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Document 32024R0823

Verordnung (EU) 2024/823 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 über besondere Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete (kodifizierter Text)

PE/39/2023/REV/1

ABl. L, 2024/823, 6.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/823/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/823/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie L


2024/823

6.3.2024

VERORDNUNG (EU) 2024/823 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 28. Februar 2024

über besondere Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete

(kodifizierter Text)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates (2) wurde mehrfach und erheblich geändert (3). Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, sie zu kodifizieren.

(2)

Mit allen Teilnehmern am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess sind Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen geschlossen worden.

(3)

Es wird erwartet, dass eine Marktöffnung der Union zugunsten einer Einfuhr aus den Ländern des westlichen Balkans zum Prozess der politischen und wirtschaftlichen Stabilisierung der Region beiträgt und keine negativen Auswirkungen auf die Union hat.

(4)

Das ursprünglich mit der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates (4) eingeführte System der autonomen Handelsmaßnahmen stellt eine wertvolle Unterstützung für die Volkswirtschaften der Partner im westlichen Balkan dar.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sind Teil des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses und tragen der spezifischen Situation auf dem westlichen Balkan Rechnung. Diese Maßnahmen sollten keinen Präzedenzfall für die Handelspolitik der Union gegenüber anderen Drittländern darstellen.

(6)

Im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses, der auf dem vormaligen Regionalkonzept und den Schlussfolgerungen des Rates vom 29. April 1997 basiert, ist die Entwicklung der bilateralen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den Ländern des westlichen Balkans an bestimmte Bedingungen geknüpft. Die Gewährung autonomer Handelspräferenzen ist daran gebunden, dass die betreffenden Länder die demokratischen Grundsätze und die Menschenrechte achten und bereit sind, wirtschaftliche Beziehungen untereinander aufzubauen. Die Gewährung verbesserter autonomer Handelspräferenzen zugunsten der am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess teilnehmenden und damit verbundenen Ländern sollte davon abhängig gemacht werden, dass diese zu effektiven Wirtschaftsreformen und zur regionalen Zusammenarbeit bereit sind, insbesondere durch Errichtung von Freihandelszonen im Einklang mit den einschlägigen GATT/WTO-Standards. Ferner sollte die Gewährung autonomer Handelspräferenzen davon abhängig gemacht werden, dass die begünstigten Parteien eine wirksame administrative Zusammenarbeit mit der Union aufnehmen, um Betrugsrisiken vorzubeugen.

(7)

Handelspräferenzen können lediglich Ländern und Gebieten gewährt werden, die eine Zollverwaltung besitzen.

(8)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Handelsmaßnahmen sollten der Tatsache Rechnung tragen, dass es sich bei Serbien und dem Kosovo (*1) um getrennte Zollgebiete handelt.

(9)

Für den Ursprungsnachweis und die Verfahren der Zusammenarbeit der Verwaltungen sollten die einschlägigen Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (5) und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (6) gelten.

(10)

Damit die für die Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen erlassen werden können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der erforderlichen Änderungen und technischen Anpassungen des Anhangs I infolge der Änderung der Codes der Kombinierten Nomenklatur und der Unterpositionen des Integrierten Zolltarifs der Europäischen Union (TARIC), sowie der Anpassungen, die infolge der Gewährung von Handelspräferenzen im Rahmen weiterer Abkommen zwischen der Union und den in dieser Verordnung genannten Ländern und Gebieten erforderlich sind, zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeiten angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (7) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(11)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung im Hinblick auf die Aufhebung der Zulassung zur Präferenzregelung im Falle der Nichterfüllung der Bedingungen, der Ausstellung von Echtheitszeugnissen, mit denen bescheinigt wird, dass die Waren Ursprungserzeugnisse des betreffenden Landes oder Gebiets sind und der Definition in dieser Verordnung entsprechen, sowie die zeitweilige vollständige oder teilweise Aussetzung der Regelungen gemäß dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (8), ausgeübt werden.

