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Document 32013D0511

    2013/511/GASP: Beschluss EUPOL RD Congo/1/2013 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 8. Oktober 2013 zur Verlängerung des Mandats des Leiters der Polizeimission der Europäischen Union im Rahmen der Reform des Sicherheitssektors und ihre Schnittstelle zur Justiz in der Demokratischen Republik Kongo (EUPOL RD Congo)

    ABl. L 279 vom 19/10/2013, p. 66–66 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2014

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/511/oj

    19.10.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 279/66


    BESCHLUSS EUPOL RD CONGO/1/2013 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

    vom 8. Oktober 2013

    zur Verlängerung des Mandats des Leiters der Polizeimission der Europäischen Union im Rahmen der Reform des Sicherheitssektors und ihre Schnittstelle zur Justiz in der Demokratischen Republik Kongo (EUPOL RD Congo)

    (2013/511/GASP)

    DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,

    gestützt auf den Beschluss2010/576/GASP des Rates vom 23. September 2010 über die Polizeimission der Europäischen Union im Rahmen der Reform des Sicherheitssektors und ihre Schnittstelle zur Justiz in der Demokratischen Republik Kongo (EUPOL RD Congo) (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nach Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses 2010/576/GASP ist das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden "PSK") gemäß Artikel 38 Absatz 3 des Vertrags ermächtigt, geeignete Beschlüsse zur Wahrnehmung der politischen Kontrolle und strategischen Leitung der EUPOL RD Congo zu fassen. Diese Ermächtigung schließt insbesondere die Befugnis zur Ernennung eines Missionsleiters auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter") ein.

    (2)

    Auf Vorschlag der Hohen Vertreterin ernannte das PSK nach Maßgabe des Beschlusses EUPOL RD Congo/1/2010 (2) am 8. Oktober 2010 Herrn Polizeidirektor Jean-Paul RIKIR mit Wirkung vom 1. Oktober 2010 zum Leiter der Polizeimission EUPOL RD Congo.

    (3)

    Auf Vorschlag der Hohen Vertreterin verlängerte das PSK nach Maßgabe des Beschlusses EUPOL RD Congo/1/2011 (3) am 16. September 2011 das Mandat von Herrn Polizeidirektor Jean-Paul RIKIR als Leiter der Polizeimission EUPOL RD Congo bis zum 30. September 2012.

    (4)

    Auf Vorschlag der Hohen Vertreterin verlängerte das PSK nach Maßgabe des Beschlusses EUPOL RD Congo/1/2012 (4) am 25. September 2012 das Mandat von Herrn Polizeidirektor Jean-Paul RIKIR als Leiter der Polizeimission EUPOL RD Congo bis zum 30. September 2013.

    (5)

    Der Rat hat am 23. September 2013 den Beschluss 2013/467GASP (5) zur Verlängerung der Dauer der EUPOL RD Congo bis zum 30. September 2014 erlassen.

    (6)

    Die Hohe Vertreterin hat am 10. September 2013 vorgeschlagen, das Mandat von Herrn Polizeidirektor Jean-Paul RIKIR als Leiter der Polizeimission EUPOL RD Congo bis zum 30. September 2014 zu verlängern.

    (7)

    Da das derzeitige Mandat von Herrn Polizeidirektor Jean-Paul RIKIR als Leiter der Polizeimission EUPOL RD Congo am 30. September 2013 ausgelaufen ist, sollte der Beschluss ab dem 1. Oktober 2013 gelten —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das Mandat von Herrn Polizeidirektor Jean-Paul RIKIR als Leiter der Polizeimission der Europäischen Union im Rahmen der Reform des Sicherheitssektors und ihrer Schnittstelle zur Justiz in der Demokratischen Republik Kongo (EUPOL RD Congo) wird hiermit bis zum 30. September 2014 verlängert.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Er gilt ab dem 1. Oktober 2013.

    Geschehen zu Brüssel am 8. Oktober 2013.

    Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

    Der Vorsitzende

    W. STEVENS


    (1)  ABl. L 254 vom 29.9.2010, S. 33.

    (2)  ABl. L 266 vom 9.10.2010, S. 60.

    (3)  ABl. L 245 vom 22.9.2011, S. 21.

    (4)  ABl. L 264 vom 29.9.2012, S. 13.

    (5)  ABl. L 252 vom 24.9.2013, S. 27.


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