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Document 52003PC0355

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Programms für die finanzielle und technische Hilfe für Drittländer im Migrations- und Asylbereich

    /* KOM/2003/0355 endg. - COD 2003/0124 */

    52003PC0355

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Programms für die finanzielle und technische Hilfe für Drittländer im Migrations- und Asylbereich /* KOM/2003/0355 endg. - COD 2003/0124 */


    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Einrichtung eines Programms für die finanzielle und technische Hilfe für Drittländer im Migrations- und Asylbereich

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    1. Im Rahmen der Schlussfolgerungen von Tampere entwickelte der Europäische Rat den Begriff der Partnerschaft mit Drittländern im Bereich der Migration und hob unter anderem hervor, dass die Europäische Union ein umfassendes Migrations konzept benötigt, in dem die Fragen behandelt werden, die sich in Bezug auf Politik, Menschenrechte und Entwicklung in den Ländern und Regionen stellen.

    2. Unter Berücksichtigung dieser Schlussfolgerungen und der der Gemeinschaft mit dem Vertrag von Amsterdam übertragenen neuen Zuständigkeiten hat die Kommission damit begonnen, die mit der Migration zusammenhängenden Fragen in ihre Politik und ihre langfristigen Kooperationsprogramme mit Drittländern auf nationaler wie auf regionaler Ebene einzubeziehen.

    3. Ferner setzte die Haushaltsbehörde 2001 erstmals eigens zur Finanzierung vorbereitender Maßnahmen [1] im Migrations- und Asylbereich bestimmte Mittel in Artikel B7-667 des Gesamthaushaltsplans für die Europäische Union ein. 2001 wurde der Verwendung dieser Mittel für Maßnahmen unter Einbeziehung von Drittländern und Regionen, für die der Rat Aktionspläne [2] im Bereich der Migration angenommen hat, Vorrang eingeräumt, sofern ein ausreichendes Maß an politischer Stabilität in diesen Ländern gewährleistet ist. Drei Hauptaktionsbereiche wurden festgelegt: Steuerung der Migrationsströme, freiwillige Rückkehr und wirksame Erfuellung der Rückübernahmepflichten, Bekämpfung der illegalen Einwanderung.

    [1] Im Sinne der Bestimmungen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens.

    [2] Die von der Hochrangigen Gruppe Asyl und Migration entworfenen und vom Rat angenommenen Aktionspläne betreffen Afghanistan und seine Nachbarregionen, Irak, Marokko, Somalia, Sri Lanka und Albanien und seine Nachbarregionen.

    4. 2002 wurde vereinbart, über die Herkunftsländer, für die der Rat Aktionspläne angenommen hat, hinaus auch Möglichkeiten für eine Zusammenarbeit mit anderen geografischen Regionen zu prüfen. In diesem Zusammenhang wurde den Ländern und Regionen Vorrang eingeräumt, für die Strategiepapiere und andere einschlägige Rechtsgrundlagen eine Aufforderung zum Handeln im Bereich der Migration enthielten. Konkret wurden vier Bereiche festgelegt: in den Aktionsplänen empfohlene Aktionen im Bereich der Einwanderung, für die noch eine Gemeinschaftsfinanzierung erforderlich war; Hilfe für Afghanistan und die angrenzenden Länder im Bereich der Steuerung der Einwanderung und der Rückkehr qualifizierter Afghanen im Rahmen der allgemeinen Politik der Gemeinschaft gegenüber Afghanistan; Analyse der mit den Migrationsströmen zusammen hängenden strukturellen Entwicklungsmerkmale und Pilotprojekte für die Konzeption von Maßnahmen zur Eindämmung der illegalen Migration im Vorfeld der Grenzen. Die Programmierung für 2003 läuft zurzeit; ein Großteil der bereit gestellten Mittel (7 Mio. Euro) wird der Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen des Rückkehrplans der Europäischen Union für Afghanistan gewidmet.

    5. Obwohl es noch zu früh ist, um aus diesen vorbereitenden Maßnahmen Schlüsse zu ziehen, ist die Kommission der Auffassung, dass die Gemeinschaft mit einem speziellen Instrument für die Zusammenarbeit mit Drittländern im Bereich der Migration ausgestattet werden muss, mit dem die Komplementarität zwischen den zu Lasten der Haushaltslinie B7-667 finanzierten Aktionen und den aus anderen Gemeinschaftsprogrammen für Zusammenarbeit und Entwicklung finanzierten Aktionen besser gewährleistet werden kann.

    6. In seinen Schlussfolgerungen von Sevilla rief der Europäische Rat eindeutig zu verstärkten Bemühungen der Europäischen Union zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung und einem gezielten Vorgehen gegen dieses Phänomen auf, wobei alle geeigneten Instrumente im Rahmen der Außenbeziehungen der Europäischen Union zu nutzen sind. Der Europäische Rat erinnerte daran, dass zu diesem Zweck im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere ein integriertes, globales und ausgewogenes Konzept, das bei den tieferen Ursachen der illegalen Einwanderung ansetzt, das konstante langfristige Ziel der Europäischen Union bleiben muss. Außerdem betonte der Rat, dass für eine Kooperation der Drittländer bei der gemeinsamen Steuerung der Migrationsströme sowie im Bereich der Rückübernahme gesorgt werden muss.

