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Document 52011PC0747
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL amending Regulation (EC) No 1060/2009 on credit rating agencies
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen
/* KOM/2011/0747 endgültig - 2011/0361 (COD) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen /* KOM/2011/0747 endgültig - 2011/0361 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Ratingagenturen sind wichtige
Finanzmarktteilnehmer und müssen einem geeigneten Rechtsrahmen unterworfen
sein. Die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen[1]
(CRA-Verordnung) trat am 7. Dezember 2010 vollends in Kraft. Sie
schreibt Ratingagenturen strenge Verhaltensregeln vor, um mögliche
Interessenkonflikte einzudämmen und für Ratings sowie den Ratingprozess hohe
Qualität und ausreichende Transparenz sicherzustellen. Bereits bestehende
Ratingagenturen mussten ihre Registrierung beantragen und die Anforderungen der
Verordnung bis zum 7. September 2010 erfüllen. Am 1. Juni 2011 trat eine Änderung der
CRA-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 513/2011[2])
in Kraft und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA)
wurde die alleinige Aufsicht über die in der EU registrierten Ratingagenturen
übertragen, um deren Registrierung und Beaufsichtigung auf europäischer Ebene
zu zentralisieren und zu vereinfachen. Zwar wurde damit eine gute Grundlage
geschaffen, doch eine Reihe von Problemen, die mit dem Ratinggeschäft und der
Nutzung von Ratings zusammenhängen, wurde in der derzeitigen CRA-Verordnung
nicht hinreichend in Angriff genommen. Diese betreffen insbesondere das Risiko,
dass sich Finanzmarktteilnehmer in allzu hohem Maße auf Ratings stützen, die
starke Konzentration auf dem Ratingmarkt, die zivilrechtliche Haftung der
Ratingagenturen gegenüber den Anlegern und Interessenkonflikte, die durch das
Modell des zahlenden Emittenten und die Eigentümerstruktur von Ratingagenturen
bedingt sind. Auch den Besonderheiten von Länderratings, die bei der aktuellen
Staatsschuldenkrise zutage getreten sind, wird in der derzeitigen
CRA-Verordnung nicht ausdrücklich Rechnung getragen. Auf diese ungelösten Probleme hat die Europäische
Kommission in ihrer Mitteilung vom 2. Juni 2010 („Regulierung der
Finanzdienstleistungen für nachhaltiges Wachstum“)[3]
sowie in einem Konsultationspapier der Kommissionsdienststellen vom
5. November 2010[4] hingewiesen und die
Notwendigkeit einer gezielten Überarbeitung der CRA-Verordnung unterstrichen,
die mit dem vorliegenden Vorschlag nun angestrebt wird. Am 8. Juni 2011 legte das
Europäische Parlament eine nichtlegislative Entschließung zu Ratingagenturen
vor[5].
Darin wird befürwortet, den Regulierungsrahmen für Ratingagenturen zu
verbessern und Maßnahmen im Hinblick darauf zu treffen, das Risiko eines
übermäßigen Rückgriffs auf Ratings zu verringern. Konkreter gesagt unterstützt
das Parlament unter anderem verstärkte Offenlegungspflichten bei Länderratings,
die Einführung eines europäischen Ratingindexes, umfangreichere Informationen
über strukturierte Finanzinstrumente sowie die zivilrechtliche Haftung von
Ratingagenturen. Auch sieht es das Europäische Parlament als wichtige Aufgabe
an, den Wettbewerb anzukurbeln und vertritt die Auffassung, dass die
Einrichtung einer unabhängigen europäischen Ratingagentur von der Kommission in
Betracht gezogen und bewertet werden sollte. Anlässlich eines informellen Treffens des
ECOFIN-Rates am 30. September und 1. Oktober 2010 erkannte der Rat
der Europäischen Union an, dass weitere Anstrengungen erforderlich sind, um
eine Reihe von Problemen im Zusammenhang mit Ratingtätigkeiten, wie das Risiko
eines allzu starken Rückgriffs auf Ratings sowie das Risiko von Interessenkonflikten,
die aus dem Vergütungsmodell von Ratingagenturen herrühren, in Angriff zu
nehmen. Der Europäische Rat gelangte am 23. Oktober 2011 zu dem Schluss,
dass beim Abbau des übermäßigen Rückgriffs auf Ratings Fortschritte erzielt
werden müssen. Des Weiteren haben der Europäische
Wertpapierausschuss und der aus Vertretern der Finanzministerien der
Mitgliedstaaten zusammengesetzte Europäische Bankenausschuss bei ihren
Sitzungen am 9. November 2010 und 19. September 2011 die
Notwendigkeit einer weiteren Stärkung des Regelungsrahmen für Ratingagenturen
diskutiert. Für die internationale Ebene gab der Rat für
Finanzstabilität (Financial Stability Board, FSB) im Oktober 2010
Grundsätze zur Verringerung des Rückgriffs von Behörden und Finanzinstituten
auf Ratings aus[6]. Laut diesen Grundsätzen
sollten Verweise auf derartige Ratings aus Rechtsvorschriften gestrichen oder
ersetzt werden, sofern geeignete andere Bonitätsstandards verfügbar sind, und
die Anleger aufgefordert werden, ihre eigenen Bonitätsbewertungen vorzunehmen.
Diese Grundsätze wurden im November 2010 auf dem G20-Gipfel in Seoul
gebilligt. Die Kommission hat sich kürzlich im
Zusammenhang mit der Reform des Bankenrechts[7] mit der Frage des
übermäßigen Rückgriffs der Finanzinstitute auf Ratings befasst. Gemäß dem
Vorschlag der Kommission sollen Banken und Wertpapierfirmen dazu verpflichtet
werden, selbst das Kreditrisiko von Unternehmen und Finanzinstrumenten, an
denen sie sich beteiligen, zu bewerten und sich in dieser Hinsicht nicht
einfach auf externe Ratings zu verlassen. Eine ähnliche Vorschrift schlägt die
Kommission auch in den Änderungsentwürfen für die OGAW-Richtlinie und die
Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds[8]
vor, die parallel zu diesem Verordnungsvorschlag vorgelegt werden. 2. ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN INTERESSIERTER
KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Vom
5. November 2010 bis 7. Januar 2011 führte die Europäische
Kommission eine öffentliche Konsultation durch, in der sie für die ermittelten
Probleme verschiedene Optionen zur Diskussion stellte. Sie erhielt rund
100 Antworten von Interessengruppen, die bei der Ausarbeitung dieses
Vorschlags berücksichtigt wurden. Eine Zusammenfassung dieser Antworten ist
erhältlich unter: http://ec.europa.eu/internal_market/securities/docs/agencies/summary-responses-cra-consultation-20110704_en.pdf. Am 6. Juli
veranstalteten die Kommissionsdienststellen einen Runden Tisch, um von den
betroffenen Interessengruppen weiteres Feedback zu den genannten Themen zu
erhalten. Eine Zusammenfassung der dabei erörterten Punkte ist erhältlich
unter: http://ec.europa.eu/internal_market/securities/docs/agencies/roundtable_en.pdf. Auch eine
Folgenabschätzung wurde für diesen Vorschlag vorgenommen. Diese kann abgerufen
werden unter: http://ec.europa.eu/internal_market/securities/agencies/index_de.htm. Die
Folgenabschätzung hat die folgenden Probleme ergeben: –
die Rechtsvorschriften zur Nutzung externer
Ratings, die übermäßige Nutzung externer Ratings durch Anleger für das interne
Risikomanagement, die Anlagestrategien in direkter Verbindung mit Ratings sowie
unzureichende Informationen über strukturierte Finanzinstrumente führen zu
einem übermäßigen Rückgriffs auf externe Ratings, was wiederum Prozyklizität
und „Klippeneffekte“[9] auf den Kapitalmärkten
nach sich zieht; –
unzureichende Objektivität, Vollständigkeit und
Transparenz des Länderratingverfahrens in Kombination mit übermäßigem Rückgriff
auf externe Ratings führen zu Klippeneffekten und Ansteckungswirkungen von
Änderungen der Länderratings; –
starke Konzentration und hohe Zutrittsschranken auf
dem Ratingmarkt sowie mangelnde Vergleichbarkeit der Ratings führen zu
begrenzter Auswahl und eingeschränktem Wettbewerb auf dem Ratingmarkt; –
unzureichendes Recht auf Rechtsbehelf für Nutzer
von Ratings, die aufgrund von falschen Ratings, die von Ratingagenturen
abgegeben wurden, die gegen die CRA-Verordnung verstoßen, Verluste erlitten
haben; –
potenzielle Beeinträchtigung der Unabhängigkeit von
Ratingagenturen aufgrund von Interessenkonflikten, die durch das Modell des
zahlenden Emittenten, die Eigentümerstruktur und lange Tätigkeit derselben
Ratingagentur verursacht wurden; –
unzureichend solide Ratingmethoden und -verfahren. Mit dem
Vorschlag wird das allgemeine Ziel verfolgt, einen Beitrag zur Verringerung der
Risiken für die finanzielle Stabilität und zur Wiederherstellung des Vertrauens
der Anleger und anderer Marktteilnehmer in die Finanzmärkte und die Qualität
der Ratings zu leisten. Verschiedene politische Optionen wurden erwogen, um die
festgestellten Probleme in Angriff zu nehmen und damit die entsprechenden
spezifischen Ziele zu erreichen: –
Minderung der Auswirkungen von „Klippeneffekten“
auf Finanzinstitute und Märkte durch die Verringerung der Abhängigkeit von
externen Ratings; –
Minderung der „Ansteckungsgefahr“ in Verbindung mit
Änderungen der Länderratings; –
Verbesserung der Bedingungen auf dem Ratingmarkt
(begrenzte Auswahl und eingeschränkter Wettbewerb) in der Absicht, die
Ratingqualität zu verbessern; –
Sicherung des Rechts auf Rechtsbehelf für Anleger,
da das Recht auf Rechtsbehelf für Nutzer von Ratings, die aufgrund von Ratings,
die von Ratingagenturen abgegeben wurden, die gegen die CRA-Verordnung
verstoßen, Verluste erlitten haben, unzureichend ist; –
Verbesserung der Ratingqualität durch Stärkung der
Unabhängigkeit von Ratingagenturen und Förderung von soliden Ratingmethoden und
–verfahren. Derzeit wird die Unabhängigkeit von Ratingagenturen aufgrund von
Interessenkonflikten, die durch das Modell des zahlenden Emittenten, die
Eigentümerstruktur und lange Tätigkeit derselben Ratingagentur verursacht
wurden, potenziell beeinträchtigt. Die bevorzugten Optionen werden im folgenden
Abschnitt 3.4 dargelegt und spiegeln sich in diesem Vorschlag wider. Diese
Optionen sollen den übermäßigen Rückgriff der Finanzinstitute auf externe
Ratings verringern, indem die Bedeutung externer Ratings in Rechtsvorschriften
über Finanzdienstleistungen reduziert wird. Außerdem soll die Veröffentlichung
von Angaben zu den dem strukturierten Finanzinstrument zugrunde liegenden
Werten Anlegern helfen, eigene Kreditrisikobewertungen vorzunehmen, statt sich
allein auf externe Ratings zu verlassen. Die Transparenz und Qualität von Länderratings
werden durch Überprüfung der zugrunde liegenden Angaben und Veröffentlichung
des vollständigen Prüfungsberichts zusammen mit dem Rating verbessert. Der
Vergleich von Ratings von unterschiedlichen Agenturen, der durch die Förderung
gemeinsamer Standards für Ratingskalen und einen Europäischen Ratingindex
(EURIX) vereinfacht wird, soll die Auswahl verbessern und die Struktur der
Ratingindustrie optimieren. Des Weiteren würde die obligatorische Rotation der
Ratingagenturen nicht nur das Risiko der Vertrautheit für die Unabhängigkeit
der Ratingagenturen, das sich aus der langjährigen Geschäftsbeziehung zwischen
Ratingagentur und Emittent ergibt, erheblich verringern, sondern sich auch
deutlich positiv auf die Auswahl auf dem Ratingmarkt auswirken, indem kleinere
Ratingagenturen mehr Geschäftsmöglichkeiten erhalten. In Bezug auf den Anlegerschutz sollte die
Einrichtung eines Rechts auf Rechtsbehelf für Anleger gegenüber Ratingagenturen
einen starken Anreiz für die Ratingagenturen darstellen, ihren gesetzlichen
Verpflichtungen nachzukommen und hochwertige Ratings zu gewährleisten. Die
Unabhängigkeit der Ratings wird erreicht, indem Emittenten verpflichtet werden,
in regelmäßigen Abständen die Ratingagentur zu wechseln, und indem die
Anforderungen an die Unabhängigkeit der Eigentümerstruktur von Ratingagenturen
verstärkt werden. Außerdem sollte es einer Ratingagentur nicht gestattet sein,
im selben Zeitraum bestellte Ratings sowohl für den Emittenten als auch seine
Produkte abzugeben. Darüber hinaus würde die Transparenz und
Qualität der Ratings durch die Stärkung der Regeln für die Veröffentlichung von
Ratingmethoden, durch die Einführung eines Verfahrens für die Entwicklung und
Zulassung von Ratingmethoden – einschließlich einer Verpflichtung für die
Ratingagenturen, die Gründe für die Änderung ihrer Ratingmethoden mitzuteilen
und zu rechtfertigen – und durch die Verpflichtung der Ratingagenturen, die
Emittenten rechtzeitig im Vorfeld der Veröffentlichung eines Ratings zu
informieren, verbessert. Hinsichtlich der Kosten würden sich für
Finanzunternehmen aus den Anforderungen an die Verbesserung des internen
Risikomanagements und die Verwendung von internen Ratingmodellen zu
Aufsichtszwecken und für die Emittenten aus den strengeren
Offenlegungsvorschriften zusätzliche Kosten ergeben. Für Ratingagenturen werden
außerdem zusätzliche wiederkehrende Befolgungskosten anfallen, um die
Ansteckungsgefahr in Verbindung mit Änderungen der Länderratings zu verringern.
Allerdings würden Maßnahmen zur Verbesserung des Wettbewerbs die Kosten der
Ratingagenturen nicht erheblich erhöhen. Die politische Option in Verbindung
mit der zivilrechtlichen Haftung von Ratingagenturen gegenüber Anlegern wird
voraussichtlich Befolgungskosten nach sich ziehen, da sie sich gegen eine
zivilrechtliche Haftung über eine Versicherung absichern oder – bei fehlender
Versicherbarkeit – einen finanziellen Puffer zur Abdeckung potenzieller
Ansprüche von Anlegern anlegen müssen. Schließlich wird nicht davon
ausgegangen, dass die bevorzugten Optionen hinsichtlich der Unabhängigkeit der
Ratingagenturen erhebliche Kosten zur Folge haben. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS 3.1. Rechtsgrundlage Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 114
AEUV. 3.2. Subsidiarität und
Verhältnismäßigkeit Nach dem Subsidiaritätsprinzip (Artikel 5
Absatz 3 EU-Vertrag) wird die EU nur tätig, sofern und soweit die
angestrebten Ziele auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht
werden können und daher wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf
EU-Ebene zu verwirklichen sind. Ratingagenturen sind weltweit tätig. Von einer
in einem Mitgliedstaat ansässigen Ratingagentur abgegebene Ratings werden von
Marktteilnehmern in der gesamten EU auf Vertrauensbasis genutzt. Ein nur
mangelhafter oder überhaupt nicht vorhandener Regulierungsrahmen für
Ratingagenturen in einem speziellen Mitgliedstaat könnte den Marktteilnehmern
und den Finanzmärkten EU-weit schaden. Um Anleger und Märkte vor möglichen
Mängeln zu schützen, bedarf es deshalb solider, EU-weit geltender Vorschriften.
