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Document 32025R0535
Regulation (EU) 2025/535 of the European Parliament and of the Council of 18 March 2025 establishing the Reform and Growth Facility for the Republic of Moldova
Verordnung (EU) 2025/535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2025 zur Einrichtung der Reform- und Wachstumsfazilität für die Republik Moldau
Verordnung (EU) 2025/535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2025 zur Einrichtung der Reform- und Wachstumsfazilität für die Republik Moldau
PE/1/2025/REV/1
ABl. L, 2025/535, , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/535/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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Amtsblatt |
DE Reihe L |
2025/535 |
21.3.2025 |
VERORDNUNG (EU) 2025/535 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 18. März 2025
zur Einrichtung der Reform- und Wachstumsfazilität für die Republik Moldau
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Europäische Union gründet sich auf die in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) genannten Werte, zu denen Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Menschenrechte gehören. Diese Werte sind Teil der Beitrittskriterien, die auf der Tagung des Europäischen Rates im Juni 1993 in Kopenhagen festgelegt wurden (Kopenhagener Kriterien) und die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Union bilden. |
(2) |
Der Erweiterungsprozess der Union beruht auf etablierten Kriterien, fairen und strengen Auflagen und dem Grundsatz der leistungsbasierten Beurteilung. Ein entschlossenes Eintreten für den Grundsatz „Wesentliches zuerst“, nach dem eine starke Konzentration auf die Rechtsstaatlichkeit, die Grundrechte, das Funktionieren demokratischer Institutionen und die Reform der öffentlichen Verwaltung sowie auf wirtschaftliche Kriterien erforderlich ist, ist nach wie vor von entscheidender Bedeutung. Die Fortschritte hängen von der Durchführung der für die Angleichung an den Besitzstand der Union erforderlichen Reformen durch die Republik Moldau (Moldau) ab. |
(3) |
Der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine hat darüber hinaus gezeigt, dass die Erweiterung der Union eine geostrategische Investition in Frieden, Sicherheit und Stabilität ist. Die Europäische Union tritt uneingeschränkt und unmissverständlich für die Perspektive einer Unionsmitgliedschaft Moldaus ein. Die Ausrichtung und das Engagement Moldaus gegenüber der Union sind ein starker Ausdruck seiner strategischen Entscheidung und seiner Zugehörigkeit zu einer Wertegemeinschaft. Der Weg Moldaus in Richtung der Europäischen Union muss in Form von greifbaren und konkreten Reformfortschritten fest verankert werden. |
(4) |
Es liegt im gemeinsamen Interesse der Union und Moldaus, die Reformen der politischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Systeme Moldaus im Hinblick auf eine Mitgliedschaft in der Union voranzubringen. Die Aussicht auf die Mitgliedschaft in der Union übt eine starke transformative Wirkung aus, spornt zu positiven demokratischen, politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Veränderungen an und trägt dazu bei, die Resilienz Moldaus zu stärken. |
(5) |
Es muss dafür gesorgt werden, dass einige der Vorteile der Mitgliedschaft in der Union bereits vor dem Beitritt zur Geltung kommen, allen voran die wirtschaftliche Konvergenz. Derzeit ist der Grad der Konvergenz gemessen am Pro-Kopf-BIP in Kaufkraftstandards in Moldau weiterhin gering; dieser Wert beträgt 29 % des Durchschnitts in der Union, und es werden zu langsam Fortschritte erzielt. Der Beitrag der moldauischen Diaspora sollte ebenfalls als wichtiger Faktor bei der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung des Landes betrachtet werden. |
(6) |
Da die Beitrittsverhandlungen mit Moldau im Juni 2024 aufgenommen wurden, ist es wichtig, dass die erforderliche Unterstützung für den Beitritt Moldaus geleistet wird. Darüber hinaus ist es wichtig, dass die Unterstützung auf ein Niveau gebracht wird, das mit anderen Kandidatenländern, mit denen Beitrittsverhandlungen geführt werden, vergleichbar ist und dass damit angemessene Ressourcen sichergestellt werden. |
(7) |
Für die Umsetzung des Wachstumsplans für Moldau müssen die Mittel im Rahmen eines speziellen neuen Finanzierungsinstruments — der Fazilität — aufgestockt werden. Die Fazilität soll das Land bei der Durchführung der auf nachhaltiges Wirtschaftswachstum ausgerichteten Reformen und bei Fortschritten im Bereich der wesentlichen Elemente unterstützen. |
(8) |
Angesichts von Russlands ungerechtfertigtem Angriffskrieg gegen die Ukraine, der weitreichende Folgen für Moldaus Sicherheit, Wirtschaft und die Lebensgrundlagen seiner Bürger hat, sowie angesichts der anhaltenden beispiellosen hybriden Angriffe auf das Land und seine demokratischen Institutionen sollte die Fazilität dazu dienen, Moldau bei der Bewältigung der enormen Herausforderungen insbesondere in den Bereichen Wirtschaft, Energie, Nahrungsmittel und Wertschöpfungsketten zu unterstützen. Es ist angemessen, dass Moldau durch die Fazilität rasch unterstützt und in die Lage versetzt wird, seine Widerstandsfähigkeit im Hinblick auf seine Souveränität, demokratischen Prozesse und Institutionen gegenüber Informationsmanipulation und Einflussnahme aus dem Ausland zu stärken. |
(9) |
Im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele des Wachstumsplans für Moldau sollte ein besonderer Schwerpunkt auf Investitionsbereiche gelegt werden, die als wichtige Multiplikatoren für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung fungieren dürften: Konnektivität, Infrastruktur, einschließlich des nachhaltigen Verkehrs, Dekarbonisierung, Energie, ökologischer und digitaler Wandel, Landwirtschaft und Lebensmittelindustrie, Entwicklung des ländlichen Raums sowie Bildung, Erwerbsbeteiligung und Kompetenzentwicklung, mit besonderem Augenmerk auf Kindern und jungen Menschen und der Anhebung des Lebensstandards im ganzen Land. |
(10) |
Die Fazilität sollte auf der Assoziierungsagenda mit Moldau sowie auf der Arbeit des Wirtschafts- und Investitionsplans für die Östliche Partnerschaft in Moldau aufbauen, der Investitionen in kritische Sektoren wie Konnektivität, Energieeffizienz, Energieversorgungssicherheit — wobei verhindert wird, dass Vermögenswerte verloren gehen —, Unternehmensentwicklung und Wettbewerbsfähigkeit angestoßen hat. Ein verbesserter Zugang zum Binnenmarkt der Union wird, durch die Umsetzung der vertieften und umfassenden Freihandelszone, eine verbesserte Infrastruktur und die Teilnahme an Programmen und Maßnahmen der Union vorbehaltlich der Angleichung Moldaus an die einschlägigen Binnenmarktvorschriften der Union, unmittelbare und greifbare sozioökonomische Vorteile bringen wird. |
(11) |
Eine nachhaltige Verkehrsinfrastruktur ist von entscheidender Bedeutung, um die Konnektivität zwischen Moldau und der Union zu verbessern und sie sollte zur Integration Moldaus in das Verkehrsnetz der Union beitragen. Im überarbeiteten Transeuropäischen Verkehrsnetz (TEN-V) hat die Kommission den europäischen Verkehrskorridor Ostsee–Schwarzes Meer–Ägäis auf Moldau ausgeweitet. Das TEN-V dient als Bezugspunkt für die Finanzierung einer nachhaltigen Verkehrsinfrastruktur, auch im Hinblick auf umweltfreundliche Verkehrsmittel wie die Eisenbahn sowie die Digitalisierung des Verkehrs. Grenzüberschreitende Energieinfrastrukturprojekte und -verbindungsleitungen mit Mitgliedstaaten und Erweiterungspartnern der Union sind entscheidend für die regionale Energieversorgungssicherheit und -integration innerhalb der Union. |
(12) |
Mit der Fazilität sollten Investitionen und Reformen gefördert werden, mit denen Moldau auf seinem Weg zur Digitalisierung der Wirtschaft und der Gesellschaft gemäß der Vision der Union für 2030, die in der Mitteilung der Kommission vom 9. März 2021 mit dem Titel „Digitaler Kompass 2030: der europäische Weg in die digitale Dekade“ dargestellt wurde, unterstützt wird, wodurch gleichzeitig eine inklusive digitale Wirtschaft gefördert wird, die allen Bürgern zugutekommt. Mit der Fazilität sollte es Moldau leichter gemacht werden, die allgemeinen Ziele und die Digitalziele in Bezug auf die Union zu verwirklichen. Wie die Kommission in ihrer Mitteilung vom 15. Juni 2023 mit dem Titel „Umsetzung des EU-Instrumentariums für die 5G-Cybersicherheit“ dargelegt hat, sollte das Instrumentarium für die 5G-Cybersicherheit als Referenz für die Bereitstellung von Unionsmitteln dienen, um die Sicherheit, die Resilienz und den Schutz der Integrität von digitalen Infrastrukturprojekten in der Region sicherzustellen. |
(13) |
Die Unterstützung im Rahmen der Fazilität sollte zur Erreichung allgemeiner und spezifischer Ziele auf der Grundlage vorab festgelegter Kriterien und klarer Auszahlungsbedingungen gewährt werden. Diese allgemeinen und spezifischen Ziele sollten sich gegenseitig verstärken. Durch die Fazilität sollte zum Erweiterungsprozess beigetragen werden, indem sie die Angleichung an die Werte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Normen, Strategien und Verfahren der Union („Besitzstand“) im Hinblick auf die Mitgliedschaft beschleunigt; dadurch sollten die schrittweise Integration Moldaus in den Binnenmarkt der Union sowie die sozioökonomische Konvergenz des Landes mit der Union beschleunigt werden. Die Fazilität sollte auch gutnachbarliche Beziehungen fördern. |
(14) |
Sie sollte die sozioökonomische Konvergenz steigern und darüber hinaus einen Beitrag dazu leisten, Reformen im Zusammenhang mit den wesentlichen Elementen des Erweiterungsprozesses, einschließlich der Rechtsstaatlichkeit, der Grundrechte, unter anderem der Rechte von Flüchtlingen, von Personen, die Minderheiten angehören, einschließlich nationaler Minderheiten und Roma, sowie der Rechte von lesbischen, schwulen, bisexuellen, trans- und intergeschlechtlichen Personen (LGBTI) zu beschleunigen. Sie sollte auch Verbesserungen bewirken im Hinblick auf das Funktionieren demokratischer Institutionen und öffentlichen Verwaltungen, die Vergabe öffentlicher Aufträge, die Kontrolle staatlicher Beihilfen und die Verwaltung der öffentlichen Finanzen, die Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität, eine hochwertige allgemeine und berufliche Bildung und die Beschäftigungspolitik; und den ökologischen Wandel sowie die Klima- und Umweltziele des Landes. |
(15) |
Die Fazilität sollte Moldau im Einklang mit der bestehenden Erweiterungsmethodik bei der Vorbereitung auf die Mitgliedschaft in der Union unterstützen. |
(16) |
Die Fazilität sollte den bestehenden Wirtschafts- und Finanzdialog ergänzen, ohne seinen Anwendungsbereich zu beeinträchtigen, und so die wirtschaftliche Integration und die Vorbereitung der multilateralen Überwachung der Wirtschaftspolitik durch die Union verbessern. |
(17) |
Mit der Fazilität sollten die Grundsätze für die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit gefördert werden, und zwar unter Achtung der Zusätzlichkeit und des ergänzenden Charakters in Bezug auf die im Rahmen anderer Programme und Instrumente der Union geleistete Unterstützung sowie unter Vermeidung von Überschneidungen und Sicherstellung von Synergieeffekten zwischen der Hilfe im Rahmen dieser Verordnung und sonstiger Formen von Hilfe, einschließlich integrierter Finanzpakete, die sowohl Exporte als auch Entwicklungsmittel umfassen und von der Union, den Mitgliedstaaten, Drittländern, multilateralen und regionalen Organisationen und Stellen geleistet werden. Die anhaltende Beteiligung Moldaus an anderen Finanzierungsprogrammen der Union ist von wesentlicher Bedeutung. |
(18) |
Gemäß dem Grundsatz einer inklusiven Partnerschaft sollte die Kommission darauf hinarbeiten, dass Moldaus Parlament und lokale Behörden, im Einklang mit Moldaus nationalem Rechtsrahmen, sowie wichtige Interessenträger in Moldau, einschließlich Sozialpartner und Organisationen der Zivilgesellschaft, ordnungsgemäß konsultiert werden und rechtzeitig Zugang zu den einschlägigen Informationen erhalten, damit sie bei der Konzeption und Umsetzung der Programme und der begleitenden Überwachungsprozesse sinnvoll mitwirken können. |
(19) |
Zur Unterstützung der Ziele der Fazilität und zur Stärkung der einschlägigen Kapazitäten Moldaus in Bezug auf die Umsetzung der Reformagenda sollte technische Hilfe sowie Hilfe für die grenzübergreifende Zusammenarbeit bereitgestellt werden. |
(20) |
Im Rahmen der Fazilität sollte die Kohärenz mit den allgemeinen Zielen des auswärtigen Handelns der Union gemäß Artikel 21 EUV sichergestellt werden und diese Ziele sollten unterstützt werden, was auch die Achtung der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte einschließt. Insbesondere sollte sichergestellt werden, dass die Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit geschützt und gefördert werden. |
(21) |
Mit der Fazilität sollten Innovationen, Forschung und die Zusammenarbeit zwischen Hochschuleinrichtungen und der Industrie gestärkt werden, um den ökologischen und den digitalen Wandel zu unterstützen, wobei die örtliche Industrie gefördert werden sollte und dabei ein besonderer Schwerpunkt auf Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen sowie Start-up-Unternehmen vor Ort gelegt werden sollte. |
(22) |
Moldau sollte ein glaubwürdiges Bekenntnis zu den europäischen Werten unter Beweis stellen, unter anderem durch die Angleichung an die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der Union, einschließlich restriktiver Maßnahmen der Union. |
(23) |
Bei der Durchführung der Fazilität sollten die strategische Autonomie der Union sowie die strategischen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten und die Werte, auf die sich die Union gründet, berücksichtigt werden. |
(24) |
