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Document 32007D0779
Decision No 779/2007/EC of the European Parliament and of the Council of 20 June 2007 establishing for the period 2007-2013 a specific programme to prevent and combat violence against children, young people and women and to protect victims and groups at risk (Daphne III programme) as part of the General Programme Fundamental Rights and Justice
Beschluss Nr. 779/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 zur Auflegung eines spezifischen Programms (2007—2013) zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie zum Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen (Programm Daphne III) als Teil des Generellen Programms Grundrechte und Justiz
Beschluss Nr. 779/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 zur Auflegung eines spezifischen Programms (2007—2013) zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie zum Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen (Programm Daphne III) als Teil des Generellen Programms Grundrechte und Justiz
ABl. L 173 vom 03/07/2007, p. 19–26
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
3.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 173/19 |
BESCHLUSS Nr. 779/2007/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 20. Juni 2007
zur Auflegung eines spezifischen Programms (2007—2013) zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie zum Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen (Programm Daphne III) als Teil des Generellen Programms „Grundrechte und Justiz“
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 152,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach dem Vertrag muss bei der Festlegung und Durchführung aller Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt werden; nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe p des Vertrags muss die Tätigkeit der Gemeinschaft einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus umfassen. |
(2) |
Die Tätigkeit der Gemeinschaft sollte die Politik der Mitgliedstaaten zur Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung und zur Beseitigung von Ursachen für die Gefährdung der menschlichen Gesundheit ergänzen. |
(3) |
Körperliche, sexuelle und psychische Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen, einschließlich der Androhung solcher Handlungen, Nötigung und willkürliche Freiheitsberaubung sind ungeachtet dessen, ob sie im öffentlichen oder privaten Bereich verübt werden, eine Verletzung des Rechts auf Leben, Sicherheit, Freiheit, Würde sowie körperliche und emotionale Unversehrtheit sowie eine ernsthafte Bedrohung für die körperliche und psychische Gesundheit der Opfer solcher Gewalt. Solche Gewalt ist in der Gemeinschaft vielerorts anzutreffen, stellt eine echte Verletzung der Grundrechte und eine Gesundheitsgefährdung dar und behindert die Wahrnehmung der Bürgerrechte in Sicherheit, Freiheit und Gerechtigkeit. |
(4) |
Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) definiert den Begriff „Gesundheit“ als einen Zustand des vollständigen körperlichen, geistigen und sozialen Wohlbefindens und nicht nur des Freiseins von Krankheit oder Gebrechen. Nach einer Resolution, die 1996 von der Versammlung der WHO verabschiedet wurde, gehört Gewalt weltweit zu den Hauptproblemen im Bereich der öffentlichen Gesundheit. In ihrem Bericht über Gewalt und Gesundheit vom 3. Oktober 2002 empfiehlt die WHO, primäre Präventionsmaßnahmen zu fördern, die Maßnahmen für Gewaltopfer zu verstärken sowie die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch auf dem Gebiet der Gewaltprävention zu intensivieren. |
(5) |
Diese Grundsätze werden in zahlreichen Übereinkommen, Erklärungen und Protokollen der wichtigsten internationalen Organisationen und Institutionen wie der Vereinten Nationen, der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), der Weltfrauenkonferenz und des Weltkongresses zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern zu kommerziellen Zwecken anerkannt. |
(6) |
Die Bekämpfung von Gewalt sollte in den Zusammenhang des Schutzes der Grundrechte gestellt werden, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (4) und den dazugehörigen Erläuterungen, deren Status zu beachten ist, anerkannt werden, unter anderem das Recht auf Menschenwürde, Gleichheit und Solidarität. Sie enthält eine Reihe besonderer Artikel, die den Schutz und die Förderung der körperlichen und geistigen Unversehrtheit, der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, der Rechte des Kindes und der Nichtdiskriminierung betreffen und mit denen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, der Sklaverei und der Zwangsarbeit sowie der Kinderarbeit anerkannt wird. Es wird darin anerkannt, dass bei der Festlegung und Durchführung aller Politiken und Maßnahmen der Gemeinschaft ein hohes Gesundheitsschutzniveau sicherzustellen ist. |
(7) |
Das Europäische Parlament hat die Kommission unter anderem in seinen Entschließungen vom 19. Mai 2000 zur Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Weitere Maßnahmen zur Bekämpfung des Frauenhandels“ (5), vom 20. September 2001 zu Genitalverstümmelungen bei Frauen (6), vom 17. Januar 2006 zu den Strategien zur Verhinderung des Handels mit Frauen und Kindern, die durch sexuelle Ausbeutung gefährdet sind (7), und vom 2. Februar 2006 zu der derzeitigen Lage bei der Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen und künftige Maßnahmen (8) aufgefordert, Aktionsprogramme zur Bekämpfung solcher Gewalttaten auszuarbeiten und durchzuführen. |
(8) |
Das Gemeinschaftsaktionsprogramm, das durch den Beschluss Nr. 293/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Januar 2000 zur Annahme eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft (Daphne-Programm) (2000—2003) über vorbeugende Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen (9) aufgestellt wurde, hat in der Europäischen Union zu einer stärkeren Sensibilisierung und einer engeren und solideren Zusammenarbeit der Organisationen in den Mitgliedstaaten, die im Bereich der Gewaltbekämpfung tätig sind, beigetragen. |
(9) |
