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Document 32024D0867

Beschluss (EU) 2024/867 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 zur Ermächtigung der Französischen Republik zur Aushandlung, zur Unterzeichnung und zum Abschluss einer internationalen Vereinbarung über die in der festen Ärmelkanal-Verbindung geltenden Sicherheits- und Interoperabilitätsanforderungen

PE/91/2023/REV/1

ABl. L, 2024/867, 18.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/867/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/867/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie L


2024/867

18.3.2024

BESCHLUSS (EU) 2024/867 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 13. März 2024

zur Ermächtigung der Französischen Republik zur Aushandlung, zur Unterzeichnung und zum Abschluss einer internationalen Vereinbarung über die in der festen Ärmelkanal-Verbindung geltenden Sicherheits- und Interoperabilitätsanforderungen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem am 12. Februar 1986 in Canterbury unterzeichneten Vertrag zwischen der Französischen Republik und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über den Bau und Betrieb einer festen Ärmelkanal-Verbindung durch private Konzessionäre (im Folgenden „Vertrag von Canterbury“) wurde eine zwischenstaatliche Kommission eingesetzt, die alle den Bau und den Betrieb der festen Ärmelkanal-Verbindung betreffenden Angelegenheiten überwacht (im Folgenden „zwischenstaatliche Kommission“).

(2)

Seit dem Ende des im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (3) vorgesehenen Übergangszeitraums unterliegen der Infrastrukturbetreiber der festen Ärmelkanal-Verbindung und die Eisenbahnunternehmen, die die feste Ärmelkanal-Verbindung nutzen, zwei separaten Rechtsrahmen für die Sicherheit und Interoperabilität im Eisenbahnverkehr.

(3)

Mit Schreiben vom 16. Juli 2020 ersuchte die Französische Republik die Union um Ermächtigung, mit dem Vereinigten Königreich eine internationale Vereinbarung über die in der festen Ärmelkanal-Verbindung geltenden Sicherheits- und Interoperabilitätsanforderungen auszuhandeln und zu schließen. Entsprechend diesem Ersuchen wurde die Französische Republik mit dem Beschluss (EU) 2020/1531 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ermächtigt, eine Vereinbarung auszuhandeln, die eine einheitliche und dynamische Anwendung des Unionsrechts, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und der Richtlinien (EU) 2016/797 (6) und (EU) 2016/798 (7) des Europäischen Parlaments und des Rates, auf die gesamte feste Ärmelkanal-Verbindung gewährleisten soll. Ferner wurden im Beschluss (EU) 2020/1531 die Bedingungen festgelegt, unter denen die zwischenstaatliche Kommission weiterhin die Rolle der für den der Rechtshoheit der Französischen Republik unterstehenden Teil der festen Ärmelkanal-Verbindung zuständige Sicherheitsbehörde wahrnehmen kann.

(4)

Die Verhandlungen zwischen der Französischen Republik und dem Vereinigten Königreich haben gezeigt, dass eine Vereinbarung unter den in dem genannten Beschluss festgelegten Bedingungen keine für beide Parteien zufriedenstellende Lösung herbeiführen wird. Daher hat die Französische Republik mit Schreiben vom 23. März 2023 ihre Absicht bekundet, eine andere Vereinbarung auszuhandeln und zu schließen. Eine alternative Ermächtigung wird folglich vorgeschlagen.

(5)

Eine internationale Vereinbarung mit einem Drittland bezüglich Eisenbahnsicherheit und -interoperabilität in grenzüberschreitenden Fällen kann sich auf einen Bereich auswirken, der bereits zu einem großen Teil durch Unionsrecht, insbesondere durch die Verordnung (EU) 2016/796 und die Richtlinien (EU) 2016/798 und (EU) 2016/797, erfasst ist. Daher fällt jede solche Vereinbarung in die ausschließliche Außenkompetenz der Union. Die Mitgliedstaaten dürfen solch eine Vereinbarung nur aushandeln oder schließen, wenn sie von der Union gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dazu ermächtigt werden. Da eine solche Vereinbarung Bereiche betrifft, die unter das geltende Unionsrecht im Bereich Verkehr fallen, ist es zudem erforderlich, dass eine solche Ermächtigung durch den Unionsgesetzgeber im Einklang mit dem in Artikel 91 AEUV genannten Gesetzgebungsverfahren gewährt wird.