Mit den Tätigkeiten im Rahmen der Fazilität sollten Fortschritte bei der Umsetzung der sozial-, klima- und umweltpolitischen Normen der Union, der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen angenommenen Übereinkommens von Paris (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“), des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt und des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung gefördert werden, und die Tätigkeiten sollten nicht zu Umweltzerstörung oder einer Verschlechterung der Umwelt oder des Klimas beitragen. Die im Rahmen der Fazilität finanzierten Maßnahmen sollten mit dem nationalen Energie- und Klimaplan Moldaus, seinem national festgelegten Beitrag und dem Ziel, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen, im Einklang stehen. Die Fazilität sollte zum Klimaschutz beitragen, die Fähigkeit zur Anpassung an die schädlichen Auswirkungen des Klimawandels verbessern und die Klimaresilienz stärken. Insbesondere sollte durch die im Rahmen der Fazilität bereitgestellten Finanzmittel der Übergang zu einer dekarbonisierten, klimaneutralen und klimaresilienten Kreislaufwirtschaft gefördert werden. |
(25) |
Die Durchführung dieser Verordnung sollte von den Grundsätzen der Gleichstellung und Nichtdiskriminierung geleitet sein, wie sie in den Gleichstellungstrategien der Union enthalten sind. Sie sollte die Gleichstellung der Geschlechter und ihre durchgängige Berücksichtigung fördern und voranbringen, eine substanzielle Beteiligung von Frauen an Entscheidungsprozessen und die Stärkung der Rolle von Frauen und Mädchen sicherstellen und darauf abzielen, unter Berücksichtigung der einschlägigen EU-Aktionspläne für die Gleichstellung, der einschlägigen Schlussfolgerungen des Rates und internationaler Übereinkommen die Förderung und die uneingeschränkte Wahrnehmung aller Menschenrechte durch alle Frauen und Mädchen zu schützen und zu fördern sowie Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt zu verhindern und dagegen vorzugehen. Darüber hinaus sollte die Verordnung unter uneingeschränkter Achtung der Europäischen Säule sozialer Rechte durchgeführt werden, auch in Bezug auf den Schutz von Kindern und die Arbeitnehmerrechte. Die Umsetzung der Fazilität sollte mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und dem dazugehörigen Protokoll im Einklang stehen und sicherstellen, dass die in ihrem Rahmen durchgeführten Investitionen und technischen Hilfemaßnahmen im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) barrierefrei sind. |
(26) |
Im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal als Europas Strategie für nachhaltiges Wachstum und angesichts der Bedeutung, die der Verwirklichung der Klima- und Biodiversitätsziele im Einklang mit den Verpflichtungen zukommt, die sich aus der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission ergeben (3), sollte die Fazilität zur Verwirklichung des Gesamtziels beitragen, 30 % der Ausgaben aus dem Unionshaushalt für die Unterstützung von Klimazielen zu verwenden sowie für Biodiversitätsziele im Jahr 2024 einen Anteil von 7,5 % und in den Jahren 2026 und 2027 jeweils 10 % zu verwenden. Mindestens 37 % der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung (einschließlich Dotierung), die für Investitionsprojekte bereitgestellt wird, die im Rahmen der Nachbarschaftsinvestitionsplattform, einer der in Artikel 32 der Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) genannten regionalen Investitionsplattformen, genehmigt werden, sollten zur Verwirklichung von Klimazielen eingesetzt werden. Dieser Betrag sollte im Einklang mit der Verpflichtung, der OECD die internationale Klimafinanzierung der EU zu melden, sowie Verpflichtungen aus anderen internationalen Übereinkünften und Rahmen anhand der „Rio-Marker“ berechnet werden. Bereits im Juni 2025 werden die EU-Klimakoeffizienten, die für alle Programme des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2021-2027 gelten und in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Climate Mainstreaming Architecture in the 2021-2027 Multiannual Financial Framework“ (Klima-Mainstreaming-Architektur im Mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027, festgelegt sind, auch auf Klimaausgaben im Rahmen der MFR-Rubrik 6 („Nachbarschaft und die Welt“) angewandt. Die Fazilität wird mit dem Konzept anderer Instrumente der Rubrik 6 in Einklang stehen, um für eine kohärente Klimaberichterstattung in Moldau zu sorgen. Mit der Fazilität sollten Tätigkeiten gefördert werden, bei denen die Standards und Prioritäten der Union in den Bereichen Klima und Umwelt und der Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen uneingeschränkt geachtet werden. |
(27) |
Projekte werden im Rahmen der Nachbarschaftsinvestitionsplattform nach Prüfung durch die Kommission und vorbehaltlich einer befürwortenden Stellungnahme der Mitgliedstaaten im Nachbarschaftsinvestitionsplattform-Ausschuss genehmigt. |
(28) |
Die Kommission sollte in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und Moldau für die Konformität, Kohärenz, Konsistenz und Komplementarität sowie mehr Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Bereitstellung der Hilfe sorgen, unter anderem indem geeignete interne Kontrollsysteme und Betrugsbekämpfungsstrategien eingesetzt werden. Die Unterstützung im Rahmen der Fazilität sollte der Vorbedingung unterliegen, dass Moldau sich zu funktionierenden demokratischen Mechanismen, einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems, freier und fairer Wahlen, freier, unabhängiger und pluralistischer Medien, einer unabhängigen Justiz und der Rechtsstaatlichkeit, bekennt und sich daran hält, und die Achtung aller Menschenrechtsverpflichtungen, einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, garantiert. |
(29) |
Die Fazilität sollte mit Mitteln aus dem Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt (Instrument „NDICI/Europa in der Welt“), und zwar in erster Linie aus der Mittelausstattung für die östliche Nachbarschaft in Höhe von 520 Mio. EUR an nicht rückzahlbarer Unterstützung, und mit Darlehen in Höhe von bis zu 1,5 Mrd. EUR für den Zeitraum 2025-2027 unterstützt werden. Die nicht rückzahlbare Unterstützung sollte die Dotierung von 9 %, die für Darlehen in Höhe von 135 Mio. EUR erforderlich ist, die Unterstützung der Union für im Rahmen der Nachbarschaftsinvestitionsplattform genehmigte Projekte gemäß Artikel 18 Absatz 2 dieser Verordnung und ergänzende Unterstützung, einschließlich Unterstützung für Organisationen der Zivilgesellschaft und technischer Hilfe, abdecken. Die nicht rückzahlbare Unterstützung sollte aus der Finanzausstattung des geografischen Programms „Nachbarschaft“ gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/947 finanziert werden. Sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, sollten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/947 gelten. |
(30) |
Beschlüsse über die Freigabe von Mitteln zur Unterstützung in Form von Darlehen gemäß Artikel 19 Absatz 3 sollten im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 30. Juni 2029 erlassen werden. Diese Frist schließt die Zeit ein, die die Kommission benötigt, um die erfolgreiche Erfüllung der betreffenden Auszahlungsbedingungen zu bewerten und den anschließenden Beschluss über die Freigabe von Mitteln zu erlassen. |
(31) |
Um die Hebelwirkung der finanziellen Unterstützung der Union zu maximieren, zusätzliche Investitionen anzuziehen und die Kontrolle der Union über die Ausgaben sicherzustellen, sollten die Investitionen zur Unterstützung der Reformagenda über die Nachbarschaftsinvestitionsplattform durchgeführt werden. Mindestens 25 % des an Moldau freigegebenen Darlehensbetrags sollten von Moldau für im Rahmen der Nachbarschaftsinvestitionsplattform genehmigte Investitionsprojekte zur Verfügung gestellt werden. Dies kommt zu der nicht rückzahlbaren Unterstützung der Union für diese Projekte hinzu. |
(32) |
Die finanziellen Verbindlichkeiten, die sich in Verbindung mit Darlehen im Rahmen der Fazilität ergeben, sollten nicht unter den in Artikel 31 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/947 genannten Betrag im Rahmen der Garantie für Außenmaßnahmen fallen. |
(33) |
Auf diese Verordnung sollten die vom Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassenen horizontalen Haushaltsvorschriften Anwendung finden. Diese Vorschriften sind in der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) niedergelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung des Haushaltsplans und dessen Ausführung in direkter und indirekter Mittelverwaltung durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, finanziellen Beistand, Mischfinanzierungsmaßnahmen und die Erstattung der Kosten externer Sachverständiger sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. |
(34) |
Falls erforderlich, sollten Beschränkungen der Förderfähigkeit bei Gewährungsverfahren im Rahmen der Fazilität aufgrund der besonderen Art der Tätigkeit oder aufgrund einer Beeinträchtigung der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung durch die Tätigkeit zulässig sein. |
(35) |
Um die effiziente Durchführung der Fazilität sicherzustellen und dabei die Integration Moldaus in europäische Wertschöpfungsketten zu erleichtern, sollten alle im Rahmen der Fazilität finanzierten und beschafften Lieferungen und Materialien aus Mitgliedstaaten, aus Moldau, aus Kandidatenländern, aus Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie aus Ländern stammen, die Moldau unter Berücksichtigung der Größe ihrer Wirtschaft ein vergleichbares Maß an Unterstützung gewähren wie die Union und mit denen die Kommission einen gegenseitigen Zugang zur Außenhilfe in Moldau vereinbart hat, es sei denn, die Lieferungen oder Materialien können nicht zu angemessenen Bedingungen in einem dieser Länder beschafft werden. |
(36) |
Es sollte mit Moldau eine Fazilitätsvereinbarung geschlossen werden, in der die Grundsätze der finanziellen Zusammenarbeit zwischen der Union und Moldau festgelegt und die erforderlichen Mechanismen für die Kontrolle, Aufsicht, Überwachung, Evaluierung, Berichterstattung und Prüfung im Zusammenhang mit im Rahmen der Fazilität bereitgestellten Unionsmitteln, Vorschriften über Steuern, Zölle und Abgaben sowie Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung, Untersuchung und Behebung von Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption und Interessenkonflikten aufgeführt werden. Dementsprechend sollte auch mit Moldau eine Darlehensvereinbarung geschlossen werden, in der spezifische Bestimmungen für die Verwaltung und Durchführung von Finanzierungen in Form von Darlehen festgelegt werden. Sowohl die Fazilitätsvereinbarung als auch die Darlehensvereinbarung sollten dem Europäischen Parlament und dem Rat zeitgleich und unverzüglich übermittelt werden. |
(37) |
Die Fazilitätsvereinbarung sollte die Verpflichtung für Moldau vorsehen, im Einklang mit den Datenschutzgrundsätzen der Union und den geltenden Datenschutzvorschriften die Erhebung angemessener Daten über Personen und Stellen, die Mittel für die Durchführung der Reformagenda erhalten, einschließlich Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern, und den Zugang zu diesen Daten sicherzustellen. |
(38) |
Die Durchführung der Fazilität sollte in Moldau durch die Reformagenda untermauert werden, die einen Rahmen für die Förderung eines inklusiven und nachhaltigen sozioökonomischen Wachstums bietet, klar formuliert und auf die Anforderungen für den Beitritt zur Union sowie die wesentlichen Elemente des Erweiterungsprozesses abgestimmt ist. Die Reformagenda wird als übergeordneter Rahmen für die Verwirklichung der Ziele der Fazilität dienen. Die Reformagenda sollte in enger Abstimmung mit dem moldauischen Parlament und maßgeblichen Interessenträgern, darunter Sozialpartner und Organisationen der Zivilgesellschaft, ausgearbeitet werden und ihre Beiträge sollten in die Reformagenda einfließen. Moldau sollte sich gegebenenfalls im Einklang mit seinem nationalen Rechtsrahmen bemühen, für die Einbeziehung und Konsultation der lokalen Behörden zu sorgen. Die Auszahlung der Unterstützung der Union sollte von der Erfüllung der Auszahlungsbedingungen sowie von messbaren Fortschritten bei der Durchführung der Reformen, die in der von der Kommission bewerteten und förmlich gebilligten Reformagenda dargelegt wurden, abhängig gemacht werden. Die Freigabe der Mittel sollte entsprechend strukturiert werden und den Zielen der Fazilität Rechnung tragen. |
(39) |
Die Reformagenda sollte Maßnahmen für gezielte Reformen sowie vorrangige Investitionsbereiche vorsehen, ferner die Auszahlungsbedingungen, formuliert als messbare qualitative und quantitative Schritte, die zufriedenstellenden Fortschritten oder dem Abschluss dieser Maßnahmen entsprechen, sowie einen Zeitplan für die Durchführung der Maßnahmen. Die Reformagenda sollte auch eine indikative Liste der geplanten Investitionsprojekte enthalten, die im Rahmen der Nachbarschaftsinvestitionsplattform umgesetzt werden sollen. Der für die Umsetzung dieser Schritte vorgesehene Zeitraum sollte bis zum 31. Dezember 2027 enden, auch wenn der vollständige Abschluss der Maßnahmen, auf die sich diese Schritte beziehen, über das Jahr 2027 hinausreichen können sollte, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2028 erfolgen muss. Die Reformagenda sollte auch eine Erläuterung des Systems Moldaus zur wirksamen Prävention, Aufdeckung und Behebung von Unregelmäßigkeiten, Korruption — einschließlich der Korruption auf hoher Ebene —, Betrug und Interessenkonflikten bei der Verwendung der im Rahmen der Fazilität bereitgestellten Mittel sowie die Vorkehrungen zur Vermeidung einer Doppelfinanzierung aus der Fazilität und anderen Programmen der Union sowie anderer Geber enthalten. |
(40) |
In der Reformagenda sollte erläutert werden, wie die Maßnahmen zu den Klima- und Umweltzielen, zum Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen und zum digitalen Wandel beitragen sollen. |
