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Document 32020D0963
Council Decision (EU) 2020/963 of 26 June 2020 on the conclusion of a Protocol amending the Euro-Mediterranean Aviation Agreement between the European Community and its Member States, of the one part, and the Kingdom of Morocco, of the other part, to take account of the accession to the European Union of the Republic of Bulgaria and Romania
Beschluss (EU) 2020/963 des Rates vom 26. Juni 2020 über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union
Beschluss (EU) 2020/963 des Rates vom 26. Juni 2020 über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union
ST/6198/2013/INIT
ABl. L 214 vom 06/07/2020, p. 1–2
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/963/oj
6.7.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 214/1 |
BESCHLUSS (EU) 2020/963 DES RATES
vom 26. Juni 2020
über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 8 erster Unterabsatz,
gestützt auf die Akte über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 5. Dezember 2004 ermächtigte der Rat die Kommission, ein Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich Marokko auszuhandeln. |
(2) |
Das Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (2) (im Folgenden: „Abkommen“) wurde am 12. Dezember 2006 in Brüssel unterzeichnet. |
(3) |
Der Vertrag über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union wurde am 25. April 2005 in Luxemburg unterzeichnet und trat am 1. Januar 2007 in Kraft. |
(4) |
Aufgrund des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union ist ein Protokoll zur Änderung des Abkommens erforderlich. |
(5) |
Das Protokoll wurde am 18. Juni 2012 unterzeichnet. |
(6) |
Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 tritt die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft, deren Rechtsnachfolgerin sie ist. |
(7) |
Das Protokoll sollte angenommen werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Protokoll zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (im Folgenden: „Protokoll“) wird im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten genehmigt. (3)
Artikel 2
Der Präsident des Rates nimmt im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten die in Artikel 4 des Protokolls (4) vorgesehene Notifikation vor und gibt folgende Erklärung ab:
„Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten, deren Rechtsnachfolgerin sie ist; von diesem Zeitpunkt an übt sie alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft aus und übernimmt all ihre Verpflichtungen. Daher müssen alle Bezugnahmen auf ‚die Europäische Gemeinschaft‘ oder auf ‚die Gemeinschaft‘ im Wortlaut des Abkommens und des Protokolls, soweit angemessen, als Bezugnahmen auf ‚die Europäische Union‘ oder ‚die Union‘ gelesen werden.“
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 26. Juni 2020.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
A. METELKO-ZGOMBIĆ
(1) Zustimmung vom 17. Juni 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 57.
(3) Der Text des Protokolls wurde in ABl. L 200 vom 27.7.2012, S. 25, zusammen mit dem Beschluss über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung veröffentlicht.
(4) Der Tag des Inkrafttretens des Protokolls wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.