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Document 32023D0576

    Beschluss (EU) 2023/576 des Rates vom 9. März 2023 über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr eingesetzten Gemischten Ausschuss in Bezug auf die Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses und die Verlängerung des Abkommens zu vertretenden Standpunkt

    ST/6209/2023/INIT

    ABl. L 75 vom 14/03/2023, p. 17–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/576/oj

    14.3.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 75/17


    BESCHLUSS (EU) 2023/576 DES RATES

    vom 9. März 2023

    über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr eingesetzten Gemischten Ausschuss in Bezug auf die Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses und die Verlängerung des Abkommens zu vertretenden Standpunkt

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION ––

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Union im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2022/1158 des Rates (2) unterzeichnet und wird seit dem 29. Juni 2022 vorläufig angewandt.

    (2)

    Mit Artikel 7 Absatz 1 des Abkommens wurde ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der die Anwendung und Durchführung des Abkommens überwacht und begleitet und sein Funktionieren vor dem Hintergrund seiner Ziele regelmäßig überprüft.

    (3)

    Artikel 7 Absatz 6 des Abkommen legt fest, dass der Gemischte Ausschuss sich eine Geschäftsordnung gibt. Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung des Abkommens sollte die Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses angenommen werden.

    (4)

    Nach Artikel 6 Absatz 1 des Abkommens gilt das Abkommen bis zum 30. Juni 2023. Der Gemischte Ausschuss ist jedoch spätestens drei Monate vor Ablauf des Abkommens einzuberufen, um zu prüfen, ob eine Verlängerung dieses Abkommens erforderlich ist, und darüber zu entscheiden.

    (5)

    Damit sowohl die Union als auch die Ukraine im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine weiterhin von den positiven Auswirkungen des Abkommens auf die Erleichterung des Güterkraftverkehrs zwischen dem Gebiet der Union und dem Hoheitsgebiet der Ukraine sowie durch diese Gebiete und auf die Gewährleistung gut funktionierender Solidaritätskorridore profitieren können, sollte es bis zum 30. Juni 2024 verlängert werden.

    (6)

    Der Gemischte Ausschuss muss einen Beschluss über seine Geschäftsordnung und über die Notwendigkeit der Verlängerung des Abkommens sowie der Dauer dieser Verlängerung annehmen.

    (7)

    Es ist daher angezeigt, den im Gemischten Ausschuss im Namen der Union in Bezug auf die Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses und die Verlängerung des Abkommens zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da seine Beschlüsse für die Union verbindlich sein werden.

    (8)

    Daher sollte der von der Union im Gemischten Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf den beigefügten Entwürfen von Beschlüssen beruhen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 7 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzten Gemischten Ausschuss im Hinblick auf die Annahme seiner Geschäftsordnung und die Verlängerung des Abkommens sowie die Dauer dieser Verlängerung zu vertreten ist, beruht auf den diesem Beschluss beigefügten Entwürfen von Beschlüssen des Gemischten Ausschusses.

    Die Vertreter der Union im Gemischten Ausschuss sind befugt, geringfügigen Änderungen am Beschlussentwurf des Gemischten Ausschusses zuzustimmen, ohne dass ein neuer Beschluss des Rates erforderlich ist.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 9. März 2023.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G. STRÖMMER


    (1)  ABl. L 179 vom 6.7.2022, S. 4.

    (2)  Beschluss (EU) 2022/1158 des Rates vom 27. Juni 2022 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr (ABl. L 179 vom 6.7.2022, S. 1).


    ENTWURF

    BESCHLUSS Nr. 1/2023 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr eingesetzten Gemischten Ausschusses

    vom …

    in Bezug auf die Annahme seiner Geschäftsordnung

    DER GEMISCHTE AUSSCHUSS ––

    gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 6, in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß Artikel 7 Absatz 6 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr (im Folgenden „Abkommen“) muss sich der Gemischte Ausschuss eine Geschäftsordnung geben. Daher sollte die im Anhang zu diesem Beschluss enthaltene Geschäftsordnung angenommen werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Geschäftsordnung

    Die im Anhang dieses Beschlusses enthaltene Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses wird angenommen.

