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Document 32008R0972
Commission Regulation (EC) No 972/2008 of 3 October 2008 amending Regulation (EC) No 341/2007 opening and providing for the administration of tariff quotas and introducing a system of import licences and certificates of origin for garlic and certain other agricultural products imported from third countries
Verordnung (EG) Nr. 972/2008 der Kommission vom 3. Oktober 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten sowie zur Einführung einer Einfuhrlizenz- und Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse
Verordnung (EG) Nr. 972/2008 der Kommission vom 3. Oktober 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten sowie zur Einführung einer Einfuhrlizenz- und Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse
ABl. L 265 vom 04/10/2008, p. 6–7
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2020; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R0760
4.10.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 265/6 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 972/2008 DER KOMMISSION
vom 3. Oktober 2008
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten sowie zur Einführung einer Einfuhrlizenz- und Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf die Artikel 134 und 148 in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 der Kommission (2) müssen Anträge auf A-Lizenzen in den Monaten April, Juli, Oktober und Januar jedes Jahres eingereicht werden und gelten A-Lizenzen nur für den Teilzeitraum, für den sie ausgestellt wurden. |
(2) |
Gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Argentinischen Republik im Rahmen des Artikels XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 zur Änderung der in der Liste CXL im Anhang zum GATT vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich von Knoblauch (3), das mit dem Beschluss 2001/404/EG des Rates (4) genehmigt wurde, ist der Zeitraum des Einfuhrzollkontingents für Knoblauch in vier Teilzeiträume aufzuteilen. |
(3) |
Damit die Einführer flexibler vorgehen können, sollte der Zeitraum, in dem sie Anträge auf A-Lizenzen einreichen dürfen, sechs Wochen früher beginnen. |
(4) |
Um zu gewährleisten, dass so viele ungenutzte oder nur teilweise genutzte Einfuhrlizenzen wie möglich neu zugeteilt werden können, sind die Mengen, einschließlich der Meldung „entfällt“, die im Rahmen der Einfuhrlizenzen nicht oder nur teilweise ausgeschöpft wurden und dem Unterschied zwischen den auf der Lizenzrückseite eingetragenen Mengen und den Mengen entsprechen, für die die Lizenzen erteilt wurden, bis Ende November auf der Grundlage der bis dahin verfügbaren Angaben zu melden. Spätere Meldungen dienen nur statistischen Zwecken; somit würde eine einzige Meldung Ende Juli für solche Mengen ausreichen. |
(5) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1084/95 der Kommission vom 15. Mai 1995 zur Aufhebung der bei der Einfuhr von Knoblauch mit Ursprung in Taiwan anzuwendenden Schutzmaßnahme gegen Einführung einer Ursprungsbescheinigung (5) ist für die Einfuhr von Knoblauch aus Taiwan eine Ursprungsbescheinigung erforderlich. Die in der Verordnung vorgesehenen Regelung entspricht derjenigen in Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 für Knoblauch aus bestimmten anderen Ursprungsländern. Im Interesse der Vereinfachung der Rechtsvorschriften und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, alle Länder, für die eine Ursprungsbescheinigung für Knoblauch erforderlich ist, an einer Stelle aufzulisten. Taiwan ist daher in der Liste der Länder in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 aufzuführen, für die Kapitel IV derselben Verordnung gilt. Die Verordnung (EG) Nr. 1084/95 ist somit aufzuheben. |
(6) |
Die Verordnung (EG) Nr. 341/2007 ist daher entsprechend zu ändern. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 341/2007 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Einführer reichen ihre Anträge auf A-Lizenzen für den ersten Teilzeitraum (Juni bis August) in den ersten fünf Arbeitstagen ein, die auf den 15. Februar folgen, für den zweiten Teilzeitraum (September bis November) in den ersten fünf Arbeitstagen ein, die auf den 15. Mai folgen, für den dritten Teilzeitraum (Dezember bis Februar) in den ersten fünf Arbeitstagen ein, die auf den 15. August folgen, und für den vierten Teilzeitraum (März bis Mai) in den ersten fünf Arbeitstagen ein, die auf den 15. November folgen.“ |
2. |
In Artikel 12 Absatz 1 erhalten die Unterabsätze 1 und 2 folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum Ende jedes der in Artikel 10 Absatz 1 genannten Monate die Mengen in Kilogramm, für die für den betreffenden Teilzeitraum A-Lizenzen beantragt wurden, oder die Tatsache mit, dass keine Anträge gestellt wurden. Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 übermittelt der Mitgliedstaat die in Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c derselben Verordnung genannten Angaben bis
|
3. |
Anhang IV erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung. |
Artikel 2
Die Verordnung (EG) Nr. 1084/95 wird aufgehoben.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 15. November 2008.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. Oktober 2008
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 12.
(3) ABl. L 142 vom 29.5.2001, S. 8.
(4) ABl. L 142 vom 29.5.2001, S. 7.
(5) ABl. L 109 vom 16.5.1995, S. 1.
ANHANG
„ANHANG IV
Liste der Drittländer gemäß den Artikeln 15, 16 und 17
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Iran |
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Libanon |
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Malaysia |
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Taiwan |
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Vereinigte Arabische Emirate |
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Vietnam.“ |