Aus diesem Grund können jegliche weitere Maßnahmen im Bereich der
Ratingagenturen am besten durch ein Eingreifen der EU erreicht werden. Auch sind die vorgeschlagenen Änderungen
verhältnismäßig und stehen damit mit Artikel 5 Absatz 4 EU-Vertrag im
Einklang. Sie gehen nicht über das für das Erreichen ihrer Ziele erforderliche
Maß hinaus. Insbesondere die Bedingungen für die Unabhängigkeit der
Ratingagenturen werden verbessert: Den Emittenten wird vorgeschrieben, die von
ihnen für die Abgabe von Ratings bezahlte Ratingagentur regelmäßig zu wechseln
und mit der Abgabe von Ratings für sich und ihre Schuldinstrumente andere
Ratingagenturen zu betrauen. Trotz der Einschränkung der unternehmerischen
Freiheit sind diese Vorschriften den angestrebten Zielen angemessen und
berücksichtigen das Regulierungsumfeld. Sie gelten nur für eine Dienstleistung
im öffentlichen Interesse (Ratings, die zu Aufsichtszwecken herangezogen werden
können) durch bestimmte der Aufsicht unterliegende Institutionen
(Ratingagenturen) unter bestimmten Bedingungen (Modell des zahlenden Emittenten)
und, im Falle der Rotation, vorübergehend. Die Ratingagenturen werden jedoch
nicht daran gehindert, weiterhin Ratingdienste auf dem Markt anzubieten, denn
einer Ratingagentur, die keine Ratingdienste für einen bestimmten Emittenten
erbringen darf, wäre es nach wie vor gestattet, Ratings für andere Emittenten
abzugeben. In einem Marktumfeld, in dem die Rotationsvorschrift für alle gilt,
ergeben sich Geschäftsgelegenheiten, da sämtliche Emittenten die Ratingagentur
wechseln müssten. Darüber hinaus können Ratingagenturen stets auch ohne Auftrag
ein Rating desselben Emittenten abgeben und dabei von ihrer Erfahrung
profitieren. In den Änderungen ist ebenfalls vorgesehen,
dass Anleger und große Ratingagenturen bei einigen Anlageentscheidungen
Einschränkungen unterliegen. Anleger mit einer Beteiligung an einer
Ratingagentur von mindestens 5 % dürfen nicht mit 5 % oder mehr an
einer anderen Ratingagentur beteiligt sein. Diese Einschränkung ist
erforderlich, um die Wahrnehmung der Unabhängigkeit der Ratingagenturen zu
gewährleisten, die beeinträchtigt werden könnte, wenn dieselben Anteilseigner
oder Mitglieder erheblich in verschiedene Ratingagenturen, die nicht zur selben
Gruppe von Ratingagenturen gehören, investieren, auch wenn diese Anteileigner
oder Mitglieder nicht in der Lage sind, rechtlich beherrschenden Einfluss oder
Kontrolle auszuüben. Diese Gefahr ist größer, da die in der EU registrierten
Ratingagenturen nicht börsennotiert und daher weniger transparent sind. Um
sicherzustellen, dass Anlagen in Ratingagenturen aus rein wirtschaftlichem
Interesse nach wie vor möglich sind, ist das Verbot, gleichzeitig in mehr als
eine Ratingagentur zu investieren, nicht auf über gemeinsame Anlagen fließende
Investitionen auszuweiten, die durch vom Anleger unabhängige Dritte verwaltet
werden und nicht dem Einfluss des Anlegers unterliegen. 3.3. Einhaltung der
Artikel 290 und 291 AEUV Am
23. September 2009 hat die Kommission Vorschläge für Verordnungen zur
Einrichtung der EBA, der EIOPA und der ESMA angenommen. Diesbezüglich möchte
die Kommission auf die Erklärungen zu den Artikeln 290 und 291 AEUV
verweisen, die sie anlässlich der Verabschiedung der Verordnungen zur
Errichtung der europäischen Aufsichtsbehörden abgegeben hat: „Was das Verfahren
zur Festlegung von Regulierungsstandards anbelangt, unterstreicht die
Kommission den einzigartigen Charakter des Finanzdienstleistungssektors, der
sich aus der Lamfalussy-Struktur ergibt und auch ausdrücklich in der dem AEUV
beigefügten Erklärung Nr. 39 anerkannt wurde. Die Kommission hat jedoch
erhebliche Zweifel, ob die Beschränkung ihrer Rolle in Bezug auf den Erlass von
delegierten Rechtsakten und Durchführungsmaßnahmen im Einklang mit den
Artikeln 290 und 291 AEUV steht.“ 3.4. Erläuterung des Vorschlags Mit Artikel 1 dieses Vorschlags wird die
CRA-Verordnung geändert. Verweise in den folgenden Unterabschnitten beziehen
sich auf geänderte oder neue Artikel in der CRA-Verordnung, sofern nicht anders
festgelegt. 3.4.1. Ausweitung des
Geltungsbereichs der Verordnung auf Rating-Outlooks Zusätzlich zu den Ratings veröffentlichen
Ratingagenturen auch „Rating-Outlooks“ mit einer Einschätzung der
voraussichtlichen künftigen Entwicklung eines Ratings. Mit dem Vorschlag der
Kommission wird der Geltungsbereich der Vorschriften für Ratings gegebenenfalls
auch auf „Rating-Outlooks“ ausgeweitet. Der geänderte Text sieht insbesondere
vor, dass die Ratingagenturen den Zeitraum offenlegen, in dem eine Änderung des
Ratings zu erwarten ist (vgl. Anhang I Abschnitt D Teil II
Nummer 2 Buchstabe f). Die CRA-Verordnung wird daher an verschiedenen
Stellen speziell angepasst: Artikel 3, Artikel 6 Absatz 1,
Artikel 7 Absatz 5, Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 10
Absätze 1 und 2; in Anhang I Abschnitt B Nummern 1, 3 und
7; Abschnitt C Nummern 2, 3 und 7; Abschnitt D Teil I
Nummern 1, 2, 4 und 5; und Abschnitt E Teil I Nummer 3.
Außerdem werden die im Folgenden beschriebenen Änderungen gegebenenfalls ebenso
an die Einführung des „Rating-Outlook“-Konzepts angepasst. 3.4.2. Änderungen in Bezug auf die
Verwendung von Ratings Gemäß dem neu in die CRA-Verordnung
eingefügten Artikel 5a müssen bestimmte Finanzinstitute ihre eigenen
Kreditrisikobewertungen vornehmen. Sie sollten daher vermeiden, bei der
Bewertung der Kreditwürdigkeit von Vermögenswerten ausschließlich oder
automatisch auf externe Ratings zurückzugreifen. Die zuständigen Behörden
sollten die Angemessenheit der Bonitätsbewertungsverfahren dieser
Finanzunternehmen überwachen, so dass sie u. a. nicht übermäßig auf
Ratings zurückgreifen. Diese Regel geht auf die Grundsätze des Rats für
Finanzstabilität für die Verringerung der Abhängigkeit von Ratings von
Ratingagenturen vom Oktober 2010 zurück. Im Einklang mit dem neuen Artikel 5b
sollten die ESMA, die EBA und die EIOPA in ihren Leitlinien, Empfehlungen und
Entwürfen technischer Standards nicht auf Ratings Bezug nehmen, wenn eine
solche Bezugnahme für zuständige Behörden oder Finanzmarktteilnehmer Anlass
sein könnte, sich automatisch auf Ratings zu stützen. Des Weiteren sollten sie
ihre bestehenden Leitlinien und Empfehlungen bis zum 31. Dezember 2013
entsprechend anpassen. Weitere
Änderungen zielen auf den übermäßigen Rückgriff auf Ratings durch
Finanzmarktteilnehmer in Bezug auf strukturierte Finanzinstrumente und auf die
Verbesserung der Ratingqualität für solche Instrumente ab: –
Artikel 8a: Gemäß diesem neuen Artikel müssen die
Emittenten (oder Originatoren oder Sponsoren) fortlaufend spezifische
Informationen über strukturierte Finanzinstrumente offenlegen, insbesondere
über die den strukturierten Finanzprodukten zugrunde liegenden Werte, die für
Anleger notwendig sind, um ihre eigenen Kreditrisikobewertungen vornehmen zu
können, ohne auf externe Ratings zurückgreifen zu müssen. Diese Informationen
sind über eine zentrale, von der ESMA betriebene Website zu veröffentlichen. –
Artikel 8b: Gemäß diesem neuen Artikel müssen
Emittenten (oder mit diesen verbundenen Dritte), die ein Rating in Auftrag
geben, zwei verschiedene, voneinander unabhängige Ratingagenturen mit der
Abgabe von Ratings für dieselben strukturierten Finanzinstrumente beauftragen. Abschließend bleibt festzustellen, dass die
Kommission parallel Änderungen für die Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts-
und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame
Anlagen in Wertpapieren (OGAW)[10] und die Richtlinie
2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über
die Verwalter alternativer Investmentfonds vorschlägt, um sicherzugehen, dass
der Grundsatz, den übermäßigen Rückgriff auf Ratings zu vermeiden, ebenfalls in
die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinien aufgenommen
wird. 3.4.3. Änderungen in Bezug auf die
Unabhängigkeit der Ratingagenturen Mit dieser
Gruppe von Änderungen werden strengere Regeln für die Unabhängigkeit
festgelegt, die auf Interessenkonflikte, die durch das Modell des zahlenden
Emittenten und die Eigentümerstruktur von Ratingagenturen bedingt sind,
abzielen: –
Artikel 6a: Gemäß diesem neuen Artikel kann ein
Mitglied oder Anteilseigner, der eine Beteiligung von mindestens 5 % an
einer Ratingagentur hält, nicht 5 % oder mehr an einer anderen Agentur
halten, es sei denn, die betreffenden Ratingagenturen gehören zur selben
Gruppe; –
Artikel 6b: Mit diesem neuen Artikel wird eine
Rotationsvorschrift für Ratingagenturen eingeführt, die von einem Emittenten
mit der Abgabe eines Ratings für den Emittenten selbst oder seine
Schuldinstrumente beauftragt wurden (d. h. diese Vorschrift gilt nicht für
unbestellte Ratings). Die beauftragte Ratingagentur sollte nicht mehr als drei
Jahr tätig sein bzw. nicht mehr als ein Jahr, wenn sie Ratings für mehr als
zehn aufeinander folgende bewertete Schuldinstrumente des Emittenten abgibt.
Allerdings soll diese Vorschrift nicht dazu führen, dass der zugelassene
Tätigkeitszeitraum auf weniger als ein Jahr verkürzt wird. Wenn ein Emittent
mehr als ein Rating für den Emittenten selbst oder eines seiner Instrumente in
Auftrag gibt – sei es aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder freiwillig
– muss nur eine Agentur gewechselt werden. Allerdings ist die maximale
Auftragsdauer für jede dieser Ratingagenturen auf einen Zeitraum von sechs
Jahren festgelegt. Die vorhergehende Ratingagentur (oder jede andere
Ratingagentur, die zur selben Gruppe gehört bzw. mit der eine Verbindung über
die Anteileigner besteht) sollte kein erneutes Rating für denselben Emittenten
oder seine Instrumente abgeben dürfen, bis ein angemessener Abkühlungszeitraum
verstrichen ist. In dem Artikel ist auch vorgesehen, dass die scheidende
Ratingagentur der übernehmenden Agentur einen Übergabebericht mit den
maßgeblichen Informationen zur Verfügung stellt. Diese Rotationsvorschrift sollte den Erwartungen
entsprechend potenzielle Interessenkonflikte im Zusammenhang mit dem Modell des
zahlenden Emittenten verringern. Außerdem wird die Kommission die
Angemessenheit der Vergütungsmodelle von Ratingagenturen weiterhin überwachen
und gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung dem Europäischen
Parlament und dem Rat bis 7. Dezember 2012 einen Bericht vorlegen. In
diesem Zusammenhang wird die Kommission auch weiter gehende Lösungen für dieses
Problem erwägen, wie sie derzeit in Drittstaaten geprüft werden, u. a. in
den USA. Absatz 6b gilt nicht für Länderratings. –
Anhang I Abschnitt C Nummer 8 in
Bezug auf Artikel 7 Absatz 4: Die Vorschriften für die interne
Rotation der Mitarbeiter einer Ratingagentur wurden zur Berücksichtigung des
neuen Artikels 6b angepasst. In den neuen Vorschriften ist vorgesehen,
dass ein leitender Ratinganalyst nicht für mehr als vier Jahre am Rating
desselben Unternehmens beteiligt sein sollte, so dass diese Analysten nicht mit
einer Kundenakte zu einer neuen Agentur wechseln können. Weitere Vorschriften
für die interne Rotation werden für Ratingagenturen, die unbestellte Ratings
oder Länderratings abgeben vorgesehen. –
Anhang I Abschnitt B Nummer 3: Durch
die Verordnung würde eine Ratingagentur daran gehindert, Ratings abzugeben
(oder müsste offenlegen, dass das Rating beeinflusst sein könnte), wenn
tatsächliche oder potenzielle Interessenkonflikte durch die Beteiligung von
Personen (zusätzlich zu der Ratingagentur und ihren Mitarbeitern, die bereits
durch die Vorschriften abgedeckt sind) bestehen, die mehr als 10 % des
Kapitals oder der Stimmrechte der Ratingagentur halten, oder anderweitig in der
Lage sind, in bestimmten Situationen, z. B. durch Investition in das
bewertete Unternehmen, als Mitglied im Vorstand des bewerteten Unternehmens
usw., die Geschäftstätigkeiten der Ratingagentur wesentlich zu beeinflussen. –
Anhang I Abschnitt B Nummer 4:
Personen, die mehr als 5 % des Kapitals oder der Stimmrechte der
Ratingagentur halten, oder anderweitig in der Lage sind, die
Geschäftstätigkeiten der Ratingagentur wesentlich zu beeinflussen, sollte nicht
gestattet werden, dem bewerteten Unternehmen Beratungsleistungen hinsichtlich
dessen Unternehmens- oder Rechtsstruktur, Vermögenswerten, Verbindlichkeiten
oder Tätigkeiten zu erbringen. 3.4.4. Änderungen in Bezug auf die Offenlegung von Informationen
über Methoden der Ratingagenturen, Ratings und Rating-Outlooks Mit einer
weiteren Gruppe von Änderungen werden die Regeln für die Offenlegung von
Ratingmethoden gestärkt, um solide Ratingverfahren zu fördern und letztendlich
die Ratingqualität zu verbessern: –
Artikel 8 Absatz 5a, Artikel 8
Absatz 6 Buchstabe aa und Artikel 22a Absatz 3: Diese
vorgeschlagenen Vorschriften enthalten Verfahren für die Ausarbeitung neuer
oder die Änderung bestehender Ratingmethoden. Sie schreiben die Konsultation
der Interessenvertreter zu den neuen Methoden oder vorgeschlagenen Änderungen
und zu deren Begründung vor. Ratingagenturen sollten außerdem die
vorgeschlagenen Methoden der ESMA vorlegen, damit diese sie auf ihre
Vereinbarkeit mit den geltenden Vorschriften kann. Die neuen Methoden dürfen erst
nach Genehmigung durch die ESMA verwendet werden. Nach den Regeln müssen die
neuen Methoden außerdem zusammen mit einer detaillierten Erläuterung
veröffentlicht werden. –
Artikel 8 Absatz 7: Jede Ratingagentur
wird verpflichtet, Fehler in ihren Methoden oder ihrer Anwendung zu berichtigen
sowie die ESMA, die bewerteten Unternehmen und im Allgemeinen die
Öffentlichkeit von solchen Fehlern in Kenntnis zu setzen. –
Anhang I Abschnitt D Teil I
Nummer 2a: Die Verpflichtung, Leitlinien zu den Methoden und den Ratings
zugrunde liegenden Annahmen zu erstellen, wird von strukturierten
Finanzprodukten auf alle Anlageklassen ausgeweitet. Die Leitlinien der
Ratingagenturen sollten klar und einfach zu verstehen sein. Auch andere
Offenlegungspflichten der Ratingagenturen werden verstärkt: –
Anhang I Abschnitt D Teil I
Nummer 3: Diese Vorschrift behandelt die den Emittenten von den
Ratingagenturen vor der Veröffentlichung zur Verfügung zu stellenden
Informationen zu den wichtigsten Gründen, die für das Rating oder den Outlook
ausschlaggebend waren, um dem bewerteten Unternehmen Gelegenheit zu geben,
mögliche Fehler im Rating zu ermitteln. Nach der vorgeschlagenen Regel müssen
Ratingagenturen die Emittenten innerhalb der Geschäftszeiten des bewerteten
Unternehmens und mindestens einen vollen Arbeitstag vor der Veröffentlichung
benachrichtigen. Diese Regel gilt für alle Ratings (ob bestellt oder unbestellt)
und Outlooks. –
Anhang I Abschnitt D Teil I
Nummer 6: Ratingagenturen sollten Informationen über alle Unternehmen oder
Schuldinstrumente, für die sie eine Erstkontrolle oder Vorabbewertung vornehmen
sollen, offenlegen. Daher wird diese Verpflichtung mit der neuen Vorschrift
über Ratings von strukturierten Finanzprodukten hinaus ausgeweitet. Diese
Änderung ist mit der entsprechenden Streichung von Anhang I
Abschnitt D Teil II Nummer 4 verbunden. 3.4.5. Änderungen in Bezug auf
Länderratings Vorschriften,
die speziell für Länderratings (das Rating eines Staates, einer regionalen oder
lokalen Gebietskörperschaft eines Staates oder eines Instruments, bei dem der
Emittent des Schuldtitels oder der finanziellen Verbindlichkeit ein Staat bzw.
eine regionale oder lokale Gebietskörperschaft eines Staates ist) gelten,
werden besonders gestärkt, um die Qualität solcher Ratings zu verbessern: –
Artikel 8 Absatz 5 neuer Unterabsatz 2:
Ratingagenturen müssen Länderratings häufiger überprüfen und zwar alle sechs
Monate statt alle 12 Monate. –
Anhang I Abschnitt D: Es wird ein neuer
Teil III über zusätzliche Verpflichtungen hinsichtlich der Vorlage von Länderratings
eingefügt. Ratingagenturen müssen insbesondere einen vollständigen
Prüfungsbericht vorlegen, wenn sie Länderratings abgeben und anpassen, um die
Transparenz zu verbessern und das Verständnis der Nutzer zu erleichtern.