    Artikel 2

    Inkrafttreten

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu ...

    Für den Gemischten Ausschuss

    Der gemeinsame Vorsitz


    (1)  ABl. EU L 179 vom 6.7.2022, S. 4.


    ANHANG

    GESCHÄFTSORDNUNG DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES

    Artikel 1

    Delegationsleiter

    (1)   Der Gemischte Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen. Jede Vertragspartei ernennt den Leiter ihrer Delegation und gegebenenfalls dessen Stellvertreter. Der Delegationsleiter kann für eine bestimmte Sitzung durch den stellvertretenden Leiter oder einen Beauftragten vertreten werden.

    (2)   Der Vorsitz im Gemischten Ausschuss wird abwechselnd von einem Vertreter der Union und einem Vertreter der Ukraine geführt. Der Leiter der betreffenden Delegation oder in dessen Abwesenheit der stellvertretende Leiter oder der zu ihrer Vertretung ernannte Beauftragte führt den Vorsitz.

    Artikel 2

    Sitzungen

    (1)   Der Gemischte Ausschuss tritt bei Bedarf zusammen. Jede Vertragspartei kann die Einberufung einer Sitzung beantragen. Der Gemischte Ausschuss wird zudem spätestens drei Monate vor Ablauf des Abkommens einberufen, um gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens zu prüfen, ob eine Verlängerung desselben erforderlich ist, und darüber zu entscheiden.

    (2)   Der Gemischte Ausschuss hält seine Sitzungen mit persönlicher Anwesenheit oder in anderer Form (z. B. Telefonkonferenzen oder Videokonferenzen) ab.

    (3)   Die Sitzungen finden so weit wie möglich abwechselnd in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und in der Ukraine statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

    (4)   Arbeitssprache ist Englisch.

    (5)   Sobald Termin und Ort der Sitzungen zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurden, werden die Sitzungen von der Europäischen Kommission für die Europäische Union und von dem für den Straßenverkehr zuständigen Ministerium für die Ukraine einberufen.

    (6)   Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, sind die Sitzungen des Gemischten Ausschusses nicht öffentlich. Erforderlichenfalls kann am Ende der Sitzung im gegenseitigen Einvernehmen eine Pressemitteilung verfasst werden.

    Artikel 3

    Delegationen

    (1)   Vor jeder Sitzung teilen die Delegationsleiter einander die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegationen für die Sitzung mit.

    (2)   Mit einvernehmlicher Zustimmung des Gemischten Ausschusses können Vertreter von Interessenträgern der Kraftverkehrsbranche als Beobachter zu den Sitzungen oder Teilen dieser Sitzungen eingeladen werden.

    (3)   Der Gemischte Ausschuss kann, wenn dies einvernehmlich vereinbart wurde, andere Interessenträger oder Sachverständige zur Teilnahme an seinen Sitzungen oder Teilen dieser Sitzungen einladen, um Informationen zu bestimmten Themen einzuholen.

    (4)   Beobachter nehmen nicht an der Beschlussfassung des Gemischten Ausschusses teil.

    Artikel 4

    Sekretariat

    Ein Beamter der Europäischen Kommission und ein Beamter des für den Straßenverkehr zuständigen Ministeriums der Ukraine nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte für den Gemischten Ausschuss wahr.

    Artikel 5

    Tagesordnung

    (1)   Die Delegationsleiter legen die vorläufige Tagesordnung jeder Sitzung einvernehmlich fest. Diese vorläufige Tagesordnung wird den Delegationsmitgliedern vom Sekretariat spätestens fünfzehn Tage vor dem Sitzungstermin übermittelt.

    (2)   Der Gemischte Ausschuss nimmt die Tagesordnung zu Beginn jeder Sitzung an. Andere Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, können mit Zustimmung des Gemischten Ausschusses in die Tagesordnung aufgenommen werden.

    (3)   Die Delegationsleiter können die in Absatz 1 genannte Frist verkürzen, um den Erfordernissen oder der Dringlichkeit in bestimmten Angelegenheiten gerecht zu werden.