(6)

Angesichts der besonderen Situation der festen Ärmelkanal-Verbindung als Eisenbahnverbindung mit einem einzigen, komplexen Bauwerk, das sich teilweise auf dem Hoheitsgebiet der Französischen Republik und teilweise auf dem eines Drittlands befindet, sollte Frankreich ermächtigt werden, mit dem Vereinigten Königreich eine internationale Vereinbarung auszuhandeln, zu unterzeichnen und zu schließen zwecks Anwendung kohärenter Vorschriften für die Sicherheit und Interoperabilität in der festen Ärmelkanal-Verbindung (im Folgenden „Vereinbarung“) sowie um die Zusammenarbeit zwischen der französischen nationalen Sicherheitsbehörde, nämlich dem Établissement Public de Sécurité Ferroviaire (EPSF), und der nationalen Sicherheitsbehörde des Vereinigten Königreichs, dem Office of Rail and Road (ORR), sicherzustellen.

(7)

Der Teil der festen Ärmelkanal-Verbindung, der der Rechtshoheit der Französischen Republik untersteht, sollte weiterhin dem Unionsrecht unterliegen. Die Grundsätze des Vorrangs und gegebenenfalls der unmittelbaren Wirkung des Unionsrechts und die jeweiligen Zuständigkeiten der Organe und Einrichtungen der Union sollten gewahrt werden.

(8)

Streitigkeiten zwischen der Französischen Republik und dem Vereinigten Königreich über die Anwendung der Vereinbarung sollten nicht dem nach Artikel 19 des Vertrags von Canterbury eingesetzten Schiedsgericht oder einem anderen rechtlich bindenden Streitbeilegungsmechanismus vorgelegt werden.

(9)

Im Einklang mit Artikel 3 der Verordnung (EU) 2016/796 sollte die Eisenbahnagentur der Europäischen Union weiterhin über die alleinige Verantwortung für die ihr zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse verfügen, und das EPSF sollte im Einklang mit Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2016/798 in seinen Entscheidungen weiterhin unabhängig sein. Folglich sollte sich die Rolle der zwischenstaatlichen Kommission und der mit dem Vertrag von Canterbury eingesetzten Sicherheitsbehörde in Bezug auf die in der Vereinbarung behandelten Angelegenheiten auf die Koordinierung der Tätigkeiten des EPSF und des ORR beschränken. Im Einklang mit dem Unionsrecht sollten die Rechtsakte der zwischenstaatlichen Kommission und der Sicherheitsbehörde oder ihre Auswirkungen die Entscheidungsautonomie des EPSF nicht beeinträchtigen.

(10)

Um sicherzustellen, dass das Unionsrecht in dem der Rechtshoheit der Französischen Republik unterstehenden Teil der festen Ärmelkanal-Verbindung jederzeit ordnungsgemäß umgesetzt wird, und um zu gewährleisten, dass die Kommission seine Anwendung unter der Kontrolle des Gerichtshofs überwachen kann, einschließlich in dringenden Fällen, sollte der Französischen Republik das Recht vorbehalten sein, die Vereinbarung einseitig auszusetzen oder zu kündigen.

(11)

Zur Berücksichtigung möglicher künftiger Änderungen des Unionsrechts, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/796 und der Richtlinien (EU) 2016/797 und (EU) 2016/798, sollte die Vereinbarung auch Regeln dazu enthalten, wie sie geändert werden kann. Die Kommission sollte ermächtigt werden, der Französischen Republik zu genehmigen, die Vereinbarung im Einklang mit dem darin festgelegten Verfahren zu ändern, sofern sich solche Änderungen auf Anpassungen beschränken, die Änderungen des Unionsrechts Rechnung tragen.