Länderratings sollten erst nach Handelsschluss und mindestens eine Stunde vor
Öffnung der Handelsplätze in der EU veröffentlicht werden. –
Anhang I Abschnitt E Teil III
Nummern 3 und 7: Die Vorschriften über die Veröffentlichung eines
Transparenzberichts durch die Ratingagenturen werden gestärkt, indem die
Agenturen die Personalzuweisung für die Ratings von unterschiedlichen
Anlageklassen (d. h. Unternehmensratings, Ratings strukturierter
Finanzprodukte, Länderratings) transparent machen müssen. Ratingagenturen
sollten außerdem aufgeschlüsselte Informationen über ihre Umsätze,
einschließlich Informationen über die in den verschiedenen Anlageklassen
erwirtschafteten Gebühren, zur Verfügung stellen. Diese Informationen sollten
eine Beurteilung des Ausmaßes möglich machen, in dem die Ratingagenturen ihre
Ressourcen für die Abgabe von Länderratings einsetzen. 3.4.6. Änderungen in Bezug auf die
Vergleichbarkeit von Ratings und Ratinggebühren Ein weiteres
Ziel dieses Vorschlags ist die Verbesserung des Wettbewerbs auf dem Ratingmarkt
und die Qualität der Ratings. Die folgenden Änderungen, mit denen die
Vergleichbarkeit von Ratings gefördert und mehr Transparenz hinsichtlich der
für Ratings erhobenen Gebühren geschaffen wird, dienen insbesondere diesem
Ziel: –
Artikel 11a: Gemäß diesem neuen Artikel müssen
die Ratingagenturen ihre Ratings an die ESMA übermitteln, wodurch
sichergestellt wäre, dass alle für ein Schuldinstrument verfügbaren Ratings in
einem für die Anleger frei zugänglichen Europäischen Rating Index (EURIX)
veröffentlicht würden. –
Artikel 21 Absatz 4a: Mit diesem neuen
Absatz erhält die ESMA die Befugnis, Entwürfe technischer Standards für eine
von den Ratingagenturen zu nutzende harmonisierte Ratingskala zur Billigung
durch die Kommission zu entwickeln. Alle Ratings müssten dieselben
Skalenstandards einhalten, so dass sichergestellt wird, dass Anleger die
Ratings leichter vergleichen können. Durch diese Vorschrift wäre der EURIX von
größerem Nutzen für Anleger und andere Interessenvertreter. –
Anhang I Abschnitt B Nummer 3a:
Gebühren, die Ratingagenturen gegenüber ihren Kunden für die Abgabe von Ratings
(und Nebendienstleistungen) erheben, sollten nicht diskriminierend sein
(d. h. sie sollten auf tatsächlichen Kosten und transparenten
Preiskriterien beruhen) und an keinerlei Bedingungen geknüpft werden
(d. h. sie sollten nicht vom Ergebnis der durchgeführten Arbeiten
abhängen). Ziel dieser neuen Vorschrift ist auch die Vermeidung von
Interessenkonflikten (z. B. könnten bewertete Unternehmen für besonders
günstige Ratings höhere Gebühren bezahlen). –
Anhang I Abschnitt E Teil II
Nummer 2 Buchstaben a und aa: Gemäß der geänderten Fassung von
Nummer 2 Buchstabe a legen Ratingagenturen der ESMA jährlich eine
Liste der gegenüber den einzelnen Kunden erhobenen Gebühren für individuelle
Ratings und Nebendienstleistungen offen. Die Offenlegung der Gebühren wird
durch die neue Vorschrift in Anhang I Abschnitt E Teil III
Nummer 7 vervollständigt. Nach der neuen Nummer 2 Buchstabe aa
müssen die Ratingagenturen der ESMA außerdem ihre Preispolitik offenlegen,
einschließlich der Preiskriterien in Bezug auf Ratings für unterschiedliche
Anlageklassen. Schließlich ist in der vorgeschlagenen
Verordnung vorgesehen, dass die ESMA Überwachungstätigkeiten mit Blick auf die
Marktkonzentration aufnimmt (vgl. Artikel 21 Absatz 5) und die
Kommission einen Bericht zum Thema ausarbeitet (Artikel 39 Absatz 4). 3.4.7. Änderungen in Bezug auf die
zivilrechtliche Haftung von Ratingagenturen gegenüber Anlegern Obwohl dieser Entwurf einer Verordnung
ebenfalls bestimmte Vorschriften enthält, mit denen die Gefahr eines
übermäßigen Rückgriffs auf externe Ratings verringert werden soll (siehe
Abschnitt 3.4.2 dieser Begründung), werden Ratings – ob sie nun zu
aufsichtsrechtlichen Zwecken abgegeben werden oder nicht – in absehbarer Zukunft
weiterhin einen Einfluss auf Anlageentscheidungen haben. Daher tragen
Ratingagenturen große Verantwortung gegenüber den Anlegern und müssen dafür
sorgen, dass die Vorschriften der CRA-Verordnung eingehalten werden. Dies
spiegelt sich in dem vorgeschlagenen Artikel 35a der CRA-Verordnung wider,
nach dem eine Ratingagentur bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstößen
gegen die Verordnung haftet, durch die einem Anleger, der sich auf ein Rating
dieser Agentur verlassen hat, Schaden entstanden ist, wenn der betreffende
Verstoß sich auf das Rating ausgewirkt hat. 3.4.8. Sonstige Änderungen Der Wortlaut der Verordnung wird ebenfalls
angepasst, um einige Pflichten in Bezug auf „zertifizierte“ Ratingagenturen mit
Sitz in Drittländern zu verdeutlichen. Aus diesem Grund werden Artikel 5
Absatz 8, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 1 und
Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe e der CRA-Verordnung entsprechend
geändert. Die Liste der Verstöße in Anhang III
sowie Artikel 36a Absatz 2 der CRA-Verordnung wurde ebenfalls in
Folge der sonstigen Änderungen der Verordnung angepasst. Um die CRA-Verordnung an die Terminologie des
Lissabon-Vertrags anzupassen, werden Bezugnahmen auf die „Gemeinschaft“ durch
„Union“ ersetzt. 3.4.9 Die Frage der Europäischen
Ratingagentur Ziel dieses Vorschlags ist nicht die Schaffung
einer Europäischen Ratingagentur. Wie das Europäische Parlament in seinem
Bericht über Ratingagenturen vom 8. Juni 2011 fordert, wurde in der diesem
Vorschlag beiliegenden Folgenabschätzung diese Option eingehend geprüft. Die
Folgenabschätzung ergab, dass, selbst wenn eine öffentlich finanzierte
Ratingagentur mit Blick auf eine größere Meinungsvielfalt auf dem Ratingmarkt
und als Alternative zum Modell des zahlenden Emittenten von Nutzen sein kann,
es schwierig wäre, Bedenken in Bezug auf Interessenkonflikte und ihre
Glaubwürdigkeit zu zerstreuen, insbesondere wenn eine solche Ratingagentur
Länderratings abgeben würde. Allerdings sollte dieses Ergebnis auf keinen Fall
andere Akteure davon abhalten, neue Ratingagenturen einzurichten. Die
Kommission wird beobachten, inwieweit neue private Anbieter auf dem Ratingmarkt
für mehr Vielfalt sorgen. Eine Reihe von
Maßnahmen aus dem vorliegenden Vorschlag sollte zu größerer Vielfalt und
Auswahl in der Ratingbranche beitragen: –
die vorgeschlagene Rotationsvorschrift, durch die
Ratingagenturen regelmäßig gewechselt werden müssen und der Ratingmarkt für
neue Anbieter geöffnet werden sollte; –
das vorgeschlagene Verbot der Übernahme anderer
Ratingagenturen durch große Agenturen für einen Zeitraum von zehn Jahren. Die Kommission wird ebenfalls prüfen, ob und
in welchem Ausmaß Mittel der Union genutzt werden könnten, um die Schaffung von
Netzen kleiner Ratingagenturen zu fördern, damit sie ihre Ressourcen bündeln
und Größenvorteile erzielen können. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Der Vorschlag der Kommission hat keine
Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union. Insbesondere würden die
der ESMA zu übertragenden Aufgaben gemäß diesem Vorschlag keine zusätzliche
EU-Finanzierung nach sich ziehen. Es ist festzustellen, dass in Artikel 19
der CRA-Verordnung[11] festgelegt ist, dass die
Aufwendungen, die der ESMA bei der Registrierung und Beaufsichtigung von
Ratingagenturen im Sinne dieser Verordnung entstehen, vollständig durch die den
Ratingagenturen in Rechnung gestellten Gebühren gedeckt werden. 2011/0361 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009
über Ratingagenturen (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme der Europäischen
Zentralbank[12], nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[13], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über
Ratingagenturen[14] müssen diese
Einrichtungen Verhaltensregeln einhalten, um mögliche Interessenkonflikte zu
verringern und für Ratings sowie den Ratingprozess hohe Qualität und
ausreichende Transparenz sicherzustellen. Nach den Änderungen durch die
Verordnung (EU) Nr. 513/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates[15]
erhielt die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) die
Befugnis, Ratingagenturen zu registrieren und zu beaufsichtigen. Die
vorliegende Änderung ergänzt den derzeitigen Regulierungsrahmen für
Ratingagenturen. Einige der hier behandelten Probleme (Interessenkonflikte
aufgrund des „Modells des zahlenden Emittenten“, Offenlegung von Informationen
zu strukturierten Finanzinstrumenten) wurden in den bestehenden Vorschriften
zwar benannt, aber nicht vollständig gelöst. Die Notwendigkeit, die Transparenz
und die Verfahrensvorschriften insbesondere für Länderratings zu überprüfen,
wurde durch die derzeitige Staatsanleihekrise unterstrichen. (2)
Das Europäische Parlament forderte in einer
Entschließung zu Ratingagenturen am 8. Juni 2011 eine bessere
Regulierung dieser Einrichtungen[16]. Anlässlich eines
informellen Treffens des ECOFIN-Rates am 30. September und 1. Oktober
2010 erkannte der Rat der Europäischen Union an, dass weitere Anstrengungen
erforderlich sind, um eine Reihe von Problemen im Zusammenhang mit
Ratingtätigkeiten in Angriff zu nehmen, wie das Risiko eines übermäßigen
Rückgriffs auf Ratings sowie das Risiko von Interessenkonflikten, die aus dem
Vergütungsmodell von Ratingagenturen herrühren. Der Europäische Rat gelangte am
23. Oktober 2011 zu dem Schluss, dass beim Abbau des übermäßigen
Rückgriffs auf Ratings Fortschritte erzielt werden müssen. (3)
Auf internationaler Ebene gab der Rat für
Finanzstabilität (Financial Stability Board, FSB) am 20. Oktober 2010
Grundsätze zur Verringerung des Rückgriffs von Behörden und Finanzinstituten
auf Ratings von Ratingagenturen aus. Diese Grundsätze wurden im November 2010
auf dem G20-Gipfel in Seoul gebilligt. (4)
Die Bedeutung, die Rating-Outlooks für Anleger und
Emittenten haben, und ihre Auswirkungen auf Märkte sind mit der Bedeutung und
den Auswirkungen von Ratings vergleichbar. Daher sollten sämtliche Anforderungen
der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, mit denen gewährleistet werden soll,
dass Ratingmaßnahmen nicht zu Interessenkonflikten führen sowie zutreffend und
transparent sind, auch für Rating-Outlooks gelten. Gemäß der derzeitigen
Aufsichtpraxis wird eine Reihe von Anforderungen der Verordnung auf
Rating-Outlooks angewandt. Die vorliegende Verordnung führt eine
Begriffsbestimmung der Rating-Outlooks ein und verdeutlicht, welche
spezifischen Bestimmungen für diese Outlooks gelten. Damit sollten die
Vorschriften klargestellt werden, und es sollte Rechtssicherheit geschaffen
werden. Die
Begriffsbestimmung der Rating-Outlooks gemäß dieser Verordnung sollte auch
üblicherweise als „Credit Watch“ bezeichnete Meinungsäußerungen bezüglich der
wahrscheinlichen Richtung, in der sich ein Rating auf kurze Sicht entwickeln
wird, umfassen. (5)
Ratingagenturen sind wichtige Teilnehmer des
Finanzmarkts. Infolgedessen sind die Unabhängigkeit und Integrität der
Ratingagenturen und deren Ratingtätigkeiten von besonderer Bedeutung für die
Wahrung der Glaubwürdigkeit dieser Einrichtungen gegenüber Marktteilnehmern,
insbesondere Anlegern und anderen Nutzern von Ratings. Gemäß der Verordnung
(EG) Nr. 1060/2009 müssen Ratingagenturen registriert sein und
beaufsichtigt werden, da ihre Dienstleistungen von erheblichem öffentlichem
Interesse sind. Ratings sind anders als Anlageanalysen keine bloßen Meinungen
über den Wert oder den Preis eines Finanzinstruments oder einer finanziellen
Verbindlichkeit. Bei Ratingagenturen handelt es sich nicht um bloße
Finanzanalysten oder Anlageberater. Ratings haben für der Regulierung
unterliegende Anleger wie Kreditinstitute, Versicherungsgesellschaften und
andere institutionelle Anleger einen aufsichtsrechtlichen Wert. Obwohl die
Anreize, sich in allzu hohem Maße auf Ratings zu stützen, abgebaut werden,
bestimmen Ratings aufgrund von Informationsasymmetrien und aus Effizienzgründen
nach wie vor Anlageentscheidungen. In diesem Zusammenhang müssen
Ratingagenturen unabhängig sein und von den Marktteilnehmern auch so
wahrgenommen werden. (6)
In der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 war
bereits eine erste Serie von Maßnahmen zur Lösung des Problems der
Unabhängigkeit und Integrität von Ratingagenturen und deren Ratingaktivitäten
vorgesehen. Das Ziel der Gewährleistung der Unabhängigkeit von Ratingagenturen
und das Ziel, potenzielle Interessenkonflikte zu erkennen, damit umzugehen und
möglichst zu vermeiden, lagen bereits mehreren Bestimmungen der genannten
Verordnung aus dem Jahr 2009 zugrunde. Zwar bieten die bestehenden Vorschriften
in dieser Hinsicht eine solide Basis, sie scheinen sich jedoch nicht genügend
ausgewirkt zu haben. Ratingagenturen werden nach wie vor nicht als hinreichend
unabhängig wahrgenommen. Die Auswahl und Vergütung der Ratingagentur durch das
bewertete Unternehmen (Modell des zahlenden Emittenten) bringt inhärente
Interessenkonflikte mit sich, die durch die bestehenden Vorschriften nicht
ausreichend berücksichtigt werden. Nach diesem Modell besteht für die
Ratingagenturen ein Anreiz, einen Emittenten mit Gefälligkeitsratings zu
bewerten, um eine langfristige Einnahmen sichernde Geschäftsbeziehung zu
gewährleisten oder um für zusätzliche Aufträge und Einnahmen zu sorgen. Darüber
hinaus können die Beziehungen zwischen den Anteilseignern von Ratingagenturen und
den bewerteten Unternehmen zu Interessenkonflikten führen, auf die mit den
bestehenden Vorschriften nicht ausreichend eingegangen wird. Infolgedessen
können nach dem Modell des zahlenden Emittenten abgegebene Ratings als
Bewertungen wahrgenommen werden, die eher den Wünschen des Emittenten
entgegenkommen als den Bedürfnissen des Anlegers. Unbeschadet der
Schlussfolgerungen des Berichts zum Modell des zahlenden Emittenten, den die
Kommission gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009
bis Dezember 2012 vorlegen soll, ist es von entscheidender Bedeutung, die
für Ratingagenturen geltenden Bedingungen der Unabhängigkeit zu bekräftigen,
damit sich die Glaubwürdigkeit der nach dem Modell des zahlenden Emittenten
abgegebenen Ratings erhöht. (7)
Die Entwicklung am Ratingmarkt zeigt, dass
Ratingagenturen und bewertete Unternehmen traditionell dauerhafte
Geschäftsbeziehungen eingehen. Daraus entsteht das Risiko der Vertrautheit, da
sich die Ratingagentur im Laufe der Zeit gegenüber den Wünschen des bewerteten
Unternehmens möglicherweise zu wohlwollend verhält. Unter diesen Umständen
könnte die Unparteilichkeit von Ratingagenturen allmählich fragwürdig werden.
Denn für Ratingagenturen, die von einem Wertpapiere emittierenden Unternehmen
beauftragt und bezahlt werden, besteht ein Anreiz, allzu günstige Ratings für
das bewertete Unternehmen oder dessen Schuldtitel abzugeben, um die
Geschäftsbeziehung zu diesem Emittenten aufrechtzuerhalten. Auch Emittenten
unterliegen Anreizen, die lang andauernde Beziehungen begünstigen, z. B.
dem Lock-in-Effekt: Ein Emittent sieht möglicherweise von einem Wechsel der
Ratingagentur ab, weil dies bei den Anlegern Bedenken bezüglich der Bonität des
Emittenten aufkommen lassen könnte. Dieses Problem wurde bereits in der Verordnung
(EG) Nr. 1060/2009 erkannt, in der den Ratingagenturen vorgeschrieben
wurde, Analysten und Mitarbeiter einem Rotationssystem zu unterwerfen, das
einen gestaffelten Wechsel in den Analyseteams und Ratingausschüssen
sicherstellt, damit die Unabhängigkeit von Ratinganalysten und Mitarbeitern,
die die Ratings genehmigen, nicht in Frage gestellt wird. Der Erfolg solcher
Regeln hing allerdings stark von der jeweiligen Lösung ab, die innerhalb der
Ratingagentur umgesetzt wurde: Hier standen die tatsächliche Unabhängigkeit und
die Professionalität der Mitarbeiter der Ratingagentur den kommerziellen
Interessen der Ratingagentur als solcher gegenüber. Diese Regeln wurden nicht
konzipiert, um für Dritte hinreichend zu gewährleisten, dass die
Interessenkonflikte, die sich aus der lang andauernden Beziehung ergaben,
wirksam verringert oder vermieden würden. Daher erscheint es notwendig, für
eine strukturelle Lösung zu sorgen, die sich Dritten gegenüber stärker
auswirkt. Effektiv wäre dies durch eine Beschränkung des Zeitraums zu
erreichen, in dem eine Ratingagentur fortlaufend für denselben Emittenten oder
dessen Schuldtitel Ratings abgibt. Die Festlegung einer Höchstdauer für die
Geschäftsbeziehung zwischen dem Emittenten, der bewertet wird oder dessen
Schuldtitel bewertet werden, und der Ratingagentur sollte den Anreiz zur Abgabe
günstiger Ratings für diesen Emittenten beseitigen. Zusätzlich dürfte die
Vorschrift, die Ratingagentur im Zuge einer normalen und regelmäßigen
Marktpraxis zu wechseln, ein wirksames Mittel gegen den Lock-in-Effekt sein,
bei dem ein Emittent von einem Wechsel der Ratingagentur absieht, weil dies bei
den Anlegern Bedenken bezüglich der Bonität des Emittenten aufkommen lassen
könnte. Schließlich dürfte sich die Rotation der Ratingagenturen positiv auf
den Ratingmarkt auswirken, da diese Regelung den Zugang neuer Marktteilnehmer
erleichterte und bestehenden Ratingagenturen die Gelegenheit böte, ihr Geschäft
auf neue Tätigkeitsfelder auszudehnen. (8)
Der regelmäßige Wechsel von Ratingagenturen, die
für einen Emittenten oder dessen Schuldtitel Ratings abgeben, dürfte größere
Vielfalt in die Bewertung der Bonität des Emittenten bringen, der die jeweilige
Ratingagentur auswählt und bezahlt. Zahlreiche verschiedene Meinungen,
Perspektiven und Methoden seitens der Ratingagenturen sollten zu vielfältigeren
Ratings führen und letztlich die Bonitätsbeurteilung der Emittenten verbessern.
Damit diese Vielfalt zum Tragen kommt und Gefälligkeiten sowohl der Emittenten
als auch der Ratingagenturen vermieden werden, muss die Höchstdauer der
Geschäftsbeziehung zwischen der Ratingagentur und dem zahlenden Emittenten auf
einen Zeitraum beschränkt werden, der in regelmäßiger Abfolge eine
unvoreingenommene Untersuchung der Bonität der Emittenten garantiert. Daher
erschiene ein Zeitraum von drei Jahren geeignet; dies gilt auch im Hinblick auf
die Notwendigkeit, für eine gewisse Kontinuität bei den Ratings zu sorgen. Das
Risiko des Interessenkonflikts steigt, wenn die Ratingagentur innerhalb eines
kurzen Zeitraums häufig Ratings für Schuldtitel desselben Emittenten abgibt. In
solchen Fällen sollte die Höchstdauer der Geschäftsbeziehung kürzer sein, um
ähnliche Ergebnisse zu gewährleisten. Somit sollte die Geschäftsbeziehung
enden, nachdem eine Agentur zehn Schuldtitel desselben Emittenten bewertet hat.