    Artikel 6

    Protokoll

    (1)   Nach jeder Sitzung des Gemischten Ausschusses wird ein Protokollentwurf angefertigt. Darin werden die erörterten Themen und die angenommenen Beschlüsse aufgeführt.

    (2)   Binnen eines Monats nach der Sitzung legt der Leiter der gastgebenden Delegation dem Leiter der anderen Delegation den Protokollentwurf – über das Sekretariat des Gemischten Ausschusses – zur Genehmigung im schriftlichen Verfahren vor.

    (3)   Nach seiner Annahme wird das Protokoll von den Delegationsleitern in zweifacher Ausfertigung unterzeichnet, wobei jede Vertragspartei eine Originalausfertigung zu den Akten nimmt. Die Delegationsleiter können beschließen, dass diese Vorgabe durch Unterzeichnung und Austausch elektronischer Ausfertigungen erfüllt ist.

    (4)   Das Protokoll der Sitzungen des Gemischten Ausschusses ist öffentlich, sofern nicht von einer der Vertragsparteien etwas anderes bestimmt wird.

    (5)   Die Delegationsleiter können die in Absatz 2 genannte Frist verkürzen und für die in Absatz 3 genannte Annahme ein Datum vereinbaren, um den Erfordernissen oder der Dringlichkeit in bestimmten Angelegenheiten gerecht zu werden.

    Artikel 7

    Schriftliches Verfahren

    Sofern erforderlich und hinreichend begründet, können Beschlüsse des Gemischten Ausschusses im schriftlichen Verfahren angenommen werden. Hierzu tauschen die Delegationsleiter die Maßnahmenentwürfe aus, zu denen der Gemeinsame Ausschuss einen Beschluss fassen soll, deren Bestätigung dann durch einen Schriftwechsel erfolgen kann. Jede Vertragspartei kann jedoch beantragen, dass der Gemischte Ausschuss zur Erörterung einer Angelegenheit einberufen wird.

    Artikel 8

    Beratung

    (1)   Die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses werden von den Vertragsparteien einvernehmlich gefasst.

    (2)   Die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses tragen die Überschrift „Beschluss“, gefolgt von einer laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands.

    (3)   Die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses werden von den Delegationsleitern unterzeichnet und dem Sitzungsprotokoll beigefügt.

    (4)   Die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses werden von den Vertragsparteien nach Maßgabe ihrer eigenen internen Verfahren umgesetzt.

    (5)   Die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses können von den Vertragsparteien in ihren amtlichen Veröffentlichungen veröffentlicht werden. Jede Vertragspartei erhält eine Originalausfertigung der Beschlüsse für ihre Akten.

    Artikel 9

    Arbeitsgruppen

    (1)   Der Gemischte Ausschuss kann Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Das Mandat einer Arbeitsgruppe wird vom Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 7 Absatz 5 des Abkommens genehmigt und dem Beschluss über die Einsetzung der Arbeitsgruppe als Anhang beigefügt.

    (2)   Die Arbeitsgruppen setzen sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen.

    (3)   Die Arbeitsgruppen werden unter der Leitung des Gemischten Ausschusses tätig, dem sie nach jeder Sitzung Bericht erstatten. Sie fassen keine Beschlüsse, können jedoch Empfehlungen an den Gemischten Ausschuss richten.

    (4)   Der Gemischte Ausschuss kann jederzeit beschließen, bestehende Arbeitsgruppen aufzulösen, ihre Mandate zu ändern oder neue Arbeitsgruppen einzusetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.

    Artikel 10

    Kosten

    (1)   Die Vertragsparteien tragen die Kosten, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Gemischten Ausschusses und der Arbeitsgruppen sowohl für Personal, Reise und Aufenthalt als auch für Post und Telekommunikation entstehen.

    (2)   Die sonstigen Kosten im Zusammenhang mit der Organisation von Sitzungen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.

    Artikel 11

    Änderung der Geschäftsordnung

    Der Gemischte Ausschuss kann diese Geschäftsordnung jederzeit durch einen nach Artikel 7 Absatz 5 des Abkommens gefassten Beschluss ändern.


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