    7. Als Antwort auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Sevilla zu diesen Aspekten verabschiedete die Kommission am 3. Dezember 2002 eine Mitteilung über die Einbeziehung von Migrationsbelangen in die Beziehungen der Europäischen Union zu Drittländern [3] und übermittelte sie dem Rat und dem Europäischen Parlament. In ihrer Mitteilung stellte die Kommission fest, dass die Zusammenarbeit mit Drittländern im Bereich der Migration drei Ebenen von Zielen decken muss: ein ausgewogener globaler Ansatz, um die tieferen Ursachen von Migrationsströmen anzugehen; eine partnerschaftliche Zusammenarbeit in Migrationsfragen, die sich aus der Festlegung gemeinsamer Interessen mit Drittländern ergibt; spezifische und konkrete Initiativen zur Unterstützung von Drittländern beim Ausbau ihrer Kapazitäten im Bereich der Steuerung der Migration. Zu diesem Zweck kündigte die Kommission an, sie werde ein Mehrjahresprogramm für die Zusammenarbeit mit Drittländern vorschlagen, dessen gezielte Maßnahmen die aus den anderen Instrumenten für Zusammenarbeit und Entwicklung finanzierten Maßnahmen in diesen Bereichen ergänzen. Ferner nannte die Kommission einige Grundsätze, die ein integriertes, umfassendes und ausgewogenes Konzept erleichtern, u.a. die Notwendigkeit, die mit der Migration zusammenhängenden Fragen im Rahmen des strategischen Konzepts der Gemeinschaft für die betreffenden Drittländer zu behandeln.

    [3] KOM (2002) 703.

    8. Wie in ihrer Mitteilung angekündigt schlägt die Kommission in dieser Unterlage unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Sevilla einen rechtlichen Rahmen und eine Aufstockung der verfügbaren Mittel für dieses neue Instrument für die Zusammenarbeit mit Drittländern im Bereich der Migration vor.

    9. Ziel dieses Instruments in Form eines Mehrjahresprogramms für den Zeitraum 2004-2008 ist es, konkrete und ergänzende Hilfe für Drittländer bereitzustellen, um sie in ihren Anstrengungen zur besseren Steuerung der Migrationsströme mit all ihren Aspekten zu unterstützen; es ist vor allem für die Drittländer bestimmt, die aktiv mit der Vorbereitung oder mit der Durchführung eines paraphierten, unterzeichneten oder geschlossenen Rückübernahmeabkommens mit der Europäischen Gemeinschaft befasst sind.

    10. Nach Auffassung der Kommission ist die Einführung dieses neuen Instruments und seine spezifische Anwendung nach den beschriebenen Modalitäten und in Verfolgung der genannten Ziele eine geeignete ergänzende Reaktion auf die Wünsche des Europäischen Rates und gleichzeitig ein spürbares Zeichen der Solidarität der Union mit den Drittländern, die sich entschieden zu Anstrengungen zu einer besseren Steuerung der Migrationsströme und zur Rückübernahme ihrer Staatsangehörigen verpflichtet haben.

    BEMERKUNGEN ZU DEN EINZELNEN ARTIKELN

    Artikel 1

    In diesem Artikel sind das allgemeine Ziel und der Anwendungsbereich des Kooperations programms festgelegt, das mit der vorgeschlagenen Verordnung eingerichtet werden soll.

    Artikel 2

    In diesem Artikel sind die besonderen Ziele beschrieben, die mit dem Programm verfolgt werden, und die Aktionen, die aus ihm finanziert werden können.

    Artikel 3

    In diesem Artikel sind die Aktionen festgelegt, die von der Gemeinschaft aus dem Programm unterstützt werden können.

    Artikel 4

    Dieser Artikel bestimmt, dass die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Grundrechte und -freiheiten für die Anwendung dieser Verordnung unerlässlich sind.

    Artikel 5

    In diesem Artikel ist festgelegt, wer als Partner für eine finanzielle Unterstützung im Rahmen des Programms in Betracht kommt und dass diese Projekte von der Kommission durchgeführt werden.

    Artikel 6

    In diesem Artikel sind die Förderkriterien für die Partner festgelegt, denen die Gemeinschaft im Rahmen des Programms eine Kofinanzierung gewähren kann.

    Artikel 7

    Dieser Artikel enthält die Finanz- und Haushaltsbestimmungen für das Kooperations programm und die wesentlichen Grundsätze für die Finanzierung der Aktionen.

    Artikel 8

    Mit diesem Artikel wird die Konsistenz des Kooperationsprogramms mit den anderen Aktionen, Instrumenten und politischen Maßnahmen der Gemeinschaft gewährleistet.

    Artikel 9

    In diesem Artikel, in dem es um die Durchführung des Programms im Einzelnen geht, sind die von der Kommission zu beachtenden Grundregeln und wesentlichen Phasen und die anzuwendenden Ausschussverfahren festgelegt.

    Artikel 10

    In diesem Artikel ist vorgesehen, dass die Kommission bei der Durchführung des Programms von einem Ausschuss unterstützt wird, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt.

    Artikel 11

    Dieser Artikel verpflichtet die Kommission, das Programm zu verfolgen und zu evaluieren. Ferner muss die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Zwischen bericht und einen Abschlussbericht vorlegen.

    Artikel 12

    In diesem Artikel ist die Laufzeit des Programms festgelegt.

    Artikel 13

    In diesem Artikel ist festgelegt, wann die Verordnung in Kraft tritt und an wen sie sich richtet.

