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Document 32008D0684

2008/684/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. August 2008 zur Änderung der Entscheidung 2006/133/EG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, vorübergehend zusätzliche Maßnahmen gegen die Verbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (dem Kiefernfadenwurm) gegenüber anderen Gebieten Portugals zu treffen als denjenigen, in denen dieser Schadorganismus bekanntermaßen nicht vorkommt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 4407)

ABl. L 224 vom 22/08/2008, p. 8–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 26/09/2012; Aufgehoben durch 32012D0535

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/684/oj

22.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 224/8


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 19. August 2008

zur Änderung der Entscheidung 2006/133/EG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, vorübergehend zusätzliche Maßnahmen gegen die Verbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (dem Kiefernfadenwurm) gegenüber anderen Gebieten Portugals zu treffen als denjenigen, in denen dieser Schadorganismus bekanntermaßen nicht vorkommt

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 4407)

(2008/684/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 16 Absatz 5 Satz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Entscheidung 2006/133/EG der Kommission vom 13. Februar 2006 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, vorübergehend zusätzliche Maßnahmen gegen die Verbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (dem Kiefernfadenwurm) gegenüber anderen Gebieten Portugals zu treffen als denjenigen, in denen dieser Schadorganismus bekanntermaßen nicht vorkommt (2), führt Portugal einen Tilgungsplan gegen die Verbreitung des Kiefernfadenwurms durch.

(2)

Portugal hat per Ministerialerlass (Portaria Nr. 358/2008 vom 12. Mai 2008) die Verbringung von anfälligem Holz und von Pflanzen vom portugiesischen Festland verboten, es sei denn, das Holz wurde einer Hitzebehandlung unterzogen bzw. die Pflanzen ordnungsgemäß inspiziert.

(3)

Portugal hat der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 2006/133/EG einen Vorschlag mit einem Überwachungsplan für das gesamte portugiesische Hoheitsgebiet vorgelegt. Der Vorschlag wurde am 26.—27. Mai 2008 im Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz erörtert. Aufgrund der Schlussfolgerungen des Ausschusses hat die Kommission den Plan jedoch wegen unzureichender Überwachungsintensität nicht genehmigt.

(4)

Portugal hat die Kommission am 5. Juni 2008 über die Feststellung neuer Ausbrüche des Kiefernfadenwurms bei einer außerordentlichen Untersuchung informiert, die die portugiesischen Behörden zusätzlich zur jährlichen Untersuchung in dem Teil Portugals durchgeführt haben, in dem der Kiefernfadenwurm bisher bekanntermaßen nicht vorkam.

(5)

Laut den Ergebnissen des Inspektionsbesuchs des Lebensmittel- und Veterinäramtes vom 2. bis 6. Juni 2008 reichen die vorliegenden Daten nicht zur Bestätigung dafür aus, dass es in Portugal vom Kiefernfadenwurm freie Regionen gibt. Außerdem werden die gemeinschaftlichen und die einzelstaatlichen Maßnahmen nicht vollständig umgesetzt.

(6)

Die Verbreitung des Kiefernfadenwurms außerhalb der abgegrenzten Gebiete Portugals durch die Verbringung von anfälligem Holz, Rinde und Pflanzen ist daher nicht vollständig auszuschließen. Außerdem ist es derzeit nicht möglich, dass die Mitgliedstaaten außer Portugal die Verbringung von anfälligem Holz, Rinde und Pflanzen mit Ursprung in allen Teilen Portugals in ihr jeweiliges Hoheitsgebiet kontrollieren.

(7)

Um das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten vor dem Kiefernfadenwurm zu schützen und die gemeinschaftlichen Handelsinteressen gegenüber Drittländern zu wahren, sollte die Verbringung von anfälligem Holz, Rinde und Pflanzen aus den abgegrenzten Gebieten Portugals in andere Mitgliedstaaten und Drittländer verboten werden, sofern dieses Material nicht einer geeigneten Behandlung bzw., bei Pflanzen, einer geeigneten Inspektion unterzogen wurde. Daher sollten die Vorschriften für die Verbringung von anfälligem Holz, Rinde und Pflanzen aus den abgegrenzten Gebieten in andere als die abgegrenzten Gebiete Portugals oder in andere Mitgliedstaaten auf jegliche Verbringung aus den abgegrenzten Gebieten Portugals in andere Mitgliedstaaten und Drittländer ausgedehnt werden. Die Rückverfolgbarkeit sollte sichergestellt werden, indem jede Einheit innerhalb einer Sendung von einem Pflanzenpass begleitet oder mit einer Kennzeichnung versehen wird. Der Umfang der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrolltätigkeiten sollte ausgeweitet werden, damit anfälliges Holz, Rinde und Pflanzen, die aus Portugal auf ihr Hoheitsgebiet verbracht werden, kontrolliert werden können.

