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Document 51999PC0620

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur 19. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Azofarbstoffe)

/* KOM/99/0620 endg. - COD 99/0269 */

ABl. C 89E vom 28/03/2000, p. 67–69 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51999PC0620

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur 19. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Azofarbstoffe) /* KOM/99/0620 endg. - COD 99/0269 */

Amtsblatt Nr. C 089 E vom 28/03/2000 S. 0067 - 0069


Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur 19. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Azofarbstoffe)

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. RAHMENBEDINGUNGEN

Bestimmte in Textilien und Leder verwendete Azofarbstoffe stellen für Verbraucher und Arbeitskräfte eine Krebsgefahr dar. Mehrere Mitgliedstaaten haben Rechtsvor schriften erlassen oder notifiziert, die ein Verbot krebserzeugender Farbstoffe beinhalten. Die Notwendigkeit einer Harmonisierung im Bereich der Azofarbstoffe wird auch von Industrie und Handel generell angenommen.

Im Anschluß an die diesbezueglichen Gespräche nahm die Kommission ein Studien programm mit drei Studien, einer Risikoanalyse, einer Kosten/Nutzen-Analyse und einer Studie über die Wirkungen eines Verbots in den Lieferländern auf, in der folgende Schlüsse gezogen wurden:

- Die derzeitige Exposition der Verbraucher ist unerwünscht.

- Im Anschluß an einzelstaatliche Verbote haben die meisten in der EU nieder gelassenen Unternehmen die Azofarbstoffe, die zu Besorgnis Anlaß geben, bereits aus ihrer Produktpalette ausgeschlossen und Ersatzfarbstoffe entwickelt. Die sich aus einem europäischen Verbot ergebenden zusätzlichen Kosten werden von der Industrie somit als mässig und auf die Prüfungen und Zertifizierung zum Nachweis der Übereinstimmung beschränkt betrachtet.

- Das Hauptproblem der Produzenten in Entwicklungsländern bei der Anpassung an ein Verbot besteht in der zeitlichen Planung, Information und Prüfung.

- Gemäß der WTO-Regelung müssen Einschränkungen hinsichtlich bestimm ter Azofarbstoffe infolge eines Gesundheitsrisikos für die Verbraucher einwandfrei begründet sein.

Am 18. Januar 1999 gab der Wissenschaftliche Ausschuß für Toxikologie, Ökotoxi kologie und Umwelt (CSTEE) seine Stellungnahme ab, in der er folgerte, daß die Krebsgefahr infolge der Verwendung bestimmter Azofarbstoffe zu Besorgnis Anlaß gibt. Der Ausschuß bestätigte, daß Azofarbstoffe, bei deren Abbau als krebserzeugend der Kategorie 1 oder 2 eingestufte Amine abgeschieden werden, und ferner 8 auf der deutschen MAK-Liste aufgeführte Amine besonders besorgniserregend sind.

Am 8. März 1999 befürwortete die Arbeitsgruppe für Beschränkungen des Inverkehr bringens und der Verwendung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen den Vorschlag der Kommission für das Verbot gefährlicher Azofarbstoffe und für ein Prüfverfahren zum Nachweis der Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften.

2. VORSCHLAG FÜR EINE ÄNDERUNG DER RICHT LINIE 76/769/EWG HINSICHTLICH DER AZOFARBSTOFFE

Hiermit wird ein Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur 19. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG hinsichtlich der Azofarbstoffe vorgelegt.

Zum Schutz der menschlichen Gesundheit wird in dieser Richtlinie die Verwendung gefährlicher Azofärbemittel und das Inverkehrbringen bestimmter damit gefärbter Textilien und Ledererzeugnisse verboten. Wie vom CSTEE bestätigt wurde, sind nur lösliche Azofärbemittel biologisch verfügbar und werfen folglich für die menschliche Gesundheit Probleme auf. Azofärbemittel umfassen die Azofarbstoffe, die definitionsgemäß löslich sind, sowie einen geringen Anteil der ebenfalls löslichen Azopigmente. Da die Risiken dieser Pigmente noch nicht bewertet worden sind, sind in dieser Richtlinie keine diesbezueglichen Vorschriften vorgesehen, doch wäre dies in einem späteren Stadium im Wege einer Anpassung an den technischen Fortschritt möglich.

Die Einschränkung bezieht sich auf die Azofarbstoffe, die durch reduktive Spaltung einer oder mehrerer Azogruppen eines der 21 im Anhang der Richtlinie erwähnten aromatischen Amine abgeben können.

Die Prüfverfahren für den Nachweis der Übereinstimmung mit dieser Richtlinie sind in einem Anhang zur Richtlinie festgelegt und entsprechen dem offiziellen deutschen Analyseverfahren, das zur Zeit in der ganzen Welt angewandt wird. Die Prüfverfahren ermöglichen noch nicht den genauen Nachweis einiger von Azofarbstoffen freigesetzter aromatischer Amine wie 4-Aminobenzol. Dieses krebserzeugende Arylamin soll zur Liste der verbotenen Stoffe hinzugefügt werden, sobald eine Analysemethode entwickelt worden ist, mit der die Einhaltung des Verbots überprüft werden kann.