    2003/0124 (COD)

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Einrichtung eines Programms für die finanzielle und technische Hilfe für Drittländer im Migrations- und Asylbereich

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 179 Absatz 1 und Artikel 181a,

    auf Vorschlag der Kommission [4],

    [4] ABl. C vom , S. .

    gemäß dem Verfahren nach Artikel 251 EG-Vertrag,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Der Europäische Rat hob auf seiner Sondertagung am 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere hervor, dass die Europäische Union ein umfassendes Migrationskonzept benötigt, in dem die Fragen behandelt werden, die sich in Bezug auf Politik, Menschenrechte und Entwicklung in den Drittländern und Regionen stellen, und forderte eine größere Kohärenz der Innen- und Außenpolitik der Union; er wies darauf hin, dass die Migrationsströme in sämtlichen Phasen effizienter gesteuert werden müssen und dass ein partnerschaftliches Verhältnis zu den Drittländern für den Erfolg einer solchen Politik von entscheidender Bedeutung ist.

    (2) Auf seiner Tagung am 21. und 22. Juni 2002 in Sevilla betonte der Europäische Rat die Einbeziehung der Einwanderung in die Beziehungen der Union zu Drittländern und die Bedeutung einer intensiveren Zusammenarbeit mit Drittländern bei der Steuerung der Migration, einschließlich der Prävention und Bekämpfung der illegalen Einwanderung und des Menschenhandels.

    (3) In seinen Schlussfolgerungen vom 18. November 2002 forderte die Rat die Gemeinschaft auf, die Bereitstellung einer geeigneten Unterstützung der Drittländer bei der Umsetzung der in alle künftige Abkommen aufzunehmenden Klausel über die gemeinsame Steuerung der Migrationsströme und über die obligatorische Rückübernahme im Falle der illegalen Einwanderung zu prüfen.

    (4) Die Verbesserung der Steuerung der Migrationsströme und insbesondere einiger Aspekte der Migration, wie der Auswanderung hochqualifizierter Staatsangehöriger oder der Flüchtlingsbewegungen zwischen Nachbarländern, stellt ebenfalls eine große Herausforderung für die Entwicklung einiger Drittländer dar.

    (5) Die Programme und die Politik der Gemeinschaft im Bereich der Zusammenarbeit mit Drittländern und der Entwicklung tragen indirekt dazu bei, die wichtigsten Faktoren für den Migrationsdruck anzugehen. Insbesondere seit dem Europäischen Rat von Tampere bemüht sich die Kommission, die mit der Migration zusammenhängenden Anliegen in die Programmierung der Außenhilfe der Gemeinschaft einzubeziehen, um die Drittländer in ihren Anstrengungen zur Lösung der Probleme im Zusammenhang mit legaler, illegaler und erzwungener Migration direkt zu unterstützen.

    (6) Ergänzend zu dieser Programmierung hat die Haushaltsbehörde für die Jahre 2001 bis 2003 Mittel in den Gesamthaushaltsplan für die Europäische Union eingesetzt, die eigens zur Finanzierung vorbereitender Maßnahmen im Rahmen einer Partnerschaft mit den Drittländern und Regionen im Migrations- und Asylbereich bestimmt sind.

    (7) Unter Berücksichtigung dieser vorbereitenden Maßnahmen und Bezug nehmend auf ihre Mitteilung über die Einbeziehung von Migrationsbelangen in die Beziehungen der Europäischen Union zu Drittländern [5] wird es für notwendig erachtet, die Gemeinschaft ab 2004 mit einem Mehrjahresprogramm auszustatten, dessen Ziel es ist, konkret und ergänzend auf den Bedarf der Drittländer bei ihren Anstrengungen zu reagieren, die Migrationsströme mit all ihren Aspekten wirksamer zu steuern, und insbesondere die Bereitschaft der Drittländer zum Abschluss von Rückübernahme abkommen zu fördern und sie bei der Bewältigung der Folgen dieser Abkommen zu unterstützen.

    [5] KOM (2002) 703.

    (8) Zur Gewährleistung der Konsistenz des Handelns der Gemeinschaft im Außenbereich müssen die mithilfe dieses neuen Instruments finanzierten Aktionen konkret sein und die aus den anderen Gemeinschaftsinstrumenten für Zusammenarbeit und Entwicklung finanzierten Aktionen ergänzen.

    (9) Die mit dem Phänomen der Migration zusammenhängenden Probleme erfordern effiziente, flexible und gegebenenfalls schnelle Beschlussfassungsverfahren für die Finanzierung von Aktionen der Gemeinschaft.

    (10) Da das Mehrjahresprogramm eine Verwaltungsmaßnahmen im Sinne von Artikel 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungs befugnisse [6] ist, ist es nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 4 des Beschlusses zu erlassen. Die übrigen für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sind nach dem Beratungsverfahren des Artikels 3 des Beschlusses zu erlassen.

    [6] ABl. L 184 vom 17.7. 1999, S. 23.

    (11) Mit dieser Verordnung wird ein Finanzrahmen für den Zeitraum 2004-2008 festgesetzt, der für die Haushaltsbehörde den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens bildet.

    (12) Im Einklang mit den in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit können die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahme, nämlich die Förderung einer effizienteren Steuerung der Migrations ströme in enger Zusammenarbeit mit den Ländern im Rahmen eines umfassenden Migrationskonzepts, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden und können daher wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden.

    (13) Der Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und die Bekämpfung von Betrug und Unregelmäßigkeiten sind Bestandteil dieser Verordnung. Insbesondere ist die Kommission in den nach dieser Verordnung geschlossenen Verträgen zu ermächtigen, die Maßnahmen durchzuführen, die in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten vorgesehen sind -

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Kapitel I - Ziele und Aktionen

    Artikel 1

    (1) Die Gemeinschaft führt ein Kooperationsprogramm durch, dessen Ziel es ist, konkrete und ergänzende finanzielle und technische Hilfe für Drittländer bereitzustellen, um sie in ihren Anstrengungen zur besseren Steuerung der Migrationsströme mit all ihren Aspekten zu unterstützen.

