This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52011PC0738
Proposal for a COUNCIL REGULATION on the methods and procedure for making available the own resource based on the financial transaction tax
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der Eigenmittel auf der Grundlage der Finanztransaktionssteuer
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der Eigenmittel auf der Grundlage der Finanztransaktionssteuer
/* KOM/2011/0738 endgültig - 2011/0334 (CNS) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der Eigenmittel auf der Grundlage der Finanztransaktionssteuer /* KOM/2011/0738 endgültig - 2011/0334 (CNS) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Mit diesem Vorschlag sollen nach Maßgabe von Artikel 322 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) die erforderlichen Bestimmungen zu den Methoden und Verfahren festgelegt werden, nach denen die Mitgliedstaaten die Eigenmittel auf der Grundlage der Finanztransaktionssteuer (im Folgenden „FTS“) gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses […/…] des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (im Folgenden „Eigenmittelbeschluss 2014“) der Kommission zur Verfügung stellen.[1] Mit diesen praktischen Regelungen wird das im Eigenmittelbeschluss 2014 niedergelegte System in Bezug auf die Einführung der FTS-basierten Eigenmittel, die Buchführungsvorschriften, den Zeitplan für die Bereitstellung dieser Eigenmittel, die Zahlung von Verzugszinsen, die Aufbewahrung von Belegunterlagen und die Verwaltungszusammenarbeit umgesetzt. Außerdem dienen diese Regelungen der Ergänzung von Durchführungsmaßnahmen gemäß Artikel 311 Absatz 4 AEUV in Bezug auf Kontrolle und Überwachung sowie zusätzliche Berichtserfordernisse.[2] Dem Vorschlag der Kommission liegen die bisherigen Erfahrungen bei der Verwaltung der Eigenmittel zugrunde. Er kombiniert die zweckmäßigsten Aspekte von zweien der bisherigen Systeme – dem System der traditionellen Eigenmittel und dem derzeitigen System der MwSt-Eigenmittel. Zur Vermeidung unnötiger Zwänge hinsichtlich der rechtlichen Regelungen, die die Mitgliedstaaten treffen müssen, um eine Finanztransaktionssteuer anzuwenden, wird vorgeschlagen, dass der Anspruch auf die Eigenmittel aus dieser Quelle erst entsteht, wenn ein Mitgliedstaat die Beträge tatsächlich vereinnahmt hat. Damit die Eigenmittel jedoch rascher und effizienter erhoben werden können, wird vorgeschlagen, die Einnahmen im Wege eines Systems monatlicher Erklärungen bereitzustellen, so dass eindeutig feststeht, zu welchem Datum die betreffenden Eigenmittelbeträge bereitzustellen sind. Der Inhalt des Vorschlags ist nachstehend zusammengefasst. Der gesamte folgende Abschnitt nimmt Bezug auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates.[3] Die Kommission hat am 29. Juni 2011 einen Vorschlag zur Neufassung der genannten Verordnung genehmigt.[4] 2. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS 2.1 Einleitung Dieser Vorschlag ist Teil eines Pakets, das auch einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates betreffend die Regelungen für die Bereitstellung der neuen MwSt-Eigenmittel für den EU-Haushalt[5] und eine geänderte Neufassung der bestehenden Verordnung des Rates über die Bereitstellung der traditionellen und der BNE-Eigenmittel[6] umfasst. Die Kommission wird prüfen, inwiefern die Bestimmungen für die Feststellung und Bereitstellung aller Eigenmittel der Union nach einer Einigung über das gesamte Eigenmittelpaket in einer einzigen Verordnung konsolidiert werden können. 2.2 Kapitel I – „Allgemeine Bestimmungen“ - Artikel 1 – „Gegenstand“: Dieser Artikel bestimmt, dass die vorgeschlagenen Regelungen für die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses […/…] genannten neuen Eigenmittel gilt. - Artikel 2 – „Feststellung der FTS-Eigenmittel“: In diesem Artikel ist festgelegt, zu welchem Zeitpunkt der Anspruch der Union auf die FTS-Eigenmittel entsteht. 