Um jedoch Emittenten und Ratingagenturen nicht unverhältnismäßig zu belasten,
sollte ein Wechsel der Ratingagentur binnen der ersten zwölf Monate der
Geschäftsbeziehung nicht vorgeschrieben werden. Soweit ein Emittent mehr als eine
Ratingagentur beauftragt – sei es, weil er als Emittent strukturierter
Finanzinstrumente dazu verpflichtet ist, sei es freiwillig –, sollte es
genügen, dass die strengen Rotationsfristen nur für eine dieser Ratingagenturen
gelten. Auch in diesem Fall sollte jedoch die Geschäftsbeziehung zwischen dem
Emittenten und den weiteren Ratingagenturen nicht über einen Zeitraum von sechs
Jahren hinausgehen. (9)
Die Regel der Rotation der Ratingagenturen sollte
auf glaubwürdige Weise durchgesetzt werden, damit sie sinnvoll ist. Die Zwecke
dieser Rotationsvorschrift würden nicht erfüllt, wenn es der bisherigen
Ratingagentur gestattet wäre, binnen allzu kurzer Frist erneut
Ratingdienstleistungen für denselben Emittenten zu erbringen. Daher ist es
wichtig, einen angemessenen Zeitraum vorzusehen, innerhalb dessen diese
Ratingagentur nicht von demselben Emittenten mit Ratingdiensten beauftragt
werden darf. Dieser Zeitraum sollte so lang bemessen sein, dass die neue
Ratingagentur ihre Dienste für den Emittenten effektiv erbringen kann, dass der
Emittent einer ganz neuen Überprüfung nach einem anderen Ansatz unterzogen wird
und dass die von der neuen Ratingagentur abgegebenen Ratings ausreichende
Kontinuität aufweisen. Diese Frist dürfte verhindern, dass sich ein Emittent
auf bequeme Absprachen mit nur zwei Ratingagenturen stützen kann, die sich
fortlaufend abwechseln würden; denn auf diese Weise könnte das Risiko der
Vertrautheit bestehen bleiben. Daher sollte der Zeitraum, innerhalb dessen die
bisherige Ratingagentur keine Ratingdienstleistungen für den Emittenten
erbringen darf, im Allgemeinen auf vier Jahre festgelegt werden. (10)
Der Wechsel der Ratingagentur erhöht unvermeidlich
die Gefahr, dass durch die bisherige Ratingagentur erworbenes Wissen über das
bewertete Unternehmen verlorengeht. Infolgedessen würde die neue Ratingagentur
erhebliche Anstrengungen unternehmen müssen, um sich die Kenntnisse anzueignen,
die sie für ihre Arbeit benötigte. Ein reibungsloser Übergang sollte jedoch
gewährleistet sein, wenn man der bisherigen Ratingagentur vorschreibt,
relevante Informationen über das bewertete Unternehmen oder über die bewerteten
Finanzinstrumente an die neue Agentur zu übermitteln. (11)
Den Emittenten vorzuschreiben, die von ihnen mit
der Abgabe von Ratings beauftragte Ratingagentur regelmäßig zu wechseln, ist
dem angestrebten Zweck angemessen. Diese Anforderung gilt nur für bestimmte der
Aufsicht unterliegende Einrichtungen (registrierte Ratingagenturen), die eine
Dienstleistung im öffentlichen Interesse (Ratings, die zu Aufsichtszwecken
herangezogen werden können) unter bestimmten Bedingungen (Modell des zahlenden
Emittenten) erbringen. Da diese Einrichtungen das Privileg genießen, dass ihre
Dienste als bedeutend für die Regulierung des Finanzdienstleistungsmarkts
anerkannt und sie selbst zur Ausübung dieser Tätigkeiten zugelassen werden,
müssen sie bestimmte Verpflichtungen einhalten, um unter allen Umständen
Unabhängigkeit zu gewährleisten und als unabhängig wahrgenommen zu werden.
Einer Ratingagentur, die sich an der Erbringung von Ratingdiensten für einen
bestimmten Emittenten gehindert sieht, wäre es nach wie vor gestattet, Ratings
für andere Emittenten abzugeben. In einem Marktumfeld, in dem die
Rotationsvorschrift für alle Akteure gilt, ergeben sich Geschäftsgelegenheiten,
da sämtliche Emittenten die Ratingagentur wechseln müssten. Darüber hinaus
können Ratingagenturen stets unbestellte Ratings für denselben Emittenten
abgeben und dabei von ihrer Erfahrung profitieren. Unbestellte Ratings werden
nicht vom Modell des zahlenden Emittenten eingeschränkt und sind daher weniger
von möglichen Interessenkonflikten betroffen. Für Emittenten stellt die
Höchstdauer der Geschäftsbeziehung zu einer Ratingagentur oder die Regel der
Beauftragung von mehr als einer Ratingagentur ebenfalls eine Beschränkung ihrer
Freiheit dar, den eigenen Geschäften nachzugehen. Diese Beschränkung ist jedoch
im öffentlichen Interesse erforderlich, wenn man den Einfluss des Modells des
zahlenden Emittenten auf die Unabhängigkeit der Ratingagenturen bedenkt; diese
Unabhängigkeit ist erforderlich, damit unparteiliche Ratings gewährleistet
sind, die von Anlegern zu Aufsichtszwecken herangezogen werden können.
Gleichzeitig gehen diese Beschränkungen nicht über das erforderliche Maß hinaus
und sollten vor allem als ein Element verstanden werden, das die Bonität des
Emittenten gegenüber den anderen Beteiligten und letztlich gegenüber dem Markt
erhöht. (12)
Zu den Besonderheiten der Länderratings gehört es,
dass hier das Modell des zahlenden Emittenten in der Regel nicht angewandt
wird. Stattdessen werden die meisten dieser Ratings ohne Auftrag erstellt; sie
bilden die Grundlage sowohl für bestellte als auch für unbestellte Ratings der
Finanzinstitute des betreffenden Landes. Daher ist es nicht erforderlich, die
Rotation von Ratingagenturen vorzuschreiben, die Länderratings abgeben. (13)
Die Unabhängigkeit einer Ratingagentur gegenüber
einem bewerteten Unternehmen wird auch von einem möglichen Interessenkonflikt
eines ihrer bedeutenden Anteilseigner mit dem bewerteten Unternehmen beeinträchtigt:
Ein Anteilseigner könnte Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines
bewerteten Unternehmens oder eines mit diesem verbundenen Dritten sein. In den
Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 wird dieser Falltyp nur im
Hinblick auf Interessenkonflikte behandelt, die durch Ratinganalysten,
Personen, die Ratings genehmigen, oder andere Mitarbeiter der Ratingagentur
entstehen. Hingegen wurde in der Verordnung nicht auf mögliche
Interessenkonflikte durch Anteilseigner oder Mitglieder von Ratingagenturen
eingegangen. Zwecks Förderung der Wahrnehmung der Unabhängigkeit von
Ratingagenturen gegenüber den bewerteten Unternehmen ist es angemessen, die
bestehenden Regeln, die für Interessenkonflikte gelten, die durch Mitarbeiter
der Ratingagenturen entstehen, auch auf Interessenkonflikte auszudehnen, die
durch Anteilseigner oder Mitglieder entstehen, die innerhalb der Ratingagentur
eine bedeutende Stellung innehaben. Dementsprechend sollte eine Ratingagentur
in Fällen, in denen ein Anteilseigner oder Mitglied 10 % der Stimmrechte
dieser Agentur hält und außerdem ein Mitglied des Verwaltungs- oder
Aufsichtsorgans des bewerteten Unternehmens ist oder in das bewertete
Unternehmen investiert hat, von der Abgabe von Ratings absehen oder mitteilen,
dass das Rating beeinflusst sein kann. Ist ein Anteilseigner oder Mitglied in
der Lage, die Geschäftstätigkeit der Ratingagentur wesentlich zu beeinflussen,
so sollte diese Person ferner für das bewertete Unternehmen oder einen mit
diesem verbundenen Dritten keine Beratungsleistungen hinsichtlich dessen
Unternehmens- oder Rechtsstruktur, Vermögenswerte, Verbindlichkeiten oder
Tätigkeiten erbringen. (14)
Die Regeln über Unabhängigkeit und Verhütung von
Interessenkonflikten könnten unwirksam werden, wenn die Ratingagenturen nicht
voneinander unabhängig wären. Eine ausreichend hohe Zahl von Ratingagenturen,
die weder mit der bisherigen Ratingagentur im Fall der Rotation noch mit der
für denselben Emittenten parallele Ratingdienstleistungen erbringenden
Einrichtung in Verbindung stehen, ist für die Praxistauglichkeit dieser Regeln
erforderlich. Besteht für den Emittenten am aktuellen Markt keine ausreichende
Auswahl an Ratingagenturen, liefe die Umsetzung dieser auf stärkere
Unabhängigkeit zielenden Regeln Gefahr, unwirksam zu werden. Daher ist es
angemessen, im Fall der Rotation wie auch im Fall zweier für denselben
Emittenten parallele Ratingdienste erbringender Ratingagenturen die strikte
Trennung der bisherigen Ratingagentur von der neuen Agentur vorzuschreiben. Die
jeweiligen Ratingagenturen sollten weder durch Kontrolle, noch durch die
Angehörigkeit zur selben Gruppe von Ratingagenturen, noch durch die Eigenschaft
als Anteilseigner oder Mitglied einer der anderen Agenturen oder die
Möglichkeit zur Stimmrechtsausübung in diesen, noch durch die Fähigkeit zur
Bestellung von Mitgliedern des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans
einer der anderen Ratingagenturen miteinander verbunden sein. (15)
Dass Ratingagenturen als unabhängig wahrgenommen
werden, würde besonders dann beeinträchtigt, wenn dieselben Anteilseigner oder
Mitglieder in andere, nicht zur selben Gruppe von Agenturen gehörenden
Ratingagenturen investieren würden − zumindest wenn diese Anlagen einen
bestimmten Umfang erreichen, der diesen Anteilseignern oder Mitgliedern eine
gewisse Einflussnahme auf das Geschäft der betreffenden Agentur gestattet.
Damit die Unabhängigkeit der Ratingagenturen (und die Wahrnehmung dieser
Unabhängigkeit) gewährleistet ist, sind deshalb strengere Regeln über die
Beziehungen zwischen den Ratingagenturen und deren Anteilseignern angemessen.
Aus diesem Grund sollte niemand eine Beteiligung von 5 % oder mehr in mehr
als einer Ratingagentur gleichzeitig halten, es sei denn, die betreffenden
Agenturen gehören zur selben Gruppe. (16)
Das Ziel, eine hinreichende Unabhängigkeit der
Ratingagenturen zu gewährleisten, bringt es mit sich, dass Anleger nicht in
mehr als einer Ratingagentur gleichzeitig Investitionen von 5 % oder mehr
halten sollten. In der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der
Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren
Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind,[17]
ist vorgeschrieben, dass Personen, die 5 % der Stimmrechte in einem
börsennotierten Unternehmen kontrollieren, dies offenlegen sollten, denn es
liegt unter anderem im Interesse der Anleger zu erfahren, wie sich die
Stimmrechtsstruktur eines solchen Unternehmens ändert. 5 % der Stimmrechte
werden somit als bedeutende Beteiligung betrachtet, mit der die
Stimmrechtsstruktur in einem solchen Unternehmen beeinflusst werden kann. Daher
ist es angemessen, die Schwelle von 5 % für die Zwecke der Beschränkung
der gleichzeitigen Investitionen in mehr als eine Ratingagentur heranzuziehen.
Diese Maßnahme ist nicht als unverhältnismäßig anzusehen, da alle in der EU
registrierten Ratingagenturen nicht börsennotierte Unternehmen sind und somit
nicht den Transparenz- und Verfahrensvorschriften unterliegen, die für
börsennotierte Gesellschaften in der EU gelten. Nicht börsennotierte
Unternehmen werden häufig gemäß Protokollen oder Vereinbarungen der
Anteilseigner geführt, und die Zahl der Anteilseigner oder Mitglieder ist in
der Regel gering. Daher könnte selbst eine Minderheitsposition in einer nicht
börsennotierten Ratingagentur einflussreich sein. Um sicherzustellen, dass
Anlagen in Ratingagenturen aus rein wirtschaftlichem Interesse nach wie vor
möglich sind, sollte diese Beschränkung gleichzeitiger Investitionen in mehr
als eine Ratingagentur nicht auf über Organismen für gemeinsame Anlagen
fließende Investitionen ausgedehnt werden, die durch vom Anleger unabhängige
Drittparteien verwaltet werden und nicht dem Einfluss des Anlegers unterliegen. (17)
Die neuen Regeln zur Beschränkung der Dauer der
zwischen einem Emittenten und der Ratingagentur bestehenden Geschäftsbeziehung
würden den heute noch stark konzentrierten Ratingmarkt in der EU beträchtlich
umformen. Es würden sich neue Marktchancen für kleine und mittlere
Ratingagenturen ergeben, die sich entwickeln müssten, um die genannten
Herausforderungen in den ersten Jahren nach Inkrafttreten der neuen Regeln zu
bewältigen. Diese Entwicklungen dürften dem Markt eine neue Vielfalt verleihen.
Die Ziele und die Wirksamkeit der neuen Regeln würde allerdings weitgehend in
Frage gestellt, wenn in diesen Anfangsjahren große etablierte Ratingagenturen
ihre Konkurrenten daran hinderten, glaubwürdige Alternativen zu entwickeln,
indem sie die Konkurrenzunternehmen aufkaufen. Eine von den großen etablierten Akteuren
vorangetriebene weitere Konsolidierung des Ratingmarkts würde zu einem
zahlenmäßigen Rückgang der zur Verfügung stehenden registrierten
Ratingagenturen führen und damit die Auswahl für Emittenten zu einem Zeitpunkt
erschweren, zu dem sie regelmäßig eine oder mehrere neue Ratingagenturen
beauftragen müssen; dies würde das reibungslose Funktionieren der neuen Regeln
stören. Noch bedeutender ist, dass eine weitere von den großen etablierten
Ratingagenturen vorangetriebene Konsolidierung in erster Linie die Entwicklung
einer größeren Vielfalt am Markt verhindern würde. (18)
Die Wirksamkeit der Regeln über die Unabhängigkeit
und über die Verhütung von Interessenkonflikten, denen zufolge Ratingagenturen
nicht über einen langen Zeitraum hinweg Ratings für denselben Emittenten
abgeben sollten, würde möglicherweise abgeschwächt, wenn den Ratingagenturen
gestattet würde, direkt oder indirekt Anteilseigner oder Mitglieder anderer
Ratingagenturen zu werden. (19)
Es sollte dafür gesorgt werden, dass durch
Änderungen der Ratingmethoden diese nicht an Strenge verlieren. Zu diesem Zweck
sollten Emittenten, Anleger und andere interessierte Kreise Gelegenheit haben,
sich zu beabsichtigten Änderungen der Ratingmethoden zu äußern. Dadurch können
sie die Gründe für die Einführung neuer Methoden und für die betreffende
Änderung besser verstehen. Stellungnahmen von Emittenten und Anlegern zu
Entwürfen neuer Methoden können den Ratingagenturen wertvolle Beiträge für die
Methodenfestlegung liefern. Ferner sollte die ESMA prüfen und bestätigen, dass
neue Ratingmethoden dem Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG)
Nr. 1060/2009 entsprechen und die einschlägigen technischen
Regulierungsstandards erfüllen, bevor solche Methoden in die Praxis umgesetzt
werden. Die ESMA sollte überprüfen, dass die vorgeschlagenen Methoden streng,
systematisch und beständig sind und einer Validierung unterliegen, die auf
historischen Erfahrungswerten, insbesondere Rückvergleichen, beruht. Durch
diesen Überprüfungsprozess sollte die ESMA jedoch keine Befugnis erhalten, die
Angemessenheit der vorgeschlagenen Methode oder den Inhalt der nach Anwendung
der Methoden abgegebenen Ratings zu beurteilen. (20)
Aufgrund der Komplexität strukturierter
Finanzinstrumente ist es Ratingagenturen nicht immer gelungen, bei den für
solche Instrumente abgegebenen Ratings eine ausreichend hohe Qualität zu
gewährleisten. Dadurch verringerte sich das Vertrauen des Marktes in diese Art
von Ratings. Zur Wiederherstellung des Vertrauens wäre es angemessen,
Emittenten oder mit diesen verbundenen Dritten vorzuschreiben, zwei
verschiedene Ratingagenturen mit der Abgabe von Ratings für strukturierte
Finanzinstrumente zu beauftragen, was zu unterschiedlichen und konkurrierenden
Beurteilungen führen könnte. Dies könnte außerdem den übermäßigen Rückgriff auf
ein einzelnes Rating verringern. (21)
In der Richtlinie xxxx/xx/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom […] über den Zugang zur Tätigkeit von
Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und
Wertpapierfirmen[18] wurde eine Bestimmung
eingeführt, der zufolge Banken und Wertpapierfirmen das Kreditrisiko von
Unternehmen und Finanzinstrumenten, in die sie selbst investieren, beurteilen
müssen und sich in dieser Hinsicht nicht einfach auf externe Ratings stützen
dürfen. Diese Regel sollte auf weitere vom EU-Recht regulierte
Finanzunternehmen einschließlich Vermögensverwalter ausgedehnt werden.
Mitgliedstaaten sollten nicht das Recht haben, Regeln einzuführen, die einen
stärkeren Rückgriff dieser Anleger auf externe Ratings gestatten. (22)
Ferner könnten sich Anleger über die Bonität
strukturierter Finanzinstrumente leichter ein fundiertes Urteil bilden, wenn
ihnen hinreichende Informationen über diese Instrumente übermittelt würden.