(41) |
Die Maßnahmen im Rahmen der Reformagenda sollten zur Steigerung der Effizienz des Systems für die Verwaltung und Kontrolle der öffentlichen Finanzen und zu einem wirksamen System der Beihilfenkontrolle, zur Bekämpfung von Geldwäsche, Steuervermeidung, Steuerhinterziehung, Betrug und organisierter Kriminalität beitragen, um faire Bedingungen für alle Unternehmen sicherzustellen. Die Reformagenda sollte eine Beschreibung dieser Systeme sowie spezifische Schritte im Zusammenhang mit Verhandlungskapitel 32 enthalten, um Moldau dabei zu unterstützen, seine Prüf- und Kontrollanforderungen mit den Standards der Union in Einklang zu bringen. Betrifft ein Antrag auf Mittelfreigabe einen Schritt im Zusammenhang mit Verhandlungskapitel 32 gemäß Artikel 19 Absatz 2, so sollte die Kommission einen Beschluss zur Genehmigung der Mittelfreigabe nur erlassen, wenn sie diesen Schritt positiv bewertet. |
(42) |
Die Reformagenda sollte auch Indikatoren für die Bewertung der Fortschritte bei der Verwirklichung der in dieser Verordnung festgelegten allgemeinen und spezifischen Ziele der Fazilität enthalten. Diese Indikatoren sollten auf international vereinbarten Indikatoren beruhen. Die Indikatoren sollten zudem mit den zentralen Leistungsindikatoren des Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Genehmigung der Reformagenden für den Westbalkan im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/1449 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und des EFSD+-Rahmens für die Ergebnismessung möglichst kohärent sein. Die Indikatoren sollten relevant, akzeptiert, plausibel, einfach und robust sein. |
(43) |
Die Kommission sollte die Reformagenda anhand der in dieser Verordnung aufgeführten Kriterien bewerten. Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sicherzustellen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für die Genehmigung der Reformagenda übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) ausgeübt werden. Die Kommissionsollte dem Beschluss 2010/427/EU des Rates (8) und gegebenenfalls der Rolle des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) gebührend Rechnung tragen. |
(44) |
Das im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/947 angenommene Arbeitsprogramm im Sinne des Artikels 110 Absatz 2 der Haushaltsordnung sollte die Beträge abdecken, die aus der Finanzausstattung des geografischen Programms „Nachbarschaft“ gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/947 finanziert werden. |
(45) |
Angesichts der erforderlichen Flexibilität bei der Durchführung der Fazilität sollte Moldau die Möglichkeit haben, bei der Kommission einen begründeten Antrag auf Änderung ihres Durchführungsbeschlusses zu stellen, wenn die Reformagenda, auch im Hinblick auf einschlägige Auszahlungsbedingungen, aufgrund objektiver Umstände teilweise oder vollständig nicht mehr erfüllt werden kann. Es sollte Moldau möglich sein, einen begründeten Antrag auf Änderung der Reformagenda zu stellen, gegebenenfalls auch durch Vorschlag von Addenda. Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, ihren Durchführungsbeschluss zu ändern. |
(46) |
Die finanzielle Unterstützung für die Reformagenda sollte in Form eines Darlehens gewährt werden können. Angesichts des dringenden Finanzbedarfs Moldaus sollte der finanzielle Beistand gemäß der diversifizierten Finanzierungsstrategie organisiert werden, die in Artikel 224 der Haushaltsordnung vorgesehen und als einheitliche Finanzierungsmethode festgelegt ist, von der erwartet wird, dass sie die Liquidität der Unionsanleihen sowie die Attraktivität und die Kosteneffizienz der Emissionen der Union erhöht. |
(47) |
Es ist angezeigt, an Moldau Darlehen zu besonders günstigen Konditionen mit einer Laufzeit von höchstens 40 Jahren zu vergeben und mit der Tilgung des Kapitalbetrags nicht vor 2034 zu beginnen. |
(48) |
Da die finanziellen Risiken im Zusammenhang mit der Unterstützung Moldaus durch Darlehen im Rahmen der Fazilität mit den finanziellen Risiken im Zusammenhang mit Darlehen im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/947 vergleichbar sind, sollte für die finanziellen Verbindlichkeiten in Verbindung mit Darlehen im Rahmen der vorliegenden Verordnung im Einklang mit Artikel 214 der Haushaltsordnung eine Dotierungsquote von 9 % vorgesehen werden, und die Finanzierung der Dotierung sollte aus der Finanzausstattung des geografischen Programms „Nachbarschaft“ gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/947 erfolgen. |
(49) |
Die Dotierungsquote für finanzielle Verbindlichkeiten in Verbindung mit Darlehen im Rahmen dieser Verordnung sollte auf 9 % festgesetzt werden und mindestens alle drei Jahre ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung überprüft werden. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 31 Absatz 5 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) 2021/947 zu erlassen. |
(50) |
Um sicherzustellen, dass Moldau über die für die Durchführung der ersten Reformen benötigte Anschubfinanzierung verfügt, sollte Moldau Zugang zu einer Vorfinanzierung in Höhe von bis zu 18 % des im Rahmen der Fazilität vorgesehenen Gesamtbetrags — nach Abzug der ergänzenden Unterstützung, einschließlich der Unterstützung für Organisationen der Zivilgesellschaft und der technischen Hilfe, sowie der Dotierung für Darlehen — haben, sofern entsprechende Mittel verfügbar und die Vorbedingungen für die Unterstützung im Rahmen der Fazilität erfüllt sind. |
(51) |
Bei der Unterstützung Moldaus durch die Union müssen Flexibilität und zugleich Planbarkeit sichergestellt werden. Moldau sollte jeweils halbjährlich, spätestens zwei Monate nach der Frist für die geplante Vollendung der Schritte gemäß dem Durchführungsbeschluss der Kommission zur Genehmigung der Reformagenda, einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf Mittelfreigabe einreichen. Zu diesem Zweck sollten die Mittel im Rahmen der Fazilität, vorbehaltlich ihrer Verfügbarkeit, nach einem festen halbjährlichen Zeitplan jeweils auf der Grundlage eines von Moldau eingereichten Antrags auf Mittelfreigabe ausgezahlt werden, nachdem sich die Kommission vergewissert hat, dass sowohl die allgemeinen Bedingungen in Bezug auf makrofinanzielle Stabilität, solide Verwaltung der öffentlichen Finanzen, Transparenz und Überwachung des Haushalts als auch die einschlägigen Auszahlungsbedingungen zufriedenstellend erfüllt sind. Wird eine Auszahlungsbedingung nicht entsprechend der in dem Durchführungsbeschluss zur Genehmigung der Reformagenda festgelegten indikativen Zeitleiste erfüllt, kann die Kommission nach einer Methode für Teilzahlungen die Auszahlung der jeweiligen Mittel teilweise oder vollständig zurückhalten. Die einbehaltenen Mittel können im nächsten Zeitfenster für die Freigabe von Mitteln und bis zu zwölf Monate nach der ursprünglich in der indikativen Zeitleiste festgelegten Frist ausgezahlt werden, sofern die Auszahlungsbedingungen erfüllt sind. Im ersten Jahr der Umsetzung sollte diese Frist auf 24 Monate ab der ersten negativen Bewertung verlängert werden. |
(52) |
Abweichend von Artikel 116 Absätze 2 und 5 der Haushaltsordnung sollte die Zahlungsfrist für Beiträge zu Staatshaushalten ab dem Tag der Mitteilung des Beschlusses zur Genehmigung der Auszahlung an Moldau beginnen und die Zahlung von Verzugszinsen durch die Kommission an Moldau ausgeschlossen werden. |
(53) |
Die Kommission sollte auf Ersuchen des Europäischen Parlaments im Rahmen des Entlastungsverfahrens detaillierte Informationen über die Ausführung des Haushaltsplans der Union im Rahmen der Fazilität bereitstellen, insbesondere über durchgeführte Prüfungen, einschließlich aufgedeckter Schwachstellen und ergriffener Abhilfemaßnahmen, und über im Rahmen der Nachbarschaftsinvestitionsplattform genehmigte Projekte, einschließlich — sofern zutreffend — des Betrags der Kofinanzierung Moldaus sowie anderer Quellen von Beiträgen, darunter aus anderen Finanzierungsinstrumenten der Union. |
(54) |
Im Rahmen der restriktiven Maßnahmen der Union, die gemäß Artikel 29 EUV und Artikel 215 AEUV erlassen werden, sollten benannten juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. Diese benannten Einrichtungen sowie die Einrichtungen, die ihnen gehören oder unter ihrer Kontrolle stehen, sollten im Rahmen der Fazilität daher nicht unterstützt werden. |
(55) |
Im Interesse der Transparenz und Rechenschaftspflicht sollte Moldau Daten über Endempfänger veröffentlichen, die im Zuge der Durchführung der Reformen und Investitionen im Rahmen der Fazilität kumulativ Mittel in Höhe von umgerechnet mehr als 50 000 EUR erhalten. |
(56) |
Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) und den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 (10), (Euratom, EG) Nr. 2185/96 (11) und (EU) 2017/1939 (12) des Rates sind die finanziellen Interessen der Union durch verhältnismäßige Maßnahmen zu schützen, einschließlich Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption, Interessenkonflikten, Doppelfinanzierung sowie zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht ordnungsgemäß verwendeter Mittel. |
(57) |
Insbesondere sollte das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EU, Euratom) Nr. 883/2013 in der Lage sein, administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. |
(58) |
Gemäß Artikel 129 der Haushaltsordnung sollten der Kommission, dem OLAF, dem Rechnungshof und gegebenenfalls der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) die erforderlichen Rechte und der erforderliche Zugang gewährt werden, auch durch Dritte, die an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligt sind. |
(59) |
Die Kommission sollte sicherstellen, dass die finanziellen Interessen der Union im Rahmen der Fazilität wirksam geschützt werden. Angesichts der langjährigen Erfahrung mit dem finanziellen Beistand, der Moldau auch im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung gewährt wird, und unter Berücksichtigung der schrittweisen Angleichung an die Standards und Verfahren der Union für die interne Kontrolle sollte sich die Kommission weitgehend auf die Funktionsweise der Systeme Moldaus für interne Kontrolle und für Betrugsbekämpfung stützen. Insbesondere sollten die Kommission und das OLAF sowie, falls erforderlich, die EUStA unverzüglich über alle mutmaßlichen Fälle von Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption und Interessenkonflikten unterrichtet werden, die sich auf die Ausführung der Mittel im Rahmen der Fazilität auswirken. |
(60) |
Ferner sollte Moldau der Kommission unverzüglich Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrugsfällen, die Gegenstand einer ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung waren, melden und die Kommission über den Fortgang der Verwaltungs- und Gerichtsverfahren unterrichten. Mit dem Ziel der Angleichung an die gute Praxis in den Mitgliedstaaten sollten solche Meldungen auf elektronischem Wege über das von der Kommission eingerichtete Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten erfolgen. |
(61) |
Moldau sollte ein Überwachungssystem einrichten, dessen Ergebnisse in einen halbjährlichen Bericht über die Erfüllung der in seiner Reformagenda festgelegten Auszahlungsbedingungen einfließen sollten, der dem halbjährlichen Antrag auf Mittelfreigabe beizufügen ist. Moldau sollte Daten erheben und Informationen sammeln, die es ermöglichen, Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption und Interessenkonflikte im Zusammenhang mit den durch die Fazilität unterstützten Maßnahmen zu verhindern, aufzudecken und zu beheben, und diese Daten und Informationen zugänglich machen. |
(62) |
Die Kommission sollte dafür sorgen, dass es klare Überwachungs- und unabhängige Evaluierungsmechanismen gibt, damit bei der Ausführung des Haushaltsplans der Union echte Rechenschaftspflicht und Transparenz bestehen und die wirksame Bewertung der Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung sichergestellt ist. |
(63) |
Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung vorlegen. |
(64) |
Die Kommission sollte die Fazilität nach ihrem Abschluss evaluieren. |
(65) |
Moldau sollte freie, unabhängige und pluralistische Medien unterstützen, die das Verständnis der Werte der Union und der Vorteile und Verpflichtungen einer potenziellen Unionsmitgliedschaft stärken und fördern, und gleichzeitig entschlossene Maßnahmen zur Bekämpfung von Informationsmanipulation und Einflussnahme aus dem Ausland ergreifen. Es sollte zudem für eine proaktive, klare und kohärente öffentliche Kommunikation, auch bezüglich der Unterstützung durch die Union, sorgen. Die Empfänger von Unionsmitteln sollten im Einklang mit den Leitlinien für die Kommunikation und die Sichtbarkeit des auswärtigen Handelns der Union aktiv die Herkunft der Mittel bekannt machen und dafür sorgen, dass die Finanzierung durch die Union Sichtbarkeit erhält. |
(66) |
Die Umsetzung der Fazilität sollte auch mit einer verstärkten strategischen Kommunikation und Public Diplomacy einhergehen, um die Werte der Union zu fördern und zu unterstreichen, dass die Unterstützung durch die Union einen Mehrwert bietet und inwiefern die Fazilität den Bürgern Moldaus zugutekommt. |
(67) |
Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
(68) |
Damit Moldau rechtzeitig und ohne weitere Verzögerung Finanzmittel erhalten kann, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Mit dieser Verordnung wird die Reform- und Wachstumsfazilität für die Republik Moldau (Moldau) für den Zeitraum 2025-2027 (im Folgenden „Fazilität“) eingerichtet.
(2) Die Fazilität dient der Unterstützung Moldaus bei der Durchführung von Unions-bezogenen Reformen, insbesondere von inklusiven und nachhaltigen sozioökonomischen Reformen und Reformen bezüglich der wesentlichen Elemente des Erweiterungsprozesses, die mit den Werten der Union im Einklang stehen, und bei Investitionen zur Umsetzung der moldauischen Reformagenda.
