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Document 32017D1968

    Beschluss (GASP) 2017/1968 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 26. Oktober 2017 zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Operation für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) (ATALANTA/3/2017)

    ABl. L 279 vom 28/10/2017, p. 55–55 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/1968/oj

    28.10.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 279/55


    BESCHLUSS (GASP) 2017/1968 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

    vom 26. Oktober 2017

    zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Operation für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) (ATALANTA/3/2017)

    DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38,

    gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates vom 10. November 2008 über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (1) (Atalanta), insbesondere auf Artikel 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, Beschlüsse zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Operation für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (im Folgenden „Befehlshaber der EU-Operation“) zu fassen.

    (2)

    Am 18. Mai 2016 hat das PSK den Beschluss (GASP) 2016/808 (2) zur Ernennung von Brigadegeneral Robert A. MAGOWAN zum Befehlshaber der EU-Operation angenommen.

    (3)

    Das Vereinigte Königreich hat Generalmajor Charlie STICKLAND OBE als Nachfolger von Brigadegeneral Robert A. MAGOWAN als Befehlshaber der EU-Operation vorgeschlagen.

    (4)

    Der EU-Militärausschuss unterstützt diesen Vorschlag.

    (5)

    Nach Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Generalmajor Charlie STICKLAND OBE wird ab dem 7. November 2017 zum Befehlshaber der EU-Operation für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias ernannt.

    Artikel 2

    Der Beschluss (GASP) 2016/808 wird aufgehoben.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Er gilt ab dem 7. November 2017.

    Geschehen zu Brüssel am 26. Oktober 2017.

    Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

    Der Vorsitzende

    W. STEVENS


    (1)  ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33.

    (2)  Beschluss (GASP) 2016/808 des politischen und sicherheitspolitischen Komitees vom 18. Mai 2016 zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Operation für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) (ATALANTA/2/2016) (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 103).


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