    (2) Es ist vor allem für die Drittländer bestimmt, die aktiv mit der Vorbereitung oder mit der Durchführung eines paraphierten, unterzeichneten oder geschlossenen Rückübernahmeabkommens mit der Europäischen Gemeinschaft befasst sind.

    (3) Aus diesem Kooperationsprogramm der Gemeinschaft werden geeignete Aktionen finanziert, die sich schlüssig in die nationalen und regionalen Kooperations- und Entwicklungsstrategien der Gemeinschaft für die betreffenden Drittländer einfügen und die zur Umsetzung dieser Strategien vorgesehenen Aktionen - insbesondere in den Bereichen Migration, Asyl, Grenzkontrollen, Flüchtlinge und Vertriebene - ergänzen, die aus anderen Gemeinschaftsinstrumenten für Zusammenarbeit und Entwicklung finanziert werden.

    Artikel 2

    (1) Ziel des Programms ist es, die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den Drittländern zu fördern und in den betreffenden Drittländern einen Beitrag zur Verwirklichung folgender Ziele zu leisten:

    - Entwicklung ihrer Rechtsvorschriften im Bereich der legalen Einwanderung, insbesondere über die Zulassungsregelung und die Rechte und den Status der zugelassenen Personen, über die Gleichbehandlung von Personen mit legalem Aufenthalt, über Integration und Diskriminierungsverbot sowie über Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit;

    - Entwicklung der legalen Migration unter Berücksichtigung der demografischen, wirtschaftlichen und sozialen Lage in den Herkunfts- und in den Aufnahmeländern;

    - Entwicklung ihrer Rechtsvorschriften über den völkerrechtlichen Schutz und der entsprechenden nationalen Praxis, um den Bestimmungen des Genfer Übereinkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, des Protokolls von 1967 und der anderen einschlägigen internationalen Übereinkünfte zu entsprechen, um die Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung zu gewährleisten und um die Aufnahmekapazitäten der Drittländer für Asylbewerber und Flüchtlinge auszubauen;

    - Festlegung einer wirksamen präventiven Politik zur Bekämpfung der illegalen Migration durch die Drittländer, die insbesondere die Bekämpfung des Menschenhandels und des Einschleusens von Migranten umfasst;

    - geordnete Rückübernahme und dauerhafte Wiedereingliederung in das betreffende Drittland von Personen, die illegal in das Gebiet der Europäischen Union eingereist sind oder sich illegal dort aufgehalten haben, und von Personen, die sich unter völkerrechtlichem Schutz im Gebiet der Europäischen Union aufgehalten haben.

    (2) Zur Verwirklichung dieser Ziele können aus dem Programm insbesondere folgende Aktionen unterstützt werden:

    - Erleichterung des Dialogs und des Informationsaustauschs zwischen den Institutionen des Drittlands und den auswanderungswilligen Staatsangehörigen dieses Landes;

    - Durchführung von Informationskampagnen über die Folgen von illegaler Einwanderung und Schwarzarbeit in der Europäischen Union;

    - Verbreitung von Informationen über die Möglichkeiten legaler Beschäftigung in der Europäischen Union und die zu diesem Zweck einzuhaltenden Verfahren;

    - Entwicklung von Aktionen mit dem Ziel, die Bindungen zwischen den örtlichen Gemeinschaften im Herkunftsland und ihren Auswanderern aufrecht zuerhalten;

    - Unterstützung der Qualifizierung in den Bereichen Ausarbeitung, Anwendung und Gewährleistung der Effizienz der nationalen Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren im Migrations- und Asylbereich und zur Bekämpfung von Straftaten, organisiertem Verbrechen und Korruption im Zusammenhang mit illegaler Einwanderung;

    - Evaluierung des institutionellen und administrativen Rahmens und der Kapazitäten für die Vornahme von Grenzkontrollen sowie Verbesserung des Managements der Grenzkontrollen;

    - Verbesserung der Sicherheit der Reisedokumente und Visa, der Bedingungen für ihre Ausstellung und der Erkennung gefälschter Dokumente und Visa;

    - Einrichtung von Systemen für die Sammlung von Daten und für die Beobachtung und Analyse von Migrationsphänomenen; Ermittlung der tieferen Ursachen von Migrationsbewegungen und Festlegung der Maßnahmen, mit denen sie angegangen werden sollen; Erleichterung des Informationsaustauschs über Migrationsbewegungen, insbesondere über die Migrationsströme in die Europäische Union;

    - Entwicklung eines Dialogs im Migrations- und Asylbereich auf regionaler und subregionaler Ebene, der auch die illegale Migration umfasst;

    - Unterstützung der Drittländer bei Verhandlungen über Rückübernahme abkommen mit den Nachbarländern;

    - Unterstützung des Ausbaus der Kapazitäten der betreffenden Drittländer in den Bereichen Aufnahmebedingungen für Asylbewerber, Rückübernahme und dauerhafte Wiedereingliederung von Rückkehrern und Wiederansiedlungs programme.