(3) Sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes bestimmt ist, gilt für die Durchführung der Fazilität die Verordnung (EU) 2021/947.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. |
„Fazilitätsvereinbarung“ eine Vereinbarung zwischen der Kommission und Moldau, in der die Grundsätze für die finanzielle Zusammenarbeit zwischen Moldau und der Kommission im Rahmen dieser Verordnung festgelegt sind; diese Vereinbarung stellt eine Finanzierungsvereinbarung im Sinne von Artikel 114 Absatz 2 der Haushaltsordnung dar; |
2. |
„erweiterungspolitischer Rahmen“ den allgemeinen politischen Rahmen für die Durchführung dieser Verordnung, wie er vom Europäischen Rat und dem Rat festgelegt wurde, und umfasst die überarbeitete Verfahrensweise bei der Erweiterung, Vereinbarungen, die eine rechtsverbindliche Beziehung zu Moldau begründen, gegebenenfalls die Verhandlungsrahmen für die Beitrittsverhandlungen mit den Kandidatenländern sowie Entschließungen des Europäischen Parlaments, einschlägige Mitteilungen der Kommission, gegebenenfalls auch zur Rechtsstaatlichkeit, und gemeinsame Mitteilungen der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik; |
3. |
„Darlehensvereinbarung“ die Vereinbarung zwischen der Union und Moldau, in der die Bedingungen für die Unterstützung in Darlehensform im Rahmen der Fazilität festgelegt sind; |
4. |
„Reformagenda“ eine umfassende, kohärente und priorisierte Kombination gezielter Reformen und vorrangiger Investitionsbereiche in Moldau, einschließlich Auszahlungsbedingungen, die zufriedenstellenden Fortschritten oder dem Abschluss der Maßnahmen in diesem Zusammenhang entsprechen, sowie eines indikativen Zeitplans für ihre Durchführung; |
5. |
„Maßnahmen“ Reformen und Investitionen im Rahmen der Reformagenda gemäß Kapitel III; |
6. |
„Auszahlungsbedingungen“ die Bedingungen für die Freigabe von Mitteln, formuliert als beobachtbare und messbare qualitative oder quantitative Schritte, die Moldau im Rahmen der Reformagenda nach Kapitel III unternehmen muss; |
7. |
„Mischfinanzierungsmaßnahmen“ aus dem Unionshaushalt unterstützte Maßnahmen, die nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung aus dem Unionshaushalt mit rückzahlbaren Formen der Unterstützung, die von Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen Finanzinstitutionen, einschließlich Exportkreditagenturen, oder kommerziellen Finanzinstituten und Investoren bereitgestellt werden, kombinieren; |
8. |
„Endempfänger“ eine Person oder Stelle, die Mittel aus der Fazilität erhält; für den Teil der Mittel, die als finanzielle Unterstützung zur Verfügung gestellt werden, bezeichnet Endempfänger die Staatskasse Moldaus; für den Teil der Mittel, die über die Nachbarschaftsinvestitionsplattform bereitgestellt werden, bezeichnet Endempfänger den Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer, der das Investitionsvorhaben durchführt; |
9. |
„Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ die Vermeidung der Unterstützung oder Durchführung von Wirtschaftstätigkeiten, durch die ein Umweltziel gegebenenfalls im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlament und des Rates (13) erheblich beeinträchtigt wird; |
10. |
„Nachbarschaftsinvestitionsplattform“ eine der in Artikel 32 der Verordnung (EU) 2021/947 genannten regionalen Investitionsplattformen. |
Artikel 3
Ziele der Fazilität
(1) Die allgemeinen Ziele der Fazilität bestehen darin,
a) |
den Erweiterungsprozess zu fördern, indem im Hinblick auf eine künftige Mitgliedschaft in der Union die Angleichung an die Werte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Standards, Strategien und Verfahren der Union („Besitzstand“) durch die Annahme und Durchführung von Reformen beschleunigt wird, |
b) |
die schrittweise Integration Moldaus in den Binnenmarkt der Union zu fördern, |
c) |
die sozioökonomische Konvergenz der Volkswirtschaft Moldaus mit der Union zu beschleunigen, |
d) |
gutnachbarliche Beziehungen zu den Mitgliedstaaten und Erweiterungspartnern der Union sowie den Kontakt zwischen den Menschen zu fördern. |
(2) Die spezifischen Ziele der Fazilität bestehen darin,
a) |
die wesentlichen Elemente des Erweiterungsprozesses, darunter die Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte und das Funktionieren demokratischer Institutionen, einschließlich des Abbaus von Polarisierung, sowie die öffentliche Verwaltung und die Erfüllung der wirtschaftlichen Kriterien weiter zu stärken; dazu gehören die Förderung einer unabhängigen Justiz, die Verbesserung der Sicherheit und Stabilität, die verstärkte Bekämpfung von Betrug und allen Formen von Korruption, einschließlich von Korruption in großem Maßstab, Einflussnahme von Oligarchen und Nepotismus, organisierter Kriminalität, grenzüberschreitender Kriminalität und von Geldwäsche sowie Terrorismusfinanzierung, Steuerhinterziehung, Steuerbetrug und Steuervermeidung; die Einhaltung des Völkerrechts zu verbessern, die Freiheit und die Unabhängigkeit der Medien und die akademische Freiheit zu stärken, Hetze zu bekämpfen, günstige Rahmenbedingungen für die Zivilgesellschaft zu schaffen und den sozialen Dialog zu fördern, die Geschlechtergleichstellung, die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Stärkung der Rolle von Frauen und Mädchen zu fördern, Kinderrechte, Nichtdiskriminierung und Toleranz zu fördern; die Achtung der Rechte von Flüchtlingen und von Personen, die Minderheiten angehören, einschließlich nationaler Minderheiten und Roma sowie LGBTI-Personen, sicherzustellen und zu stärken, |
b) |
die vollständige Angleichung Moldaus an die GASP der Union, einschließlich der restriktiven Maßnahmen der Union, anzustreben, |
c) |
dazu beizutragen, die Herausforderungen zu mindern, die sich aus dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und den Versuchen ergeben, Moldau zu destabilisieren, sowie Desinformation, hybride Bedrohungen und Informationsmanipulation und Einflussnahme aus dem Ausland, insbesondere durch Russland, gegen die Souveränität, demokratischen Prozesse und Institutionen Moldaus sowie gegen die Union und ihre Werte zu bekämpfen, |
d) |
auf eine Harmonisierung der Visumpolitik mit der Union hinzuarbeiten, |
e) |
die Effizienz der öffentlichen Verwaltung zu steigern, Kapazitäten aufzubauen und in das Verwaltungspersonal Moldaus zu investieren; den Zugang zu Informationen, die öffentliche Kontrolle und die Beteiligung der Zivilgesellschaft an Entscheidungsprozessen sicherzustellen; Transparenz, Rechenschaftspflicht, Strukturreformen und gute Regierungsführung auf allen Ebenen, auch im Hinblick auf die Aufsichts- und Kontrollbefugnisse hinsichtlich der Verteilung öffentlicher Mittel und des Zugangs dazu und auch in den Bereichen Verwaltung der öffentlichen Finanzen, Vergabe öffentlicher Aufträge und Beihilfenkontrolle, zu unterstützen; Initiativen und Einrichtungen zu unterstützen, die an der Unterstützung und Durchsetzung der internationalen Gerichtsbarkeit in Moldau beteiligt sind, |
f) |
den Übergang Moldaus zu einer nachhaltigen, klimaneutralen und inklusiven Wirtschaft, die dem Wettbewerbsdruck im Binnenmarkt der Union standhalten kann, und zu einem stabilen Investitionsumfeld zu beschleunigen und ihre strategische Abhängigkeit zu verringern, und zwar durch Diversifizierung der Energiequellen, unter anderem durch die Verbesserung der Verbundnetze mit den Mitgliedstaaten und Erweiterungspartnern der Union, um Energieversorgungssicherheit und Energieautarkie zu erreichen, |
g) |
die wirtschaftliche Integration Moldaus in den Binnenmarkt der Union, insbesondere durch verstärkte Handels- und Investitionsströme, und resiliente Wertschöpfungsketten zu fördern, |
h) |
die verstärkte Integration in den Binnenmarkt der Union durch eine verbesserte und nachhaltige Konnektivität im Einklang mit den transeuropäischen Netzen zur Förderung der gutnachbarlichen Beziehungen und des Kontakts zwischen den Menschen zu unterstützen, |
i) |
den inklusiven und nachhaltigen ökologischen Wandel hin zu Klimaneutralität bis 2050 gemäß dem Übereinkommen von Paris und dem europäischen Grünen Deal und unter Einbeziehung aller Wirtschaftszweige, insbesondere der Landwirtschaft und des Energiesektors, zu beschleunigen, einschließlich des Übergangs zu einer CO2-armen, klimaneutralen und klimaresilienten Kreislaufwirtschaft, während gleichzeitig sichergestellt wird, dass bei Investitionen der Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ beachtet wird, |
j) |
die digitale Transformation und digitale Kompetenzen als ein Mittel zur Ermöglichung einer nachhaltigen Entwicklung und eines inklusiven Wachstums zu fördern, |
k) |
Innovationen, Forschung und Zusammenarbeit zwischen Hochschuleinrichtungen und der Industrie zu fördern, um den ökologischen und den digitalen Wandel zu unterstützen, wobei die örtliche Industrie gefördert werden sollte und dabei ein besonderer Schwerpunkt auf Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen sowie Start-up-Unternehmen vor Ort gelegt werden sollte, |
l) |
hochwertige Bildung, berufliche Bildung, Umschulung und Weiterbildung auf allen Ebenen zu fördern, wobei besonderes Augenmerk auf junge Menschen gelegt werden soll, einschließlich der Bekämpfung von Jugendarbeitslosigkeit, der Verhinderung der Abwanderung hoch qualifizierter Kräfte und der Unterstützung schutzbedürftiger Gemeinschaften, einschließlich Flüchtlinge, sowie beschäftigungspolitische Maßnahmen, einschließlich Arbeitnehmerrechte, im Einklang mit der europäischen Säule sozialer Rechte zu unterstützen und Armut zu bekämpfen, |
m) |
Maßnahmen zur Sensibilisierung der moldauischen Bürger für die Vorteile des Unionsbeitrittsprozesses, unter anderem durch Kommunikationskampagnen, zu unterstützen. |
Artikel 4
Allgemeine Grundsätze
(1) Die Unterstützung aus der Fazilität wird von der Kommission im Einklang mit den wichtigsten Grundsätzen und Zielen der Wirtschaftsreformen nach Maßgabe des Assoziierungsabkommens zwischen der Union und Moldau und der Erweiterungspolitik der EU verwaltet.
(2) Die Zusammenarbeit im Rahmen der Fazilität erfolgt bedarfsorientiert und fördert die Grundsätze für die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit, insbesondere die Eigenverantwortung Moldaus für die Entwicklungsprioritäten mit Konzentration auf eine eindeutige Konditionalität und greifbare Ergebnisse, inklusive Partnerschaften mit Sozialpartnern und Organisationen der Zivilgesellschaft, sowie auf Transparenz und gegenseitige Rechenschaftspflicht. Diese Zusammenarbeit beruht auf einer wirksamen und effizienten Zuweisung und Verwendung der Mittel.
(3) Die Bereitstellung von Makrofinanzhilfen fällt nicht in den Anwendungsbereich der Fazilität.
(4) Die Unterstützung aus der Fazilität wird zusätzlich und ergänzend zur Unterstützung im Rahmen anderer Programme und Instrumente der Union gewährt. Maßnahmen, die für eine Finanzierung im Rahmen dieser Verordnung in Betracht kommen, können aus anderen Programmen und Instrumenten der Union unterstützt werden, sofern diese Unterstützung nicht dieselben Kosten betrifft und eine angemessene Aufsicht und Haushaltskontrolle sichergestellt sind. Die Kommission sorgt für Komplementarität und Synergieeffekte zwischen der Fazilität und anderen Programmen der Union, um eine doppelte Unterstützung und eine Doppelfinanzierung zu vermeiden.
(5) Um die Komplementarität, Kohärenz und Effizienz ihrer Maßnahmen zu fördern, arbeiten die Kommission und die Mitgliedstaaten zusammen und bemühen sich, Überschneidungen zwischen der Hilfe im Rahmen dieser Verordnung und anderen Formen von Hilfen der Union, der Mitgliedstaaten, von Drittländern, multilateralen und regionalen Organisationen und Einrichtungen wie internationalen Organisationen und den entsprechenden internationalen Finanzinstitutionen, Agenturen und Gebern außerhalb der Union, einschließlich integrierter Finanzierungspakete, die sowohl aus Export- als auch aus Entwicklungsfinanzierung bestehen, im Einklang mit den festgelegten Grundsätzen für die Stärkung der operativen Koordinierung im Bereich der Außenhilfe zu vermeiden und Synergieeffekte zwischen den Hilfen sicherzustellen, unter anderem durch eine verstärkte Koordinierung mit den Mitgliedstaaten auf lokaler Ebene. Diese Koordinierung auf lokaler Ebene umfasst regelmäßige und planmäßige Konsultationen und einen häufigen Informationsaustausch während der gesamten Durchführung der Fazilität.
(6) Bei den Tätigkeiten im Rahmen der Fazilität sollten Demokratie, Menschenrechte und Gleichstellung der Geschlechter durchgängig berücksichtigt und gefördert werden, eine allmähliche Angleichung an die Standards der Union in den Bereichen Soziales, Klima und Umwelt erfolgen, Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel, gegebenenfalls Katastrophenvorsorge, Umweltschutz und Erhaltung der biologischen Vielfalt, gegebenenfalls auch durch Umweltverträglichkeitsprüfungen, durchgängig berücksichtigt werden und Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung unterstützt werden, um integrierte Maßnahmen zu fördern, mit denen sich positive Nebeneffekte und in kohärenter Weise mehrere Ziele zugleich erreichen lassen. Dabei werden „verlorene Vermögenswerte“ vermieden und die Grundsätze, erhebliche Beeinträchtigungen zu vermeiden und niemanden zurückzulassen, sowie das dem europäischen Grünen Deal zugrunde liegende Prinzip der Nachhaltigkeit eingehalten. Mindestens 37 % der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung (einschließlich Dotierung), die für im Rahmen der Nachbarschaftsinvestitionsplattform genehmigte Investitionsprojekte bereitgestellt wird, sollten zur Verwirklichung von Klimazielen eingesetzt werden.
(7) Moldau und die Kommission stellen sicher, dass die Geschlechtergleichstellung, die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung einer Geschlechterperspektive während der gesamten Vorbereitung der Reformagenda und der Durchführung der Fazilität berücksichtigt und gefördert werden. Moldau und die Kommission ergreifen geeignete Maßnahmen, um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, aus rassistischen Gründen, aus Gründen der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu verhindern. Die Kommission erstattet über diese Maßnahmen im Zuge ihrer regelmäßigen Berichterstattung im Rahmen der Aktionspläne für die Geschlechtergleichstellung Bericht.
(8) Aus der Fazilität werden keine Tätigkeiten oder Maßnahmen unterstützt, die mit dem nationalen Energie- und Klimaplan Moldaus, seinem national festgelegten Beitrag im Rahmen des Übereinkommens von Paris oder seinem Ziel, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen, unvereinbar sind, oder Tätigkeiten oder Maßnahmen, die Investitionen in fossile Brennstoffe fördern oder erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt, das Klima oder die biologische Vielfalt haben, es sei denn, diese Tätigkeiten oder Maßnahmen sind unbedingt erforderlich, um die Ziele der Fazilität, insbesondere nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c, zu erreichen, wobei mögliche Übergangsregelungen zu berücksichtigen sind und eine mittel- bis langfristige Energiestrategie zur Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit verfolgt wird. Diese Übergangsregelungen gehen gegebenenfalls mit zweckmäßigen Maßnahmen einher, die der Vermeidung, Verhinderung oder Verringerung dieser nachteiligen Auswirkungen dienen und sie nach Möglichkeit kompensieren.
(9) Gemäß dem Grundsatz einer inklusiven Partnerschaft bemüht sich die Kommission gegebenenfalls um die Gewährleistung einer demokratischen Kontrolle in Form einer Konsultation des moldauischen Parlaments, lokaler Behörden im Einklang mit Moldaus nationalem Rechtsrahmen, und wichtiger Interessenträger, einschließlich Sozialpartner und der Zivilgesellschaft sowie schutzbedürftiger Gruppen, Flüchtlinge sowie gegebenenfalls aller Minderheiten und Gemeinschaften durch die Regierung Moldaus, damit sie an der Erstellung der Konzeption und an der Umsetzung der im Rahmen der Fazilität förderfähigen Maßnahmen und an den sie begleitenden Überwachungs-, Kontroll- und Evaluierungsprozessen — je nachdem, wo dies angebracht ist — beteiligt werden können. Bei dieser Konsultation wird angestrebt, dem Pluralismus der Gesellschaft Moldaus Rechnung zu tragen. Darüber hinaus stellt die Kommission sicher, dass die Zivilgesellschaft in Moldau, einschließlich nichtstaatlicher Organisationen, in der Lage ist, ihr alle Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Finanzmitteln oder Endbegünstigten über geeignete ständige Kanäle direkt zu melden.
