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Document 32022R0160

Durchführungsverordnung (EU) 2022/160 der Kommission vom 4. Februar 2022 zur Festlegung einheitlicher Mindesthäufigkeiten bestimmter amtlicher Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Tiergesundheitsanforderungen der Union gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1082/2003 und (EG) Nr. 1505/2006 (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2022/665

ABl. L 26 vom 07/02/2022, p. 11–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 07/02/2022

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/160/oj

7.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 26/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/160 DER KOMMISSION

vom 4. Februar 2022

zur Festlegung einheitlicher Mindesthäufigkeiten bestimmter amtlicher Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Tiergesundheitsanforderungen der Union gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1082/2003 und (EG) Nr. 1505/2006

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2017/625 enthält allgemeine Vorschriften für amtliche Kontrollen, die von der zuständigen Behörde zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften in einer Reihe von Bereichen, einschließlich Tiergesundheit, risikobasiert und mit angemessener Häufigkeit durchgeführt werden. In der genannten Verordnung sind auch Methoden und Techniken für amtliche Kontrollen festgelegt, zu denen unter anderem Inspektionen von Räumlichkeiten, Tieren und Waren unter der Kontrolle der Unternehmer gehören.

(2)

Die Verordnung (EU) 2017/625 enthält einheitliche praktische Vorkehrungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen in Bezug auf einheitliche Mindesthäufigkeiten amtlicher Kontrollen, die erforderlichenfalls zur Reaktion auf besondere Gefahren und Risiken für die Tiergesundheit und zur Überprüfung der Einhaltung der Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen festzulegen sind.

(3)

Vor Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurden in einer Reihe von Rechtsakten zur Tiergesundheit Mindesthäufigkeiten für amtliche Kontrollen, insbesondere Inspektionen, festgelegt. Diese Verordnungen wurden mit Wirkung vom 21. April 2021 durch die Verordnung (EU) 2016/429 aufgehoben.

(4)

In der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission (3) sind Anforderungen an die Zulassung unter anderem von Brütereien und Geflügelzuchtbetrieben, Betrieben für Auftriebe von Huftieren und Geflügel, Sammelstellen für Hunde, Katzen und Frettchen, Tierheimen für Hunde, Katzen und Frettchen, Kontrollstellen, von der Umwelt isolierten Zuchtbetrieben für Hummeln, Quarantänebetrieben und geschlossenen Betrieben für Landtiere festgelegt.

(5)

In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission (4) sind die Anforderungen an die Zulassung von Betrieben für Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden, deren Zuchtmaterial in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden darf, festgelegt:

(6)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/691 der Kommission (5) enthält Anforderungen an die Zulassung bestimmter Aquakulturbetriebe und Gruppen von Aquakulturbetrieben, in denen Wassertiere gehalten werden, die ein erhebliches Tiergesundheitsrisiko darstellen.

(7)

Es ist wichtig, dass die zuständige Behörde durch regelmäßige amtliche Kontrollen, insbesondere durch Inspektionen gemäß Artikel 14 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625, überprüft, ob die Tiere und das Zuchtmaterial weiterhin unter den einheitlichen Zulassungsbedingungen für Betriebe gehalten und erzeugt werden, die Risiken und Gefahren im Zusammenhang mit in der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Seuchen und neu auftretenden Seuchen mindern sollen. Um diesen einheitlichen Gefahren und Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier zu begegnen, die von diesen Seuchen ausgehen, sollten in der vorliegenden Verordnung einheitliche Mindesthäufigkeiten für Inspektionen in bestimmten zugelassenen Betrieben festgelegt werden.

(8)

Bei zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben sollte bei einer einheitlichen Mindesthäufigkeit der Inspektionen jeweils berücksichtigt werden, dass die Gewinnung von Rinder- und Schweinesamen nicht saisonbedingt ist.

(9)

Bei einer einheitlichen Mindesthäufigkeit für Inspektionen in bestimmten zugelassenen Aquakulturbetrieben und zugelassenen Gruppen von Aquakulturbetrieben sollte jeweils die Risikoeinstufung dieses Betriebs oder dieser Gruppe von Betrieben gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission (6) berücksichtigt werden.

(10)

In Bezug auf die Identifizierung und Registrierung bestimmter Tiere sind in den Verordnungen (EG) Nr. 1082/2003 der Kommission (7) und (EG) Nr. 1505/2006 der Kommission (8) die jährlichen Mindestkontrollen oder -prüfungen in Betrieben, in denen Rinder, Schafe und Ziegen gehalten werden, sowie die Zahl der in jedem dieser Betriebe zu kontrollierenden Tiere festgelegt.