2.3 Kapitel II – „Bereitstellung der FTS-Eigenmittel“ - Artikel 3 – „Buchführungsvorschriften“: Es wird vorgeschlagen, die bei den bestehenden Eigenmitteln bereits angewandten Regelungen des Artikels 9 der Verordnung 1150/2000 auch bei den FTS-Eigenmitteln anzuwenden. - Artikel 4 – „Verbuchung, Berichtspflichten und Fristen für die Bereitstellung“: Für die FTS-Eigenmittel werden den bereits angewandten Bestimmungen des Artikels 6 der Verordnung 1150/2000 vergleichbare Bestimmungen vorgeschlagen, namentlich der frühestmögliche monatliche Rechnungsabschluss und die Verwendung einer Monatsübersicht. Die Kommission wird detaillierte Regelungen für die Monatsübersichten ausarbeiten, die im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß dem Beratungsverfahren angenommen werden. Es wird vorgeschlagen, die FTS-Eigenmittel und die zugehörigen Monatsübersichten zum ersten Arbeitstag des zweiten Monats nach dem Monat bereitzustellen, in dem die Mitgliedstaaten die Ansprüche der Union festgestellt haben. Da die bereitgestellten Beträge von einem Monat zum anderen erheblich schwanken können, wird außerdem vorgeschlagen, dass die Mitgliedstaaten Schätzungen der zu verbuchenden Beträge übermitteln. - Artikel 5 – „Verzugszinsen“: Es wird vorgeschlagen, auf jegliche Verzögerung bei der Bereitstellung der FTS-Eigenmittel die derzeit bereits angewandte Regelung des Artikels 11 der Verordnung 1150/2000 über Verzugszinsen anzuwenden. - Artikel 6 – „Berichtigungen der Buchführung“: Es wird vorgeschlagen, die derzeit bereits auf andere Eigenmittel angewandte Frist des Artikels 7 der Verordnung 1150/2000 auch auf die FTS-Eigenmittel anzuwenden. 2.4 Kapitel III – „Verwaltungsbestimmungen“ - Artikel 7 und 8 – „Aufbewahrung von Belegunterlagen“ und „Verwaltungszusammenarbeit“: Es wird vorgeschlagen, die in den Artikeln 3 und 4 der Verordnung 1150/2000 geregelten Pflichten der Mitgliedstaaten betreffend die anderen Eigenmittel entsprechend auch auf die FTS-Eigenmittel anzuwenden. 2.5 Kapitel IV – „Schlussbestimmungen“ - Artikel 9 – „Ausschussverfahren“: Es wird vorgeschlagen, dass für die FTS-Eigenmittel der derzeit gemäß Artikel 20 der Verordnung 1150/2000 tätige Beratende Ausschuss für Eigenmittel (BAEM) im Einklang mit der Verordnung 182/2011 zuständig sein soll. 2011/0334 (CNS) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der Eigenmittel auf der Grundlage der Finanztransaktionssteuer DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 322 Absatz 2, in Verbindung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere mit Artikel 106a, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,[7] nach Stellungnahme des Europäischen Rechnungshofs,[8] in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Die Eigenmittel der Union auf der Grundlage der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses […/…] des Rates über das System der Eigenmittel der Europäischen Union[9] genannten Finanztransaktionssteuer (FTS) (im Folgenden „FTS-Eigenmittel“ sollten der Union in bestmöglicher Weise bereitgestellt werden, weshalb geregelt werden sollte, wie die Mitgliedstaaten diese Eigenmittel für die Kommission bereitstellen. 2. Die Feststellung der FTS-Eigenmittel sollte im Interesse einer einfachen und sicheren Verwaltung und Rechnungsführung an die Vereinnahmung der FTS durch einen Mitgliedstaat geknüpft werden. Auf diese Weise würde außerdem eine deutliche direkte Beziehung zwischen den Einnahmen aus der FTS und den Eigenmitteln der Union hergestellt. 3. Die FTS-Eigenmittel sollten in Form einer Gutschrift der geschuldeten Beträge auf einem für diesen Zweck eingerichteten Konto gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften[10] bereitgestellt werden. Im Falle einer Verzögerung der Gutschrift der FTS-Eigenmittel auf diesen Konten sollten die Mitgliedstaaten Verzugszinsen zahlen. Entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ist dafür Sorge zu tragen, dass die Kosten der Einziehung von geschuldeten Zinsen den Betrag der zu zahlenden Zinsen nicht übersteigen. 4. Die Mitgliedstaaten sollten für die Kommission die Unterlagen und Angaben, die diese für die Ausübung der ihr in Bezug auf die Eigenmittel der Union übertragenen Befugnisse benötigt, bereithalten und ihr gegebenenfalls übermitteln. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten der Kommission Monatsübersichten über die festgestellten Ansprüche übermitteln. 5. Die für die Erhebung der Eigenmittel zuständigen innerstaatlichen Behörden sollten die Belegunterlagen zu den erhobenen Eigenmitteln jederzeit zur Verfügung der Kommission halten. 6. Zur Erleichterung der ordnungsgemäßen Anwendung der Finanzvorschriften über die Eigenmittel bedarf es einer engen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission. 7. Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollte sie nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[11], wahrnehmen. 