(12)

Im Interesse der Union sollte die Französische Republik auch ermächtigt werden, weitere Änderungen der auf der Grundlage der Ermächtigung im vorliegenden Beschluss geschlossenen Vereinbarung auszuhandeln, die den im Beschluss (EU) 2020/1531 festgelegten Bedingungen Rechnung tragen. Die von der Union mit dem Beschluss (EU) 2020/1531 gewährte Ermächtigung sollte daher gültig bleiben, soweit die auf der Grundlage der vorliegenden Ermächtigung geschlossene Vereinbarung geändert werden könnte, um den in jenem Beschluss festgelegten Bedingungen Rechnung zu tragen —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Dieser Beschluss legt hiermit die Bedingungen fest, unter denen die Französische Republik ermächtigt wird, mit dem Vereinigten Königreich eine internationale Vereinbarung über die in der festen Ärmelkanal-Verbindung geltenden Sicherheits- und Interoperabilitätsanforderungen sowie über die Zusammenarbeit zwischen dem Établissement Public de Sécurité Ferroviaire (EPSF) und dem Office of Rail and Road (ORR) (im Folgenden „Vereinbarung“) auszuhandeln, zu unterzeichnen, zu schließen und künftig zu ändern.

Die Vereinbarung muss den in den Artikeln 2 und 3 dieses Beschlusses genannten Bedingungen entsprechen.

Artikel 2

In Bezug auf den Teil der festen Ärmelkanal-Verbindung, der der Rechtshoheit der Französischen Republik untersteht, muss die Vereinbarung die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Die Vereinbarung ist in jeder Hinsicht mit dem Unionsrecht vereinbar. Die Grundsätze des Vorrangs und gegebenenfalls der unmittelbaren Wirkung des Unionsrechts werden gewährleistet.

b)

Streitigkeiten zwischen der Französischen Republik und dem Vereinigten Königreich über die Anwendung der Vereinbarung werden nicht dem nach Artikel 19 des Vertrags von Canterbury eingesetzten Schiedsgericht oder einem anderen rechtlich bindenden Streitbeilegungsmechanismus vorgelegt.

c)

Die Französische Republik behält das Recht, die Vereinbarung einseitig auszusetzen oder zu kündigen, um die vollständige, korrekte und zügige Anwendung des Unionsrechts in dem Teil der festen Ärmelkanal-Verbindung sicherzustellen, der ihrer Rechtshoheit untersteht.

d)

Für Anpassungen der Vereinbarung an Änderungen des Unionsrechts ist in der Vereinbarung ein Änderungsmechanismus vorgesehen.

e)

Die Unabhängigkeit und die jeweiligen Befugnisse, die der Eisenbahnagentur der Europäischen Union und dem EPSF als nationale Sicherheitsbehörde im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/798 durch das Unionsrecht übertragen wurden, werden gewährleistet und es gilt insbesondere Folgendes:

Rechtsakte des ORR werden für die Zwecke der Vereinbarung nur in den Angelegenheiten anerkannt, für die eine frühere Vereinbarung gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Richtlinie 2012/34/EU (8) geschlossen wurde;

die Gleichwertigkeit der Rechtsakte des ORR wird nur anerkannt, wenn dies im Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vorgesehen ist und

im Einklang mit dem Unionsrecht dürfen in Bezug auf die Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich der Vereinbarung fallen, die Aufgaben und Befugnisse der zwischenstaatlichen Kommission und der mit dem Vertrag von Canterbury eingesetzten Sicherheitsbehörde nicht die Entscheidungsautonomie des EPSF beeinträchtigen.

Artikel 3

Die Französische Republik berichtet der Kommission regelmäßig über die Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich über die Vereinbarung und ersucht die Kommission gegebenenfalls, als Beobachterin teilzunehmen.

Nach Abschluss der Verhandlungen legt die Französische Republik der Kommission den daraus resultierenden Vereinbarungsentwurf vor. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat unverzüglich über diesen daraus resultierenden Vereinbarungsentwurf.