(12)

Es empfiehlt sich, die Geltungsdauer dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2025 zu begrenzen —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Präferenzregelungen

(1)   Waren mit Ursprung in Albanien, Bosnien und Herzegowina, dem Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien (im Folgenden „begünstigte Parteien“), die unter die Kapitel 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur fallen, werden ohne mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung sowie frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung zur Einfuhr in die Union zugelassen.

(2)   Waren mit Ursprung in den begünstigten Parteien kommen weiterhin in den Genuss der Bestimmungen dieser Verordnung, sofern dies in diesen Bestimmungen vorgesehen ist. Solche Waren kommen außerdem weiterhin in den Genuss der Zugeständnisse dieser Verordnung, sofern diese günstiger sind als die Zugeständnisse, die nach den bilateralen Abkommen zwischen der Union und diesen begünstigten Parteien vorgesehen sind.

Artikel 2

Voraussetzungen für die Zulassung zu den Präferenzregelungen

(1)   Die Zulassung zu den in Artikel 1 genannten Präferenzregelungen ist an die folgenden Bedingungen gebunden:

a)

die Waren entsprechen der Definition „Erzeugnisse mit Ursprung“ oder „Ursprungserzeugnisse“ in Titel II Kapitel 1 Abschnitt 2 Unterabschnitte 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und in Titel II Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitte 10 und 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447,

b)

die begünstigten Parteien sehen davon ab, für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in der Union neue Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung und neue mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung einzuführen, die bestehenden Zölle oder Abgaben zu erhöhen oder sonstige Beschränkungen einzuführen,

c)

die begünstigten Parteien nehmen eine wirksame administrative Zusammenarbeit mit der Union auf, um Betrugsrisiken vorzubeugen, und

d)

die begünstigten Parteien verstoßen nicht in schwerwiegender und systematischer Weise gegen die Menschenrechte einschließlich der grundlegenden Arbeitnehmerrechte, gegen die Grundprinzipien der Demokratie und gegen die Rechtsstaatlichkeit.

(2)   Die Zulassung zu den Präferenzregelungen nach Artikel 1 ist unbeschadet der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen daran gebunden, dass die begünstigten Parteien zu effektiven Wirtschaftsreformen und zur regionalen Zusammenarbeit mit den anderen am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern bereit sind, insbesondere durch die Errichtung von Freihandelszonen gemäß Artikel XXIV GATT 1994 und den anderen einschlägigen WTO-Regeln.

Bei Nichteinhaltung von Unterabsatz 1 kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit geeignete Maßnahmen ergreifen.

(3)   Hält eine begünstigte Partei Absatz 1 Buchstabe a, b oder c oder Absatz 2 des vorliegenden Artikels nicht ein, so kann die Kommission die der begünstigten Partei durch diese Verordnung gewährte Zulassung zu Vorteilen im Wege von Durchführungsrechtsakten ganz oder teilweise aussetzen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 8 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 3

Landwirtschaftliche Erzeugnisse — Zollkontingente

(1)   Für bestimmte in Anhang I aufgeführte Weinerzeugnisse mit Ursprung in den begünstigten Parteien werden die Einfuhrzölle der Union für den Zeitraum, in der Höhe, im Rahmen des Zollkontingents der Union und unter den Bedingungen ausgesetzt, die in dem genannten Anhang für die einzelnen Erzeugnisse und den einzelnen Ursprung angegeben sind.

(2)   Unbeschadet anderweitiger Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere des Artikels 10 kann die Kommission in Anbetracht der besonderen Anfälligkeit der Märkte für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse geeignete Maßnahmen im Wege von Durchführungsrechtsakten ergreifen, wenn Einfuhren von landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen ernsthafte Störungen der Märkte der Union und ihrer Regulierungsmechanismen verursachen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 8 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 4

Verwaltung der Zollkontingente

Die in Artikel 3 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Zollkontingente werden von der Kommission gemäß Titel II Kapitel 1 Abschnitt 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 verwaltet.

Die Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission erfolgt zu diesem Zweck so weit wie möglich über Telematikverbindungen.

Artikel 5

Zugang zu Zollkontingenten

Jeder Mitgliedstaat gewährleistet den Einführern der betreffenden Waren gleichen und kontinuierlichen Zugang zu den Zollkontingenten, solange die verbleibende Kontingentmenge dies zulässt.