8. Die Annahme von Durchführungsrechtsakten zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Monatsübersichten über die FTS-Eigenmittelkonten sollte in Anbetracht des technischen Charakters dieser Übersichten im Wege des Beratungsverfahrens erfolgen. 9. Diese Verordnung sollte vom selben Tag an gelten wie der Beschluss […/…] – HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Kapitel I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ARTIKEL 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Bereitstellung der Eigenmittel der Union auf der Grundlage eines Anteils an der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses […/…] genannten Finanztransaktionssteuer (FTS) (im Folgenden „FTS-Eigenmittel“) für die Kommission. Artikel 2 Feststellung der FTS-Eigenmittel 1. Für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung wird der Anspruch der Union auf die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses […/…] genannten FTS-Eigenmittel festgestellt, sobald ein zur Erhebung der FTS auf eine bestimmte Transaktion berechtigter Mitgliedstaat einen für die betreffende Transaktion geschuldeten Steuerbetrag gemäß der Richtlinie […/…] des Rates[12] beziehungsweise Anzahlungen oder Restzahlungen darauf vereinnahmt hat. 2. Wurde eine steuerbare Transaktion im Sinne der Richtlinie […/…] getätigt, aber nur ein Teil der geschuldeten Steuer entrichtet, sorgt der betreffende Mitgliedstaat dafür, dass der geschuldete Eigenmittelbetrag für die Kommission bereitgestellt wird, bevor etwaige Einnahmen aus der FTS dem Mitgliedstaat selbst zufließen. Kapitel II BEREITSTELLUNG DER FTS-EIGENMITTEL ARTIKEL 3 Buchführungsvorschriften 1. Jeder Mitgliedstaat schreibt die FTS-Eigenmittel dem Konto gut, das gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 für diesen Zweck bei seiner Haushaltsverwaltung oder der von ihm bestimmten Einrichtung auf den Namen der Kommission eingerichtet wurde. 2. Die Mitgliedstaaten oder die von ihnen bestimmten Einrichtungen übermitteln der Kommission auf elektronischem Wege Folgendes: a) spätestens am zweiten Arbeitstag nach der Gutschrift auf dem Konto der Kommission einen Kontoauszug, in dem die Buchung der FTS-Eigenmittel ausgewiesen ist; b) falls der in Buchstabe a genannte Kontoauszug nicht an dem Arbeitstag vorliegt, an dem die Eigenmittel dem Konto der Kommission gutgeschrieben werden, eine Gutschriftsanzeige, in der die Buchung der FTS-Eigenmittel ausgewiesen ist. 3. Die gutgeschriebenen Beträge lauten gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates[13] auf Euro. 4. Die Haushaltsverwaltung eines jeden Mitgliedstaates oder die von dem jeweiligen Mitgliedstaat bestimmte Einrichtung führt ein Sammelkonto für die FTS-Eigenmittel. 5. Für die Zwecke der FTS-Eigenmittel-Buchführung erfolgt der Rechnungsabschluss frühestens am letzten Arbeitstag des Monats der Feststellung dieser Eigenmittel um 13.00 Uhr. Artikel 4 Verbuchung, Berichtspflichten und Fristen für die Bereitstellung 1. Die Verbuchung der gemäß Artikel 2 festgestellten Beträge auf dem in Artikel 3 Absatz 1 genannten Konto erfolgt am ersten Arbeitstag des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Betrag festgestellt wurde. 2. Spätestens zehn Arbeitstage vor dem in Absatz 1 genannten Datum übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission eine Monatsübersicht über den Stand der FTS-Eigenmittelkonten. 3. Eine Verbuchung auf dem in Artikel 3 Absatz 4 genannten Sammelkonto erfolgt spätestens am ersten Arbeitstag des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Betrag gemäß Artikel 2 festgestellt wurde. 4. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die in Absatz 2 genannten Monatsübersichten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. Artikel 5 Verzugszinsen 1. Bei verspäteter Gutschrift auf dem in Artikel 3 Absatz 1 genannten Konto hat der betreffende Mitgliedstaat Verzugszinsen zu entrichten. Auf die Einziehung von Zinsbeträgen von unter 500 EUR wird jedoch verzichtet. 2. Die Zinsen werden zu den in Artikel 11 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 genannten Sätzen und Bedingungen erhoben. 