    Artikel 3

    In Verfolgung der in Artikel 2 festgelegten Ziele und Aktionen können aus dem Programm unter anderem unterstützt werden:

    1. Maßnahmen, die für die Ermittlung und Ausarbeitung von Aktionen erforderlich sind, unter anderem:

    -Ermittlung von Durchführbarkeitsstudien,

    -Austausch von technischem Know-how und Erfahrungen zwischen Mitgliedstaaten, Drittländern, europäischen Organisationen und Gremien und internationalen Organisationen,

    -allgemeine Studien über das Handeln der Gemeinschaft im Geltungsbereich dieser Verordnung;

    2. die Durchführung von Projekten:

    -technische Hilfe bei der Durchführung der Aktionen für das ausländische wie für ---das inländische Personal,

    -Schulung und sonstige Dienstleistungen,

    -Erwerb und/oder Lieferung von Waren oder Ausrüstung und Investitions ausgaben, die zur Durchführung der Aktionen unbedingt notwendig sind, in Ausnahmefällen und bei hinreichender Begründung einschließlich des Kaufens oder Mietens von Immobilien;

    3. Maßnahmen zur Verfolgung, Prüfung und Evaluierung der Aktionen;

    4. Aktionen zur Erläuterung der Ziele und Ergebnisse dieser Aktionen gegenüber der breiten Öffentlichkeit;

    5. Aktionen zur Bewertung der Durchführung dieser Maßnahmen für die Gemeinschaft oder für die Drittländer und entsprechende technische Hilfe.

    Die erforderlichen Maßnahmen werden getroffen, um den Gemeinschaftscharakter der nach dieser Verordnung geleisteten Hilfe zu betonen.

    Artikel 4

    Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und des Rechtsstaatsprinzips und die Achtung der Menschen- und Minderheitenrechte und der Grundfreiheiten sind für die Anwendung dieser Verordnung unerlässlich. Gegebenenfalls und soweit möglich werden die nach dieser Verordnung finanzierten Aktionen mit Maßnahmen zur Stärkung der Demokratie und des Rechtsstaats verbunden.

    Kapitel II - Verfahren für die Durchführung des Programms

    Artikel 5

    (1) Partner, die für eine finanzielle Unterstützung im Rahmen des Programms in Betracht kommen, können unter anderem sein: regionale und internationale Organisationen und Einrichtungen (insbesondere Einrichtungen der Vereinten Nationen), Nichtregierungsorganisationen (NRO) und sonstige nichtstaatliche Akteure, Regierungen und Verwaltungen auf Bundes-, Staats-, Provinz- und Ortsebene, ihre Dienststellen und Einrichtungen, Institute, Vereinigungen und öffentliche und private Wirtschaftsbeteiligte.

    (2) Die von der Gemeinschaft nach dieser Verordnung finanzierten Aktionen werden von der Kommission durchgeführt.

    Artikel 6

    Unbeschadet des institutionellen und politischen Umfelds, in dem die in Artikel 5 genannten Partner tätig sind, ist bei der Verordnung , ob eine Stelle für eine Gemeinschaftsfinanzierung in Betracht kommt, folgenden Faktoren besonders Rechnung zu tragen:

    1. ihre Erfahrung vor Ort und insbesondere mit Aktionen im Migrations- und Asylbereich;

    2. ihr Eintreten für den Schutz, die Achtung und die Förderung der Menschenrechte und der Grundsätze der Demokratie ohne Diskriminierung;

    3. ihre Managementkapazitäten auf den Gebieten Verwaltung und Finanzen;

    4. ihre technischen und logistischen Kapazitäten für die geplante Aktion;

    5. gegebenenfalls die Ergebnisse früher durchgeführter Aktionen, insbesondere von Aktionen, die von der Gemeinschaft, den Mitgliedstaaten oder internationalen Organisationen finanziert wurden.

    Kapitel III - Verfahren für die Durchführung der Aktionen

    Artikel 7

    (1) Für die Durchführung dieser Verordnung wird ein finanzieller Bezugsbetrag von 250 Mio. Euro festgesetzt.

    (2) Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde im Rahmen der Finanziellen Vorausschau bewilligt.

    (3) Die Kofinanzierung einer Aktion aus dem Programm schließt jede andere Finanzierung aus einem anderen aus dem Haushalt der Europäischen Union finanzierten Programm aus.

    (4) Die Gemeinschaftsfinanzierung nach dieser Verordnung wird im Einklang mit der Haushaltsordnung gewährt. Die Finanzierungsbeschlüsse und die sich daraus ergebenden Verträge unterliegen der Finanzkontrolle durch die Kommission und der Prüfung durch den Rechnungshof.

    (5) Die Kommission kann alle Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um eine gute Koordinierung mit anderen beteiligten Gebern zu gewährleisten.

    Artikel 8

    (1) Die Kommission gewährleistet die allgemeine Konsistenz und Komplementarität mit anderen einschlägigen politischen Maßnahmen, Instrumenten, Aktionen und Programmen der Gemeinschaft.

    (2) Die Kommission trifft alle Koordinierungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um die Konsistenz und Komplementarität zwischen den von der Gemeinschaft finanzierten Aktionen und den von den Mitgliedstaaten finanzierten Aktionen zu erhöhen und dadurch die optimale Effizienz dieser Aktionen zu gewährleisten.

    Artikel 9

    (1) Für die Verwaltung und Durchführung des Kooperationsprogramms ist die Kommission zuständig.

    (2) Die Kommission verwaltet das Kooperationsprogramm im Einklang mit der Haushaltsordnung.

    (3) Zur Durchführung des Kooperationsprogramms stellt die Kommission nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verfahren ein jährliches Arbeitsprogramm auf. Im Einklang mit den Zielen und Kriterien dieser Verordnung werden in dem Arbeits programm die Prioritäten für die zu unterstützenden Aktionen in Form von möglichen geografischen und thematischen Tätigkeitsbereichen, die spezifischen Ziele, die erwarteten Ergebnisse und die Richtbeträge festgelegt. Die Kommission kann andere Beteiligte zu dem Arbeitsprogramm hören.