(10) Die Kommission stellt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und Moldau die Einhaltung der von der Union eingegangenen Verpflichtungen in Bezug auf mehr Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Bereitstellung von Unterstützung sicher, unter anderem indem sie die Anwendung und Stärkung interner Kontrollsysteme und der Betrugsbekämpfungspolitik fördert. Die Kommission macht Informationen über den Umfang und die Zuweisung der Unterstützung über den Fortschrittsanzeiger für die Fazilität gemäß Artikel 24 öffentlich zugänglich. Moldau veröffentlicht gemäß Artikel 20 aktuelle Daten über Endempfänger, die Unionsmittel für die Durchführung von Reformen und Investitionen im Rahmen der Fazilität erhalten.
Artikel 5
Vorbedingungen für die Unterstützung durch die Union
(1) Vorbedingung für die Unterstützung im Rahmen der Fazilität ist, dass Moldau sich zu funktionierenden demokratischen Mechanismen, einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems, freier und fairer Wahlen, freier, unabhängiger und pluralistischer Medien, einer unabhängigen Justiz und der Rechtsstaatlichkeit, bekennt und sich daran hält, und die Achtung aller Menschenrechtsverpflichtungen, einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, garantiert.
(2) Die Kommission überwacht, ob die in Absatz 1 genannten Vorbedingungen erfüllt sind, bevor Mittel, einschließlich Vorfinanzierungen, aus der Fazilität an Moldau freigegeben werden, und zwar während der gesamten Laufzeit der im Rahmen der Fazilität geleisteten Unterstützung und unter gebührender Berücksichtigung des erweiterungspolitischen Rahmens. Bei der Überwachung berücksichtigt die Kommission auch die einschlägigen Empfehlungen internationaler Gremien wie dem Europarat und seiner Venedig-Kommission oder dem Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE).
(3) Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass einzelne Vorbedingungen gemäß Absatz 1 nicht erfüllt sind, so erlässt sie einen Beschluss hierzu, und hält insbesondere die freizugebenden Mittel gemäß Artikel 19 ein, unabhängig davon, ob die in Artikel 10 genannten Auszahlungsbedingungen erfüllt sind. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über ihren Beschluss.
KAPITEL II
FINANZIERUNG UND DURCHFÜHRUNG
Artikel 6
Durchführung
(1) Die Fazilität wird mit Mitteln aus dem Instrument „NDICI/Europa in der Welt“ in Höhe von 520 Mio. EUR an nicht rückzahlbarer Unterstützung und mit Darlehen in Höhe von bis zu 1,5 Mrd. EUR unterstützt. Die Darlehen fallen nicht unter den in Artikel 31 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/947 genannten Betrag im Rahmen der Garantie für Außenmaßnahmen.
(2) Die nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2027 wird aus der Finanzausstattung des geografischen Programms „Nachbarschaft“ gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/947 finanziert. Darunter fallen die Dotierung für Darlehen in Höhe von 135 Mio. EUR, die Unterstützung der Union für im Rahmen der Nachbarschaftsinvestitionsplattform genehmigte Projekte gemäß Artikel 18 Absatz 2 und ergänzende Unterstützung, einschließlich Unterstützung für Organisationen der Zivilgesellschaft und technischer Hilfe. Diese Mittel werden im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/947 ausgeführt.
Beschlüsse über die Freigabe von Mitteln zur Unterstützung in Form von Darlehen gemäß Artikel 19 Absatz 3 werden im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 30. Juni 2029 erlassen.
(3) Die Freigabe der Unionsunterstützung wird von der Kommission im Einklang mit den in der Reformagenda genannten wichtigsten Grundsätzen und Zielen der Reformen verwaltet. Alle Mittel mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten ergänzenden Unterstützung und der in Absatz 6 genannten Mittel werden in halbjährlichen Tranchen bereitgestellt, sofern die erforderlichen Reformen innerhalb der in der Reformagenda und im Durchführungsbeschluss der Kommission festgelegten Fristen abgeschlossen wurden.
(4) Mindestens 25 % der für Moldau freigegebenen Darlehen müssen von Moldau für Investitionsprojekte zur Verfügung gestellt werden, die im Rahmen der Nachbarschaftsinvestitionsplattform, einer der in Artikel 32 der Verordnung (EU) 2021/947 genannten regionalen Investitionsplattformen, genehmigt wurden. In der Fazilitätsvereinbarung werden diese Verpflichtung sowie ihre Durchführungsbestimmungen und -grundsätze im Einzelnen festgelegt. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, so führt dies zur Aussetzung weiterer Maßnahmen im Rahmen der Fazilität und zur Einziehung der genannten Beträge von Moldau gemäß Artikel 19 dieser Verordnung.
(5) Die ergänzende Unterstützung entspricht mindestens 20 % der gesamten nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung gemäß Absatz 2.
(6) Ein Betrag von bis zu 1 % der nicht rückzahlbaren Unterstützung gemäß Absatz 2 kann für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung der Fazilität verwendet werden, etwa für vorbereitende Maßnahmen, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, die für die Verwaltung der Fazilität und die Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich sind, insbesondere für Studien, Sachverständigentreffen, Schulungen, Konsultationen mit den Behörden Moldaus, Konferenzen, die Konsultation von lokalen Behörden, im Einklang mit Moldaus nationalem Rechtsrahmen, und einschlägiger Interessenträgern, einschließlich Sozialpartnern und Organisationen der Zivilgesellschaft, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich inklusiver Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und der Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union, soweit sie in Bezug zu den Zielen der Fazilität stehen, Ausgaben für IT-Netze mit Schwerpunkt auf Informationsverarbeitung und -austausch, betriebliche IT-Systeme sowie alle sonstigen Ausgaben in den zentralen Dienststellen und der Delegation der Union für die administrative Hilfe und Koordinierungshilfe, die für die Fazilität benötigt wird. Die Ausgaben können ferner die Kosten von Tätigkeiten zur Förderung der Transparenz und anderer Tätigkeiten wie die Qualitätskontrolle und Überwachung von Projekten oder Programmen vor Ort sowie die Kosten für Peer-Beratung und Sachverständige für die Bewertung und Durchführung von Reformen und Investitionen abdecken.
(7) Um die internationale Unterstützung zu maximieren, können Geber über externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 2 der Haushaltsordnung zur Durchführung der Fazilität beitragen.
Artikel 7
Regeln für die Förderfähigkeit von Personen und Einrichtungen, Ursprung der Lieferungen und Materialien und Beschränkungen im Rahmen der Fazilität
(1) Abweichend von Artikel 28 der Verordnung (EU) 2021/947 steht die Teilnahme an Verfahren zur Vergabe von Aufträgen und Finanzhilfen für im Rahmen der Fazilität finanzierte Maßnahmen internationalen und regionalen Organisationen offen sowie allen natürlichen Personen, die Staatsangehörige folgender Länder sind, bzw. juristischen Personen, die in folgenden Ländern tatsächlich niedergelassen sind:
a) |
Mitgliedstaaten, Moldau, Kandidatenländer und Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, |
b) |
Länder, die im Verhältnis zur Größe ihrer Volkswirtschaft eine mit der Union vergleichbare Unterstützung für Moldau leisten und mit denen die Kommission einen gegenseitigen Zugang zur Außenhilfe in Moldau vereinbart hat. |
(2) Der in Absatz 1 Buchstabe b genannte gegenseitige Zugang kann für einen begrenzten Zeitraum von mindestens einem Jahr gewährt werden, wenn ein Land Stellen aus der Union und aus den Ländern, die im Rahmen dieser Fazilität förderfähig sind, Zugang unter den gleichen Bedingungen gewährt.
Die Kommission beschließt nach Anhörung Moldaus über den gegenseitigen Zugang.
(3) Alle im Rahmen der Fazilität finanzierten und beschafften Lieferungen und Materialien müssen ihren Ursprung in einem der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Länder haben, es sei denn, diese Lieferungen und Materialien können nicht zu angemessenen Bedingungen in einem dieser Länder beschafft werden. Darüber hinaus gelten die in Absatz 6 vorgesehenen Beschränkungen.
(4) Die Bestimmungen über die Förderfähigkeit gemäß diesem Artikel gelten nicht für natürliche Personen, die von einem teilnahmeberechtigten Auftragnehmer oder gegebenenfalls Unterauftragnehmer beschäftigt oder auf andere Weise rechtmäßig vertraglich verpflichtet werden, und führen solchen natürlichen Personen gegenüber nicht zu Beschränkungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit, es sei denn, die Beschränkungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit beruhen auf den in Absatz 6 genannten Regeln.
(5) Im Falle von Maßnahmen, die gemeinsam mit einer Stelle kofinanziert oder in direkter oder indirekter Mittelverwaltung mit den in Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung genannten Stellen durchgeführt werden, gelten zusätzlich zu den Bestimmungen des vorliegenden Artikels ebenfalls die Bestimmungen für diese Stellen, gegebenenfalls einschließlich der in Absatz 6 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Beschränkungen, die in den mit diesen Stellen unterzeichneten Finanzierungsvereinbarungen und Vertragsunterlagen gebührend berücksichtigt werden.
(6) Die Bestimmungen über die Förderfähigkeit und die Bestimmungen über den Ursprung der in den Absätzen 1 und 3 genannten Lieferungen und Materialien sowie die Bestimmungen zur Staatsangehörigkeit der in Absatz 4 genannten natürlichen Personen können hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, des Standorts oder der Art der an den Gewährungsverfahren beteiligten Rechtsträger sowie hinsichtlich des geografischen Ursprungs von Lieferungen und Materialien beschränkt werden, wenn
a) |
diese Beschränkungen wegen der spezifischen Art oder Ziele der Tätigkeit oder des spezifischen Gewährungsverfahrens notwendig sind oder für die wirksame Durchführung der Maßnahme erforderlich sind, |
b) |
die Maßnahme oder das spezifische Gewährungsverfahren die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung beeinträchtigen, insbesondere in Bezug auf strategische Vermögenswerte und Interessen der Union, der Mitgliedstaaten oder Moldaus, einschließlich der Sicherheit, der Resilienz und des Schutzes der Integrität der digitalen Infrastruktur (einschließlich der 5G-Netzinfrastruktur), der Kommunikations- und Informationssysteme und der damit verbundenen Lieferketten. |
(7) Bieter und Bewerber aus nicht förderfähigen Ländern können in dringlichen Fällen oder bei Nichtverfügbarkeit von Dienstleistungen auf den Märkten der betreffenden Länder oder Gebiete oder in anderen hinreichend begründeten Fällen als förderfähig zugelassen werden, wenn die Anwendung der Förderfähigkeitsbestimmungen die Verwirklichung einer Maßnahme unmöglich machen oder übermäßig erschweren würde.
(8) Im Rahmen der restriktiven Maßnahmen der Union, die gemäß Artikel 29 EUV und Artikel 215 AEUV erlassen werden, werden juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen, weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt noch dürfen sie ihnen zugutekommen. Diese Personen und Einrichtungen sowie Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befinden, werden von der Fazilität weder unmittelbar noch mittelbar unterstützt, auch nicht als indirekte Eigentümer, Unterauftragnehmer in der Lieferkette oder Endbegünstigte.
Artikel 8
Fazilitätsvereinbarung
(1) Zur Durchführung der Fazilität schließt die Kommission mit Moldau eine Fazilitätsvereinbarung, in der die Verpflichtungen und die Auszahlungsbedingungen für die Auszahlung von Mitteln festgelegt werden.
(2) Die Fazilitätsvereinbarung wird durch eine Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 15 ergänzt, in der besondere Bestimmungen für die Verwaltung und Durchführung von Finanzierungen in Form eines Darlehens festgelegt werden. Die Fazilitätsvereinbarung, einschließlich aller damit zusammenhängenden Unterlagen, wird dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig und unverzüglich zur Verfügung gestellt.
(3) Die Mittel werden Moldau erst nach Inkrafttreten der Fazilitätsvereinbarung und der Darlehensvereinbarung gewährt.
(4) Durch die mit Moldau geschlossene Fazilitätsvereinbarung und Darlehensvereinbarung wird sichergestellt, dass die in Artikel 129 der Haushaltsordnung festgelegten Verpflichtungen erfüllt werden.
(5) Die Fazilitätsvereinbarung enthält die erforderlichen detaillierten Bestimmungen in Bezug auf
a) |
die Verpflichtung Moldaus, entscheidende Fortschritte bei der Schaffung eines soliden Rechtsrahmens für die Betrugsbekämpfung zu erzielen, effizientere und wirksamere Kontrollsysteme einzurichten, einschließlich geeigneter Mechanismen für den Schutz von Hinweisgebern sowie geeigneter Mechanismen und Maßnahmen zur wirksamen Prävention, Aufdeckung und Behebung von Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption und Interessenkonflikten, sowie die Bekämpfung von Geldwäsche, organisierter Kriminalität, der missbräuchlichen Verwendung öffentlicher Mittel, Terrorismusfinanzierung, Steuervermeidung, Steuerbetrug und Steuerhinterziehung sowie von sonstigen rechtswidrigen Handlungen im Zusammenhang mit den im Rahmen der Fazilität bereitgestellten Mitteln zu verstärken, |
b) |
die Regeln für die Freigabe, Einbehaltung und Kürzung von Mitteln gemäß Artikel 19, |
c) |
die Verpflichtung Moldaus, einen Teil des Gesamtdarlehensbetrags für Investitionsprojekte bereitzustellen, die im Rahmen der Nachbarschaftsinvestitionsplattform gemäß Artikel 6 Absatz 4 genehmigt wurden, und diesbezügliche detaillierte Vorschriften, |
d) |
die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung, Kontrolle, Aufsicht, Überwachung, Evaluierung, Berichterstattung und Prüfung sowie Systemprüfungen, Untersuchungen, Betrugsbekämpfungsmaßnahmen und Zusammenarbeit, |
e) |
die Regeln für die Berichterstattung an die Kommission zur Frage, ob und wie die in Artikel 10 genannten Auszahlungsbedingungen erfüllt sind, |
f) |
die Vorschriften über Steuern, Zölle und sonstige Abgaben nach Artikel 27 Absätze 9 und 10 der Verordnung (EU) 2021/947, |
g) |
die Maßnahmen zur wirksamen Prävention, Aufdeckung und Behebung von Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption und Interessenkonflikten sowie die Verpflichtung für Personen und Stellen, die Unionsmittel im Rahmen der vorliegenden Verordnung ausführen, die Kommission, das OLAF und gegebenenfalls die EUStA unverzüglich über mutmaßliche oder tatsächliche Fälle von Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption, Interessenkonflikten und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die sich auf die im Rahmen der Fazilität bereitgestellten Mittel auswirken, sowie über das einschlägige Vorgehen zu unterrichten, |
h) |
die in den Artikeln 21 und 22 genannten Verpflichtungen, einschließlich der genauen Regeln und eines Zeitrahmens für die Erhebung von Daten durch Moldau und den Zugang dazu für die Kommission, das OLAF, den Europäischen Rechnungshof und gegebenenfalls die EUStA, |
i) |
ein Verfahren, mit dem sichergestellt wird, dass Anträge auf Auszahlung der Unterstützung in Darlehensform gemäß Artikel 6 Absatz 1 innerhalb des verfügbaren Darlehensbetrags bleiben, |
j) |
das Recht der Kommission, im Falle von Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption oder Interessenkonflikten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, die von Moldau nicht behoben wurden, bei Rückgängigmachung qualitativer oder quantitativer Schritte oder bei einer schwerwiegenden Verletzung einer in der Fazilitätsvereinbarung vorgesehenen Verpflichtung die im Rahmen der Fazilität geleistete Unterstützung anteilig zu kürzen und alle zur Erreichung der Ziele der Fazilität ausgegebenen unter Artikel 6 Absatz 1 fallenden Beträge einzuziehen oder die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens zu verlangen, |
k) |
die Regeln und Verfahren für die Berichterstattung durch Moldau zwecks Überwachung der Durchführung der Fazilität und Bewertung der Verwirklichung der in Artikel 3 genannten Ziele, |
l) |
die Verpflichtung Moldaus, der Kommission die in Artikel 20 genannten Daten auf elektronischem Wege zu übermitteln. |
KAPITEL III
REFORMAGENDA
Artikel 9
Vorlage der Reformagenda
(1) Um Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung zu erhalten, legt Moldau der Kommission eine Reformagenda für den Zeitraum 2025-2027 vor, die auf den wichtigsten Grundsätzen und Zielen der sozioökonomischen und grundlegenden Reformen beruht, die in dem im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik vereinbarten Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Moldau und im erweiterungspolitischen Rahmen festgelegt sind.