3. Für die Entrichtung der Verzugszinsen gemäß Absatz 1 findet Artikel 3 Absätze 2 und 3 sinngemäß Anwendung. Artikel 6 Berichtigungen der Buchführung Nach dem 31. Dezember des dritten Jahres, das auf ein gegebenes Haushaltsjahr folgt, wird der Gesamtbetrag für dieses Haushaltsjahr, wie er sich aus den von den Mitgliedstaaten übersandten Monatsübersichten gemäß Artikel 4 Absatz 5 ergibt, nicht mehr berichtigt; hiervon ausgenommen sind die vor diesem Termin von der Kommission oder von dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilten Punkte. Kapitel III VERWALTUNGSBESTIMMUNGEN ARTIKEL 7 Aufbewahrung von Belegunterlagen Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit die Belegunterlagen über die Bereitstellung der FTS-Eigenmittel mindestens drei Kalenderjahre lang – gerechnet vom Ende des Jahres an, auf das sich diese Unterlagen beziehen – aufbewahrt werden. Zeigt sich bei der nach Artikel 5 der Verordnung (EU) […/…] vorgenommenen Überprüfung der in Absatz 1 genannten Belegunterlagen, dass eine Berichtigung vorgenommen werden muss, so sind diese Unterlagen über die in Absatz 1 genannte Frist hinaus so lange aufzubewahren, bis die Berichtigung und deren Kontrolle erfolgt sind. Wird ein Streitfall zwischen einem Mitgliedstaat und der Kommission in Bezug auf die Verpflichtung zur Bereitstellung eines bestimmten FTS-Eigenmittelbetrags einvernehmlich oder im Wege einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union beigelegt, so übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Streitbeilegung die für die finanzielle Weiterverfolgung erforderlichen Unterlagen. Artikel 8 Verwaltungszusammenarbeit 1. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission Folgendes mit: a) die Bezeichnung der für die Feststellung, Erhebung, Bereitstellung und Kontrolle der FTS-Eigenmittel verantwortlichen Dienststellen oder Einrichtungen sowie die wichtigsten Bestimmungen über deren Rolle und Arbeitsweise; b) die allgemeinen Rechts-, Verwaltungs- und Buchführungsvorschriften sowie die Vorschriften, die die Erhebung der FTS und die Bereitstellung der darauf beruhenden Eigenmittel für die Kommission sowie die Kontrolle dieser Eigenmittel durch die Kommission betreffen; c) die genaue Bezeichnung aller verwaltungs- und buchführungstechnischen Unterlagen, in denen die FTS-Eigenmittel erfasst werden, insbesondere diejenigen, die für die Buchführungen gemäß Artikel 4 herangezogen werden. Jede Änderung dieser Angaben ist der Kommission unverzüglich mitzuteilen. 2. Die Kommission teilt die in Absatz 1 genannten Angaben auf Antrag eines Mitgliedstaats allen Mitgliedstaaten mit. Kapitel IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN ARTIKEL 9 Ausschussverfahren 10. Die Kommission wird von dem mit der Verordnung (EU) Nr. […/…] eingesetzten Beratenden Ausschuss für Eigenmittel unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 11. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Artikel 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab 1. Januar 2014. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident FINANZBOGEN ZU VORSCHLÄGEN FÜR RECHTSAKTE 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative 1.2. Politikbereiche in der ABM/ABB-Struktur 1.3. Art des Vorschlags/der Initiative 1.4. Ziele 1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative 1.6. Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen 1.7. Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und Berichterstattung 2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem 2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) 3.2. Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.1. Übersicht 3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel 3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 3.2.4. Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung Dritter 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen FINANZBOGEN ZU VORSCHLÄGEN FÜR RECHTSAKTE 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der Eigenmittel auf der Grundlage der Finanztransaktionssteuer (FTS). 1.2. Politikbereiche in der ABM/ABB-Struktur [14] EU-Haushalt, Einnahmen (Titel 1, Eigenmittel). 1.3. Art des Vorschlags/der Initiative ( Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme . ( Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme .[15] ( Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme . ( Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme . 1.4. Ziele 1.4.1. Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission Der Vorschlag ergänzt und detailliert die Vorschläge der Kommission vom 29. Juni 2011 über das Eigenmittelsystem der EU [siehe KOM(2011)510, 511 und 512]. 