Dies wird die Abhängigkeit der Anleger von Ratings verringern. Darüber hinaus
dürfte die Offenlegung einschlägiger Informationen über strukturierte
Finanzinstrumente den Wettbewerb unter den Ratingagenturen verschärfen, denn
dadurch könnte die Zahl unbestellter Ratings steigen. (23)
Emittenten, Anleger und andere interessierte Kreise
sollten auf einer zentralen Website Zugang zu aktuellen Ratinginformationen
haben. Ein von der ESMA eingeführter Europäischer Ratingindex (EURIX) sollte es
Anlegern ermöglichen, alle für ein bestimmtes bewertetes Unternehmen
vorhandenen Ratings mühelos zu vergleichen, und ihnen Durchschnittsratings
liefern. Damit Anleger Ratings desselben Unternehmens, die von verschiedenen
Ratingagenturen abgegeben wurden, miteinander vergleichen können, müssen die
Ratingagenturen eine harmonisierte Ratingskala benutzen, die von der ESMA
entwickelt und von der Kommission als technischer Regulierungsstandard
angenommen werden muss. Die Heranziehung der harmonisierten Ratingskala sollte
nur für die Veröffentlichung der Ratings auf der EURIX-Website obligatorisch sein,
während es Ratingagenturen freistehen sollte, bei der Veröffentlichung der
Bewertungen auf ihren jeweiligen Websites auf ihre eigenen Ratingskalen
zurückzugreifen. Die obligatorische Heranziehung einer harmonisierten
Ratingskala sollte sich auf die Methoden und Verfahren der Ratingagenturen
nicht harmonisierend auswirken, sondern sollte lediglich dazu dienen, das
Ratingergebnis vergleichbar zu machen. Wichtig ist, dass aus der EURIX-Website
über einen aggregierten Ratingindex hinaus sämtliche für die einzelnen
Instrumente verfügbaren Ratings ersichtlich sind, damit Anleger das gesamte
Spektrum der Meinungen abwägen können, bevor sie ihre eigene Anlageentscheidung
treffen. Anhand des aggregierten Ratingindex können Anleger möglicherweise
einen ersten Hinweis auf die Bonität eines Unternehmens erhalten. Der EURIX
sollte dazu beitragen, dass kleinere und neue Ratingagenturen an Bekanntheit
gewinnen. Er würde die von den Ratingagenturen in dem zentralen Datenspeicher
der ESMA zu veröffentlichenden Informationen über ihre bisherigen Ergebnisse
ergänzen. Das Europäische Parlament unterstützte in seiner Entschließung zu
Ratingagenturen vom 8. Juni 2011[19] die Einführung
eines solchen Europäischen Ratingindex. (24)
Ratings haben, ob sie nun zu aufsichtsrechtlichen
Zwecken abgegeben werden oder nicht, einen erheblichen Einfluss auf
Anlageentscheidungen. Daher stehen Ratingagenturen gegenüber Anlegern besonders
in der Pflicht; sie haben zu gewährleisten, dass sie die Vorschriften der
Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 einhalten, damit ihre Ratings unabhängig,
objektiv und von angemessener Qualität sind. Wenn jedoch keine vertragliche
Beziehung zwischen Ratingagentur und Anleger besteht, sind die Anleger nicht
immer in der Lage, die Agentur zur Verantwortung zu ziehen. Daher ist es
wichtig, ein angemessenes Recht auf Rechtsbehelf für Anleger vorzusehen, die
sich auf ein Rating stützten, das gegen die Regeln der Verordnung (EG)
Nr. 1060/2009 verstößt. Der Anleger sollte die Ratingagentur für alle
Schäden haftbar machen können, die durch eine das Ratingergebnis beeinflussende
Verletzung der genannten Verordnung verursacht wurden. Verletzungen, die das
Ratingergebnis nicht beeinflussen, wie Verstöße gegen Transparenzpflichten,
sollten keine zivilrechtlichen Haftungsansprüche auslösen. (25)
Ratingagenturen sollten nur haften, wenn sie ihnen
durch die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 auferlegte Pflichten vorsätzlich
oder grob fahrlässig verletzen. Dieser Verschuldensmaßstab bedeutet, dass
Ratingagenturen keine Haftungsklagen zu gewärtigen haben sollten, wenn sie
einzelne in der Verordnung festgelegte Verpflichtungen vernachlässigen, ohne
ihre Pflichten in gravierender Weise zu verletzen. Dieser Verschuldensmaßstab
ist angemessen, denn die Ratingtätigkeit beinhaltet in einem gewissen Maß die
Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Faktoren, und die Anwendung
verschiedener Methoden kann zu unterschiedlichen Ratings führen, von denen
keines als falsch bezeichnet werden kann. (26)
Es ist wichtig, für Anleger ein wirksames Recht auf
Rechtsbehelf gegen Ratingagenturen vorzusehen. Da die Anleger keinen näheren
Einblick in die internen Verfahren der Ratingagenturen haben, erscheint eine
teilweise Umkehr der Beweislast bezüglich des Vorliegens einer Verletzung und
des Einflusses der Verletzung auf das Ratingergebnis angemessen, wenn der
Anleger gute Gründe dafür vorgetragen hat, dass eine solche Verletzung
vorliegt. Die Beweislast hinsichtlich des Vorliegens eines Schadens und der
Ursächlichkeit der Verletzung für den Schaden, die beide eher der Sphäre des
Anlegers zuzuordnen sind, sollte hingegen ganz vom Anleger zu tragen sein. (27)
Was Fragen der zivilrechtlichen Haftung einer
Ratingagentur angeht − die auch nicht unter diese Verordnung fallen
−, so sollten diese Angelegenheiten dem geltenden einzelstaatlichen Recht
gemäß den einschlägigen Regeln des Internationalen Privatrechts unterliegen.
Welcher Gerichtshof für die Entscheidung über einen von einem Anleger
vorgebrachten zivilrechtlichen Haftungsanspruch zuständig ist, sollte anhand
der einschlägigen Regeln über die internationale Zuständigkeit bestimmt werden. (28)
Die Tatsache, dass institutionelle Anleger
einschließlich Vermögensverwalter verpflichtet sind, die Bonität von
Vermögenswerten selbst zu beurteilen, sollte Gerichte nicht von der
Feststellung abhalten, dass eine Verletzung dieser Verordnung durch eine
Ratingagentur einem Anleger einen Schaden verursacht hat, für den diese
Ratingagentur haftet. Diese Verordnung wird zwar die Möglichkeiten von Anlegern
verbessern, eine eigene Risikobeurteilung durchzuführen, der Zugang zu
Informationen wird aber für Anleger weiterhin stärker beschränkt sein als für
die Ratingagenturen selbst. Darüber hinaus werden insbesondere kleinere Anleger
häufig nicht in der Lage sein, ein externes, von einer Ratingagentur
abgegebenes Rating kritisch zu prüfen. (29)
Damit Interessenkonflikte weiter abgebaut und ein
fairer Wettbewerb am Ratingmarkt erleichtert wird, sollte dafür gesorgt werden,
dass die von Ratingagenturen Kunden in Rechnung gestellten Gebühren nicht
diskriminierend sind. Unterschiede bei den für dieselbe Art von Dienstleistung
verlangten Gebühren sollten nur durch einen Unterschied bei den tatsächlichen
Kosten, die bei der Erbringung dieser Leistung für verschiedene Kunden
anfallen, gerechtfertigt sein. Ferner sollten die für Ratingdienste für einen
bestimmten Emittenten berechneten Gebühren nicht von den Ergebnissen der
ausgeführten Arbeiten oder von der Erbringung damit verbundener
(Neben-)Dienstleistungen abhängen. Zwecks wirksamer Überwachung der Einhaltung
dieser Regeln sollten die Ratingagenturen außerdem der ESMA die von ihren
einzelnen Kunden erhaltenen Gebühren und ihre allgemeine Preispolitik
offenlegen. (30)
Als ein Beitrag zur Abgabe aktueller und
glaubwürdiger Länderratings und zur Erleichterung des Verständnisses der Nutzer
sollten Ratings regelmäßig überprüft werden. Ebenso wichtig ist es, dass die
Transparenz bezüglich der durchgeführten Analysen, des mit der Ratingerstellung
betrauten Personals und der den Ratings zugrunde liegenden Annahmen, die die
Ratingagenturen im Zusammenhang mit Staatsschuldtiteln heranziehen, erhöht
wird. (31)
In den derzeitigen Regeln ist bereits vorgesehen,
dass die Ratings dem bewerteten Unternehmen 12 Stunden vor
Veröffentlichung mitgeteilt werden. Damit diese Mitteilung nicht außerhalb der
Arbeitszeiten erfolgt und das bewertete Unternehmen genügend Zeit hat, die
Korrektheit der dem Rating zugrunde liegenden Daten zu prüfen, sollte
klargestellt werden, dass das bewertete Unternehmen einen vollen Arbeitstag vor
Veröffentlichung des Ratings oder eines Rating-Outlooks informiert wird. (32)
Mit Blick auf die Besonderheiten von Länderratings
und zur Verringerung des Volatilitätsrisikos ist es angemessen, den
Ratingagenturen vorzuschreiben, diese Ratings erst nach Handelsschluss und
mindestens eine Stunde vor Öffnung der Handelsplätze in der EU zu
veröffentlichen. (33)
Technische Standards für den
Finanzdienstleistungssektor sollten EU-weit einen angemessenen Schutz von
Einlegern, Anlegern und Verbrauchern gewährleisten. Da die ESMA über hoch
spezialisierte Fachkräfte verfügt, wäre es sinnvoll und angemessen, ihr die
Aufgabe zu übertragen, für technische Regulierungs- und Durchführungsstandards,
die keine politischen Entscheidungen erfordern, Entwürfe auszuarbeiten und der
Kommission vorzulegen. (34)
Die Kommission sollte den Entwurf der von der ESMA
ausgearbeiteten technischen Regulierungsstandards annehmen, die sich mit
folgenden Themen befassen: Inhalt des Übergabeberichts bei Austausch einer
Ratingagentur durch eine andere, Inhalt, Häufigkeit und Präsentation der von den
Emittenten zu liefernden Informationen über strukturierte Finanzinstrumente,
Format, Methode und Zeitplan der Meldungen, die Ratingagenturen im Zusammenhang
mit EURIX an die ESMA übermitteln sollten, sowie Inhalt und Format der
regelmäßigen Meldungen über die von Ratingagenturen zwecks der laufenden
Überwachung durch die ESMA berechneten Gebühren. Die Kommission sollte diese
Standards im Wege delegierter Rechtsakte im Sinne von Artikel 290 des
Vertrags und gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010
annehmen. (35)
Nach der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 dürfen
in Drittländern abgegebene Ratings zu aufsichtsrechtlichen Zwecken herangezogen
werden, wenn sie von gemäß Artikel 5 zertifizierten Ratingagenturen
abgegeben oder von in der EU ansässigen Agenturen gemäß Artikel 4
Absatz 3 der genannten Verordnung übernommen sind. Voraussetzung für die
Zertifizierung ist, dass die Kommission eine Entscheidung über die
Gleichwertigkeit des Aufsichtsrahmens für Ratingagenturen des Drittlands angenommen
hat, und Voraussetzung für die Übernahme ist, dass das Verhalten der
Ratingagentur des Drittlands Anforderungen entspricht, die mindestens so streng
sind wie die einschlägigen Vorschriften der EU. Einige der mit dieser
Verordnung eingeführten Bestimmungen sollten für die Beurteilung der
Gleichwertigkeit und Übernahme nicht gelten: Dabei handelt es sich um die
Bestimmungen, die nur Verpflichtungen für Emittenten, nicht aber für
Ratingagenturen festlegen. Darüber hinaus sollten Artikel, die sich auf die
Struktur des Ratingmarkts innerhalb der EU beziehen, statt Verhaltensregeln für
Ratingagenturen festzuschreiben, in diesem Zusammenhang unberücksichtigt
bleiben. Damit Drittländer genügend Zeit haben, ihren aufsichtsrechtlichen
Rahmen im Hinblick auf die verbleibenden materiell-rechtlich neuen Bestimmungen
anzupassen, sollten Letztere für die Zwecke von Beurteilungen der
Gleichwertigkeit und der Übernahme erst ab dem 1. Juni 2014 gelten. In
diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Vorschriften des Aufsichtsrahmens
eines Drittlands nicht mit denen in dieser Verordnung identisch sein müssen.
Wie bereits in der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 klargestellt, sollte es
ausreichen, dass der Aufsichtsrahmen des Drittlands in der Praxis dieselben
Ziele und Effekte erreicht, um als dem EU-Aufsichtsrahmen gleichwertig oder
ebenso streng erachtet zu werden. (36)
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die
Unabhängigkeit von Ratingagenturen zu stärken, solide Ratingprozesse und
-methoden zu fördern, die mit Länderratings verbundenen Gefahren zu verringern,
das Risiko des übermäßigen Rückgriffs der Marktteilnehmer auf Ratings abzubauen
und ein Recht auf Rechtsbehelf für Anleger zu gewährleisten, auf Ebene der
Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen
der unionsweiten Struktur und Auswirkungen der zu beaufsichtigenden
Ratingtätigkeiten besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union
gemäß dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union
niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in
demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese
Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. (37)
Die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 sollte daher
entsprechend geändert werden – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Die Verordnung
(EG) Nr. 1060/2009 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1
erhält folgende Fassung: „Artikel 1 Gegenstand Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer
Regulierungsansatz eingeführt, um die Integrität, Transparenz, Verantwortung,
gute Unternehmensführung und Verlässlichkeit von Ratingtätigkeiten zu fördern
und zur Verbesserung der Qualität von in der Union abgegebenen Ratings
beizutragen, um auf diese Weise zu einem reibungslos funktionierenden
Binnenmarkt beizutragen und ein hohes Maß an Verbraucher- und Anlegerschutz zu
gewährleisten. Es werden die Voraussetzungen für die Abgabe von Ratings sowie
Organisations- und Verhaltensregeln für Ratingagenturen einschließlich ihrer
Anteilseigner und Mitglieder festgelegt, die die Unabhängigkeit von
Ratingagenturen, die Vermeidung von Interessenkonflikten und den Verbraucher-
und Anlegerschutz fördern sollen. Ferner werden mit dieser Verordnung Pflichten für
Emittenten, Originatoren und Sponsoren mit Sitz in der Union in Bezug auf
strukturierte Finanzinstrumente festgelegt.“ 2. In Artikel 2 Absatz 1 wird
„Gemeinschaft“ durch „Union“ ersetzt. 3. Artikel 3 Absatz 1 wird wie folgt
geändert: a) Unter Buchstabe g wird „Gemeinschaft“
durch „Union“ ersetzt. b) Unter Buchstabe m wird
„Gemeinschaft“ durch „Union“ ersetzt. c) Die folgenden Buchstaben werden angefügt: „s) ,Emittent‘ den Emittent im Sinne von
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2003/71/EG; t) ,Originator‘ den Originator im Sinne von
Artikel 4 Nummer 41 der Richtlinie 2006/48/EG; u) ,Sponsor‘ den Sponsor im Sinne von
Artikel 4 Nummer 42 der Richtlinie 2006/48/EG; v) ,Länderrating‘ i) ein Rating, bei dem ein Staat oder eine
regionale oder lokale Gebietskörperschaft eines Staates bewertet wird, ii) ein Rating, bei dem der Emittent des
Schuldtitels oder der finanziellen Verbindlichkeit, der Schuldverschreibung
oder des anderen Finanzinstruments ein Staat oder eine regionale oder lokale
Gebietskörperschaft eines Staates ist; w) ,Rating-Outlook‘ eine Stellungnahme zur
wahrscheinlichen Richtung, in der sich ein Rating kurz- und mittelfristig
entwickeln wird.“ 4. Artikel 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Unterabsatz 2 wird
„Gemeinschaft“ durch „Union“ ersetzt. b) In Absatz 2 wird „Gemeinschaft“
durch „Union“ ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: i) Im Eingangssatz wird „Gemeinschaft“
durch „Union“ ersetzt. ii) Buchstabe b erhält folgende Fassung: „die Ratingagentur hat überprüft und kann
gegenüber der mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/1060 des Europäischen
Parlaments und des Rates(*) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde
(Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ESMA) ständig nachweisen,
dass die der Abgabe des zu übernehmenden Ratings zugrunde liegenden
Ratingtätigkeiten der Ratingagentur des Drittlands Anforderungen genügen, die
mindestens so streng sind wie die Anforderungen der Artikel 6 bis 12 mit
Ausnahme der Artikel 6a, 8a, 8b und 11a;“ (*) ABl. L 331 vom 15.12.2010,
S. 84.“ d) In Absatz 4 wird „Gemeinschaft“
durch „Union“ ersetzt. 5. Artikel 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird „Gemeinschaft“
durch „Union“ ersetzt. b) Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe b erhält
folgende Fassung: „b) die Ratingagenturen in dem Drittland unterliegen
rechtsverbindlichen Regelungen, die denen der Artikel 6 bis 12 und des
Anhangs I mit Ausnahme der Artikel 6a, 8a, 8b und 11a gleichwertig
sind, und“ c) Absatz 8 erhält folgende Fassung: „Für zertifizierte Ratingagenturen und die von
ihnen abgegebenen Ratings gelten die Artikel 20, 23b und 24.“ 6. Die folgenden Artikel 5a und 5b werden eingefügt: „Artikel 5a Übermäßiger Rückgriff auf Ratings durch Finanzinstitute Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Versicherungs-