Artikel 6

Befugnisübertragung

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 7 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die Folgendes betreffen:

a)

erforderliche Änderungen und technische Anpassungen des Anhangs I, die sich aus Änderungen der Codes der Kombinierten Nomenklatur und der Unterpositionen des Integrierten Zolltarifs der Europäischen Union (TARIC) ergeben;

b)

erforderliche Anpassungen infolge der Gewährung von Handelspräferenzen im Rahmen weiterer Abkommen zwischen der Union und den begünstigten Parteien;

c)

vollständige oder teilweise Aussetzung der der betreffenden begünstigten Partei durch diese Verordnung gewährten Zulassung zu Vorteilen in den Fällen, in denen diese begünstigte Partei Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d nicht einhält.

Artikel 7

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtakte gemäß Artikel 6 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 3. Dezember 2013 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 8

Ausschussverfahren

(1)   Für die Zwecke der Artikel 2 und 10 wird die Kommission von dem Durchführungsausschuss für den westlichen Balkan unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 2 wird die Kommission von dem nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 9

Zusammenarbeit

Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten eng zusammen, um zu gewährleisten, dass diese Verordnung, insbesondere Artikel 10 Absatz 1, eingehalten wird.

Artikel 10

Zeitweilige Aussetzung

(1)   Wenn nach Auffassung der Kommission ausreichende Beweise für Betrug oder mangelnde administrative Zusammenarbeit bei der Überprüfung der Ursprungsnachweise, für einen massiven Anstieg der Ausfuhren in die Union über das normale Produktionsniveau und die übliche Ausfuhrkapazität hinaus oder für die Nichteinhaltung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c seitens der begünstigten Parteien vorliegen, so kann sie die in dieser Verordnung vorgesehenen Regelungen ganz oder teilweise für einen Zeitraum von drei Monaten aussetzen, sofern sie zuvor

a)

den Durchführungsausschuss für die Länder des westlichen Balkans unterrichtet hat;

b)

die Mitgliedstaaten aufgefordert hat, die nötigen Vorbeugungsmaßnahmen zu treffen, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen oder die Einhaltung von Artikel 2 Absatz 1 durch die begünstigten Parteien zu erreichen;

c)

im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung veröffentlicht hat, in der festgestellt wird, dass an der ordnungsgemäßen Anwendung der Präferenzregelungen oder an der Einhaltung von Artikel 2 Absatz 1 durch die begünstigte Partei begründete Zweifel bestehen, die das Recht dieser Partei auf eine weitere Inanspruchnahme der aufgrund dieser Verordnung gewährten Vorteile infrage stellen könnten.

Die Maßnahmen nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes werden im Wege von Durchführungsrechtsakten erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 8 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)   Bei Ablauf des Aussetzungszeitraums beschließt die Kommission entweder, die zeitweilige Aussetzung zu beenden oder die Aussetzung nach Absatz 1 zu verlängern.

Artikel 11

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 12

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. Dezember 2025.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 28. Februar 2024.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MICHEL


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 20. Februar 2024.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 1).

(3)  Siehe Anhang II.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates vom 18. September 2000 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2820/98 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1763/1999 und (EG) Nr. 6/2000 (ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 1).

(*1)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

(7)   ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(8)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(9)  Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Einfuhrregelung (ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 16).


ANHANG I

Betreffend die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Zollkontingente

Ungeachtet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, während die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Anhangs durch die KN-Codes bestimmt ist. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ wird die Präferenzbehandlung in Anwendung des KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Beschreibung bestimmt.

Lfd. Nr.

KN-Code

Beschreibung

Kontingent-menge pro Jahr (1)

Begünstigte Parteien

Zollsatz

09.1530

ex 2204 21 94

ex 2204 21 95

ex 2204 21 96

ex 2204 21 97

ex 2204 21 98

ex 2204 22 93

ex 2204 22 94

ex 2204 22 95

ex 2204 29 93

ex 2204 29 94

ex 2204 29 95

Wein aus frischen Weintrauben mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 15 % vol oder weniger, ausgenommen Schaumwein

30 000 hl

Albanien (2), Bosnien und Herzegowina (3), das Kosovo (4), Montenegro (5), Nordmazedonien (6), Serbien (7)

Befreiung


(1)  Je Zollkontingent ist für Einfuhren mit Ursprung in den begünstigten Parteien eine Gesamtmenge zugänglich.