1.4.2. Einzelziele und ABM/ABB-Tätigkeiten Einzelziel Nr. … ABM/ABB-Tätigkeiten Titel 1 – Eigenmittel 1.4.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken dürfte. Die Finanztransaktionssteuer (FTS) könnte einen neuen Ertragsstrom bilden, sodass die bisherigen Beiträge der Mitgliedstaaten gesenkt werden könnten, die nationalen Regierungen einen größeren Handlungsspielraum erhielten und ein Beitrag zur allgemeinen Haushaltskonsolidierung geleistet würde. In einigen Mitgliedstaaten gibt es zwar schon eine Besteuerung von Finanztransaktionen in der einen oder anderen Art, aber Untersuchungen haben ergeben, dass angesichts des Umfangs grenzüberschreitender Aktivitäten und der ausgeprägten Mobilität der Bemessungsgrundlagen eine Maßnahme auf EU-Ebene nicht nur wirksamer, sondern auch effizienter wäre als unkoordinierte Maßnahmen der Mitgliedstaaten. Außerdem könnte eine solche EU-Maßnahme zum Abbau der Zersplitterung des Binnenmarktes beitragen. Eine Initiative der EU in diesem Bereich wäre ein erster Schritt auf dem Weg zu einer Finanztransaktionssteuer auf globaler Ebene. 1.4.4. Leistungs- und Erfolgsindikatoren Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt. Der vorgeschlagene Rechtsakt enthält die Rechtsvorschriften für die fristgerechte, korrekte Bereitstellung der FTS-Eigenmittel für den EU-Haushalt. 1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf Über die Vorschriften für die Bereitstellung der FTS-Eigenmittel für den EU-Haushalt sollte rechtzeitig eine Einigung erzielt werden, damit diese neuen Eigenmittel rasch eingeführt werden können. 1.5.2. Mehrwert durch die Intervention der EU Siehe 1.4.3. 1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse Entfällt 1.5.4. Kohärenz mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte Dieser Vorschlag ist Teil eines Pakets, das außerdem einen geänderten Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union, einen geänderten Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung von Durchführungsmaßnahmen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über das gemeinsame Finanztransaktionssteuersystem in der EU enthält. Diese Vorschläge zielen auf die Klarstellung möglicher Interaktionen zwischen der FTS-Richtlinie und den Eigenmittelvorschriften ab. 1.6. Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen ( Vorschlag/Initiative mit befristeter Geltungsdauer - ( Geltungsdauer: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ - ( Finanzielle Auswirkungen: JJJJ bis JJJJ ( Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Geltungsdauer - Umsetzung mit einer Anlaufphase vom 1.1.2013 bis 31.12.2013, - anschließend ab 1.1.2014 Vollbetrieb. 1.7. Vorgeschlagene Methoden der Mittelverwaltung [16] ( Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission ( Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an: - ( Exekutivagenturen - ( von den Europäischen Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen[17] - ( nationale öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden - ( Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung bezeichnet sind ( Mit den Mitgliedstaaten geteilte Verwaltung ( Dezentrale Verwaltung mit Drittstaaten ( Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten) Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern. Bemerkungen 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und Berichterstattung Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen. Die Bestimmungen betreffend Monitoring und Berichterstattung in Bezug auf die Bereitstellung der FTS-Eigenmittel finden sich in den Kapiteln III und IV der vorgeschlagenen Verordnung des Rates. 2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem 2.2.1. Ermittelte Risiken Zu den wichtigsten potenziellen Risiken zählen fehlerhafte Feststellung der FTS-Eigenmittel, fehlerhafte Verbuchung auf den Konten, verspätete Bereitstellung dieser Eigenmittel und Buchführungsfehler. 2.2.2. Vorgesehene Kontrollen Der Vorschlag trägt diesen Risiken systematisch Rechnung und enthält diesbezüglich spezifische Bestimmungen zur Verwaltungszusammenarbeit und zu einem Ausschussverfahren. 2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind. Der diesen Vorschlag begleitende geänderte Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung von Durchführungsmaßnahmen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union enthält über die unter 2.2.2. genannten Bestimmungen hinaus Kontroll- und Aufsichtsbestimmungen. 