(2) Die Reformagenda bildet einen übergreifenden Rahmen für die Verwirklichung der in Artikel 3 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele, in denen die von Moldau durchzuführenden Reformen sowie die Investitionsbereiche dargelegt sind. Die Reformagenda muss Maßnahmen zur Durchführung von Reformen im Rahmen eines umfassenden und kohärenten Pakets vorsehen. In Bezug auf die wesentlichen Elemente des Erweiterungsprozesses, einschließlich der Rechtsstaatlichkeit, der Bekämpfung von Korruption — auch der Korruption auf hoher Ebene —, der Grundrechte und der freien Meinungsäußerung, muss die Reformagenda den im erweiterungspolitischen Rahmen formulierten Bewertungen Rechnung tragen.
(3) Die Reformagenda muss jeweils im Einklang mit dem jüngsten makroökonomischen und finanzpolitischen Rahmen stehen, der der Kommission im Rahmen des Wirtschafts- und Finanzdialogs mit der Union vorgelegt wurde.
(4) Die Reformagenda muss mit den Reformprioritäten, die im Zusammenhang mit den Beitrittsvorbereitungen Moldaus sowie in anderen einschlägigen Dokumenten ermittelt wurden, dem national festgelegten Beitrag im Rahmen des Übereinkommens von Paris und dem Ziel, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen, im Einklang stehen und diese Zielsetzungen unterstützen.
(5) Die Reformagenda muss den in Artikel 4 festgelegten allgemeinen Grundsätzen entsprechen.
(6) Die Reformagenda muss in inklusiver und transparenter Weise und in Absprache mit den Sozialpartnern und Organisationen der Zivilgesellschaft ausgearbeitet werden.
(7) Moldau wird von der Kommission aufgefordert, seine Reformagenda bis zum 24. Juni 2025 vorzulegen. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat die Reformagenda Moldaus, sobald sie diese erhalten hat.
Artikel 10
Grundsätze für die Finanzierung im Rahmen der Reformagenda
(1) Die Fazilität bietet Anreize für die Umsetzung der Reformagenda, indem für die Freigabe der Mittel Auszahlungsbedingungen festgelegt werden. Diese Auszahlungsbedingungen gelten für unter Artikel 6 Absatz 1 fallende Mittel, mit Ausnahme der ergänzenden Unterstützung, einschließlich der Unterstützung für Organisationen der Zivilgesellschaft und der technischen Hilfe. Diese Auszahlungsbedingungen werden als messbare qualitative oder quantitative Schritte formuliert. Diese Schritte spiegeln die Fortschritte bei bestimmten sozioökonomischen Reformen und bei den wesentlichen Elementen des Erweiterungsprozesses wider und sind im Einklang mit dem erweiterungspolitischen Rahmen an die Verwirklichung der in Artikel 3 genannten Ziele der Fazilität gekoppelt.
(2) Bei Erfüllung der in Absatz 1 genannten Auszahlungsbedingungen werden die Mittel je nach Umsetzungsstand vollständig oder teilweise freigegeben.
(3) Makrofinanzielle Stabilität, solide Verwaltung der öffentlichen Finanzen, Transparenz und Überwachung des Haushalts sind allgemeine Auszahlungsbedingungen, die vor der Freigabe von Mitteln stets erfüllt sein müssen.
Mit den Mitteln im Rahmen der Fazilität dürfen keine Tätigkeiten oder Maßnahmen unterstützt werden, die die Souveränität und die territoriale Unversehrtheit Moldaus untergraben.
Artikel 11
Inhalt der Reformagenda
(1) Die Reformagenda muss insbesondere die folgenden Elemente enthalten, die hinreichend zu begründen und zu erläutern sind:
a) |
Maßnahmen, die den in Artikel 3 genannten Zielen in kohärenter, umfassender und hinreichend ausgewogener Weise Rechnung tragen, einschließlich Strukturreformen, Investitionen und gegebenenfalls Maßnahmen zur Gewährleistung der Erfüllung der in Artikel 5 genannten Vorbedingungen, |
b) |
eine Erläuterung, inwiefern die Maßnahmen mit den in Artikel 4 genannten allgemeinen Grundsätzen sowie mit den Anforderungen gemäß Artikel 9 im Einklang stehen, |
c) |
eine Erläuterung, inwiefern die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannten wesentlichen Elemente des Erweiterungsprozesses, einschließlich der Rechtsstaatlichkeit, der Grundrechte und der Korruptionsbekämpfung, durch die Maßnahmen weiter gestärkt werden sollen, |
d) |
eine indikative Liste der Investitionsprojekte und -programme, die im Rahmen der Nachbarschaftsinvestitionsplattform erörtert und gebilligt werden sollen, einschließlich des jeweiligen Gesamtinvestitionsvolumens und der für die Durchführung vorgesehenen Fristen, |
e) |
eine Erläuterung, inwieweit die Maßnahmen zu den Klima- und Umweltzielen beitragen sollen und ob sie mit dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen vereinbar sind, |
f) |
eine Erläuterung, inwieweit die Maßnahmen zum digitalen Wandel beitragen sollen, |
g) |
eine Erläuterung, inwieweit die Maßnahmen zu den Zielen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung sowie zu den beschäftigungs- und sozialpolitischen Zielen beitragen sollen, |
h) |
eine Erläuterung, inwieweit die Maßnahmen zur Gleichstellung der Geschlechter und zur Stärkung der Rolle von Frauen und Mädchen sowie zur Förderung der Rechte von Frauen und Mädchen beitragen sollen, |
i) |
einen indikativen Zeitplan für die Reformen und Investitionen sowie die geplanten Auszahlungsbedingungen für die Mittelfreigabe, formuliert als messbare qualitative oder quantitative Schritte, die bis zum 31. Dezember 2027 umgesetzt werden sollen, |
j) |
eine Erläuterung, inwiefern die Maßnahmen zu einer schrittweisen und kontinuierlichen Angleichung an die GASP beitragen sollen, einschließlich restriktiver Maßnahmen der Union, |
k) |
eine Erläuterung, inwiefern die Maßnahmen zu Kapazitätsaufbau führen und in das Verwaltungspersonal Moldaus investieren sollen; |
l) |
die Vorkehrungen für die wirksame Überwachung, Berichterstattung und Evaluierung der Reformagenda durch Moldau, einschließlich der vorgeschlagenen messbaren qualitativen und quantitativen Schritte und der in Absatz 2 genannten einschlägigen Indikatoren, |
m) |
eine Erläuterung des Systems Moldaus zur wirksamen Prävention, Aufdeckung und Behebung von Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption — auch der Korruption auf hoher Ebene — und Interessenkonflikten sowie zur Durchsetzung der Vorschriften über die Beihilfenkontrolle sowie die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung bestehender Unzulänglichkeiten in den ersten Jahren der Umsetzung der Reformagenda, |
n) |
für die Ausarbeitung und, soweit verfügbar, für die Umsetzung der Reformagenda eine Zusammenfassung der durchgeführten Konsultation des moldauischen Parlaments, lokaler Behörden, im Einklang mit dem nationalen Rechtsrahmen Moldaus, und einschlägiger Interessensträger, einschließlich der Sozialpartner und Organisationen der Zivilgesellschaft, und eine Erläuterung, wie deren Beiträge in die Reformagenda einfließen, |
o) |
einen Kommunikations- und Sichtbarkeitsplan zur Reformagenda für die lokalen Zielgruppen Moldaus, |
p) |
sonstige sachdienliche Informationen. |
(2) Die Reformagenda muss ergebnisorientiert sein und Indikatoren für die Bewertung der Fortschritte bei der Verwirklichung der in Artikel 3 dieser Verordnung festgelegten allgemeinen und spezifischen Ziele enthalten. Diese Indikatoren stützen sich, soweit angemessen und relevant, auf international vereinbarte Indikatoren und auf die in Bezug auf die Strategien Moldaus bereits vorhandenen Indikatoren. Die Indikatoren müssen zudem mit den zentralen Leistungsindikatoren des Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Genehmigung der Reformagenden für den Westbalkan im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/1449 und des EFSD+-Rahmens für die Ergebnismessung möglichst kohärent sein.
Artikel 12
Bewertung der Reformagenda durch die Kommission
(1) Die Kommission bewertet unverzüglich die Relevanz, Vollständigkeit und Angemessenheit der Reformagenda Moldaus und gegebenenfalls etwaiger Änderungen dieser Agenda. Bei ihrer Bewertung arbeitet die Kommission eng mit Moldau zusammen und kann Stellungnahmen abgeben, zusätzliche Informationen anfordern oder Moldau auffordern, seine Reformagenda zu überprüfen bzw. zu ändern.
(2) In Bezug auf das Ziel nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe j dieser Verordnung trägt die Kommission im Einklang mit dem Beschluss 2010/427/EU der Rolle und dem Beitrag des EAD gebührend Rechnung.
(3) Bei der Bewertung der Reformagenda berücksichtigt die Kommission die verfügbaren einschlägigen analytischen Informationen über Moldau, einschließlich seiner makroökonomischen Lage und seiner Schuldentragfähigkeit, die Begründung und die von Moldau gemäß Artikel 11 vorgelegten Elemente, die Auswirkungen des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine und der Versuche Russlands zur Destabilisierung Moldaus sowie alle anderen einschlägigen Informationen wie etwa die in Artikel 11 aufgeführten Informationen.
(4) Bei ihrer Bewertung berücksichtigt die Kommission insbesondere folgende Kriterien:
a) |
ob die Reformagenda den in Artikel 3 genannten Zielen und den in Artikel 11 genannten Elementen in einer relevanten, umfassenden, kohärenten und hinreichend ausgewogenen Weise Rechnung trägt, |
b) |
ob die Reformagenda und ihre Maßnahmen mit den in Artikel 4 genannten Grundsätzen und den Anforderungen gemäß Artikel 9 übereinstimmen, |
c) |
ob davon ausgegangen werden kann, dass die Reformagenda die Fortschritte bei der Überwindung der sozioökonomischen Kluft zwischen Moldau und der Union beschleunigt und dadurch seine wirtschaftliche, soziale und ökologische Entwicklung fördert und die Annäherung an die Standards der Union unterstützt, die Ungleichheit verringert und den sozialen Zusammenhalt stärkt, |
d) |
ob davon ausgegangen werden kann, dass die Reformagenda die wesentlichen Elemente des Erweiterungsprozesses im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a weiter stärken wird, |
e) |
ob davon ausgegangen werden kann, dass die Reformagenda den Übergang Moldaus zu einer nachhaltigen, klimaneutralen, klimaresilienten und inklusiven Wirtschaft beschleunigen wird, indem die Konnektivität verbessert wird, Fortschritte beim ökologischen und beim digitalen Wandel, einschließlich Fortschritte bei der biologischen Vielfalt, erzielt, strategische Abhängigkeiten verringert und Forschung und Innovation, allgemeine und berufliche Bildung, Beschäftigung und Kompetenzen sowie der Arbeitsmarkt insgesamt — mit einem besonderen Augenmerk auf jungen Menschen — gefördert werden, |
f) |
ob die in der Reformagenda enthaltenen Maßnahmen mit den Grundsätzen, erhebliche Beeinträchtigungen zu vermeiden und niemanden zurückzulassen, im Einklang stehen, |
g) |
ob die Reformagenda potenzielle Risiken gemäß den Vorbedingungen und den Auszahlungsbedingungen angemessen berücksichtigt, |
h) |
ob die von Moldau vorgeschlagenen Auszahlungsbedingungen angemessen und ambitioniert sind, mit dem erweiterungspolitischen Rahmen im Einklang stehen sowie hinreichend bedeutsam und klar genug sind, um bei ihrer Erfüllung eine entsprechende Freigabe der Mittel zu ermöglichen, und ob die vorgeschlagenen Indikatoren für die Berichterstattung geeignet und ausreichend sind, um die Fortschritte im Hinblick auf die Gesamtziele zu überwachen und darüber Bericht zu erstatten, |
i) |
ob die von Moldau vorgeschlagenen Vorkehrungen geeignet erscheinen, Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption, Interessenkonflikte, organisierte Kriminalität und Geldwäsche wirksam zu verhindern, aufzudecken und zu beheben sowie Straftaten mit Auswirkungen auf die im Rahmen der Fazilität bereitgestellten Mittel wirksam zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen, |
j) |
ob die Reformagenda die Beiträge des moldauischen Parlaments, lokaler Behörden, im Einklang mit dem nationalen Rechtsrahmen Moldaus, und einschlägiger Interessensträger, darunter Sozialpartner und Organisationen der Zivilgesellschaft, ausreichend berücksichtigt. |
(5) Bei der Bewertung der von Moldau vorgelegten Reformagenda kann die Kommission von unabhängigen Sachverständigen unterstützt werden.