3. BEGRÜNDUNG DES VORSCHLAGS UND FRAGEN ZUR SUBSIDIARITÄT

Welche Ziele werden angesichts der Verpflichtungen der Gemeinschaft mit der geplanten Maßnahme verfolgt-

Hauptziel des Vorschlags ist der Schutz der öffentlichen Gesundheit.

Zweites Ziel ist die Erhaltung des Binnenmarktes.

Ist die Gemeinschaft für die geplante Maßnahme ausschließlich zuständig oder gemeinsam mit den Mitgliedstaaten-

Für die Erhaltung des Binnenmarktes für gefährliche Stoffe ist die Gemeinschaft ausschließlich zuständig. Diese Zuständigkeit beruht auf der Richtlinie 76/769/EWG des Rates.

Welche Handlungsmöglichkeiten hat die Gemeinschaft-

Die einzige Handlungsmöglichkeit der Gemeinschaft besteht in der 19. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG.

Ist eine einheitliche Regelung erforderlich oder genügt eine Richtlinie mit allgemeinen Zielen, die von den Mitgliedstaaten umzusetzen ist-

Durch die vorgeschlagene 19. Änderung der Richtlinie werden einheitliche Regelungen für das Inverkehrbringen von Azofarbstoffen und bestimmten damit gefärbten Textilien und Ledererzeugnissen geschaffen. Ferner wird ein hohes Niveau des Gesundheitsschutzes gewährleistet. Die vorgeschlagene 19. Änderung stellt die einzige Möglichkeit zur Verwirklichung dieser Ziele dar. Die Festlegung von Zielvorgaben wäre ungenügend.

4. LEITGEDANKE DES VORSCHLAGS

Die Notwendigkeit dieses Vorschlags ergab sich, da verschiedene Mitgliedstaaten im Jahr 1992 Maßnahmen für einen schrittweisen Ausstieg aus der Verwendung von Azofarbstoffen in Textilien und Ledererzeugnissen verabschiedeten. Eine Störung des Binnenmarktes kann nur durch eine EU-weite Harmonisierung verhindert werden.

5. KOSTEN UND NUTZEN

5.1. Kosten

Die vorgeschlagene Richtlinie dürfte Industrie und Handel in der EU nur geringfügige Probleme bereiten, da die Mehrzahl der Unternehmen sich bereits an die Verbote angepasst und Ersatzstoffe entwickelt hat.

5.2. Nutzen

Der Vorschlag kommt dem Gesundheitsschutz zugute.

6. ANGEMESSENHEIT DER MASSNAHME

Die 19. Änderung der Richtlinie wäre von Vorteil für den Gesundheitsschutz und ist nur mit geringen Kosten verbunden.

7. ANHÖRUNGEN BEI DER AUSARBEITUNG DER 19. ÄNDERUNG

Ratschläge zum Vorschlag wurden auf verschiedenen Sitzungen mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten und der Industrie eingeholt, die durch EURATEX (Europäische Organisation für Kleidung und Textil), CEFIC (Europäischer Ausschuß der Verbände der chemischen Industrie), COTANCE (Konföderation der EG-Gerberverbände), FTA (Aussenhandelsverband), EUROCOMMERCE und ETAD (Verband der Hersteller von Farben und organischen Pigmenten) vertreten wurde.

8. VEREINBARKEIT MIT DEM VERTRAG

Dieser Vorschlag soll ein hohes Niveau des Gesundheitsschutzes ermöglichen und entspricht somit Artikel 95 Absatz 3 EG-Vertrag.

Der Vorschlag erfordert keine besonderen Bestimmungen im Sinne von Artikel 15 EG-Vertrag und steht im Einklang mit Artikel 5.

9. ANHÖRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES

Gemäß Artikel 95 EG-Vertrag ist das Mitentscheidungsverfahren mit dem Europäischen Parlament anzuwenden. Die Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ist einzuholen.

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur 19. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Azofarbstoffe)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABl.

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [2],

[2] ABl.

gemäß dem Verfahren gemäß Artikel 251 EG-Vertrag [3],

[3] ABl.

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 14 EG-Vertrag sollte der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen umfassen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistung und Kapital gewährleistet ist.

(2) Die Arbeiten im Bereich des Binnenmarkts sollten eine fortschreitende Ver besserung der Lebensqualität, des Gesundheitsschutzes und der Verbraucher sicherheit ermöglichen. Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stellen ein hohes Niveau des Gesundheits- und des Verbraucherschutzes sicher.

(3) Mit Azofarbstoffen gefärbte Textil- und Ledererzeugnisse haben die Fähigkeit bestimmte Arylamide freizusetzen, die eine Krebserzeugungsgefahr darstellen.

(4) Die von bestimmten Mitgliedstaaten eingeführten oder geplanten Beschrän kungen der Verwendung bestimmter, mit Azofarbstoffen gefärbter Textil- und Ledererzeugnisse berühren die Verwirklichung und das Funktionieren des Binnenmarkts. Deshalb ist eine Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet und eine Änderung von Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG [4] erforderlich.