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) Entfällt. 3.2. Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.1. Übersicht Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens | 5 | „Verwaltungsausgaben“ | In Mio. EUR, konstante Preise von 2011 2013 | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 und danach | ( Personalausgaben | 0,508 | 2,144 | 2,144 | 2,144 | 2,144 | ( Sonstige Verwaltungsausgaben | 0,072 | 0,197 | 0,197 | 0,287 | 0,212 | GD HAUSHALT INSGESAMT | Mittel | 0,580 | 2,341 | 2,341 | 2,431 | 2,356 | Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 | Mittelbindungen insgesamt = Zahlungen insgesamt | 0,580 | 2,341 | 2,341 | 2,431 | 2,356 | Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens | Verpflichtungen | 0,580 | 2,341 | 2,341 | 2,431 | 2,356 | Zahlungen | 0,580 | 2,341 | 2,341 | 2,431 | 2,356 | 3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel - ( Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt. - ( Für den Vorschlag/die Initiative werden operative Mittel benötigt. 3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 3.2.3.1. Übersicht - ( Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt. - ( Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt: In Mio. EUR, konstante Preise von 2011 2013 | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 und danach | RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens | Personalausgaben | 0,508 | 2,144 | 2,144 | 2,144 | 2,144 | Sonstige Verwaltungsausgaben | 0,072 | 0,197 | 0,197 | 0,287 | 0,212 | Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens | 0,580 | 2,341 | 2,341 | 2,431 | 2,356 | Außerhalb der RUBRIK 5[18] des mehrjährigen Finanzrahmens | Personalausgaben | Sonstige Verwaltungs-ausgaben | Zwischensumme der Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens | INSGESAMT | 0,580 | 2,341 | 2,341 | 2,431 | 2,356 | 3.2.3.2. Geschätzter Personalbedarf - ( Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt. - ( Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt: Schätzung in ganzzahligen Werten (oder mit höchstens einer Dezimalstelle) 2013 | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 und danach | ( Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) | 27 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) | 4 | 13 | 13 | 13 | 13 | XX 01 01 02 (in den Delegationen) | XX 01 05 01 (indirekte Forschung) | 10 01 05 01 (direkte Forschung) | ( Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten = FTE)[19] | 27 01 02 01 (AC, INT, ANS der Globaldotation) | 0 | 7 | 7 | 7 | 7 | XX 01 02 02 (AC, AL, JED, INT und ANS in den Delegationen) | XX 01 04 yy[20] | am Sitz[21] | in den Delegationen | XX 01 05 02 (AC, INT, ANS der indirekten Forschung) | 10 01 05 02 (AC, INT, ANS der direkten Forschung) | Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) | INSGESAMT | Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden. Beschreibung der auszuführenden Aufgaben: Beamte, Zeitbedienstete und externes Personal | Das neue Referat „FTS-Eigenmittel“ soll kontrollieren, dass die Mitgliedstaaten die von ihnen für die Finanzierung des EU-Haushalts erhobenen FTS-Eigenmittel korrekt feststellen, verbuchen, einziehen und rechtzeitig bereitstellen. Dabei sind im Wesentlichen die folgenden Aufgaben auszuführen: 1) Kontrollbesuche Kontrolle der Tätigkeiten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der FTS-Eigenmittel im Wege von Kontrollen vor Ort auf der Grundlage eines risikobasierten Jahresprogramms. Normalerweise könnten die fünf Mitgliedstaaten mit dem höchsten Aufkommen zweimal und die übrigen Mitgliedstaaten einmal jährlich besucht werden. Die kleinsten Mitgliedstaaten könnten allerdings auch nur jedes zweite Jahr besucht werden. Sämtliche Kontrollberichte samt den Bemerkungen der Mitgliedstaaten dazu sind im Beratenden Ausschuss für Eigenmittel (FTS) zweimal jährlich zu erörtern. Alle Einzelfeststellungen bei den Kontrollbesuchen bedürften finanzieller oder rechtlicher bzw. verwaltungsmäßiger Folgemaßnahmen, die nur abgeschlossen werden können, wenn der betreffende Mitgliedstaat die erforderlichen Abhilfemaßnahmen getroffen hat, anderenfalls wäre ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten. 2) Folgemaßnahmen zu ERH-Prüfungen Der Europäische Rechnungshof würde in den Mitgliedstaaten ebenfalls Prüfungen (wg. Zuverlässigkeitserklärung oder Sonderprüfung) betreffend die FTS-Eigenmittel durchführen. Außer für die Folgemaßnahmen zu seinen eigenen Feststellungen bei Kontrollen wäre das Referat auch für die Folgemaßnahmen zu sämtlichen ERH-Prüfungsfeststellungen zuständig. 