This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52003PC0562
Proposal for a Council Regulation amending Regulation (EEC) No 1696/71 on the common organisation of the market in hops
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen
/* KOM/2003/0562 endg. - CNS 2003/0216 */
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen /* KOM/2003/0562 endg. - CNS 2003/0216 */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Der vorliegende Vorschlag betrifft eine Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 des Rates zur Verlängerung der Anwendung der Bestimmungen zur Produktionsbeihilfe für die Ernte 2004. In der Tat muss die Kommission dem Rat vor dem 31. Dezember 2003 einen Prüfbericht über sämtliche Bestimmungen der gemeinsamen Marktorganisation vorlegen. Dieser Bericht wird aus Reformvorschlägen zusammengestellt, die erst ab 2005 in Kraft treten sollten. Folglich ist es unerlässlich, in einem Übergangsrahmen die Verlängerung der Produktionsbeihilfemaßnahmen für Hopfen um ein Jahr vorzusehen. 2003/0216 (CNS) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3, auf Vorschlag der Kommission [1], [1] ABl. C ... vom ..., S. ... nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2], [2] ABl. C ... vom ..., S. ... nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [3], [3] ABl. C ... vom ..., S. ... nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [4], [4] ABl. C ... vom ..., S. ... in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 des Rates [5] wird die Höhe der Beihilfe je Hektar für in der Gemeinschaft erzeugten Hopfen für einen Zeitraum von acht Jahren, von der Ernte 1996 bis zur Ernte 2003, festgesetzt. [5] ABl. L 175 vom 4.8.1971, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1514/2001 (ABl. L 201 vom 26.7.2001, S. 8). (2) Der Bewertungsbericht, den die Kommission dem Rat gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 vor dem 31. Dezember 2003 vorlegen muss, deckt alle Bestimmungen über die gemeinsame Marktorganisation, insbesondere die Sondermaßnahmen, ab. Dieser Bewertung können Vorschläge beigefügt werden. In diesem Rahmen ist die Möglichkeit vorzusehen, den gesamten Sektor gründlich zu erörtern. Damit diese Erörterung stattfinden kann und in Anbetracht der Tatsache, dass das Bestreben um Marktgleichgewicht bei Hopfen noch immer aktuell ist, ist der Zeitraum, für den der Beihilfebetrag festgesetzt wurde, um ein Jahr zu verlängern. (3) Eine Erzeugergemeinschaft kann bis zu 20% der Beihilfe einbehalten, um Sondermaßnahmen zur Anpassung an die Marktbedürfnisse zu finanzieren, wobei diese Einbehaltung während eines Zeitraums von drei Jahren kumulierbar ist. Da vorgeschlagen wird, die Erzeugungsbeihilferegelung um ein Jahr zu verlängern, ist auch der Hoechstkumulierungszeitraum um ein Jahr zu verlängern. (4) Die Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 ist daher entsprechend zu ändern - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 wird wie folgt geändert: 1. Buchstabe a) erhält folgende Fassung: "a) Die Höhe dieser Beihilfe je Hektar ist für alle Sortengruppen gleich. Sie wird ab der Ernte 1996 für einen Zeitraum von neun Jahren auf 480 EUR/ha festgesetzt." 2. Buchstabe d) erhält folgende Fassung: "d) Die Einbehaltung der Beihilfe ist während eines Zeitraums von höchstens vier Jahren kumulierbar; am Ende dieses Zeitraums muss die Beihilfe in voller Höhe ausgegeben sein." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident >PLATZ FÜR EINE TABELLE>