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Document 51997PC0326

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/12/EWG über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren

/* KOM/97/0326 endg. - CNS 97/0181 */

ABl. C 267 vom 03/09/1997, p. 58–59 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51997PC0326

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/12/EWG über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren /* KOM/97/0326 endg. - CNS 97/0181 */

Amtsblatt Nr. C 267 vom 03/09/1997 S. 0058


Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/12/EWG über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (97/C 267/06) KOM(97) 326 endg. - 97/0181 (CNS)

(Von der Kommission vorgelegt am 27. Juni 1997)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 99,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 24 der Richtlinie 92/12/EWG über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren überträgt der Kommission Regelungsbefugnisse in bezug auf die Durchführung der Artikel 5, 7, 15b, 18, 19 und 23 der genannten Richtlinie.

Die Kommission hat bereits Verordnungen zur Durchführung der genannten Bestimmungen erlassen.

Die Erfahrungen bei der Harmonisierung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften im Bereich der Verbrauchsteuern, insbesondere der Bestimmungen über die innergemeinschaftliche Warenbewegung und die Verbrauchsteuerstruktur zeigen, daß es einer einheitlicheren Auslegung und Durchführung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften bedarf.

Der Status des Verbrauchsteuerausschusses ist aus diesen Gründen zu ändern.

In seinem Beschluß vom 13. Juli 1987 hat der Rat die Verfahren für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse festgelegt -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 92/12/EWG wird wie folgt geändert:

Artikel 24 erhält folgenden Wortlaut:

"Artikel 24

(1) Die zur korrekten und einheitlichen Durchführung dieser und nachstehend genannter Richtlinien erforderlichen Bestimmungen werden von der Kommission nach dem in den folgenden Absätzen vorgesehenen Verfahren erlassen.

- Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle (*);

- Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (**);

- Richtlinie 95/59/EG des Rates vom 27. Oktober 1995 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer (***).

(2) Die Kommission wird von einem Verbrauchsteuerausschuß - nachstehend 'Ausschuß' genannt - unterstützt. Der Ausschuß setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammen, den Vorsitz führt ein Vertreter der Kommission.

(3) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu erlassenden Bestimmungen. Der Ausschuß nimmt dazu binnen einer vom Vorsitzenden entsprechend der Dringlichkeit der Angelegenheit festgelegten Frist Stellung. Die Stellungnahme in bezug auf Beschlüsse, die der Rat auf Vorschlag der Kommission faßt, wird mehrheitlich gemäß Artikel 148 Absatz 2 EG-Vertrag beschlossen. Die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten werden in der dort vorgesehenen Weise gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(4) a) Die Kommission erläßt die beabsichtigten Bestimmungen, sofern sie mit der Stellungnahme des Ausschusses in Einklang stehen.

b) Stehen die beabsichtigten Bestimmungen nicht mit der Stellungnahme des Ausschusses in Einklang oder wurde keine Stellungnahme abgegeben, unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag über die beabsichtigten Bestimmungen. Der Rat beschließt hierüber mit qualifizierter Mehrheit.

c) Ist der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab dem Datum der Vorlage beim Rat nicht tätig geworden, erläßt die Kommission die vorgeschlagenen Bestimmungen.

(5) Außer den in Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen prüft der Ausschuß auch die Fragen zur Anwendung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die Verbrauchsteuer, die ihm vom Vorsitzenden auf dessen eigene Initiative oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaates vorgelegt werden.

(*) ABl. L 316 vom 31. 12. 1992, s. 12.

(**) ABl. L 316 vom 31. 12. 1992, s. 21.

(***) ABl. L 291 vom 6. 12. 1995, s. 40."

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie am . . . nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei deren amtlicher Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

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