3) Überwachung der Einziehung und Folgemaßnahmen zu Einzelfällen Das Referat würde die Einziehungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die FTS-Eigenmittel in Fällen von erheblicher finanzieller Bedeutung (z.B. im Zusammenhang mit groß angelegten Untersuchungen des OLAF) überwachen. Für die Überwachung der Einziehung in Fällen von Betrug und Unregelmäßigkeiten könnte es erforderlich sein, dass das Referat spezifische Datenbanken (neu oder auf vorhandenen Systemen wie OWNRES basierend) verwalten muss, wobei von den Mitgliedstaaten verlangt werden könnte, in allen Fällen, bei denen es um mehr als 10 000 EUR geht, zu berichten. Außerdem wäre in allen Fällen, in denen Verwaltungsfehler des betreffenden Mitgliedstaates einen Verlust an FTS-Eigenmitteln bewirkt, Folgemaßnahmen erforderlich. 4) Verwaltung der Uneinbringlichkeitsmitteilungen der Mitgliedstaaten In allen Fällen von uneinbringlichen FTS-Eigenmitteln, bei denen ein bestimmter Schwellenwert überschritten wird, könnten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, in einem Bericht zu erklären, warum der Betrag nicht eingezogen und für die Kommission bereitgestellt werden konnte. Das Referat würde dann in Zusammenarbeit mit dem Juristischen Dienst, der GD TAXUD und dem OLAF prüfen, ob der betreffende Mitgliedstaat mit der gebotenen Sorgfalt gehandelt hat und deshalb von der Pflicht zur Bereitstellung des Betrags befreit werden kann. In allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat als für den Verlust von FTS-Eigenmitteln verantwortlich angesehen wird, müsste das Referat tätig werden. 5) Beobachtung der einschlägigen Vorbereitung und Unterstützung der Beitrittskandidaten Das Referat würde beobachten, inwieweit die Beitrittskandidaten auf dem Gebiet der FTS-Eigenmittel vorbereitet sind und dazu Besuche in diesen Ländern durchführen und ihre Antworten auf Fragebögen sowie Simulationen analysieren. Außerdem würde ein Programm zur Unterstützung dieser Länder bei der Vorbereitung auf den Beitritt zur EU ausgearbeitet, das durch Seminare und Workshops darauf abzielt, die künftigen Pflichten dieser Länder auf dem Gebiet der FTS-Eigenmittel im Detail zu erläutern. | 3.2.4. Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen - ( Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar. - ( Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens. Dieser Vorschlag hängt eng mit den Vorschlägen für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen zusammen, die die Kommission am 29. Juni 2011 genehmigt hat. Ziel dieses Vorschlags ist es, für geeignete Mittel zur Finanzierung des EU-Haushalts ab dem 1.1.2014 zu sorgen, wenn die Laufzeit des nächsten Finanzrahmens beginnt. - ( Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens. 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung Dritter - ( Der Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor. - ( Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor: 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen - ( Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus. - ( Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar ( auf die Eigenmittel ( auf die sonstigen Einnahmen in Mio. EUR zu derzeitigen Preisen Einnahmenlinie: | Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel | Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[22] | | | 2014 |2015 |2016 |2017 |2018 |2019 |2020 | |Neu (in Titel 1) | | 43 692 |45 335 |46 801 |48 414 |50 175 |52 108 |54 226 | |Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden. Quantitative Schätzungen und Erläuterungen der zugrunde gelegten Annahmen finden sich im Anhang zu dem Bericht über das Funktionieren des Eigenmittelsystems [SEK(2011)876 Teil II, S. 25-26] und in der Folgenabschätzung zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über das gemeinsame Finanztransaktionssteuersystem und zur Änderung der Richtlinie 2008/7/EG. Berechnungsformel Die Schätzungen beruhen auf einer Formel, die ursprünglich im Jahr 2000 vom französischen Finanzministerium entwickelt und später von Jetin und Denys (2005) sowie McCulloch und Pacillo (2011) weiterentwickelt wurde. Nach dieser Formel können die Steuereinnahmen R wie folgt berechnet werden: [pic]. Dabei ist τ der Steuersatz, V das jährliche Transaktionsvolumen und E steht für Verlagerung und Steuerumgehung. Die Variable c steht für die Transaktionskosten in Prozent des Transaktionsvolumens und ε steht für die Steuerelastizität, also die Auswirkung einer Anhebung der Steuer auf das Transaktionsvolumen, d.h. die Bemessungsgrundlage. Der letzte, eingeklammerte Ausdruck der Formel beschreibt die Volumenänderung an den Märkten ausschließlich aufgrund einer Anhebung der Transaktionskosten. Verlagerung von Transaktionen und Steuerumgehung werden in dieser Formel direkt durch E erfasst. Datenquellen Die Daten über Devisentransaktionen (Umsatz mit Devisenkassageschäften, Devisenswaps und Devisentermingeschäften) stammen von der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ). Die Daten über den Aktienhandel beruhen auf Zahlen des Verbandes der Europäischen Wertpapierbörsen (FESE). Diese Daten betreffen den Aktienhandel an geregelten Börsen. Sie stellen keine Daten über den Umsatz privater Börsen wie die Handelssysteme einiger Großbanken (z.B. Sigma X von Goldman Sachs) oder über die Privatplatzierung von Aktien dar. Zur Messung der Aktivität auf den außerbörslichen Derivatemärkten werden die von der BIZ mitgeteilten Daten über den Umsatz zu Nominalwerten und die ausstehenden fiktiven Beträge herangezogen. Quantitative Schätzungen Die zugrunde gelegten Annahmen wirken sich erheblich auf die Einnahmenschätzungen aus und variieren je nach Marktsegment. Diese Schätzungen – auf der Grundlage von Daten für 2010 – dienen daher nur der Veranschaulichung. Der angegebene Betrag ergibt sich aus der Kombination der drei folgenden Kategorien: i) Wertpapiertransaktionssteuer von 0,1 % auf alle Anleihe- und Aktientransaktionen an geregelten Märkten. ii) Steuer von 0,01 % auf Börsenderivate, insbesondere Single Stock Futures, Aktienindex-Optionen, Aktienindex-Terminkontrakte, Anleiheoptionen und Anleihen-Terminkontrakte. iii) Steuer von ebenfalls 0,01 % auf außerbörsliche Zinsderivate einschließlich Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements), Zinsswaps und Zinsoptionen. Spezifische Annahmen zu Transaktionskosten, Steuerumgehung und Elastizität finden sich in der Folgenabschätzung zu dem Vorschlag für eine Richtlinie über die Finanztransaktionssteuer [SEK(2011)1102 und 1103]. Für den EU-Haushalt soll ein Anteil von zwei Dritteln einbehalten werden. Ausgehend von den Schätzungen für 2010 werden die Beträge anhand der Schätzungen des nominalen BNE-Wachstums angehoben. [1] ABl. L … vom …, S. …. [2] Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union, KOM(2011) 740 vom 9.11.2011. [3] ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1. [4] KOM(2011) 512 vom 29. Juni 2011. [5] Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der Eigenmittel auf der Grundlage der Mehrwertsteuer, KOM(2011) 737 vom 9.11.2011. [6] Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel, KOM(2011) 742 vom 9.11.2011. [7] ABl. C … vom …, S. …. [8] ABl. C … vom …, S. …. [9] ABl. L … vom …, S. …. [10] ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1. [11] ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13. [12] ABl. L … vom …, S. …. [13] ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. [14] ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes Management – ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung. [15] Im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung. [16] Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in englischer oder französischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html [17] Einrichtungen im Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung. [18] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [19] AC= Vertragsbediensteter, INT= Leiharbeitskraft („Interimaire“), JED= Junger Sachverständiger in Delegationen, AL= örtlich Bediensteter, ANS= Abgeordneter Nationaler Sacherverständiger. [20] Teilobergrenze für aus den operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien). [21] Insbesondere für Strukturfonds, Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und Europäischer Fischereifonds (EFF). [22] Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d.h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.