Artikel 13
Durchführungsbeschluss der Kommission
(1) Im Falle einer positiven Bewertung gemäß Artikel 12 billigt die Kommission im Wege eines Durchführungsbeschlusses die von Moldau vorgelegte Reformagenda oder gegebenenfalls die gemäß Artikel 14 vorgelegte geänderte Reformagenda. Dieser Durchführungsbeschluss wird gemäß dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) Im Durchführungsbeschluss der Kommission nach Absatz 1 werden die von Moldau umzusetzenden Reformen, die zu fördernden Investitionsbereiche und die Auszahlungsbedingungen gemäß der Reformagenda, einschließlich des Zeitplans, festgelegt.
(3) Im Durchführungsbeschluss der Kommission nach Absatz 1 wird ferner Folgendes festgelegt:
a) |
der Richtbetrag der für Moldau bei Erfüllung der Auszahlungsbedingungen nach Artikel 10 Absatz 1 insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel und die — im Einklang mit Artikel 11 strukturierten — geplanten Tranchen einschließlich Vorfinanzierungen, die freigegeben werden, sobald Moldau die einschlägigen Auszahlungsbedingungen in Form qualitativer oder quantitativer Schritte, die im Hinblick auf die Umsetzung der Reformagenda ermittelt wurden, zufriedenstellend erfüllt hat, |
b) |
die Aufschlüsselung der einzelnen Tranchen nach Unterstützung in Darlehensform und nicht rückzahlbarer Unterstützung, |
c) |
die Frist, innerhalb derer die letzten Auszahlungsbedingungen in Bezug auf die Reformen erfüllt sein müssen, |
d) |
die Regelungen und der Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der Reformagenda und die Berichterstattung darüber, gegebenenfalls auch durch demokratische Kontrolle gemäß Artikel 4 Absatz 9 und gegebenenfalls einschließlich der Maßnahmen, die zur Einhaltung von Artikel 23 erforderlich sind, |
e) |
die Indikatoren gemäß Artikel 11 Absatz 2 für die Bewertung der Fortschritte bei der Verwirklichung der in Artikel 3 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele. |
Artikel 14
Änderungen der Reformagenda
(1) Ist eine Reformagenda einschließlich der einschlägigen Auszahlungsbedingungen für Moldau aufgrund objektiver Umstände in Teilen oder in Gänze nicht mehr umsetzbar, so kann Moldau eine geänderte Reformagenda vorschlagen. In diesem Fall kann Moldau bei der Kommission einen begründeten Antrag auf Änderung ihres in Artikel 13 Absatz 1 genannten Durchführungsbeschlusses stellen.
(2) Die Kommission kann den Durchführungsbeschluss im Wege des in Artikel 28 Absatz 2 genannten Prüfverfahrens ändern, insbesondere um Änderungen der verfügbaren Mittelausstattungen im Einklang mit den Grundsätzen des Artikels 19 zu berücksichtigen.
(3) Ist die Kommission der Auffassung, dass die von Moldau angeführten Gründe eine Änderung seiner Reformagenda rechtfertigen, so bewertet sie die geänderte Reformagenda gemäß Artikel 12 und kann den in Artikel 13 Absatz 1 genannten Durchführungsbeschluss unverzüglich im Wege des in Artikel 28 Absatz 2 genannten Prüfverfahrens ändern.
(4) In einer Änderung kann die Kommission für die Auszahlungsbedingungen Zeitleisten akzeptieren, die bis 31. Dezember 2028 reichen.
Artikel 15
Darlehensvereinbarung, Anleihe- und Darlehenstransaktionen
(1) Zur Finanzierung der im Rahmen der Fazilität gewährten Unterstützung in Form von Darlehen wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 224 der Haushaltsordnung im Namen der Union die erforderlichen Mittel auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten aufzunehmen.
(2) Die Kommission schließt mit Moldau eine Darlehensvereinbarung. In der Darlehensvereinbarung werden der Darlehenshöchstbetrag, der Bereitstellungszeitraum und die detaillierten Bedingungen für die Unterstützung in Form von Darlehen aus der Fazilität festgelegt. Die Laufzeit der Darlehen beträgt höchstens 40 Jahre ab dem Datum der Unterzeichnung der Darlehensvereinbarung.
Zusätzlich zu und abweichend von Artikel 223 Absatz 4 der Haushaltsordnung enthält die Darlehensvereinbarung den Betrag der Vorfinanzierung und Bestimmungen über die Verbuchung der Vorfinanzierung.
(3) Die Darlehensvereinbarung wird dem Europäischen Parlament und dem Rat zeitgleich zur Verfügung gestellt.
Artikel 16
Dotierung
(1) Die Dotierung für die Darlehen wird mit einer Dotierungsquote von 9 % aus der Finanzausstattung des geografischen Programms „Nachbarschaft“ gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/947 gebildet und als Teil der Dotierungen für ähnliche Risiken eingesetzt.
(2) Abweichend von Artikel 214 Absatz 2 letzter Satz der Haushaltsordnung wird die Dotierung schrittweise gebildet und spätestens dann vollständig gebildet, wenn die Darlehen vollständig ausgezahlt wurden.
(3) Die Dotierungsquote wird mindestens alle drei Jahre ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung im Einklang mit dem in Artikel 31 Absatz 5 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) 2021/947 vorgesehenen Verfahren überprüft.
Artikel 17
Vorfinanzierungen
(1) Nach Vorlage der Reformagenda bei der Kommission kann Moldau die Freigabe einer Vorfinanzierung in Höhe von bis zu 18 % des im Rahmen der Fazilität gemäß Artikel 6 Absatz 1 vorgesehenen Gesamtbetrags — nach Abzug der ergänzenden Unterstützung, einschließlich der Unterstützung für Organisationen der Zivilgesellschaft und der technischen Hilfe, sowie der Dotierung für Darlehen — beantragen.
(2) Die Kommission kann die beantragte Vorfinanzierung nach Erlass ihres in Artikel 13 genannten Durchführungsbeschlusses und nach Inkrafttreten der Fazilitätsvereinbarung bzw. Darlehensvereinbarung freigeben. Die Mittel werden gemäß Artikel 19 Absatz 3 Satz 1 und unter der Voraussetzung freigegeben, dass die in Artikel 5 genannten Vorbedingungen erfüllt sind.
(3) Die Kommission entscheidet über den Zeitrahmen für die Auszahlung der Vorfinanzierung, die in einer oder mehreren Tranchen erfolgen kann.
Artikel 18
Durchführung von Investitionsprojekten im Rahmen der Nachbarschaftsinvestitionsplattform
(1) Um dank der Hebelwirkung der finanziellen Unterstützung durch die Union zusätzliche Investitionen anzuziehen, werden Investitionen zur Unterstützung der Reformagenda in Zusammenarbeit mit internationalen Finanzinstitutionen in Form von Investitionsprojekten, die im Rahmen der Nachbarschaftsinvestitionsplattform genehmigt werden, durchgeführt.
(2) Nach zufriedenstellender Erfüllung aller geltenden Bedingungen erlässt die Kommission einen Beschluss zur Genehmigung der Mittelfreigabe gemäß Artikel 19 Absatz 3. In diesem Beschluss wird im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 die Höhe der Mittel festgelegt, die in Form von nicht rückzahlbarer Unterstützung der Union für im Rahmen der Nachbarschaftsinvestitionsplattform genehmigte Projekte zur Verfügung zu stellen sind, sowie die Höhe des finanziellen Beistands, der Moldau als Unterstützung in Darlehensform bereitgestellt wird. Darüber hinaus wird in diesem Beschluss entsprechend der in der Fazilitätsvereinbarung nach Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe c vorgesehenen Quote auch festgelegt, welcher Anteil dieser Unterstützung in Darlehensform von Moldau als Kofinanzierung für im Rahmen der Nachbarschaftsinvestitionsplattform genehmigte Projekte zur Verfügung zu stellen ist.
Artikel 19
Bewertung der Erfüllung der Auszahlungsbedingungen, Einbehaltung und Kürzung von Mitteln, Zahlungsvorschriften
(1) Zweimal jährlich reicht Moldau einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf Mittelfreigabe spätestens zwei Monate nach der Frist ein, die im Durchführungsbeschluss der Kommission für die Erfüllung der Auszahlungsbedingungen in Bezug auf die in der Reformagenda dargelegten messbaren quantitativen oder qualitativen Schritte vorgesehen ist.
(2) Die Kommission bewertet unverzüglich, ob Moldau die in Artikel 5 genannten Vorbedingungen und die in Artikel 10 Absatz 3 genannten Grundsätze für die Finanzierung erfüllt und die Auszahlungsbedingungen, die in dem in Artikel 13 genannten Durchführungsbeschluss der Kommission festgelegt sind, zufriedenstellend erfüllt hat. Stellt die Kommission fest, dass zuvor von Moldau erfüllte Auszahlungsbedingungen, auf deren Grundlage die Kommission Auszahlungen getätigt hatte, von Moldau nicht mehr erfüllt werden, kürzt sie spätere Auszahlungen um einen entsprechenden Betrag.
Bei dieser Bewertung kann die Kommission sich von Sachverständigen, einschließlich Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten, unterstützen lassen. Betrifft ein Antrag auf Mittelfreigabe oder ein Zahlungsantrag einen Schritt im Zusammenhang mit Verhandlungskapitel 32 gemäß Artikel 22 Absatz 2, so erlässt die Kommission einen Beschluss zur Genehmigung der Mittelfreigabe nur, wenn sie diesen Schritt positiv bewertet.
(3) Kommt die Kommission bei der Bewertung, ob alle geltenden Bedingungen zufriedenstellend erfüllt wurden, zu einem positiven Ergebnis, so unterrichtet sie das Europäische Parlament und den Rat unverzüglich, bevor sie einen Beschluss zur Genehmigung der Freigabe von Mitteln entsprechend diesen Bedingungen erlässt. In Bezug auf diese Beträge entspricht der Beschluss der in Artikel 10 genannten Bedingung.
(4) Kommt die Kommission bei der Bewertung der Erfüllung einer im Zeitplan vorgesehenen Bedingung zu einem negativen Ergebnis, so wird die Freigabe der dieser Bedingung entsprechenden Mittel zurückgestellt. Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat unverzüglich über diese Bewertung. Der einbehaltene Betrag darf erst freigegeben werden, wenn Moldau in einem nachfolgenden Antrag auf Mittelfreigabe hinreichend belegt hat, dass es die zur zufriedenstellenden Erfüllung der entsprechenden Bedingungen erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat.
(5) Gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass Moldau innerhalb von zwölf Monaten nach der ersten negativen Bewertung gemäß Absatz 4 nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, so kürzt die Kommission den Betrag der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung und des Darlehens proportional zu dem Teil, der den einschlägigen Auszahlungsbedingungen entspricht. Im ersten Jahr der Durchführung beträgt die Frist 24 Monate ab der ersten negativen Bewertung gemäß Absatz 4. Moldau kann innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung der Schlussfolgerungen der Kommission Stellung nehmen.
(6) Alle Beträge, die Auszahlungsbedingungen entsprechen, die bis zum 31. Dezember 2028 nicht erfüllt wurden, stehen Moldau nicht zu; die entsprechenden Mittelbindungen werden aufgehoben bzw. die Beträge werden von dem für die Unterstützung in Darlehensform verfügbaren Betrag abgezogen.
(7) Die Kommission kann den Betrag der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung kürzen und von Moldau — auch durch Verrechnung — alle zur Erreichung der Ziele der Fazilität ausgegebenen Beträge einziehen, den Betrag des an Moldau auszuzahlenden Darlehens kürzen oder die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens gemäß der Darlehensvereinbarung verlangen, wenn Beträge rechtsgrundlos gezahlt wurden, wenn Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption und Interessenkonflikte zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, die von Moldau nicht behoben wurden, festgestellt wurden oder schwerwiegende Bedenken im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption und Interessenkonflikten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union bestehen, wenn qualitative oder quantitative Schritte rückgängig gemacht wurden oder nach der Zahlung festgestellt wird, dass die Schritte nicht in zufriedenstellender Weise durchgeführt wurden, oder wenn eine schwerwiegende Verletzung einer sich aus der Fazilitätsvereinbarung oder aus den Darlehensvereinbarungen ergebenden Verpflichtung vorliegt, auch auf der Grundlage der vom OLAF oder in den Berichten des Rechnungshofs bereitgestellten Informationen. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat, bevor sie einen Beschluss über derartige Kürzungen fasst.
(8) Abweichend von Artikel 116 Absatz 2 der Haushaltsordnung beginnt die Zahlungsfrist gemäß Artikel 116 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung am Tag der Mitteilung des Beschlusses zur Genehmigung der Freigabe von Mitteln an Moldau gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels.
(9) Artikel 116 Absatz 5 der Haushaltsordnung findet keine Anwendung auf Zahlungen, die gemäß dem vorliegenden Artikel und Artikel 21 der vorliegenden Verordnung als finanzieller Beistand direkt an das Finanzministerium Moldaus geleistet werden.
(10) Die Auszahlung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung und der Darlehen im Rahmen des vorliegenden Artikels erfolgt nach Maßgabe der im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens veranschlagten Mittel bzw. vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel. Die Mittel werden in Tranchen ausgezahlt. Eine Tranche kann in einem oder in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden.
(11) Die Beträge werden auf der Grundlage des in Absatz 3 genannten Beschlusses gemäß der Darlehensvereinbarung ausgezahlt.
(12) Eine Unterstützung in Form von Darlehen wird nur ausgezahlt, wenn Moldau einen Zahlungsantrag in der in der Darlehensvereinbarung festgelegten Form und im Einklang mit den Bestimmungen der Fazilitätsvereinbarung vorlegt.
Artikel 20
Transparenz in Bezug auf Personen und Stellen, die Mittel für die Durchführung der Reformagenda erhalten
(1) Moldau veröffentlicht aktuelle Daten über Endempfänger, die für die Durchführung der Reformen und Investitionen im Rahmen der Fazilität während eines Zeitraums von drei Jahren kumulativ Mittel in Höhe von umgerechnet mehr als 50 000 EUR erhalten.
(2) Für die in Absatz 1 genannten Endempfänger werden unter gebührender Berücksichtigung der Vertraulichkeits- und Sicherheitsanforderungen, insbesondere des Schutzes personenbezogener Daten, folgende Informationen in der Reihenfolge der insgesamt erhaltenen Mittel in maschinenlesbarem Format auf einer Website veröffentlicht:
a) |
bei juristischen Personen die vollständige rechtliche Bezeichnung und gegebenenfalls die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder Steuer-Identifikationsnummer oder eine andere eindeutige, nach den für die juristische Person geltenden Rechtsvorschriften festgelegte Kennung des Endempfängers, |
b) |
bei natürlichen Personen Vor- und Nachname oder -namen des Endempfängers, |
c) |
der vom Endempfänger erhaltene Betrag sowie die Reformen und Investitionen im Rahmen der Fazilität, zu deren Durchführung dieser Betrag beiträgt. |
(3) Die in Absatz 2 genannten Informationen werden nicht veröffentlicht, wenn die Offenlegung die Rechte und Freiheiten der betroffenen Endempfänger gefährden oder ihre geschäftlichen Interessen ernsthaft beeinträchtigen könnte. Diese Informationen werden der Kommission zur Verfügung gestellt.
