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Document 32013D0159

    2013/159/GASP: Beschluss Atalanta/1/2013 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 22. März 2013 zur Ernennung eines Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta)

    ABl. L 87 vom 27/03/2013, p. 12–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 05/08/2013; Aufgehoben durch 32013D0356

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/159(1)/oj

    27.3.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 87/12


    BESCHLUSS ATALANTA/1/2013 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

    vom 22. März 2013

    zur Ernennung eines Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta)

    (2013/159/GASP)

    DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38,

    gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates vom 10. November 2008 über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (1), insbesondere auf Artikel 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit Artikel 6 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, Beschlüsse zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte zu fassen.

    (2)

    Am 27. November 2012 hat das PSK den Beschluss Atalanta/3/2012 (2) zur Ernennung von Konteradmiral Ángel GARCĺA DE PAREDES PÉREZ DE SEVILLA zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) angenommen.

    (3)

    Der Befehlshaber der EU-Operation hat empfohlen, als Nachfolger von Konteradmiral Ángel GARCĺA DE PAREDES PÉREZ DE SEVILLA Flotillenadmiral (Commodore) Jorge NOVO PALMA zum neuen Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte für Atalanta zu ernennen.

    (4)

    Der EU-Militärausschuss unterstützt diese Empfehlung.

    (5)

    Gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 22) über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Flottillenadmiral (Commodore) Jorge NOVO PALMA wird für die Zeit ab dem 6. April 2013 zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias ernannt.

    Artikel 2

    Der Beschluss Atalanta/3/2012 wird aufgehoben.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am 6. April 2013 in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 22. März 2013.

    Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

    Der Vorsitzende

    O. SKOOG


    (1)  ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33.

    (2)  Beschluss Atalanta/3/2012 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 27. November 2012 zur Ernennung eines Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) (ABl. L 332 vom 4.12.2012, S. 20).


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