und Rückversicherungsunternehmen, Einrichtungen der betrieblichen
Altersversorgung, Verwaltungs- und Investmentgesellschaften, Verwalter von
alternativen Investmentfonds und zentrale Gegenparteien im Sinne der Verordnung
(EU) Nr. xx/201x des Europäischen Parlaments und des Rates vom xx. xxx 201x
über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister[20]
müssen eigene Kreditrisikobewertungen vornehmen und dürfen sich bei der
Bewertung der Kreditwürdigkeit eines Unternehmens oder eines Finanzinstruments
nicht ausschließlich oder automatisch auf Ratings stützen. Die zuständigen
Behörden, denen die Beaufsichtigung dieser Unternehmen obliegt, prüfen
eingehend die Angemessenheit der Verfahren der Unternehmen für die
Kreditwürdigkeitsprüfung. Artikel 5b Rückgriff auf Ratings durch die Europäischen Aufsichtsbehörden und den
Europäischen Ausschuss für Systemrisiken Die mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des
Europäischen Parlaments und des Rates(*) errichtete Europäische
Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (European Banking
Authority – EBA), die mit der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des
Europäischen Parlaments und des Rates(**) errichtete Europäische
Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und
die betriebliche Altersversorgung) (European Insurance and Occupational
Pensions Authority – EIOPA) und die ESMA nehmen in ihren Leitlinien,
Empfehlungen und Entwürfen technischer Standards nicht auf Ratings Bezug, wenn
eine solche Bezugnahme für zuständige Behörden oder Finanzmarktteilnehmer
Anlass sein könnte, sich automatisch auf Ratings zu stützen. Bis zum
31. Dezember 2013 überprüfen daher die EBA, die EIOPA und die ESMA
alle Bezugnahmen auf Ratings in bestehenden Leitlinien und Empfehlungen und
entfernen sie gegebenenfalls. Der mit der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die
Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines
Europäischen Ausschusses für Systemrisiken(***) errichtete Europäische
Ausschuss für Systemrisiken (European Systemic Risk Board – ESRB) nimmt in
seinen Warnungen und Empfehlungen nicht auf Ratings Bezug, wenn eine solche
Bezugnahme Anlass sein könnte, sich automatisch auf Ratings zu stützen. * ABl. L … vom …, S. …. ** ABl. L 331 vom 15.12.2010,
S. 48. *** ABl. L 331 vom 15.12.2010,
S. 1.” 7. Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende
Fassung: „(1) Eine Ratingagentur unternimmt alle
erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, dass die Abgabe eines Ratings oder
eines Rating-Outlooks nicht von bestehenden oder potenziellen
Interessenkonflikten oder Geschäftsbeziehungen der Ratingagentur, die das
Rating oder den Rating-Outlook abgibt, ihrer Geschäftsleitung, ihrer
Ratinganalysten, ihrer Mitarbeiter oder jeder anderen natürlichen Person, deren
Leistungen die Ratingagentur in Anspruch nehmen oder die sie kontrollieren
kann, oder anderer, über ein Kontrollverhältnis direkt oder indirekt mit ihr
verbundener Personen beeinflusst wird.“ 8. Die folgenden Artikel 6a und 6b werden eingefügt: „Artikel 6a Interessenkonflikte im Zusammenhang mit Investitionen in
Ratingagenturen (1) Anteilseigner und Mitglieder einer Ratingagentur, die in der
Agentur mindestens 5 % des Kapitals oder der Stimmrechte halten, dürfen
nicht a) mit 5 % oder mehr am Kapital einer
anderen Ratingagentur beteiligt sein. Dieses Verbot gilt nicht für
Beteiligungen an diversifizierten Organismen für gemeinsame Anlagen
einschließlich verwalteter Fonds wie Pensionsfonds und Lebensversicherungen,
sofern die Beteiligungen an den diversifizierten Organismen für gemeinsame
Anlagen sie nicht in die Lage versetzen, erheblichen Einfluss auf die
Geschäftstätigkeit dieser Organismen auszuüben; b) berechtigt oder befugt sein, in einer
anderen Ratingagentur 5 % oder mehr der Stimmrechte auszuüben; c) berechtigt oder befugt sein, Mitglieder
des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums einer anderen Ratingagentur
zu bestellen oder abzuberufen; d) Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs- oder
Aufsichtsgremiums einer anderen Ratingagentur sein; e) befugt sein, beherrschenden Einfluss oder
die Kontrolle über eine andere Ratingagentur auszuüben, oder einen solchen
Einfluss bzw. eine solche Kontrolle tatsächlich ausüben. (2) Dieser Artikel gilt nicht für
Investitionen in andere Ratingagenturen, die derselben Gruppe von
Ratingagenturen angehören. Artikel 6b Höchstlaufzeit der vertraglichen Beziehungen zu einer Ratingagentur (1) Hat eine Ratingagentur mit einem
Emittenten oder einem mit ihm verbundenen Dritten einen Vertrag über die Abgabe
von Ratings dieses Emittenten geschlossen, so darf sie nicht länger als drei
Jahre Ratings dieses Emittenten abgeben. (2) Hat eine Ratingagentur mit einem Emittenten oder einem mit ihm
verbundenen Dritten einen Vertrag über die Abgabe von Ratings der
Schuldinstrumente dieses Emittenten geschlossen, so gilt Folgendes: a) Wenn diese Ratings während eines
Zeitraums abgegeben werden, der länger als ein Anfangszeitraum von zwölf
Monaten, aber kürzer als drei Jahre ist, darf die Ratingagentur ab dem
Zeitpunkt, zu dem zehn Schuldinstrumente bewertet worden sind, keine weiteren
Ratings dieser Schuldinstrumente abgeben. b) Wenn während eines Anfangszeitraums von
zwölf Monaten mindestens zehn Ratings abgegeben worden sind, darf die
Ratingagentur nach Ende dieses Zeitraums keine weiteren Ratings dieser
Schuldinstrumente abgeben. c) Wenn weniger als zehn Ratings abgegeben
worden sind, darf die Ratingagentur nach Ablauf von drei Jahren keine weiteren
Ratings dieser Schuldinstrumente abgeben. (3) Hat ein Emittent mit mehr als einer
Ratingagentur einen Vertrag über denselben Gegenstand geschlossen, so gelten
die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Einschränkungen nur für eine
dieser Agenturen. Keine dieser Agenturen darf jedoch länger als sechs Jahre
vertragliche Beziehungen zu dem Emittenten unterhalten. (4) Während eines Zeitraums von vier Jahren
nach Ende der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Höchstlaufzeit der
vertraglichen Beziehungen darf die in den Absätzen 1 bis 3 genannte
Ratingagentur mit dem Emittenten oder den mit ihm verbundenen Dritten keinen
Vertrag über die Abgabe von Ratings des Emittenten oder seiner
Schuldinstrumente schließen. Unterabsatz 1 gilt auch für a) eine Ratingagentur, die derselben Gruppe
von Ratingagenturen angehört wie die in den Absätzen 1 und 2 genannte
Ratingagentur, b) eine Ratingagentur, die Anteilseigner
oder Mitglied der in den Absätzen 1 und 2 genannten Ratingagentur
ist, c) eine Ratingagentur, bei der die in den
Absätzen 1 und 2 genannte Ratingagentur Anteilseigner oder Mitglied ist. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für
Länderratings. (6) Wird eine Ratingagentur nach Ende der
Höchstlaufzeit der vertraglichen Beziehungen nach den Absätzen 1 und 2
durch eine andere Ratingagentur ersetzt, so hat die bisherige Ratingagentur der
neuen Ratingagentur einen Übergabebericht zur Verfügung zu stellen. Dieser
Bericht muss alle sachdienlichen Informationen über das bewertete Unternehmen
und die bewerteten Schuldinstrumente enthalten, die nach Treu und Glauben
notwendig sein könnten, um die Vergleichbarkeit mit den von der bisherigen
Ratingagentur abgegebenen Ratings zu gewährleisten. Die bisherige Ratingagentur muss gegenüber der
ESMA nachweisen können, dass der neuen Ratingagentur diese Informationen zur
Verfügung gestellt wurden. (7) Die ESMA erstellt Entwürfe technischer
Regulierungsstandards, in denen die fachlichen Anforderungen an den Inhalt des
in Absatz 5 genannten Übergabeberichts festgelegt werden. Die Entwürfe dieser technischen
Regulierungsstandards legt die ESMA der Kommission bis zum
1. Januar 2013 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die
in diesem Absatz genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den
Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten
Verfahren zu erlassen.“ 9. Artikel 7 Absatz 5 erhält folgende
Fassung: „(5) Vergütung und Leistungsbewertung von
Ratinganalysten und Personen, die Ratings oder Rating-Outlooks genehmigen,
dürfen nicht von den Einnahmen abhängen, die die Ratingagentur mit den
bewerteten Unternehmen oder den mit ihnen verbundenen Dritten erzielt.“ 10. Artikel 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Eine Ratingagentur beschließt geeignete
Verfahren und setzt sie um und durch, um sicherzustellen, dass die von ihr
abgegebenen Ratings und Rating-Outlooks auf einer gründlichen Analyse aller
Informationen basieren, die ihr zur Verfügung stehen und für ihre Analyse nach
den anwendbaren Ratingmethoden von Bedeutung sind. Sie trifft alle notwendigen
Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die ihren Ratings und Rating-Outlooks
zugrunde liegenden Informationen von ausreichend guter Qualität sind und aus
zuverlässigen Quellen stammen.“ b) In Absatz 5 wird ein zweiter Unterabsatz angefügt: „Länderratings werden mindestens alle sechs Monate
überprüft.“ c) Folgender Absatz 5a wird eingefügt: „(5a) Eine Ratingagentur, die beabsichtigt,
Ratingmethoden, Modelle oder grundlegende Annahmen zu ändern oder neue
Ratingmethoden, Modelle oder grundlegende Annahmen zu verwenden, veröffentlicht
die geplanten Änderungen bzw. die vorgesehenen neuen Methoden zusammen mit
einer ausführlichen Erläuterung der Gründe und der Auswirkungen der geplanten
Änderungen bzw. der vorgesehenen neuen Methoden auf ihrer Website und fordert
die Akteure auf, innerhalb einer Frist von mindestens einem Monat Stellung zu
nehmen. Nach Ablauf der in Unterabsatz 1 genannten
Konsultationsfrist teilt die Ratingagentur der ESMA die geplanten Änderungen
bzw. die vorgesehenen neuen Methoden mit.“ d) Absatz 6
wird wie folgt geändert: i) Der
Eingangssatzteil erhält folgende Fassung: „(6) Wenn eine Ratingagentur die Methoden,
Modelle oder grundlegenden Annahmen, die sie bei ihren Ratingtätigkeiten
verwendet, aufgrund des in Artikel 22a Absatz 3 genannten Beschlusses
der ESMA ändert, leitet sie die folgenden Schritte ein:“ ii) Folgender Buchstabe aa wird eingefügt: „aa) sie veröffentlicht die neuen Methoden
zusammen mit einer ausführlichen Erläuterung unverzüglich auf ihrer Website,“ e) Folgender Absatz 7 wird angefügt: „(7) Stellt
eine Ratingagentur Fehler in ihren Methoden oder bei deren Anwendung fest, so a) teilt sie diese Fehler unverzüglich der
ESMA und allen betroffenen bewerteten Unternehmen mit, b) veröffentlicht sie diese Fehler
unverzüglich auf ihrer Website, c) berichtigt sie diese Fehler unverzüglich
in ihren Methoden und d) wendet sie unverzüglich die in
Absatz 6 Buchstaben a bis c genannten Maßnahmen an.“ 11. Die folgenden Artikel 8a und 8b werden eingefügt: „Artikel 8a Informationen zu strukturierten Finanzinstrumenten (1) Die Emittenten, Originatoren und Sponsoren
eines strukturierten Finanzinstruments, die ihren Sitz in der Union haben,
veröffentlichen im Einklang mit Absatz 4 Informationen zur Kreditqualität
und Wertentwicklung der dem strukturierten Finanzinstrument zugrunde liegenden
einzelnen Werte, zur Struktur des Verbriefungsgeschäfts sowie zu den Cashflows
und allen etwaigen Sicherheiten, mit denen eine Verbriefungsposition unterlegt
ist, und alle Informationen, die notwendig sind, um umfassende und fundierte
Stresstests in Bezug auf die Cashflows und Besicherungswerte, die hinter den
zugrunde liegenden Forderungen stehen, durchführen zu können. (2) Die Pflicht zur Veröffentlichung von
Informationen nach Absatz 1 erstreckt sich nicht auf Informationen, deren
Bereitstellung gegen gesetzliche Bestimmungen über den Schutz der Vertraulichkeit
von Informationsquellen oder die Verarbeitung personenbezogener Daten verstoßen
würde. (3) Die ESMA erstellt Entwürfe technischer Regulierungsstandards,
in denen Folgendes festgelegt wird: a) die Informationen, die die in
Absatz 1 genannten Personen veröffentlichen müssen, um die sich aus
Absatz 1 ergebende Pflicht zu erfüllen, b) die zeitlichen Abstände, in denen diese
Informationen aktualisiert werden müssen, c) die Präsentation der Informationen
mithilfe eines einheitlichen Musters für die Veröffentlichung. Die Entwürfe dieser technischen
Regulierungsstandards legt die ESMA der Kommission bis zum
1. Januar 2013 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die
in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in
den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten
Verfahren zu erlassen. (4) Die ESMA richtet eine Website für die
Veröffentlichung der Informationen zu strukturierten Finanzinstrumenten nach
Absatz 1 ein. Artikel 8b Doppeltes Rating strukturierter Finanzinstrumente (1) Beabsichtigt ein Emittent oder ein mit ihm
verbundener Dritter, ein Rating eines strukturierten Finanzinstruments in
Auftrag zu geben, so beauftragt er mindestens zwei Ratingagenturen. Jede
Ratingagentur gibt ein eigenes, unabhängiges Rating ab. (2) Die in Absatz 1 genannten Ratingagenturen, die von einem
Emittenten oder einem mit ihm verbundenen Dritten beauftragt werden, müssen die
folgenden Voraussetzungen erfüllen: a) Die Ratingagenturen gehören nicht
derselben Gruppe von Ratingagenturen an. b) Keine Ratingagentur ist Anteilseigner
oder Mitglied einer der anderen Ratingagenturen. c) Keine Ratingagentur ist berechtigt oder
befugt, in einer der anderen Ratingagenturen Stimmrechte auszuüben. d) Keine Ratingagentur ist berechtigt oder
befugt, Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums einer der
anderen Ratingagenturen zu bestellen oder abzuberufen. e) Kein Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs-
oder Aufsichtsgremiums einer Ratingagentur ist Mitglied des Verwaltungs-,
Leitungs- oder Aufsichtsgremiums einer der anderen Ratingagenturen. f) Keine Ratingagentur ist befugt,
beherrschenden Einfluss oder die Kontrolle über eine der anderen
Ratingagenturen auszuüben, oder übt einen solchen Einfluss bzw. eine solche
Kontrolle tatsächlich aus.“ 12. Artikel 10 Absätze 1 und 2 erhält
folgende Fassung: „(1) Eine Ratingagentur gibt alle Ratings und
Rating-Outlooks sowie jede Entscheidung zum Abbruch eines Ratings
unterschiedslos und rechtzeitig bekannt. Im Falle einer Entscheidung zum
Abbruch eines Ratings umfassen die bekanntgegebenen Informationen auch eine
vollständige Begründung der Entscheidung. Unterabsatz 1 gilt auch für Ratings, die an
Abonnenten weitergegeben werden. (2) Die Ratingagenturen stellen sicher, dass
die Ratings und Rating-Outlooks im Einklang mit den Vorschriften in
Anhang I Abschnitt D präsentiert und verarbeitet werden.“ 13. Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende
Fassung: „(2) Die registrierten und die zertifizierten
Ratingagenturen stellen in einem von der ESMA eingerichteten zentralen
Datenspeicher Informationen über ihre bisherigen Ergebnisse, einschließlich
Angaben zur Häufigkeit von Ratingänderungen sowie zu früher abgegebenen Ratings
und deren Änderung zur Verfügung. Die Ratingagenturen stellen diesem Datenspeicher
die Informationen wie von der ESMA festgelegt in standardisierter Form zur
Verfügung. Die ESMA macht diese Informationen öffentlich zugänglich und
veröffentlicht jährlich eine Zusammenfassung über die wichtigsten
festgestellten Entwicklungen.“ 14. Folgender Artikel 11a wird eingefügt: „Artikel 11a Europäischer Ratingindex (1) Wenn die registrierten und die
zertifizierten Ratingagenturen ein Rating oder einen Rating-Outlook abgeben,
übermitteln sie der ESMA Ratinginformationen, unter anderem das Rating und den
Rating-Outlook des bewerteten Instruments, Angaben zur Art des Ratings und zur
Art der Ratingtätigkeit sowie Tag und Uhrzeit der Veröffentlichung. Das
übermittelte Rating muss sich auf die in Artikel 21 Absatz 4a
Buchstabe a genannte harmonisierte Ratingskala stützen. (2) Die ESMA führt einen Europäischen
Ratingindex ein, der alle der ESMA nach Absatz 1 übermittelten Ratings und
einen aggregierten Ratingindex für jedes bewertete Schuldinstrument umfasst.
