dem für 2014-2020 vereinbar. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der
betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens. Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter
Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge. ………………………………………………………………………………………………………….. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[32]. Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der
einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge. ………………………………………………………………………………………………………….. 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter –
√ Der
Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor. –
Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende
Kofinanzierung vor: Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6) bitte weitere Spalten einfügen. || Insgesamt Geldgeber / kofinanzierende Organisation || || || || || || || || Kofinanzierung INSGESAMT || || || || || || || || 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen –
√ Der
Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und
zwar ¨ auf die Eigenmittel ¨ auf die sonstigen Einnahmen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Einnahmelinie: || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[33] Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6) bitte weitere Spalten einfügen. Artikel …. || || 5. || || || || || || Bitte geben Sie für die
sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägigen Ausgabenlinien an. ………………………………………………………………………………………………………….. Bitte geben Sie an, wie
die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden. ………………………………………………………………………………………………… [1] Aus
dem Bericht des Netzes der Europäischen Verbraucherzentren (EVZ) für 2010 geht
hervor, dass mehr sich als die Hälfte der beim EVZ-Netz eingegangenen
Beschwerden (56,3 %) auf Rechtsgeschäfte des elektronischen
Geschäftsverkehrs bezogen. Von den 2010 insgesamt beim EVZ-Netz eingegangenen 35 000
grenzübergreifenden Beschwerden konnten 91 % nicht an ein AS-System in einem
anderen Mitgliedstaat weiterverwiesen werden, da es kein geeignetes AS-System
gab (http://ec.europa.eu/consumers/ecc/docs/2010_annual_report_ecc_en.pdf). [2] Leitinitiative
der Strategie Europa 2020 „Eine Digitale Agenda für Europa“, KOM(2010) 245
endg., S. 13. [3] Mitteilung
der Kommission „Binnenmarktakte“, KOM (2011) 206, S. 9. [4] „Consumer
redress in the European Union: consumers' experiences, perceptions and
opinions“ (Rechtschutz für Verbraucher in der EU: Erfahrungen, Annahmen und
Überzeugungen)“, 2009. http://ec.europa.eu/consumers/redress_cons/docs/cons_redress_EU_qual_study_report_en.pdf
[5] Public
consultation on the use of alternative dispute resolution (ADR) as a means to
resolve disputes related to commercial transactions and practices in the EU
(Öffentliche Anhörung zum Gebrauch alternativer Streitbeilegungsverfahren in
Bezug auf Handelsgeschäfte und -praktiken in der EU). Antworten und Eingaben
sind abrufbar unter http://ec.europa.eu/consumers/redress_cons/adr_en.htm.
[6] http://www.european-consumer-summit.eu/workshops3_en.asp
[7] Vorschlag
für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein
Verbraucherprogramm 2014-2020, SEK(2011) 1320 endg. und SEK(2011) 1321 endg. [8] ABl.
C … vom …, S. …. [9] Mitteilung
der Kommission „Binnenmarktakte“, KOM (2011) 206, S. 9. [10] Schlussfolgerungen
des Europäischen Rates vom 24. und 25. Mai 2011 EUCO 10/11, S. 4;
siehe auch Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 23. Oktober 2011,
EUCO 52/11, S.1-2. [11] ABl. L 136
vom 24.5.2008, S. 3. [12] ABl. L 12
vom 16.1.2001, S. 32. [13] ABl. L 199
vom 31.7.2007, S. 40. [14] ABl. L 177
vom 4.7.2008, S. 6. [15] ABl.
L … vom …, S. …. [16] ABl. L 281
vom 23.11.1995, S. 31. [17] ABl. L 8
vom 12.1.2001, S. 1. [18] ABl.
L … vom …, S. …. [19] ABM:
Activity Based Management: maßnahmenbezogenes Management – ABB: Activity
Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung [20] Im
Sinne von Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe a oder b der
Haushaltsordnung. [21] Erläuterungen
zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung
enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html [22] Einrichtungen
im Sinne des Artikels 185 der Haushaltsordnung. [23] GM=Getrennte
Mittel / NGM=Nicht getrennte Mittel. [24] EFTA:
Europäische Freihandelsassoziation. [25] Bewerberländer
und gegebenenfalls potenzielle Bewerberländer des Westbalkans. [26] Ausgaben
für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung
der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien),
indirekte Forschung, direkte Forschung. [27] Ausgaben
für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung
der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien),
indirekte Forschung, direkte Forschung. [28] Für
die Jahre 2012 und 2013 werden Auswirkungen auf den Haushalt durch
Umschichtungen aufgefangen. Ab 2014 wird der Bedarf an Humanressourcen vom
Verbraucherprogramm 2020 gedeckt. [29] AC=
Vertragsbediensteter, INT = Leiharbeitskräfte („Intérimaire“),
JED = „Delegations-Nachwuchsexperte“ (Jeune Expert en Délégation),
AL= örtlich Bediensteter, SNE = Abgeordneter Nationaler
Sacherverständiger (Seconded National Expert); [30] Teilobergrenze
für aus den operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige
BA-Linien). [31] Insbesondere
für Strukturfonds, Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des
ländlichen Raums (ELER) und Europäischer Fischereifonds (EFF). [32] Siehe
Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung. [33] Bei
den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto,
d.h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.