    (4) Das Arbeitsprogramm muss mit den im Rahmen der Kooperations- und Entwicklungspolitik der Gemeinschaft ausgearbeiteten Länderstrategiepapieren, regionalen Strategiepapieren und Programmen für Entwicklungszusammenarbeit vereinbar sein und diese ergänzen.

    (5) Im Arbeitsprogramm wird die Finanzierung von Maßnahmen außerhalb des Arbeitsprogramms in unvorhergesehenen Fällen gestattet, die sich aus dem spezifischen Charakter der Migrationsströme ergeben.

    (6) Die Kommission stellt nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Verfahren eine Liste der ausgewählten Projekte auf.

    Artikel 10

    (1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

    (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 anzuwenden.

    Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt.

    (3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 anzuwenden.

    Kapitel IV - Berichterstattung

    Artikel 11

    (1) Die Kommission verfolgt kontinuierlich die Durchführung des Kooperations programms und evaluiert sie regelmäßig.

    (2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 31. Dezember 2006 einen Zwischenbericht und spätestens am 31. Dezember 2010 einen Abschlussbericht über die Durchführung des Kooperationsprogramms vor.

    (3) Auf Ersuchen der Mitgliedstaaten kann die Kommission auch die Ergebnisse der Aktionen und Programme der Gemeinschaft nach dieser Verordnung evaluieren.

    Kapitel V - Schlussbestimmungen

    Artikel 12

    Das mit dieser Verordnung eingerichtete Programm gilt vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2008.

    Artikel 13

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

    Der Präsident Der Präsident

    AnHANG 1

    FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

    Politikbereich(e): 19 - "Außenbeziehungen"

    Tätigkeit(en): 19 02 03

    Bezeichnung der Massnahme: Programm für die finanzielle und technische Hilfe für Drittländer im Migrations- und Asylbereich

    1. HAUSHALTSLINIE (Nummer und Bezeichnung)

    19 02 03 (ex B7-667) - "Zusammenarbeit mit Drittländern im Bereich der Migration"

    2. ALLGEMEINE ZAHLENANGABEN

    2.1 Gesamtmittelausstattung der Maßnahme (Teil B): Mio. EUR (VE)

    250 Mio. EUR

    2.2 Geltungsdauer

    2004-2008

    2.3 Mehrjährige Gesamtvorausschätzung der Ausgaben

    a) Fälligkeitsplan für Verpflichtungsermächtigungen/Zahlungsermächtigungen (finanzielle Intervention)

    in Mio. EUR

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    b) Technische und administrative Hilfe und Unterstützungsausgaben

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    c) Gesamtaufwand für Humanressourcen und sonstige Verwaltungsausgaben

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    2.4 Vereinbarkeit mit der Finanzplanung und der Finanziellen Vorausschau

    |X| Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.

    vereinbar für die Haushaltsjahre 2004-2006; ab 2007 neue Programmierung unter Berücksichtigung der Finanziellen Vorausschau 2007-2013

    | | Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik der Finanziellen Vorausschau

    | | sowie gegebenenfalls einen Rückgriff auf die Bestimmungen der Interinstitutionellen Vereinbarung erforderlich.

    2.5 Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen

    Keinerlei finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen.

    3. HAUSHALTSTECHNISCHE MERKMALE

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    4. RECHTSGRUNDLAGE

    Artikel 179 Absatz 1 und Artikel 181a EG-Vertrag

    5. BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG

    5.1 Notwendigkeit einer Maßnahme der Gemeinschaft

    5.1.1 Ziele

    Das zu erwartende Anhalten oder gar die Beschleunigung der Migrationsströme wird erhebliche Folgen für die Europäische Union und für die Drittländer haben. Um ihnen wirksam zu begegnen, müssen, wie der Europäische Rat in seinen Schluss folgerungen von Tampere und Sevilla feststellte, die politischen Maßnahmen, die gezielt bei den tieferen Ursachen der internationalen Migration ansetzen, verstärkt und parallel dazu die Kapazitäten der Drittländer zur Steuerung der Migration mithilfe spezifischer Maßnahmen ausgebaut werden. Zu diesem Zweck schlägt die Kommission, wie in ihrer am 3. Dezember 2002 verabschiedeten Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament über die Einbeziehung von Migrationsbelangen in die Beziehungen der Europäischen Union zu Drittländern angekündigt, diese Verordnung vor, die den rechtlichen Rahmen für ein Mehrjahresprogramm für die Zusammenarbeit mit Drittländern im Migrations- und Asylbereich bilden soll.

    Allgemeines Ziel dieses Kooperationsprogramms ist es, konkrete und ergänzende finanzielle und technische Hilfe für Drittländer bereitzustellen, um sie in ihren Anstrengungen zur besseren Steuerung der Migrationsströme mit all ihren Aspekten zu unterstützen. Es ist vor allem für die Drittländer bestimmt, die aktiv mit der Vorbereitung oder mit der Durchführung eines paraphierten, unterzeichneten oder geschlossenen Rückübernahmeabkommens mit der Europäischen Gemeinschaft befasst sind. Ziel des Programms ist es, die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den Drittländern zu fördern und in den betreffenden Drittländern einen Beitrag zur Verwirklichung folgender Ziele zu leisten:

    - Entwicklung ihrer Rechtsvorschriften im Bereich der legalen Einwanderung, insbesondere über die Zulassungsregelung und die Rechte und den Status der zugelassenen Personen, über die Gleichbehandlung von Personen mit legalem Aufenthalt, über Integration und Diskriminierungsverbot sowie über Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit;

    - Entwicklung der legalen Migration unter Berücksichtigung der demografischen, wirtschaftlichen und sozialen Lage in den Herkunfts- und in den Aufnahmeländern;

    - Entwicklung ihrer Rechtsvorschriften über den völkerrechtlichen Schutz und der entsprechenden nationalen Praxis, um den Bestimmungen des Genfer Übereinkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, des Protokolls von 1967 und der anderen einschlägigen internationalen Übereinkünfte zu entsprechen, um die Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung zu gewährleisten und um die Aufnahmekapazitäten der Drittländer für Asylbewerber und Flüchtlinge auszubauen;

    - Festlegung einer wirksamen präventiven Politik zur Bekämpfung der illegalen Migration durch die Drittländer, die insbesondere die Bekämpfung des Menschenhandels und des Einschleusens von Migranten umfasst;

    - geordnete Rückübernahme und dauerhafte Wiedereingliederung in das betreffende Drittland von Personen, die illegal in das Gebiet der Europäischen Union eingereist sind oder sich illegal dort aufgehalten haben, und von Personen, die sich unter völkerrechtlichem Schutz im Gebiet der Europäischen Union aufgehalten haben.

    Der Ausbau der Kapazitäten der Drittländer zur Steuerung der Migrationsströme dürfte sich auch positiv auf ihre eigene Entwicklung auswirken (einige Drittländer sind mit erheblichen Migrationsströmen konfrontiert, die eine Quelle von Instabilität, illegalem Handel und wirtschaftlichen, sozialen und sonstigen Schwierigkeiten sind). Die Zusammenarbeit der Gemeinschaft müsste auch einen Beitrag dazu leisten, die Drittländer besser in die Lage zu versetzen, ihre internationalen Verpflichtungen im Migrations- und Asylbereich, einschließlich der illegalen Migration und der Rückübernahme, zu erfuellen.

    5.1.2 Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ex-ante-/Ex-post-Bewertung

    Das von der Kommission vorgeschlagene Kooperationsprogramm schließt an die vorbereitenden Maßnahmen im Migrations- und Asylbereich an, die im Zeitraum 2001-2003 aus den von der Haushaltsbehörde im Gesamthaushaltsplan für die Europäische Union bei der Haushaltslinie B7-667 eingesetzten Mitteln finanziert worden sind. Obwohl es noch zu früh ist, um aus den im Zeitraum 2001-2003 durchgeführten vorbereitenden Maßnahmen Schlüsse zu ziehen (die meisten 2001 gestarteten Projekte sind noch nicht abgeschlossen), werden für einige Aktionen demnächst Halbzeitdurchführungsberichte vorliegen. Außerdem wird Ende 2003 unter der Federführung der Dienststellen der Kommission mit einer Gesamt evaluierung der vorbereitenden Maßnahmen begonnen werden.

    5.2 Geplante Einzelmaßnahmen und Modalitäten der Intervention zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts

    Spezifische Maßnahmen und Ziele

    Zur Verwirklichung der genannten Ziele können aus dem Kooperationsprogramm insbesondere folgende Aktionen unterstützt werden:

    - Erleichterung des Dialogs und des Informationsaustauschs zwischen den Institutionen des Drittlands und den auswanderungswilligen Staatsangehörigen dieses Landes;

    - Durchführung von Informationskampagnen über die Folgen von illegaler Einwanderung und Schwarzarbeit in der Europäischen Union;

    - Verbreitung von Informationen über die Möglichkeiten legaler Beschäftigung in der Europäischen Union und die zu diesem Zweck einzuhaltenden Verfahren;

    - Entwicklung von Aktionen mit dem Ziel, die Bindungen zwischen den örtlichen Gemeinschaften im Herkunftsland und ihren Auswanderern aufrecht zuerhalten;

    - Unterstützung der Qualifizierung in den Bereichen Ausarbeitung, Anwendung und Gewährleistung der Effizienz der nationalen Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren im Migrations- und Asylbereich und zur Bekämpfung von Straftaten, organisiertem Verbrechen und Korruption im Zusammenhang mit illegaler Einwanderung;

    - Evaluierung des institutionellen und administrativen Rahmens und der Kapazitäten für die Vornahme von Grenzkontrollen sowie Verbesserung des Managements der Grenzkontrollen;

    - Verbesserung der Sicherheit der Reisedokumente und Visa, der Bedingungen für ihre Ausstellung und der Erkennung gefälschter Dokumente und Visa;

    - Einrichtung von Systemen für die Sammlung von Daten und für die Beobachtung und Analyse von Migrationsphänomenen; Ermittlung der tieferen Ursachen von Migrationsbewegungen und Festlegung der Maßnahmen, mit denen sie angegangen werden sollen; Erleichterung des Informationsaustauschs über Migrationsbewegungen, insbesondere über die Migrationsströme in die Europäische Union;

    - Entwicklung eines Dialogs im Migrations- und Asylbereich auf regionaler und subregionaler Ebene, der auch die illegale Migration umfasst;

    - Unterstützung der Drittländer bei Verhandlungen über Rückübernahme abkommen mit den Nachbarländern;

    - Unterstützung des Ausbaus der Kapazitäten der betreffenden Drittländer in den Bereichen Aufnahmebedingungen für Asylbewerber, Rückübernahme und dauerhafte Wiedereingliederung von Rückkehrern und Wiederansiedlungs programme.