(11)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 enthält auch detaillierte Anforderungen an die Identifizierung und Registrierung von Rindern, Schafen und Ziegen, um ihre Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten.

(12)

Rinder, Schafe oder Ziegen, die nicht gemäß den Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 gekennzeichnet oder registriert sind, können bei der Ausbreitung der in der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Seuchen und bei neu auftretenden Seuchen eine Rolle spielen. Um diese einheitliche Gefahr und dieses einheitliche Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier zu mindern, die Einhaltung der Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 durch die Unternehmer regelmäßig zu überprüfen und die einheitliche Durchführung der Verordnung (EU) 2017/625 zu gewährleisten, sollten einheitliche Mindesthäufigkeiten für Inspektionen im Rahmen der Durchführung der amtlichen Kontrollen von Identifizierung und Registrierung von Rindern, Schafen und Ziegen festgelegt werden.

(13)

Die Verordnungen (EG) Nr. 1082/2003 und (EG) Nr. 1505/2006 waren mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 nicht ausdrücklich aufgehoben worden. Im Interesse der Rechtssicherheit sollten diese Verordnungen mit der vorliegenden Verordnung aufgehoben werden.

(14)

Die Vorschriften dieser Verordnung sollten im Einklang mit Artikel 5 Absatz 4 des dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland gelten.

(15)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit dieser Verordnung werden einheitliche Mindesthäufigkeiten für amtliche Kontrollen, insbesondere Inspektionen, von Tieren und Zuchtmaterial, sowie die Bedingungen festgelegt, unter denen diese in folgenden Betrieben gehalten oder erzeugt werden:

a)

zugelassene Betriebe für gehaltene Landtiere und Bruteier gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035;

b)

zugelassene Zuchtmaterialbetriebe gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686;

c)

bestimmte gemäß Artikel 176 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 zugelassene Aquakulturbetriebe und gemäß Artikel 177 der genannten Verordnung zugelassene Gruppen von Aquakulturbetrieben;

d)

registrierte Betriebe für gehaltene Landtiere gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035, in denen Rinder, Schafe oder Ziegen gehalten werden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 2016/429, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035, der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686, der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 (9) und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/990 (10):

a)

„Betrieb“ im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 4 Nummer 27 der Verordnung (EU) 2016/429;

b)

„Brüterei“ im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 4 Nummer 47 der Verordnung (EU) 2016/429;

c)

„Auftrieb“ im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 4 Nummer 49 der Verordnung (EU) 2016/429;

d)

„Sammelstelle für Hunde, Katzen und Frettchen“ im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035;

e)

„Tierheim“ im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035;

f)

„Kontrollstellen“ im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035;

g)

„von der Umwelt isolierter Zuchtbetrieb“ im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035;

h)

„zugelassener Quarantänebetrieb“ im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 3 Nummer 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688;

i)

„geschlossener Betrieb“ im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 4 Nummer 48 der Verordnung (EU) 2016/429;

j)

„zugelassener Zuchtmaterialbetrieb“ im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686;

k)

„zugelassener Aquakulturbetrieb“ im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/990;

l)

„zugelassene Gruppe von Aquakulturbetrieben“ im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/990.

Artikel 3

Einheitliche Mindesthäufigkeit der Inspektionen in bestimmten zugelassenen Betrieben

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten (11) führen mindestens einmal pro Kalenderjahr amtliche Kontrollen, insbesondere Inspektionen, von Tieren und Bruteiern sowie der Bedingungen durch, unter denen diese Tiere und Bruteier in ihrem Hoheitsgebiet in den folgenden Arten von Betrieben, die von der zuständigen Behörde zugelassen wurden, gehalten oder erzeugt werden:

a)

in Brütereien und Geflügelzuchtbetrieben;

b)

in Betrieben für Auftriebe von Huftieren und Geflügel;

c)

in Sammelstellen für Hunde, Katzen und Frettchen;

d)

in Tierheimen für Hunde, Katzen und Frettchen;

e)

in Kontrollstellen;

f)

in von der Umwelt isolierten Zuchtbetrieben für Hummeln;

g)

in zugelassenen Quarantänebetrieben;

h)

in geschlossenen Betrieben.