Der Index und die einzelnen Ratings werden auf der Website der ESMA
veröffentlicht.“ 15. In Artikel 14 Absatz 1 wird
„Gemeinschaft“ durch „Union“ ersetzt. 16. Artikel 18 Absatz 2 erhält folgende
Fassung: „(2) Die ESMA teilt Entscheidungen nach den
Artikeln 16, 17 und 20 der Kommission, der EBA, der EIOPA, den zuständigen
Behörden und den sektoralen zuständigen Behörden mit.“ 17. Artikel 19 Absatz 1 erhält folgende
Fassung: „(1) Die ESMA stellt den Ratingagenturen nach
dieser Verordnung und der in Absatz 2 genannten Gebührenverordnung
Gebühren in Rechnung. Diese Gebühren decken die Aufwendungen der ESMA im
Zusammenhang mit der Registrierung, Zertifizierung und Beaufsichtigung von
Ratingagenturen und die Erstattung der Kosten, die den zuständigen Behörden bei
der Durchführung von Arbeiten nach dieser Verordnung – insbesondere infolge
einer Delegierung von Aufgaben nach Artikel 30 – entstehen können, voll
ab.“ 18. Artikel 21
wird wie folgt geändert: a) Absatz 4
wird wie folgt geändert: i) Der
Eingangssatzteil erhält folgende Fassung: „Die ESMA erstellt Entwürfe technischer
Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird:“ ii) Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) Inhalt und Form der regelmäßigen
Übermittlung von Ratingdaten, zu der die registrierten und die zertifizierten
Ratingagenturen für die Zwecke der laufenden Beaufsichtigung durch die ESMA
aufzufordern sind.“ iii) Nach Buchstabe e werden die folgenden Unterabsätze
angefügt: „Die Entwürfe dieser technischen
Regulierungsstandards legt die ESMA der Kommission bis zum
1. Januar 2012 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die
in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in
den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten
Verfahren zu erlassen.“ b) Folgender Absatz 4a wird eingefügt: „(4a) Die
ESMA erstellt Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes
festgelegt wird: a) eine auf das metrische System gestützte
harmonisierte Standardratingskala für die Messung des Kreditrisikos, die nach
Artikel 11a von den registrierten und den zertifizierten Ratingagenturen
zu verwenden ist, sowie die Zahl der Ratingkategorien und die Grenzwerte für
jede Ratingkategorie, b) Inhalt und Präsentation der
Informationen, die die Ratingagenturen nach Artikel 11a Absatz 1 der
ESMA offenlegen müssen, unter anderem Struktur, Format, Methode und Zeitpunkt
der Berichterstattung, und c) Inhalt und Form der regelmäßigen
Berichterstattung über die von den Ratingagenturen in Rechnung gestellten
Gebühren, zu der die Ratingagenturen für die Zwecke der laufenden
Beaufsichtigung durch die ESMA aufzufordern sind. Die Entwürfe dieser technischen
Regulierungsstandards legt die ESMA der Kommission bis zum
1. Januar 2013 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die
in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in
den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten
Verfahren zu erlassen.“ c) In Absatz 5 wird ein neuer Unterabsatz angefügt: „In diesem Bericht sind auch der Grad der
Marktkonzentration, die sich aus einer hohen Konzentration ergebenden Risiken
und die Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzsektors insgesamt zu
bewerten.“ 19. Artikel 22a
wird wie folgt geändert: a) Die
Überschrift des Artikels erhält folgende Fassung: „Prüfung der Ratingmethoden“ b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: „(3) Die ESMA vergewissert sich auch, dass
geplante Änderungen an Ratingmethoden, die von einer Ratingagentur nach
Artikel 8 Absatz 5a mitgeteilt werden, die Kriterien nach
Artikel 8 Absatz 3 erfüllen, die in dem in Artikel 21
Absatz 4 Buchstabe d genannten technischen Regulierungsstandard
festgelegt sind. Die Ratingagentur darf die neuen Ratingmethoden erst anwenden,
nachdem die ESMA die Vereinbarkeit der Methoden mit Artikel 8
Absatz 3 bestätigt hat. [Die ESMA kann die in Unterabsatz 1 genannten
Befugnisse ab dem Tag des Inkrafttretens des in Artikel 21 Absatz 4
Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 genannten technischen
Regulierungsstandards ausüben.] Solange der in Artikel 21 Absatz 4
Buchstabe d genannte technische Regulierungsstandard nicht in Kraft ist,
kann die ESMA die in Unterabsatz 1 genannte Befugnis nicht ausüben.“ 20. Nach Artikel 35 wird folgender Titel IIIa
eingefügt: „TITEL IIIa ZIVILRECHTLICHE HAFTUNG DER RATINGAGENTUREN Artikel 35a Zivilrechtliche Haftung (1) Hat eine Ratingagentur vorsätzlich oder
grob fahrlässig eine der in Anhang III aufgeführten Zuwiderhandlungen
begangen und hat sich diese auf ein Rating ausgewirkt, auf das ein Anleger beim
Erwerb eines bewerteten Instruments vertraut hat, so kann dieser Anleger die
Ratingagentur auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens verklagen. (2) Es wird davon ausgegangen, dass sich eine
Zuwiderhandlung auf ein Rating ausgewirkt hat, wenn sich das von der
Ratingagentur abgegebene Rating von dem Rating unterscheidet, das abgegeben
worden wäre, wenn die Ratingagentur die Zuwiderhandlung nicht begangen hätte. (3) Eine Ratingagentur handelt grob
fahrlässig, wenn sie ihr mit dieser Verordnung auferlegte Pflichten gröblich
vernachlässigt. (4) Kann ein Anleger Tatsachen glaubhaft
machen, die darauf schließen lassen, dass eine Ratingagentur eine der in
Anhang III aufgeführten Zuwiderhandlungen begangen hat, so ist es an der
Ratingagentur zu beweisen, dass sie diese Zuwiderhandlung nicht begangen hat
oder dass sich diese Zuwiderhandlung nicht auf das abgegebene Rating ausgewirkt
hat. (5) Die zivilrechtliche Haftung nach
Absatz 1 kann nicht im Voraus durch Vereinbarung ausgeschlossen oder
beschränkt werden. Klauseln in Vereinbarungen, durch die die zivilrechtliche
Haftung im Voraus ausgeschlossen oder beschränkt wird, sind nichtig.“ 21. Artikel 36a
wird wie folgt geändert: a) Absatz 2
Buchstaben a bis e erhält folgende Fassung: „a) Bei Verstößen nach Anhang III
Abschnitt I Nummern 1 bis 5, 11 bis 15, 19, 20, 23, 26a bis 26d, 28,
30, 32, 33, 35, 41, 43, 50 und 51 betragen die Geldbußen mindestens
500 000 EUR und nicht mehr als 750 000 EUR. b) Bei Verstößen nach Anhang III
Abschnitt I Nummern 6 bis 8, 16 bis 18, 21, 22, 24, 25, 27, 29, 31,
34, 37 bis 40, 42, 45 bis 49a, 52 und 54 betragen die Geldbußen mindestens
300 000 EUR und nicht mehr als 450 000 EUR. c) Bei Verstößen nach Anhang III
Abschnitt I Nummern 9, 10, 26, 26e, 36, 44 und 53 betragen die
Geldbußen mindestens 100 000 EUR und nicht mehr als
200 000 EUR. d) Bei Verstößen nach Anhang III
Abschnitt II Nummern 1, 6, 7 und 8 und 9 betragen die
Geldbußen mindestens 50 000 EUR und nicht mehr als
150 000 EUR. e) Bei Verstößen nach Anhang III
Abschnitt II Nummern 2, 3a, 3b, 4, 4a und 5 betragen die
Geldbußen mindestens 25 000 EUR und nicht mehr als
75 000 EUR.“ b) Absatz 2 Buchstaben g und h erhält folgende Fassung: „g) Bei Verstößen nach Anhang III
Abschnitt III Nummern 1 bis 3a und 11 betragen die Geldbußen
mindestens 150 000 EUR und nicht mehr als 300 000 EUR. h) Bei Verstößen nach Anhang III
Abschnitt III Nummern 4, 4a, 4b, 4c, 6, 8 und 10 betragen die
Geldbußen mindestens 90 000 EUR und nicht mehr als
200 000 EUR.“ 22. Artikel 38a Absatz 1 erhält folgende
Fassung: „(1) Die Befugnis zum Erlass der in
Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 3, Artikel 19 Absatz 2,
Artikel 23e Absatz 7 und Artikel 37 genannten delegierten
Rechtsakte wird der Kommission für vier Jahre ab 1. Juni 2011
übertragen. Die Kommission legt spätestens sechs Monate vor Ablauf des
Zeitraums von vier Jahren einen Bericht über die übertragene Befugnis vor. Die
Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es
sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerruft sie nach
Artikel 38b.“ 23. Artikel 38b Absatz 1 erhält folgende
Fassung: „(1) Die in Artikel 5 Absatz 6
Unterabsatz 3, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 23e
Absatz 7 und Artikel 37 genannte Befugnisübertragung kann vom
Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.“ 24. Artikel 39
wird wie folgt geändert: a) Absatz 1
erhält folgende Fassung: „Bis zum 7. Dezember 2012 nimmt die
Kommission eine Bewertung der Anwendung dieser Verordnung vor, einschließlich
einer Bewertung des Rückgriffs auf Ratings in der Union, der Auswirkungen auf
den Konzentrationsgrad auf dem Ratingmarkt, der Kosten und des Nutzens der
Verordnung und der Angemessenheit der Vergütung, die eine Ratingagentur vom
bewerteten Unternehmen erhält (,Modell des zahlenden Emittenten‘), und legt dem
Europäischen Parlament und dem Rat darüber einen Bericht vor.“ b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: „(4) Bis zum 1. Juli 2015 bewertet
die Kommission die Lage auf dem Ratingmarkt und insbesondere, ob die vorhandene
Auswahl für die Erfüllung der Anforderungen der Artikel 6b und 8b
ausreicht. Dabei wird auch bewertet, ob der Geltungsbereich der Pflichten in
Artikel 8a auf weitere Finanzprodukte wie gedeckte Schuldverschreibungen
ausgedehnt werden muss.“ 25. Anhang I wird gemäß
Anhang I dieser Verordnung geändert. 26. Anhang II wird gemäß
Anhang II dieser Verordnung geändert. 27. Anhang III wird gemäß
Anhang III dieser Verordnung geändert. Artikel 2
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1
Nummern 7, 9, 10, 12, 13 und 25 dieser Verordnung gilt jedoch für die
Zwecke der in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 5
Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG)
Nr. 1060/2009 genannten Prüfung, ob die Anforderungen des Drittlands mindestens
so streng sind wie die Anforderungen der Artikel 6 bis 12 der genannten
Verordnung, ab 1. Juni 2014. Artikel 1
Nummer 8 dieser Verordnung in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 1
Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 gilt in Bezug auf Anteilseigner und
Mitglieder einer Ratingagentur, die am 15. November 2011 mindestens
5 % des Kapitals von mehr als einer Ratingagentur halten, ab [1 Jahr
nach Inkrafttreten dieser Verordnung]. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident ANHANG I Anhang I
der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 wird wie folgt geändert: 1. Abschnitt B
wird wie folgt geändert: a) Nummer 1
erhält folgende Fassung: „(1) Eine Ratingagentur erkennt, beseitigt
oder bewältigt bestehende oder potenzielle Interessenkonflikte, die die
Analysen und Urteile ihrer Ratinganalysten, Mitarbeiter oder anderer
natürlicher Personen, deren Dienstleistungen von der Ratingagentur in Anspruch
genommen oder von ihr kontrolliert werden und die direkt an Ratingtätigkeiten
beteiligt sind, und der Personen, die Ratings und Rating-Outlooks genehmigen,
beeinflussen können, und legt diese klar und deutlich offen.“ b) Nummer 3
wird wie folgt geändert: i) In
Unterabsatz 1 erhält der Eingangssatz folgende Fassung: „(3) Eine Ratingagentur gibt unter den
folgenden Umständen kein Rating und keinen Rating-Outlook ab und teilt im Falle
eines bestehenden Ratings oder eines bestehenden Rating-Outlooks unverzüglich
mit, dass das Rating oder der Rating-Outlook möglicherweise von den folgenden
Umständen betroffen ist:“ ii) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe aa
eingefügt: „aa) ein Anteilseigner oder ein Mitglied einer
Ratingagentur, der bzw. das direkt oder indirekt mindestens 10 % des
Kapitals oder der Stimmrechte dieser Ratingagentur hält oder auf andere Weise
in der Lage ist, erheblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der
Ratingagentur auszuüben, besitzt direkt oder indirekt Finanzinstrumente des bewerteten
Unternehmens oder eines mit diesem verbundenen Dritten oder hält direkt oder
indirekt Eigentumsanteile an diesem Unternehmen oder diesem Dritten,
ausgenommen Beteiligungen an diversifizierten Organismen für gemeinsame Anlagen
einschließlich verwalteter Fonds wie Pensionsfonds und Lebensversicherungen,
die ihn bzw. es nicht in die Lage versetzen, erheblichen Einfluss auf die
Geschäftstätigkeit des Organismus auszuüben;“ iii) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe ba
eingefügt: „ba) das Rating wird für ein bewertetes
Unternehmen oder einen mit ihm verbundenen Dritten abgegeben, das bzw. der
direkt oder indirekt mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte
dieser Ratingagentur hält;“ iv) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe ca
eingefügt: „ca) ein Anteilseigner oder ein Mitglied einer
Ratingagentur, der bzw. das direkt oder indirekt mindestens 10 % des
Kapitals oder der Stimmrechte dieser Ratingagentur hält oder auf andere Weise
in der Lage ist, erheblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der
Ratingagentur auszuüben, ist Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsgremiums
des bewerteten Unternehmens oder eines mit diesem verbundenen Dritten;“ v) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Eine Ratingagentur prüft ebenfalls unverzüglich,
ob Gründe für die Durchführung eines neuen Ratings oder den Widerruf eines
bestehenden Ratings oder eines bestehenden Rating-Outlooks vorliegen.“ c) Folgende Nummer 3a wird eingefügt: „(3a) Eine Ratingagentur stellt sicher, dass
die Gebühren, die sie ihren Kunden für die Bereitstellung von Rating- und
Nebendienstleistungen in Rechnung stellt, diskriminierungsfrei sind und auf den
tatsächlichen Kosten beruhen. Die für Ratingdienstleistungen in Rechnung
gestellten Gebühren dürfen nicht von der Höhe des von der Ratingagentur
abgegebenen Ratings oder von einem anderen Ergebnis oder Erfolg der erbrachten
Leistungen abhängen.“ d) Nummer 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(4) Weder eine Ratingagentur noch eine
Person, die direkt oder indirekt mindestens 5 % des Kapitals oder der
Stimmrechte der Ratingagentur hält oder auf andere Weise in der Lage ist,
erheblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Ratingagentur auszuüben,
erbringt dem bewerteten Unternehmen oder einem mit ihm verbundenen Dritten
Beratungsleistungen, die die Unternehmens- oder Rechtsstruktur, Vermögenswerte,
Verbindlichkeiten oder Tätigkeiten des bewerteten Unternehmens oder des mit ihm
verbundenen Dritten betreffen.“ e) Nummer 7 wird wie folgt geändert: i) Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) für jede Rating- oder
Rating-Outlook-Entscheidung die Identität der an der Festlegung des Ratings
oder des Rating-Outlooks beteiligten Ratinganalysten, die Identität der
Personen, die das Rating oder den Rating-Outlook genehmigt haben, Angaben dazu,
ob es sich um ein bestelltes oder ein unbestelltes Rating handelt, und der Tag,
an dem die Ratingmaßnahme durchgeführt wurde;“ ii) Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) Angaben zu den festgelegten Verfahren und
Methoden, die von der Ratingagentur zur Festlegung der Ratings und
Rating-Outlooks angewandt werden;“ iii) Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) interne Aufzeichnungen und Akten
einschließlich nicht öffentlicher Informationen und Arbeitspapiere, die als
Grundlage für die getroffenen Rating- und Rating-Outlook-Entscheidungen
herangezogen wurden;“ 2. Abschnitt C wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 erhält der Eingangssatzteil folgende Fassung: „(2) Die unter Nummer 1 genannten
Personen dürfen sich weder an der Festlegung eines Ratings oder eines Rating-Outlooks
eines bestimmten bewerteten Unternehmens beteiligen noch dieses Rating oder
diesen Rating-Outlook auf andere Weise beeinflussen, wenn sie“ b) Nummer 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) keine Informationen über Ratings,
mögliche künftige Ratings oder Rating-Outlooks der Ratingagentur offenlegen, es
sei denn gegenüber dem bewerteten Unternehmen oder einem mit ihm verbundenen
Dritten;“ c) Nummer 7 erhält folgende Fassung: „(7) Eine unter Nummer 1 genannte
Person darf für einen Zeitraum von sechs Monaten nach dem Rating oder dem
Rating-Outlook keine Schlüsselposition in der Geschäftsführung des bewerteten
Unternehmens oder eines mit diesem verbundenen Dritten annehmen.“ d) Nummer 8 erhält folgende Fassung: „(8) Für
die Zwecke von Artikel 7 Absatz 4 a) stellen die Ratingagenturen sicher, dass
die führenden Ratinganalysten nicht länger als vier Jahre an Ratingtätigkeiten
in Bezug auf dasselbe bewertete Unternehmen oder mit ihm verbundene Dritte
beteiligt sind; b) stellen Ratingagenturen, die nicht von einem Emittenten oder
einem mit ihm verbundenen Dritten beauftragt worden sind, und alle
Ratingagenturen, die Länderratings abgeben, sicher, dass i) die Ratinganalysten nicht länger als
fünf Jahre an Ratingtätigkeiten in Bezug auf dasselbe bewertete Unternehmen
oder mit ihm verbundene Dritte beteiligt sind; ii) die Personen, die Ratings genehmigen,
nicht länger als sieben Jahre an Ratingtätigkeiten in Bezug auf dasselbe
bewertete Unternehmen oder mit ihm verbundene Dritte beteiligt sind. Die in Absatz 1 Buchstaben a und b
genannten Personen dürfen sich innerhalb von zwei Jahren nach Ende der unter
diesen Buchstaben genannten Zeiträume nicht an Ratingtätigkeiten in Bezug auf
das bewertete Unternehmen oder mit ihm verbundene Dritte nach den genannten
Buchstaben beteiligen.“ 3. Die Überschrift von Abschnitt D erhält
folgende Fassung: „Vorschriften für die Präsentation von Ratings und
Rating-Outlooks“ 4. Abschnitt D
Teil I wird wie folgt geändert: a) Nummer 1
erhält folgende Fassung: „(1) Eine Ratingagentur stellt sicher, dass
aus Ratings und Rating-Outlooks Name und Funktion des führenden Ratinganalysten
für eine bestimmte Ratingtätigkeit und Name und Funktion der Person, die in
erster Linie für die Genehmigung des Ratings oder des Rating-Outlooks
verantwortlich ist, klar und deutlich hervorgehen.“ b) Nummer 2
wird wie folgt geändert: i) Buchstabe a
erhält folgende Fassung: „a) alle Quellen von wesentlicher Bedeutung,
die für die Erstellung des Ratings oder des Rating-Outlooks herangezogen
wurden, angegeben werden – einschließlich des bewerteten Unternehmens oder
gegebenenfalls des mit ihm verbundenen Dritten –, zusammen mit einem Hinweis
darauf, ob das Rating oder der Rating-Outlook dem bewerteten Unternehmen oder
dem mit ihm verbundenen Dritten mitgeteilt wurde und nach der Mitteilung vor
seiner Abgabe geändert wurde;“ ii) Die
Buchstaben d und e erhalten folgende Fassung: „d) das Datum, an dem das Rating erstmals
veröffentlicht wurde, sowie seine letzte Aktualisierung einschließlich etwaiger
Rating-Outlooks klar und deutlich angegeben werden; e) Informationen darüber gegeben werden, ob
das Rating ein neu aufgelegtes Finanzinstrument betrifft und ob die
Ratingagentur das Finanzinstrument erstmalig bewertet;“ iii) Folgender
Buchstabe f wird angefügt: „f) im Falle eines Rating-Outlooks der