[4] ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 201; diese Richtlinie wurde zuletzt durch die Richt linie 99/77/EG geändert (ABl. L 207 vom 6.8.1999, S. 18).

(5) Der Wissenschaftliche Ausschuß für Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt (CSTEE) hat auf Befragen der Kommission bestätigt, daß mit Azofarbstoffen gefärbte Textil- und Ledererzeugnisse eine besorgniserregende Krebserzeu gungsgefahr darstellen.

(6) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit sollte die Verwendung von Azofärbemitteln sowie das Inverkehrbringens von mit solchen Mitteln gefärbten Erzeugnissen verboten werden.

(7) Die Prüfverfahren zum Nachweis der Übereinstimmung mit dieser Richtlinie sind für gewöhnliche Gewebe im Anhang zu dieser Richtlinie festgelegt worden.

(8) Diese Richtlinie greift den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Mindestanforderungen zum Schutz der Arbeitnehmer gemäß der Richt linie 89/391/EWG [5] des Rates und den zu dieser erlassenen Einzelrichtlinien, insbesondere der Richtlinie 90/394/EWG [6] des Rates und der Richt linie 98/24/EG [7] des Rates nicht vor -

[5] ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1.

[6] ABl. L 196 vom 26.7.1990, S. 1.

[7] ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11.

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Dezem ber 2001 [spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten der Richtlinie] die notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzueglich davon.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Juli 2002 [achzehn Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] an.

2. Bei Erlaß der Vorschriften nach Absatz 1 nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG

Folgender Punkt 43 wird in Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG angefügt:

"43 Azofarbstoffe

// 1. Azofarbstoffe, die durch reduktive Spaltung einer oder mehrerer Azogruppen gemäß einer in der Anlage angegebenen Prüfmethode eines oder mehrere der in der Anlage angegebenen aromatischen Amine in Konzentrationen >30 ppm im Fertigerzeugnis abgeben können,

dürfen in (beispielsweise den nachstehenden) Textil- und Ledererzeugnissen, die mit der menschlichen Haut oder der Mundhöhle direkt und längere Zeit in Berührung kommen können, nicht verwendet werden:

- Kleider, Bettwäsche, Handtücher, Haarteile, Perücken, Hüte, Windeln und sonstige Toiletten artikel,

- Schuhe, Handschuhe, Armbanduhren, Gurte, Hand taschen, Geldbeutel und Brieftaschen, Aktentaschen, Stuhlüberzuege,

- Textil- und Lederspielwaren und Spielwaren mit Textil- oder Lederkleidung,

- Teppiche.

2. Ausserdem dürfen die in Punkt 1 erwähnten Textil- und Ledererzeugnisse nicht in den Verkehr gebracht werden, sofern sie die in diesem Punkt niedergelegten Anforde rungen nicht erfuellen. "

//

Der nachstehende Text wird in der ANLAGE zu Anhang I der Richt linie 76/769/EWG angefügt

"Punkt 43 Azofarbstoffe

A. Liste aromatischer Amine

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

B. Analyseverfahren

Analyse // Verfahren

1. Nachweis der Ver wendung der verbote nen Azofarbstoffe in der Fertigung und Veredelung gefärbter Textilerzeugnisse, ins besondere solcher aus Cellulose und Eiweiß fasern (Baumwolle, Viskose, Wolle, Seide).

2. Nachweis der Verwen dung verbotener Azo farbstoffe in der Herstellung und Ver edelung von Erzeugnis sen aus gefärbten Polyesterfasern.

3. Nachweis der Verwen dung verbotener Azo farbstoffe in der Herstellung und Ver edelung gefärbter Ledererzeugnisse. // 1. Das Vorhandensein der in Teil A oben aufgeführten Amine ist nach dem offiziellen deutschen Analyseverfahren mit der Be zeichnung "Untersuchung von Bedarfsgegenständen - Nach weis der Verwendung bestimmter Azofarbstoffe aus textilen Bedarfsgegenständen", veröffentlicht in der "Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, Gliederungs nummer B 82.02-2, Januar 1998 1)", zu untersuchen.

2. Das Vorhandensein der in Teil A oben aufgeführten Amine ist nach dem offiziellen deutschen Verfahren mit der Bezeichnung "Untersuchung von Bedarfsgegenständen - Nachweis der Ver wendung bestimmter Azofarbstoffe aus Polyesterfasern Bedarfsgegenständen", veröffentlicht in "Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, Gliederungsnummer B 82.02-4, Januar 19981)", zu untersuchen.

3. Das Vorhandensein der in Teil A oben aufgeführten Amine ist nach dem offiziellen deutschen Analyseverfahren mit der Be zeichnung "Untersuchung von Bedarfsgegenständen - Nach weis bestimmter Azofarbstoffe in Leder", veröffentlicht in "Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, Gliede rungsnummer B 82.02-3, März 19971)", zu prüfen.

1) Erhältlich bei Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln.

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