    Zielgruppen

    Insbesondere:

    - auswanderungswillige Bevölkerungsgruppen in den Drittländern;

    - im Migrations- und Asylbereich tätiges Personal der Drittländer;

    - Asyl-, Migrations- und Grenzschutzbehörden der Drittländer;

    - rückübernommene oder freiwillig zurückgekehrte Staatsangehörige der Drittländer;

    - Flüchtlinge und um völkerrechtlichen Schutz nachsuchende Personen.

    Erwartete Folgen/Auswirkungen

    Es werden unterschiedliche Folgen und Auswirkungen erwartet, die einander jedoch ergänzen: Ausbau der Kapazitäten der Drittländer für die Steuerung der Migrationsströme; Ausbau der Kapazitäten der Drittländer für die effiziente und gerechte Bearbeitung von Asylanträgen und Verbesserung des allgemeinen Wissens über Migration und die damit zusammenhängenden Probleme; Verbesserung der administrativen, gesetzgeberischen und praktischen Befähigung der Drittländer zur Behandlung von Asyl- und Migrationsfragen (einschließlich Rückübernahme) und zur Erfuellung ihrer Verpflichtungen in diesen Bereichen; bessere Organisation der legalen Migration in den Drittländern; systematischere Inanspruchnahme der rechtlichen Verfahren durch die Auswanderungswilligen aus den Drittländern; Eindämmung des Menschenhandels und des Einschleusens von Migranten und der damit zusammenhängenden Straftaten; Eindämmung der illegalen Einwanderung in die Europäische Union.

    5.3 Durchführungsmodalitäten

    Direktverwaltung durch die Kommission, ausschließlich mit Statutspersonal oder externem Personal

    6. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

    6.1 Finanzielle Gesamtbelastung für Teil B des Haushalts (während des gesamten Planungszeitraums)

    Die Aufschlüsselung der finanziellen Intervention nach Aktionen und die Berechnung der Kosten für jede Maßnahme werden unter Berücksichtigung der Mittelausstattung des Programms für das betreffende Jahr bei der Aufstellung des in Artikel 9 der Rechtsgrundlage vorgesehenen Arbeitsprogramms vorgenommen. Denn in diesem Arbeitsprogramm werden die Prioritäten für die zu unterstützenden Aktionen in Form von möglichen geografischen und thematischen Tätigkeits bereichen, die spezifischen Ziele, die erwarteten Ergebnisse und die Richtbeträge festgelegt.

    6.2 Berechnung der Kosten für jede einzelne der vorgesehenen Maßnahmen zu Lasten von Teil B (während des gesamten Planungszeitraums)

    Die Berechnung der Kosten für jede geplante Maßnahme wird unter Berücksichtigung der Mittelausstattung des Programms für das betreffende Jahr bei der Aufstellung des in Artikel 9 der Rechtsgrundlage vorgesehenen Arbeits programms vorgenommen. Denn in diesem Arbeitsprogramm werden die Prioritäten für die zu unterstützenden Aktionen in Form von möglichen geografischen und thematischen Tätigkeitsbereichen, die spezifischen Ziele, die erwarteten Ergebnisse und die Richtbeträge festgelegt.

    7. AUSWIRKUNGEN AUF PERSONAL- UND VERWALTUNGSAUSGABEN

    7.1 Auswirkungen im Bereich der Humanressourcen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    7.2 Finanzielle Gesamtbelastung für Humanressourcen

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    Die angegebenen Beträge entsprechen den Gesamtausgaben für 12 Monate.

    7.3 Sonstige Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit der Maßnahme

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Die angegebenen Beträge entsprechen den Gesamtausgaben für 12 Monate.

    (1) Angabe von Kategorie und Gruppe des Ausschusses.

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    8. BEGLEITUNG UND BEWERTUNG

    8.1 Begleitung

    Jede im Rahmen des Kooperationsprogramms angenommene Maßnahme ist mit einem internen Begleitungs- und Bewertungsverfahren ausgestattet, nach dem die spezifischen Ergebnisse und die Erfolgsindikatoren bestimmt und geprüft werden. Für die wichtigsten Aktionen organisieren die AIDCO-Dienststellen auch Halbzeit- und Abschlussbegleitungs- und -bewertungsmissionen.

    8.2 Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertung

    Für jede aus dem Programm finanzierte Aktion wird ein Zwischenbericht erstellt und eine Ex-post-Evaluierung vorgenommen. Außerdem verpflichtet Artikel 11 der Rechtsgrundlage die Kommission, das Programm zu verfolgen und zu evaluieren. Ferner muss die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Zwischenbericht und einen Abschlussbericht über die Durchführung des Kooperationsprogramms vorlegen.

    9. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

    Der Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und die Bekämpfung von Betrug und Unregelmäßigkeiten sind Bestandteil der Verordnung. Für die verwaltungstechnische Abwicklung der Aufträge und Zahlungen ist das Amt für Zusammenarbeit EuropeAid zuständig. Jede aus dem Programm finanzierte Aktion wird vom Amt für Zusammenarbeit EuropeAid in allen Phasen des Projektzyklus überwacht. Bei dieser Überwachung wird den vertraglichen Verpflichtungen sowie den Grundsätzen der Kosten-Wirksamkeitsanalyse und der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung Rechnung getragen. In jedem nach der Verordnung geschlossenen Vertrag ist ausdrücklich eine Verfolgung der im Rahmen der Projekte/Programme genehmigten Ausgaben und der Durchführung der Aktionen und die Finanzkontrolle durch die Kommission, insbesondere das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vorgesehen.

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