(4) Moldau übermittelt der Kommission mindestens einmal jährlich auf elektronischem Wege die Daten zu den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Endempfängern in einem maschinenlesbaren Format, das in der in Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe l genannten Fazilitätsvereinbarung festgelegt wird.
KAPITEL IV
SCHUTZ DER FINANZIELLEN INTERESSEN DER UNION
Artikel 21
Schutz der finanziellen Interessen der Union
(1) Bei der Durchführung der Fazilität ergreifen die Kommission und Moldau alle geeigneten Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der spezifischen Bedingungen, unter denen die Fazilität eingesetzt wird, der in Artikel 5 Absatz 1 festgelegten Vorbedingungen und der in der Fazilitätsvereinbarung festgelegten Bedingungen, insbesondere in Bezug auf die Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption, Interessenkonflikten und Unregelmäßigkeiten sowie die Ermittlung und Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit den im Rahmen der Fazilität bereitgestellten Mitteln. Moldau verpflichtet sich, auf dem Weg zu wirksamen und effizienten Verwaltungs- und Kontrollsystemen voranzukommen und sicherzustellen, dass rechtsgrundlos gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Beträge wiedereingezogen werden können.
(2) Die Fazilitätsvereinbarung sieht folgende Verpflichtungen Moldaus vor:
a) |
regelmäßig zu überprüfen, ob die bereitgestellten Finanzmittel im Einklang mit den geltenden Vorschriften verwendet wurden, insbesondere in Bezug auf die Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption, Interessenkonflikten und Unregelmäßigkeiten, |
b) |
Hinweisgeber zu schützen, |
c) |
geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Betrug, Korruption, Interessenkonflikte und Unregelmäßigkeiten zu verhindern, aufzudecken und zu beheben sowie um Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen, eine Doppelfinanzierung zu erkennen und zu vermeiden und rechtliche Schritte zur Einziehung zweckentfremdeter Mittel einzuleiten, auch im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Durchführung von Reformen und Investitionsprojekten oder -programmen im Rahmen der Reformagenda, und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Rechtshilfeersuchen der EUStA und der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Bezug auf Straftaten im Zusammenhang mit im Rahmen der Fazilität bereitgestellten Mitteln gegebenenfalls und unverzüglich zu bearbeiten, |
d) |
für die Zwecke des Absatzes 1, insbesondere für die Kontrolle der Verwendung der Mittel im Zusammenhang mit der Durchführung von Reformen gemäß der Reformagenda, im Einklang mit den Datenschutzgrundsätzen der Union und den geltenden Datenschutzvorschriften die Erhebung angemessener Daten über Personen und Stellen — einschließlich Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer —, die Mittel für die Durchführung von Maßnahmen der Reformagenda im Rahmen von Kapitel III erhalten, und den Zugang zu diesen Daten sicherzustellen, |
e) |
die Kommission, das OLAF, den Rechnungshof und gegebenenfalls die EUStA ausdrücklich zu ermächtigen, ihre Rechte gemäß Artikel 129 der Haushaltsordnung auszuüben. |
(3) Die Fazilitätsvereinbarung sieht auch das Recht der Kommission vor, den Betrag der im Rahmen der Fazilität geleisteten nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung anteilig zu kürzen und von Moldau — auch durch Verrechnung — alle zur Erreichung der Ziele der Fazilität ausgegebenen Beträge einzuziehen, den Betrag des an Moldau auszuzahlenden Darlehens zu kürzen oder die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens gemäß der Darlehensvereinbarung zu verlangen, wenn Beträge rechtsgrundlos gezahlt wurden, wenn Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption und Interessenkonflikte zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, die von Moldau nicht behoben wurden, festgestellt wurden oder schwerwiegende Bedenken im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption und Interessenkonflikten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union bestehen, wenn die Kommission nach der Zahlung feststellt, dass Schritte nicht in zufriedenstellender Weise durchgeführt wurden, oder wenn eine schwerwiegende Verletzung einer sich aus der Fazilitätsvereinbarung oder der Darlehensvereinbarung ergebenden Verpflichtung vorliegt. Bei der Entscheidung über den Betrag der Einziehung oder Kürzung bzw. den vorzeitig zurückzuzahlenden Betrag achtet die Kommission auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und berücksichtigt die Schwere der Unregelmäßigkeit, des Betrugs, der Korruption oder des Interessenkonflikts zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union oder der Verletzung einer Verpflichtung. Moldau erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor die Kürzung vorgenommen oder die vorzeitige Rückzahlung verlangt wird.
(4) Personen und Stellen, die Mittel im Rahmen der Fazilität ausführen, müssen der Kommission und dem OLAF unverzüglich alle mutmaßlichen Fälle von Betrug, Korruption, Interessenkonflikten und Unregelmäßigkeiten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union melden.
Artikel 22
Rolle der internen Systeme Moldaus und der Prüfbehörde
(1) In Bezug auf die aus der Fazilität als finanzieller Beistand bereitgestellten Mittel kann sich die Kommission auf die Prüfbehörden stützen, die von Moldau eingerichtet wurden, um die Ausgaben der öffentlichen Hand zu überprüfen. Erforderlichenfalls stützt sich die Kommission auch auf weitere demokratische Kontrolle gemäß Artikel 4 Absatz 9.
(2) In der Reformagenda sind in den ersten Umsetzungsjahren Reformen im Zusammenhang mit Verhandlungskapitel 32 (insbesondere Verwaltung der öffentlichen Finanzen und interne Kontrolle sowie Betrugsbekämpfung) sowie mit den Verhandlungskapiteln 23 und 24 (insbesondere hinsichtlich Justiz, Korruption und organisierte Kriminalität) und Verhandlungskapitel 8 (insbesondere Beihilfenkontrolle) Vorrang einzuräumen.
(3) Moldau meldet der Kommission unverzüglich alle Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, die Gegenstand einer ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung waren, und unterrichtet die Kommission über den Fortgang der Verwaltungs- und Gerichtsverfahren in Verbindung mit diesen Unregelmäßigkeiten. Solche Meldungen erfolgen auf elektronischem Wege über das von der Kommission eingerichtete Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten.
(4) Die in Absatz 1 Prüfbehörden unterhalten einen regelmäßigen Dialog mit dem Rechnungshof, dem OLAF und gegebenenfalls der EUStA.
(5) Die Kommission kann auf der Grundlage einer Risikobewertung und eines Dialogs mit den in Absatz 1 genannten Prüfbehörden detaillierte Systemprüfungen der Ausführung des Haushaltsplans Moldaus durchführen und Empfehlungen für Verbesserungen der Systeme abgeben.
(6) Die Kommission kann an Moldau gerichtete Empfehlungen zu allen Fällen annehmen, in denen ihrer Ansicht nach die zuständigen Behörden nicht die erforderlichen Schritte unternommen haben, um Betrug, Korruption, Interessenkonflikte und Unregelmäßigkeiten, die die wirtschaftliche Haushaltsführung bei den im Rahmen der Fazilität finanzierten Ausgaben beeinträchtigt haben oder ernsthaft zu beeinträchtigen drohen, zu verhindern, aufzudecken und zu beheben, und in allen Fällen, in denen sie Schwachstellen feststellt, die die Konzeption und das Funktionieren des von den Behörden eingerichteten Kontrollsystems beeinträchtigen. Moldau muss diese Empfehlungen umsetzen oder begründen, warum es dies nicht getan hat.
KAPITEL V
ÜBERWACHUNG, BERICHTERSTATTUNG UND EVALUIERUNG
Artikel 23
Überwachung und Berichterstattung
(1) Die Kommission überwacht die Durchführung der Fazilität und bewertet die Verwirklichung der in Artikel 3 genannten Ziele. Die Überwachung dieser Durchführung wird unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit auf die im Rahmen der Fazilitätsvereinbarung durchgeführten Tätigkeiten ausgerichtet und lässt die in der Verordnung (EU) 2021/947 festgelegten Anforderungen an die Berichterstattung unberührt. Die in Artikel 11 Absatz 2 genannten Indikatoren sollen zur Überwachung der Fazilität durch die Kommission beitragen.
(2) In der Fazilitätsvereinbarung werden Regeln und Verfahren für die Berichterstattung Moldaus an die Kommission für die Zwecke des Absatzes 1 festgelegt.
(3) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung vor. Der jährliche Bericht wird zweimal jährlich durch Darstellungen des Stands der Durchführung der Fazilität ergänzt.
(4) Die Kommission legt dem in Artikel 28 Absatz 1 genannten Ausschuss den in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten jährlichen Bericht vor.
(5) Die Kommission berichtet im Zusammenhang mit dem gemäß der Verordnung (EU) 2024/1449 eingerichteten Fortschrittsanzeiger für die Fazilität über die Fortschritte bei der Umsetzung der Reformagenda Moldaus.
Artikel 24
Fortschrittsanzeiger für die Fazilität
Die Kommission nutzt den gemäß der Verordnung (EU) 2024/1449 eingerichteten Fortschrittsanzeiger, um die Fortschritte bei der Umsetzung der Reformagenda anzuzeigen.
Artikel 25
Evaluierung der Fazilität
(1) Nach dem 31. Dezember 2027 und bis zum 31. Dezember 2031 führt die Kommission eine unabhängige nachträgliche Evaluierung der Fazilität durch. Bei dieser nachträglichen Evaluierung wird der Beitrag der Union zur Verwirklichung der Ziele der Fazilität bewertet.
(2) Bei der nachträglichen Evaluierung werden die vom OECD-Ausschuss für Entwicklungshilfe festgelegten Grundsätze für bewährte Verfahren herangezogen, um festzustellen, ob die Ziele der Fazilität erreicht wurden, und um Empfehlungen zur Verbesserung künftiger Maßnahmen zu formulieren.
(3) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und den Mitgliedstaaten die Feststellungen und Schlussfolgerungen der nachträglichen Evaluierung zusammen mit ihren Anmerkungen und Folgemaßnahmen. Die nachträgliche Evaluierung kann auf Antrag des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Mitgliedstaaten erörtert werden. Die Ergebnisse fließen in die Vorbereitung künftiger Programme und Maßnahmen und in die Mittelzuweisung ein. Diese nachträgliche Evaluierung und die Folgemaßnahmen werden öffentlich zugänglich gemacht.
(4) Die Kommission bezieht alle maßgeblichen Interessenträger ein, einschließlich Moldaus, der Sozialpartner und Organisationen der Zivilgesellschaft, in angemessener Weise an der Evaluierung der nach dieser Verordnung gewährten Unionsfinanzierung und kann gegebenenfalls auf gemeinsame Evaluierungen mit den Mitgliedstaaten und anderen Partnern unter enger Einbindung Moldaus hinwirken.
Artikel 26
Berichterstattung durch Moldau im Rahmen des Wirtschafts- und Finanzdialogs
Moldau erstattet einmal jährlich im Rahmen des Wirtschafts- und Finanzdialogs über die Fortschritte bei der Verwirklichung des reformbezogenen Teils seiner Reformagenda Bericht.
Artikel 27
Parlamentarische Aufsicht und Kontrolle in Bezug auf die Fazilität
(1) Die Kommission erstattet den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments Bericht über die Umsetzung der Fazilität und der Reformagenda. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament schriftliche Informationen über
a) |
den Stand der Durchführung der Fazilität, |
b) |
die Bewertung der Reformagenda, |
c) |
die wichtigsten Erkenntnisse aus dem in Artikel 23 Absatz 3 genannten Bericht, |
d) |
gegebenenfalls Zahlungs-, Einbehaltungs- und Kürzungsverfahren, einschließlich etwaiger Bemerkungen, die vorgebracht werden, um die zufriedenstellende Erfüllung der Bedingungen sicherzustellen, und |
e) |
sämtliche sonstigen einschlägigen Faktoren im Zusammenhang mit der Durchführung der Fazilität. |
(2) Der regelmäßige Dialog zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission findet mindestens einmal jährlich statt und kann mit dem geopolitischen Dialog auf hoher Ebene über das Instrument „NDICI/Europa in der Welt“ zusammenfallen.
(3) Die Kommission berücksichtigt alle Aspekte, die sich aus den im Zuge des in Absatz 2 genannten Dialogs geäußerten Standpunkten ergeben, einschließlich etwaiger Entschließungen des Europäischen Parlaments.
KAPITEL VI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 28
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss, der durch die Verordnung (EU) 2021/947 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3) Gibt der Ausschuss zu den in Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 2 genannten Durchführungsbeschlüssen keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Entwurf des Durchführungsrechtsakts nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
Artikel 29
Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
(1) Unbeschadet der Anforderungen gemäß der Verordnung (EU) 2021/947 beteiligt sich die Kommission an Kommunikationsmaßnahmen, um die Sichtbarkeit der finanziellen Unterstützung durch die Union im Rahmen der Reformagenda sicherzustellen, unter anderem durch gemeinsame Kommunikationsmaßnahmen mit Moldau. Die Kommission stellt sicher, dass die Unterstützung aus der Fazilität im Wege eines Hinweises auf die Finanzierung kommuniziert und bekannt gemacht wird. Die im Rahmen der Fazilität finanzierten Maßnahmen werden im Einklang mit den Kommunikations- und Sichtbarkeitsanforderungen der von der Union finanzierten Maßnahmen im Außenbereich und anderen einschlägigen Leitlinien durchgeführt.
(2) Die Empfänger von Unionsmitteln machen durch die kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter der Medien und der Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Unionsmittel aktiv bekannt und stellen sicher, dass diese, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, Sichtbarkeit erhalten, indem beispielsweise das Unionslogo und ein entsprechender Hinweis auf die Finanzierung mit dem Wortlaut „Finanziert von der Europäischen Union“ angebracht werden.
(3) Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit erfolgen in einem zugänglichen Format.
Artikel 30
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 18. März 2025.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Die Präsidentin
R. METSOLA
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. SZŁAPKA
(1) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. März 2025 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 18. März 2025.
(2) Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/882/oj).
(3) Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2020/1222/oj).
(4) Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (ABl. L 209 vom 14.6.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/947/oj).
(5) Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).
(6) Verordnung (EU) 2024/1449 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einrichtung der Reform- und Wachstumsfazilität für den Westbalkan (ABl. L, 2024/1449, 24.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1449/oj).
(7) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj).
(8) Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/427/oj).
(9) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/883/oj).
(10) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/2988/oj).
(11) Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/2185/oj).
(12) Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1939/oj).
(13) Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/852/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/535/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)