(2)  Wein mit Ursprung in Albanien erhält Zugang zum Gesamtzollkontingent, sofern zuvor das einzelne Zollkontingent ausgeschöpft wurde, das in dem mit Albanien vereinbarten Protokoll über Wein festgelegt ist. Dieses einzelne Zollkontingent wird unter den laufenden Nummern 09.1512 und 09.1513 eröffnet.

(3)  Wein mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina erhält Zugang zum Gesamtzollkontingent, sofern zuvor die beiden einzelnen Zollkontingente ausgeschöpft wurden, die in dem mit Bosnien und Herzegowina vereinbarten Protokoll über Wein festgelegt sind. Diese einzelnen Zollkontingente werden unter den laufenden Nummern 09.1528 und 09.1529 eröffnet.

(4)  Wein mit Ursprung im Kosovo erhält Zugang zum Gesamtzollkontingent, sofern zuvor die beiden einzelnen Zollkontingente ausgeschöpft wurden, die in dem mit dem Kosovo vereinbarten Protokoll über Wein festgelegt sind. Diese einzelnen Zollkontingente werden unter den laufenden Nummern 09.1570 und 09.1572 eröffnet.

(5)  Wein mit Ursprung in Montenegro erhält Zugang zum Gesamtzollkontingent, soweit es sich um Waren des KN-Codes 2204 21 handelt und sofern zuvor das einzelne Zollkontingent ausgeschöpft wurde, das in dem mit Montenegro vereinbarten Protokoll über Wein festgelegt ist. Dieses einzelne Zollkontingent wird unter der laufenden Nummer 09.1514 eröffnet.

(6)  Wein mit Ursprung in Nordmazedonien erhält Zugang zum Gesamtzollkontingent, sofern zuvor die beiden einzelnen Zollkontingente ausgeschöpft wurden, die in dem mit Nordmazedonien vereinbarten Zusatzprotokoll über Wein festgelegt sind. Diese einzelnen Zollkontingente werden unter den laufenden Nummern 09.1558 und 09.1559 eröffnet.

(7)  Wein mit Ursprung in Serbien erhält Zugang zum Gesamtzollkontingent, sofern zuvor die beiden einzelnen Zollkontingente ausgeschöpft wurden, die in dem mit Serbien vereinbarten Protokoll über Wein festgelegt sind. Diese einzelnen Zollkontingente werden unter den laufenden Nummern 09.1526 und 09.1527 eröffnet.


ANHANG II

Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates (ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 1).

 

Verordnung (EU) Nr. 1336/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 1).

 

Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1).

Nur Artikel 1 Absatz 1, Buchstabe n, fünfter Gedankenstrich, und Nummer 16.5 des Anhangs

Verordnung (EU) Nr. 1202/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 321 vom 30.11.2013, S. 1).

 

Verordnung (EU) 2015/2423 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 18).

 

Delegierte Verordnung (EU) 2017/1464 der Kommission (ABl. L 209 vom 12.8.2017, S. 1).

 

Verordnung (EU) 2020/2172 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 432 vom 21.12.2020, S. 7).

 


ANHANG III

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 1215/2009

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 und 2

Artikel 1 und 2

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 5

Artikel 4

Artikel 6

Artikel 5

Artikel 7

Artikel 6

Artikel 7a Absätze 1, 2 und 3

Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 7a Absatz 4

Artikel 7 Absatz 5

Artikel 7a Absatz 5

Artikel 7 Absatz 6

Artikel 8 Absätze 1 und 2

Artikel 8 Absätze 1 und 2

Artikel 8 Absatz 4

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 9

Artikel 9

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 11 und 12

Artikel 11 und 12

Anhang I

Anhang I

Anhang III

Anhang IV

Anhang II

Anhang III


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/823/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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