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Document 52003PC0701

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf

/* KOM/2003/0701 endg. - CNS 2003/0275 */

52003PC0701

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf /* KOM/2003/0701 endg. - CNS 2003/0275 */


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates vom 27. Juli 2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf legt die Kommission

"dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens zum 31. Dezember 2003 einen Bericht [vor], dem gegebenenfalls Vorschläge beigefügt sind, zu den Produktionstrends in den einzelnen Mitgliedstaaten und zu den Auswirkungen der Reform der gemeinsamen Marktorganisation in bezug auf die Absatzmöglichkeiten und die wirtschaftliche Rentabilität des Sektors vor. In dem Bericht wird auch auf den Hoechstgehalt an Unreinheiten und Schäben bei kurzen Flachsfasern und Hanffasern eingegangen.

Der Bericht dient gegebenenfalls als Grundlage für eine Neuaufteilung und eine etwaige Anhebung der garantierten einzelstaatlichen Mengen. Die Kommission berücksichtigt insbesondere die Erzeugungsmenge, die Verarbeitungskapazitäten und die Absatzmöglichkeiten auf dem Markt."

Nach diesem Artikel ist im Jahr 2005 ein weiterer Bericht über die mit der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 eingeführte Beihilfe für die Verarbeitung von Flachs- und Hanfstroh vorzulegen.

Die derzeit vorliegenden Daten gestatten allerdings weder eine detaillierte Analyse der Produktionstrends noch eine Anhebung der einzelstaatlichen Hoechstmengen. Aus den gesammelten Informationen geht jedoch eindeutig hervor, dass sich die Regelung positiv auf den Sektor ausgewirkt hat.

Aus diesen Gründen ist es nicht sinnvoll, die Regelung vor einer eingehenderen Analyse, die im Rahmen des für 2005 vorgesehenen Berichts durchgeführt werden kann, zu ändern.

Nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 können die Mitgliedstaaten bis zum Wirtschaftsjahr 2003/2004 bei kurzen Flachsfasern bzw. bei Hanffasern von der 7,5%igen Obergrenze für Unreinheiten und Schäben abweichen und die Beihilfe bis zu einem Gehalt an Unreinheiten von 15% bzw. 25% gewähren. Deshalb sollte die Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 dahingehend geändert werden, dass diese Möglichkeit um zwei Jahre, also bis zum Wirtschaftsjahr 2005/06 verlängert wird, was den positiven Trend im Sektor unterstützen dürfte.

Von den Ländern, die am 1. Mai 2004 der Europäischen Union beitreten, sind sechs Länder Produzenten von langen und kurzen Flachsfasern und drei Länder Hanffaserproduzenten. Durch die vorgeschlagene Abweichung von der 7,5%igen Obergrenze um zwei Wirtschaftsjahre erhalten die neuen und die jetzigen Mitgliedstaaten die gleichen Möglichkeiten und können sich auf die grundlegenden Veränderungen in diesem Sektor einstellen.

2003/0275 (CNS)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3,

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABl. C ... vom ..., S. ...

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2],

[2] ABl. C ... vom ..., S. ...

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [3],

[3] ABl. C ... vom ..., S. ...

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [4],

[4] ABl. C ... vom ..., S. ...

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates [5] ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten von der 7,5%igen Obergrenze für Unreinheiten und Schäben abweichen und die Beihilfe für die Verarbeitung auch gewähren können, wenn der Gehalt an Unreinheiten und Schäben bei kurzen Flachsfasern 7,5% bis 15% bzw. bei Hanffasern 7,5% bis 25% beträgt. Dieser Möglichkeit besteht aber gegenwärtig nur bis zum Wirtschaftsjahr 2003/2004.

[5] ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 16. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr.° 651/2002 der Kommission (ABl. L 101 vom 17.4.2002, S.3).

(2) Derzeit liegt der Gehalt an Unreinheiten und Schäben bei kurzen Flachsfasern und Hanffasern nach der Erstverarbeitung zumeist noch über 7,5%. Um den positiven Trend in dem Sektor zu unterstützen und die Wettbewerbsfähigkeit noch weiter zu erhöhen, empfiehlt es sich, die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, von der genannten Obergrenze abzuweichen, um zwei Wirtschaftsjahre zu verlängern.

(3) Daher ist die Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 wird die Angabe "2001/2002 bis 2003/2004" durch die Angabe "2001/2002 bis 2005/2006" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Für den Rat

Der Präsident

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