Artikel 4

Einheitliche Mindesthäufigkeit der Inspektionen in zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten führen in jedem Kalenderjahr amtliche Kontrollen, insbesondere Inspektionen, von Zuchtmaterial, ausgenommen Bruteier, und der Bedingungen durch, unter denen dieses Zuchtmaterial in ihrem Hoheitsgebiet in den folgenden Arten von Betrieben, die von der zuständigen Behörde zugelassen wurden, erzeugt wird:

a)

Besamungsstationen für Rinder und Schweine mindestens zweimal pro Kalenderjahr;

b)

mindestens einmal pro Kalenderjahr:

i)

Besamungsstationen für Schafe, Ziegen und Equiden;

ii)

Embryo-Entnahmeeinheiten/-Erzeugungseinheiten;

iii)

Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetriebe;

iv)

Zuchtmaterialdepots.

Artikel 5

Einheitliche Mindesthäufigkeit der Inspektionen in bestimmten zugelassenen Aquakulturbetrieben und in bestimmten zugelassenen Gruppen von Aquakulturbetrieben

Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats führt amtliche Kontrollen, insbesondere Inspektionen, von Tieren aus Aquakultur und der Bedingungen durch, unter denen diese Tiere in ihrem Hoheitsgebiet in bestimmten zugelassenen Aquakulturbetrieben und zugelassenen Gruppen von Aquakulturbetrieben gehalten werden. Bei diesen amtlichen Kontrollen werden die Risikoeinstufung des zugelassenen Aquakulturbetriebs oder der zugelassenen Gruppe von Aquakulturbetrieben, die von der zuständigen Behörde gemäß Anhang VI Teil 1 Kapitel 1 Nummer 1.2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegt wurde, oder die Risikoeinstufung der Betriebe in abhängigen Kompartimenten gemäß Artikel 73 Absatz 3 Buchstabe b der genannten Verordnung wie folgt berücksichtigt:

a)

Betriebe mit hohem Risiko werden mindestens einmal pro Kalenderjahr untersucht;

b)

Betriebe mit mittlerem Risiko werden mindestens einmal alle zwei Kalenderjahre untersucht;

c)

Betriebe mit mittlerem Risiko werden mindestens einmal alle drei Kalenderjahre untersucht.

Artikel 6

Einheitliche Mindesthäufigkeit der Inspektionen in Betrieben, in denen Rinder, Schafe und Ziegen gehalten werden

Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats führt in jedem Kalenderjahr in mindestens 3 % der Betriebe in ihrem Hoheitsgebiet, in denen diese Tiere gehalten werden, amtliche Kontrollen, insbesondere Inspektionen, der Identifizierung und Registrierung von Rindern, Schafen und Ziegen durch.

Artikel 7

Aufhebungen

(1)   Die Verordnungen (EG) Nr. 1082/2003 und (EG) Nr. 1505/2006 werden aufgehoben.

(2)   Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.

Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Februar 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 115).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben sowie die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit in Bezug auf Verbringungen innerhalb der Union von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 1).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/691 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Aquakulturbetriebe und Transportunternehmer, die Wassertiere befördern (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 345).

(6)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 211).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1082/2003 der Kommission vom 23. Juni 2003 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Mindestkontrollen im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 9).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1505/2006 der Kommission vom 11. Oktober 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates bezüglich der erforderlichen Mindestkontrollen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen (ABl. L 280 vom 12.10.2006, S. 3).

(9)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 140).

(10)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/990 der Kommission vom 28. April 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheits- und Bescheinigungsanforderungen an Verbringungen von Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren innerhalb der Union (ABl. L 221 vom 10.7.2020, S. 42).

(11)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Verweise auf Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Verordnung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.


ANHANG

Entsprechungstabellen gemäß Artikel 7 Absatz 2

1.   Verordnung (EG) Nr. 1082/2003

Verordnung (EG) Nr. 1082/2003

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

-

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 6

Artikel 2 Absatz 2

-

Artikel 2 Absatz 3

-

Artikel 2 Absatz 4

-

Artikel 2 Absatz 5

-

Artikel 2 Absatz 6

-

Artikel 3

-

Artikel 4

-

Artikel 5

-

ANHANG I

-

2.   Verordnung (EG) Nr. 1505/2006

Verordnung (EG) Nr. 1505/2006

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

-

Artikel 2

-

Artikel 3

-

Artikel 4

-

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 6

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2

-

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1

-

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2

-

Artikel 6

-

Artikel 7

-

ANHANG

-


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