Innerhalb eines Monats nach der Übermittlung des Entwurfs der Vereinbarung erlässt die Kommission einen Beschluss darüber, ob die Bedingungen nach Artikel 2 erfüllt sind. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Annahme eines solchen Beschlusses. Entscheidet die Kommission, dass diese Bedingungen erfüllt sind, so kann die Französische Republik die entsprechende Vereinbarung unterzeichnen und abschließen.

Die Französische Republik übermittelt der Kommission eine Kopie der unterzeichneten Vereinbarung innerhalb eines Monats nach ihrem Inkrafttreten oder, wenn die Vereinbarung vorläufig angewandt wird, innerhalb eines Monats nach dem Beginn ihrer vorläufigen Anwendung.

Artikel 4

Während der gesamten Laufzeit der Vereinbarung gewährleistet die Französische Republik die vollständige, korrekte und zügige Anwendung des Unionsrechts in dem Teil der festen Ärmelkanal-Verbindung, der ihrer Rechtshoheit untersteht. Die Französische Republik trifft diesbezüglich geeignete Maßnahmen, einschließlich gegebenenfalls der Aussetzung oder Beendigung der Vereinbarung.

Artikel 5

(1)   Die Französische Republik wird ermächtigt, nach dem in den Absätzen 3 und 4 festgelegten Verfahren Änderungen der Vereinbarung auszuhandeln, sofern diese Änderungen erforderlich sind, um die Vereinbarung an künftige Änderungen des Unionsrechts, insbesondere an Änderungen der Verordnung (EU) 2016/796 und der Richtlinien (EU) 2016/797 und (EU) 2016/798, anzupassen, und sofern solche Änderungen überdies erforderlich sind, um die vollständige, korrekte und zügige Anwendung des Unionsrechts in dem ihrer Rechtshoheit unterstehenden Teil der festen Ärmelkanal-Verbindung sicherzustellen.

(2)   Die Französische Republik wird ferner ermächtigt, nach dem in den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels festgelegten Verfahren weitere Änderungen der Vereinbarung auszuhandeln, um sicherzustellen, dass die Vereinbarung den in Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2020/1531 festgelegten Bedingungen entspricht.

(3)   Die Französische Republik berichtet der Kommission regelmäßig über alle Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich zu Änderungen der Vereinbarung und ersucht die Kommission gegebenenfalls, als Beobachterin an den Verhandlungen teilzunehmen. Die Französische Republik übermittelt der Kommission die geplanten Änderungen zusammen mit einer Erläuterung. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat unverzüglich darüber. Die Französische Republik übermittelt alle zusätzlichen Informationen zu den geplanten Änderungen, die von der Kommission angefordert werden.

(4)   Innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung der geplanten Änderung und der zugehörigen Erläuterung an die Kommission, erlässt die Kommission einen Beschluss darüber, ob die Bedingungen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels sowie Artikel 2 erfüllt sind. Entscheidet die Kommission, dass diese Bedingungen erfüllt sind, so unterrichtet die Kommission das Europäischen Parlament und den Rat über die Annahme eines solchen Beschlusses, und die Französische Republik kann mit der Änderung der Vereinbarung fortfahren. Eine Kopie der geänderten Vereinbarung wird der Kommission innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der Änderung oder, wenn die Änderung vorläufig angewandt wird, innerhalb eines Monats nach dem Beginn ihrer vorläufigen Anwendung übermittelt.

Artikel 6

Der Beschluss (EU) 2020/1531 bleibt in dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Umfang anwendbar.

Artikel 7

Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 13. März 2024.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

H. LAHBIB


(1)   ABl. C, C/2023/879 vom 8.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/879/oj.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 7. Februar 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 4.3.2024.

(3)   ABl. L 29 vom 31.1. 2020, S. 7.

(4)  Beschluss (EU) 2020/1531 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2020 zur Ermächtigung Frankreichs zur Aushandlung, zur Unterzeichnung und zum Abschluss einer internationalen Vereinbarung zur Ergänzung des Vertrags zwischen Frankreich und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über den Bau und Betrieb einer festen Ärmelkanal-Verbindung durch private Konzessionäre (ABl. L 352 vom 22.10.2020, S. 4).

(5)  Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 1).

(6)  Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44).

(7)  Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102).

(8)  Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/867/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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