Zeithorizont angegeben wird, bis zu dem eine Änderung des Ratings zu erwarten
ist.“ c) Folgende Nummer 2a wird eingefügt: „(2a) Bei der Offenlegung von Methoden,
Modellen und grundlegenden Annahmen legt eine Ratingagentur gleichzeitig
Erläuterungen zu den Annahmen, Parametern, Grenzen und Unsicherheiten vor, die
mit den bei Ratings verwendeten Modellen und Ratingmethoden verbunden sind,
einschließlich Simulationen von Stresstests, die von der Agentur bei der
Erstellung von Ratings durchgeführt werden, Ratinginformationen über von ihr
durchgeführte oder berücksichtigte Cashflow-Analysen und gegebenenfalls Angaben
zu einer erwarteten Änderung des Ratings. Diese Erläuterungen müssen klar und
leicht verständlich sein.“ d) Nummer 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Ratingagentur informiert das
bewertete Unternehmen spätestens einen vollen Arbeitstag vor der
Veröffentlichung des Ratings oder des Rating-Outlooks innerhalb der
Geschäftszeiten des bewerteten Unternehmens. Diese Information umfasst die
wichtigsten Gründe, die für das Rating oder den Rating-Outlook ausschlaggebend
waren, damit das Unternehmen die Möglichkeit hat, die Ratingagentur auf
sachliche Fehler hinzuweisen.“ e) Nummer 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(4) Eine Ratingagentur vermerkt bei der
Veröffentlichung eines Ratings oder eines Rating-Outlooks klar und deutlich
dessen Kennzeichen und Einschränkungen. Insbesondere vermerkt eine
Ratingagentur bei der Veröffentlichung eines Ratings oder eines Rating-Outlooks
deutlich, ob sie die Qualität der über das bewertete Unternehmen verfügbaren
Informationen für zufriedenstellend hält, und in welchem Maße sie die ihr von
dem bewerteten Unternehmen oder einem mit ihm verbundenen Dritten zur Verfügung
gestellten Informationen überprüft hat. Bezieht sich das Rating oder der
Rating-Outlook auf einen Unternehmenstyp oder ein Finanzinstrument, für das nur
in beschränktem Umfang historische Daten vorliegen, so macht die Ratingagentur
diese Einschränkungen an sichtbarer Stelle deutlich.“ f) Nummer 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(5) Bei der Ankündigung eines Ratings oder
eines Rating-Outlooks erläutert die Ratingagentur in ihren Pressemitteilungen
oder Berichten die wichtigsten Faktoren, auf die sich das Rating oder der
Rating-Outlook stützt.“ g) Folgende Nummer 6 wird angefügt: „(6) Eine Ratingagentur veröffentlicht auf
ihrer Website laufend Informationen über alle Unternehmen und
Schuldinstrumente, mit deren Erstkontrolle oder Vorabbewertung sie beauftragt
worden ist. Diese Veröffentlichung erfolgt unabhängig davon, ob die Emittenten
die Ratingagentur auch mit dem endgültigen Rating beauftragen.“ 5. In Abschnitt D Teil II
werden die Nummern 3 und 4 gestrichen. 6. In Abschnitt D wird folgender Teil III angefügt: „III. Zusätzliche Pflichten bei Länderratings (1) Gibt eine Ratingagentur ein Länderrating
oder einen damit zusammenhängenden Rating-Outlook ab, so legt sie gleichzeitig
einen ausführlichen Prüfungsbericht vor, in dem sie alle Annahmen, Parameter,
Grenzen und Unsicherheiten sowie sonstige Faktoren erläutert, die sie bei der
Festlegung des Ratings oder des Outlooks berücksichtigt hat. Dieser Bericht
muss klar und leicht verständlich sein. (2) Ein Prüfungsbericht, der gleichzeitig mit der Änderung eines
Länderratings oder eines damit zusammenhängenden Rating-Outlooks vorgelegt
wird, muss Folgendes enthalten: a) eine ausführliche Bewertung der Änderung
der quantitativen Annahme unter Angabe der Gründe für die Ratingänderung und
ihr relatives Gewicht. Die ausführliche Bewertung sollte das
Pro-Kopf-Einkommen, das BIP-Wachstum, die Inflation, den Haushaltssaldo, die
Außenbilanz, die Auslandsschulden, einen Indikator für die wirtschaftliche
Entwicklung, einen Indikator für Zahlungsausfall und sonstige einschlägige
Faktoren umfassen, die berücksichtigt wurden. Sie sollte durch das relative
Gewicht jedes Faktors ergänzt werden, b) eine ausführliche Bewertung der Änderung
der qualitativen Annahme unter Angabe der Gründe für die Ratingänderung und ihr
relatives Gewicht, c) eine ausführliche Beschreibung der mit
der Ratingänderung zusammenhängenden Risiken, Grenzen und Unsicherheiten und d) eine Zusammenfassung des Protokolls der
Sitzung des Ratingausschusses, der die Ratingänderung beschlossen hat. (3) Gibt eine Ratingagentur Länderratings oder
damit zusammenhängende Rating-Outlooks ab, so veröffentlicht sie diese Ratings
oder Outlooks erst nach Handelsschluss und mindestens eine Stunde vor Öffnung
der Handelsplätze in der Union. Abschnitt D Teil I Nummer 3
bleibt unberührt.“ 7. Abschnitt E
Teil I wird wie folgt geändert: a) Nummer 3
erhält folgende Fassung: „3. die Strategie der Ratingagentur in
Bezug auf die Veröffentlichung von Ratings und anderen damit verbundenen
Publikationen einschließlich Rating-Outlooks;“ b) Nummer 6 erhält folgende Fassung: „6. jede grundlegende Änderung ihrer
Systeme, Ressourcen oder Verfahren;“ 8. Abschnitt E Teil II Nummer 2
Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) eine Liste der Gebühren, die den
einzelnen Kunden für individuelle Ratings und Nebendienstleistungen in Rechnung
gestellt wurden,“ b) Folgender Buchstabe aa wird eingefügt: „aa) ihre Preispolitik einschließlich der
Gebührenstruktur und der Preiskriterien für Ratings in den verschiedenen
Anlageklassen,” 9. Abschnitt E Teil III wird wie folgt
geändert: a) Nummer 3 erhält folgende Fassung: „3. Statistiken über die Zuweisung von
Personal für neue Ratings, die Überprüfung von Ratings, Methoden- oder
Modellbewertungen und Geschäftsführung sowie über die Zuweisung von Personal
für Ratingtätigkeiten in den verschiedenen Anlageklassen (Unternehmensratings –
Ratings strukturierter Finanzinstrumente – Länderratings);“ b) Nummer 7 erhält folgende Fassung: „7. Finanzinformationen über die Einnahmen
der Ratingagentur, einschließlich des Gesamtumsatzes, aufgeschlüsselt nach
Gebühren für Rating- und Nebendienstleistungen, die ausführlich zu beschreiben
sind, einschließlich der Einnahmen aus Nebendienstleistungen für Empfänger von
Ratingdienstleistungen und der Verteilung der Gebühren auf Ratings in den
verschiedenen Anlageklassen. Die Informationen über den Gesamtumsatz müssen
auch die geografische Verteilung des Umsatzes auf in der Union erzielte
Einnahmen und weltweit erzielte Einnahmen umfassen;“ ANHANG II In Anhang II Nummer 1 der Verordnung
(EG) Nr. 1060/2009 wird „Gemeinschaft“ durch „Union“ ersetzt. ANHANG III Anhang III
der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 wird wie folgt geändert: 1. Teil I
wird wie folgt geändert: a) Die
Nummern 19, 20 und 21 erhalten folgende Fassung: „19. Die Ratingagentur verstößt gegen
Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B
Nummer 1, wenn sie bestehende oder potenzielle Interessenkonflikte, die
die Analysen und Urteile ihrer Ratinganalysten, Mitarbeiter oder anderer natürlicher
Personen, deren Dienstleistungen von der Ratingagentur in Anspruch genommen
werden oder von ihr kontrolliert werden und die direkt an der Abgabe von
Ratings beteiligt sind, und der Personen, die Ratings und Rating-Outlooks
genehmigen, beeinflussen können, nicht erkennt, beseitigt oder bewältigt und
wenn sie sie nicht klar und deutlich offenlegt. 20. Die Ratingagentur verstößt gegen
Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B
Nummer 3 Absatz 1, wenn sie unter den in Absatz 1 jener Nummer
genannten Umständen ein Rating oder einen Rating-Outlook abgibt oder im Falle
eines bestehenden Ratings nicht unverzüglich mitteilt, dass das Rating oder der
Rating-Outlook möglicherweise von den genannten Umständen betroffen ist. 21. Die Ratingagentur verstößt gegen
Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B
Nummer 3 Absatz 2, wenn sie nicht unverzüglich prüft, ob Gründe für
die Durchführung eines neuen Ratings oder den Widerruf eines bestehenden
Ratings oder eines bestehenden Rating-Outlooks vorliegen.“ b) Die folgenden neuen Nummern 26a bis 26f werden eingefügt: „26a. Eine Ratingagentur, die mit einem
Emittenten oder einem mit ihm verbundenen Dritten einen Vertrag über die Abgabe
von Ratings des Emittenten geschlossen hat, verstößt gegen Artikel 6b
Absatz 1, wenn sie länger als drei Jahre Ratings dieses Emittenten abgibt. 26b. Eine Ratingagentur, die mit einem
Emittenten oder einem mit ihm verbundenen Dritten einen Vertrag über die Abgabe
von Ratings der Schuldinstrumente des Emittenten geschlossen hat, verstößt
gegen Artikel 6b Absatz 2, wenn sie während eines Zeitraums von mehr
als 12 Monaten Ratings von mindestens zehn Schuldinstrumenten desselben
Emittenten abgibt oder wenn sie länger als 3 Jahre Ratings von
Schuldinstrumenten des Emittenten abgibt. 26c. Eine Ratingagentur, die neben mindestens
einer weiteren Ratingagentur mit einem Emittenten einen Vertrag geschlossen
hat, verstößt gegen Artikel 6b Absatz 3, wenn sie länger als sechs
Jahre vertragliche Beziehungen zu dem Emittenten unterhält. 26d. Eine Ratingagentur, die mit einem
Emittenten oder einem mit ihm verbundenen Dritten einen Vertrag über die Abgabe
von Ratings des Emittenten oder seiner Schuldinstrumente geschlossen hat,
verstößt gegen Artikel 6b Absatz 4, wenn sie das Verbot missachtet,
während eines Zeitraums von vier Jahren nach Ende der in Artikel 6b
Absätze 1 bis 3 genannten Höchstlaufzeit der vertraglichen Beziehungen
Ratings des Emittenten oder seiner Schuldinstrumente abzugeben. 26e. Eine Ratingagentur, die mit einem
Emittenten oder einem mit ihm verbundenen Dritten einen Vertrag über die Abgabe
von Ratings des Emittenten oder seiner Schuldinstrumente geschlossen hat,
verstößt gegen Artikel 6b Absatz 6, wenn sie am Ende der
Höchstlaufzeit der vertraglichen Beziehungen zu dem Emittenten oder dem mit ihm
verbundenen Dritten der neuen Ratingagentur, die vom Emittenten oder dem mit
ihm verbundenen Dritten mit der Abgabe von Ratings des Emittenten oder seiner
Schuldinstrumente beauftragt wurde, keinen Übergabebericht mit den
vorgeschriebenen Informationen zur Verfügung stellt. “ c) Nummer 33 erhält folgende Fassung: „Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 7
Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Nummer 2,
wenn sie nicht sicherstellt, dass sich die unter Nummer 1 jenes Abschnitts
genannten Personen nach Nummer 2 jenes Abschnitts weder an der Festlegung
eines Ratings oder eines Rating-Outlooks beteiligen noch dieses Rating oder
diesen Rating-Outlook auf andere Weise beeinflussen.“ d) Nummer 36 erhält folgende Fassung: „36. Die Ratingagentur verstößt gegen
Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C
Nummer 7, wenn sie nicht sicherstellt, dass die unter Nummer 1 jenes
Abschnitts genannten Personen für einen Zeitraum von sechs Monaten nach dem
Rating oder dem Rating-Outlook keine Schlüsselposition in der Geschäftsführung
des bewerteten Unternehmens oder eines mit diesem verbundenen Dritten
annehmen.“ e) Die Nummern 38, 39 und 40 erhalten folgende Fassung: „38. Die Ratingagentur verstößt gegen
Artikel 7 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C
Nummer 8 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i, wenn sie unbestellte
Ratings abgibt und nicht sicherstellt, dass ein Ratinganalyst nicht länger als
fünf Jahre an Ratingtätigkeiten in Bezug auf dasselbe bewertete Unternehmen
oder mit ihm verbundene Dritte beteiligt ist. 39. Die Ratingagentur verstößt gegen
Artikel 7 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C
Nummer 8 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii, wenn sie unbestellte
Ratings abgibt und nicht sicherstellt, dass eine Person, die Ratings genehmigt,
nicht länger als sieben Jahre an Ratingtätigkeiten in Bezug auf dasselbe
bewertete Unternehmen oder mit ihm verbundene Dritte beteiligt ist. 40. Die Ratingagentur verstößt gegen
Artikel 7 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C
Nummer 8 Absatz 2, wenn sie nicht sicherstellt, dass sich eine in
Absatz 1 Buchstabe a oder b jener Nummer genannte Person innerhalb
von zwei Jahren nach Ende der unter diesen Buchstaben genannten Zeiträume nicht
an Ratingtätigkeiten in Bezug auf das bewertete Unternehmen oder mit ihm
verbundene Dritte nach den genannten Buchstaben beteiligt.“ f) Nummer 42 erhält folgende Fassung: „Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8
Absatz 2, wenn sie keine geeigneten Verfahren beschließt, umsetzt und
durchsetzt, um sicherzustellen, dass die von ihr abgegebenen Ratings und
Rating-Outlooks auf einer gründlichen Analyse aller Informationen basieren, die
ihr zur Verfügung stehen und für ihre Analyse nach ihren Ratingmethoden von
Bedeutung sind.“ g) Nummer 46 erhält folgende Fassung: „Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8
Absatz 5 Unterabsatz 1 Satz 1, wenn sie ihre Ratings
(ausgenommen Länderratings) nicht überwacht oder ihre Ratings (ausgenommen
Länderratings) und Methoden nicht laufend, mindestens jedoch einmal jährlich,
überprüft.“ h) Folgende Nummer 46a wird eingefügt: „46a. Die Ratingagentur verstößt gegen
Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 2 in Verbindung mit
Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 1 Satz 1, wenn sie ihre
Länderratings nicht überwacht oder ihre Länderratings nicht laufend, mindestens
jedoch alle sechs Monate, überprüft.“ i) Folgende Nummer 49a wird eingefügt: „49a. Die Ratingagentur verstößt gegen
Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 8
Absatz 6 Buchstabe c, wenn sie im Falle von Fehlern in den Methoden
oder bei deren Anwendung, die die Abgabe eines Ratings beeinflusst haben, kein
neues Rating durchführt.“ 2. Teil II
wird wie folgt geändert: a) Die
folgenden Nummern 3a und 3b werden eingefügt: „3a. Die Ratingagentur verstößt gegen
Artikel 8 Absatz 5a, wenn sie die geplanten Änderungen an den
Ratingmethoden, Modellen oder grundlegenden Annahmen oder die vorgesehenen
neuen Methoden, Modelle oder grundlegenden Annahmen nicht der ESMA mitteilt. 3b. Die Ratingagentur verstößt gegen
Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a, wenn sie Fehler, die sie in
ihren Methoden oder bei deren Anwendung festgestellt hat, nicht der ESMA
mitteilt.“ b) Folgende
Nummer 4a wird eingefügt: „4a. Die Ratingagentur verstößt gegen
Artikel 11a Absatz 1, wenn sie die vorgeschriebenen Informationen
nicht oder nicht in dem Format zur Verfügung stellt, das in dem genannten
Absatz vorgeschrieben ist.“ 3. Teil III wird wie folgt geändert: a) Folgende
Nummer 3a wird eingefügt: „3a. Die Ratingagentur verstößt gegen
Artikel 8 Absatz 5a Unterabsatz 1, wenn sie die geplanten
Änderungen an den Ratingmethoden, Modellen oder grundlegenden Annahmen oder die
vorgesehenen neuen Methoden, Modelle oder grundlegenden Annahmen nicht zusammen
mit einer ausführlichen Erläuterung der Gründe und der Auswirkungen der
geplanten Änderungen auf ihrer Website veröffentlicht.“ b) Die
folgenden Nummern 4a, 4b und 4c werden eingefügt: „4a. Die Ratingagentur verstößt gegen
Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe aa, wenn sie beabsichtigt, neue
Methoden anzuwenden, diese aber nicht zusammen mit einer ausführlichen
Erläuterung unverzüglich auf ihrer Website veröffentlicht. 4b. Die Ratingagentur verstößt gegen
Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a, wenn sie Fehler, die sie in
ihren Methoden oder bei deren Anwendung festgestellt hat, nicht den betroffenen
bewerteten Unternehmen mitteilt. 4c. Die Ratingagentur verstößt gegen
Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe b, wenn sie Fehler, die sie in
ihren Methoden oder bei deren Anwendung festgestellt hat, nicht auf ihrer
Website veröffentlicht.“ c) Die
Nummern 6 und 7 erhalten folgende Fassung: „6. Die Ratingagentur verstößt gegen
Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt D
Teil I Nummer 1, Nummer 2, Nummer 2a, Nummer 4
Absatz 1, Nummer 5 oder Nummer 6 oder Anhang I Abschnitt D
Teil II oder III, wenn sie bei der Präsentation eines Ratings oder eines
Rating-Outlooks nicht die in diesen Bestimmungen vorgeschriebenen Informationen
bereitstellt. 7. Die Ratingagentur verstößt gegen
Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt D
Teil I Nummer 3, wenn sie das bewertete Unternehmen nicht spätestens
einen vollen Arbeitstag vor der Veröffentlichung des Ratings oder des
Rating-Outlooks innerhalb der Geschäftszeiten des bewerteten Unternehmens
informiert.“ [1] Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen
(ABl. L 302 vom 17.11.2009). [2] Verordnung (EU) Nr. 513/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen (ABl. L 145 vom 31.5.2011). [3] KOM(2010) 301 endg. [4] Siehe:
http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/2010/cra_en.htm. [5] http://www.europarl.europa.eu/oeil/FindByProcnum.do?lang=en&procnum=INI/2010/2302. [6] http://www.financialstabilityboard.org/publications/r_101027.pdf [7] Vorschlag der Kommission vom 20. Juli 2011 für eine
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang zur
Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und
Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates über die zusätzliche Beaufsichtigung der
Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines
Finanzkonglomerats (KOM(2011) 453 endg.). Siehe Artikel 77
Buchstabe b. [8] Vorschlag der Kommission vom 15. November 2011 zur
Änderung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend
bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und der
Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds im
Hinblick auf den übermäßigen Rückgriff auf Ratings (KOM(2011) xxx endg.). [9] Bei „Klippeneffekten” handelt es sich um plötzliche
durch die Bonitätsherabstufung unter einen bestimmten Schwellenwert ausgelöste
Handlungen, wenn die Herabstufung eines einzelnen Wertpapiers einen
unverhältnismäßigen Kaskadeneffekt mit sich bringen kann. [10] ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32. [11] (1) Die ESMA stellt den Ratingagenturen nach dieser
Verordnung und der in Absatz 2 genannten Gebührenverordnung Gebühren in
Rechnung.
Diese Gebühren decken die Aufwendungen der ESMA im Zusammenhang mit der
Registrierung und Beaufsichtigung von Ratingagenturen und die Erstattung der
Kosten, die den zuständigen Behörden bei Durchführung von Arbeiten nach dieser
Verordnung — insbesondere infolge einer Delegation von Aufgaben nach
Artikel 30 — entstehen können, voll ab. [12] ABl. C vom , S. . [13] ABl. C vom , S. . [14] ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1. [15] ABl. L 145 vom 31.5.2011, S. 30. [16] 2010/2302 (INI). [17] ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38. [18] ABl. C vom , S. . [19] 2010/2302 (INI). [20] ABl. L … vom …, S. ….