EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32014D0690

2014/690/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 30. September 2014 zur Aufhebung der Entscheidung 2006/464/EG über vorläufige Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 6566)

ABl. L 288 vom 02/10/2014, p. 5–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2014/690/oj

2.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 288/5


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 30. September 2014

zur Aufhebung der Entscheidung 2006/464/EG über vorläufige Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 6566)

(2014/690/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Maßnahmen gemäß der Entscheidung 2006/464/EG der Kommission (2) haben die Ausbreitung von Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu (Japanische Esskastanien-Gallwespe) nicht verhindert, wie aus den jährlichen Erhebungen hervorgeht, die die Mitgliedstaaten gemäß der genannten Entscheidung durchführen. Diese Erhebungen zeigen ferner, dass Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu in einem großen Teil seines möglichen Ansiedlungsgebiets im Hoheitsgebiet der Union weit verbreitet ist. Außerdem sind die Bedingungen für die Verbringung anfälliger Pflanzen gemäß der Entscheidung 2006/464/EG für diesen großen Teil des Hoheitsgebiets der Union nicht realisierbar und angemessen.

(2)

Deshalb sollte die Entscheidung 2006/464/EG aufgehoben werden.

(3)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2006/464/EG wird aufgehoben.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. September 2014

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2)  Entscheidung 2006/464/EG der Kommission vom 27. Juni 2006 über vorläufige Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu (ABl. L 183 vom 5.7.2006, S. 29).


Top