(8)

Die Entscheidung 2008/489/EG der Kommission vom 27. Juni 2008 mit vorübergehenden Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (dem Kiefernfadenwurm) in Portugal (3) sieht solche Maßnahmen bis zur Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz vor. Jetzt sollten diese Maßnahmen bestätigt und die Entscheidung 2008/489/EG aufgehoben werden.

(9)

Die Entscheidung 2006/133/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2006/133/EG wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 2 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Zusätzlich stellt Portugal sicher, dass die Bedingungen gemäß Nummer 1 des Anhangs in Bezug auf anfälliges Holz, Rinde und Pflanzen, die aus den abgegrenzten Gebieten in andere als die abgegrenzten Gebiete Portugals oder in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer verbracht werden sollen, erfüllt werden.“

2.

Artikel 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Lieferungen von anfälligem Holz und anfälliger Rinde sowie anfälligen Pflanzen aus Portugal, die in ihr Hoheitsgebiet verbracht werden, auf den Kiefernfadenwurm untersuchen;“.

3.

Der Anhang zur Entscheidung 2006/133/EG wird gemäß dem Anhang zur vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung wird auf der Grundlage der Ergebnisse des in Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 2006/133/EG genannten Überwachungsplans überprüft.

Artikel 3

Die Entscheidung 2008/489/EG wird aufgehoben.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 19. August 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/64/EG der Kommission (ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 31).

(2)  ABl. L 52 vom 23.2.2006, S. 34. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2008/378/EG (ABl. L 130 vom 20.5.2008, S. 22).

(3)  ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 38.


ANHANG

Im Anhang der Entscheidung 2006/133/EG wird Nummer 1 wie folgt ersetzt:

„1.

Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Nummer 2 bei Verbringungen aus den abgegrenzten Gebieten Portugals in andere als die abgegrenzten Gebiete Portugals oder in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer von

a)

anfälligen Pflanzen müssen diese, wenn sie für Orte innerhalb der Gemeinschaft bestimmt sind, von einem Pflanzenpass begleitet sein, der entsprechend der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission (1) ausgestellt wurde, nachdem

die Pflanzen amtlich untersucht und als frei von Anzeichen des Kiefernfadenwurms befunden wurden und

seit Beginn des letzten abgeschlossenen Vegetationszyklus keine Anzeichen für den Kiefernfadenwurm am Produktionsort oder in seiner unmittelbaren Umgebung festgestellt wurden;

b)

anfälligem Holz und loser Rinde, außer Holz in Form von

Schnitzeln, Spänen, Holzabfall oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen wurde,

Verpackungskisten, Lattenkisten oder Fässern,

Paletten, Kistenpaletten oder anderen Ladehölzern,

Stauholz, Abstandshaltern und Böcken,

jedoch einschließlich Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, müssen diese, wenn sie für Orte innerhalb der Gemeinschaft bestimmt sind, von dem in Buchstabe a genannten Pflanzenpass begleitet sein, nachdem das Holz oder die lose Rinde in geeigneter Weise 30 Minuten lang bis auf eine Kerntemperatur von mindestens 56 °C erhitzt wurden, um zu gewährleisten, dass sie frei von lebendem Kiefernfadenwurm sind;

c)

anfälligem Holz in Form von Schnitzeln, Spänen, Holzabfall oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen wurde, muss dieses, wenn es für Orte in der Gemeinschaft bestimmt ist, von dem in Buchstabe a genannten Pflanzenpass begleitet sein, nachdem das Holz sachgerecht begast wurde, um zu gewährleisten, dass es frei von lebendem Kiefernfadenwurm ist;

d)

anfälligem Holz mit Ursprung in den abgegrenzten Gebieten in Form von neu hergestelltem losem Stauholz, Abstandshaltern und Böcken, auch ohne natürliche Oberflächenrundung, sowie in Form von neu hergestellten Verpackungskisten, Kästen, Lattenkisten, Fässern und ähnlichen Verpackungsmitteln, Paletten, Kistenpaletten und anderen Ladehölzern sowie Palettenaufsetzrahmen, unabhängig davon, ob sie tatsächlich bei der Beförderung von Gegenständen aller Art verwendet werden, ist dieses Holz einem der genehmigten Verfahren gemäß Anhang I des Internationalen FAO-Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 über „Guidelines for regulating wood packaging material in international trade“ (Leitlinien für Verpackungsmaterial aus Holz im internationalen Handel) zu unterziehen und gemäß Anhang II des genannten Standards zu kennzeichnen.

Portugal stellt sicher, dass der Pflanzenpass gemäß Nummer 1 Buchstabe a oder die Kennzeichnung gemäß dem Internationalen FAO-Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 jeder verbrachten Einheit von anfälligem Holz, Rinde und Pflanzen beigefügt wird.


(1)  ABl. L 4 vom 8.1.1993, S. 22.“


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