Mit Hilfe des Gemeinschaftsaktionsprogramms, das durch den Beschluss Nr. 803/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Annahme des Aktionsprogramms (2004—2008) der Gemeinschaft zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie zum Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen (Programm Daphne II) (10) aufgestellt wurde, konnten die im Rahmen des Programms Daphne bereits erzielten Ergebnisse weiterentwickelt werden; nach Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 803/2004/EG ergreift die Kommission die erforderlichen Maßnahmen, um dafür zu sorgen, dass die jährlichen Mittelbeträge der neuen Finanziellen Vorausschau entsprechen. |
(10) |
Die Kontinuität der im Rahmen der Programme Daphne und Daphne II geförderten Projekte sollte gewährleistet werden. |
(11) |
Es ist wichtig und erforderlich anzuerkennen, dass Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen schwerwiegende sofortige und langfristige Auswirkungen auf die körperliche und psychische Gesundheit, die psychische und soziale Entwicklung von Einzelpersonen, Familien und Gemeinschaften sowie auf die Chancengleichheit der Betroffenen hat und für die Gesellschaft in ihrer Gesamtheit hohe soziale und wirtschaftliche Kosten mit sich bringt. |
(12) |
Gewalt gegen Frauen kann viele Formen annehmen, von der häuslichen Gewalt, die auf allen Ebenen der Gesellschaft anzutreffen ist, bis hin zu schädigenden traditionellen Praktiken unter Anwendung körperlicher Gewalt gegen Frauen, wie Genitalverstümmelung und Ehrenverbrechen, die eine besondere Form der Gewalt gegen Frauen darstellen. |
(13) |
Als Gewaltopfer im Sinne des mit diesem Beschluss aufgestellten Programms (nachstehend „das Programm“ genannt) sollten auch Kinder, Jugendliche und Frauen betrachtet werden, die zusehen müssen, wie gegen einen nahen Verwandten Gewalt ausgeübt wird. |
(14) |
Im Hinblick auf die Verhütung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen, einschließlich des Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung, sowie den Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen kann die Europäische Union den vorrangig von den Mitgliedstaaten durchzuführenden Maßnahmen durch folgende Aktivitäten einen Mehrwert verleihen: Verbreitung und Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Praktiken; Förderung eines innovativen Ansatzes; gemeinsame Festlegung von Prioritäten; gegebenenfalls Ausbau von Netzen; Auswahl von gemeinschaftsweiten Projekten, einschließlich Projekten zur Förderung von kostenlosen Kinder-Notrufdiensten und von Notrufdiensten für vermisste und sexuell ausgebeutete Kinder; Motivierung und Mobilisierung aller Beteiligten sowie europaweite Kampagnen zur Sensibilisierung gegen Gewalt. Diese Maßnahmen sollten auch die Unterstützung von Kindern, Jugendlichen und Frauen umfassen, die Opfer des Menschenhandels sind. |
(15) |
Da an die Wurzeln und die Folgen von Gewalt häufig in wirksamer Weise von lokalen und regionalen Organisationen in Zusammenarbeit mit gleichartigen Organisationen anderer Mitgliedstaaten herangegangen werden kann, sollte das Programm gebührendes Gewicht auf lokal und regional angesiedelte Präventivmaßnahmen und -aktionen zugunsten von Opfern legen. |
(16) |
Da die Ziele dieses Beschlusses, nämlich die Verhütung und Bekämpfung jeglicher Form von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen, wegen der Notwendigkeit eines Informationsaustauschs auf Gemeinschaftsebene und der gemeinschaftsweiten Verbreitung bewährter Praktiken auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und wegen des erforderlichen koordinierten und multidisziplinären Ansatzes und des Umfangs oder der Wirkungen des Programms besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
(17) |
In diesem Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Programms die Finanzausstattung festgesetzt, die für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (11) bildet. |
(18) |
Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (12) (nachstehend „Haushaltsordnung“ genannt) und die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (13), die der Wahrung der finanziellen Interessen der Gemeinschaft dienen, müssen unter Berücksichtigung folgender Aspekte angewandt werden: Grundsatz der Einfachheit und der Kohärenz bei der Wahl der Haushaltsinstrumente, Begrenzung der Zahl der Fälle, in denen die Kommission unmittelbar für ihre Anwendung und Verwaltung verantwortlich ist, und die erforderliche Verhältnismäßigkeit zwischen der Höhe der Mittel und dem mit ihrem Einsatz verbundenen Verwaltungsaufwand. |
(19) |
Es sollten zudem geeignete Maßnahmen getroffen werden, um Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern, und es sollten die erforderlichen Schritte eingeleitet werden, um entgangene, rechtsgrundlos gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Beträge gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (14), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (15) und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (16) wieder einzuziehen. |
(20) |
Für Betriebskostenzuschüsse muss nach der Haushaltsordnung ein Basisrechtsakt erlassen werden. |
(21) |
Die zur Durchführung des vorliegenden Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (17) erlassen werden. |
(22) |
Die ausgewogene Einbeziehung von Frauen und Männern in den Beschlussfassungsprozess ist ein Schlüsselfaktor für die Herbeiführung einer realen Gleichberechtigung zwischen Frauen und Männern. Die Mitgliedstaaten sollten sich daher nach Kräften um Geschlechterausgewogenheit in der Zusammensetzung des in Artikel 10 genannten Ausschusses bemühen — |
BESCHLIESSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Mit diesem Beschluss wird als Teil des Generellen Programms „Grundrechte und Justiz“ ein spezifisches Programm zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie zum Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen (Daphne III) (nachstehend „das Programm“ genannt) aufgelegt, das die in den Programmen Daphne und Daphne II festgelegten Konzepte und Ziele weiterführt, um dazu beizutragen, dass ein hohes Maß an Schutz vor Gewalt erreicht und so der Schutz der körperlichen und geistigen Gesundheit verbessert wird.
(2) Das Programm läuft vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013.
(3) Für die Zwecke des Programms umfasst der Begriff „Kinder“, im Einklang mit den völkerrechtlichen Verträgen über die Rechte des Kindes, die Altersgruppe von 0 bis 18 Jahren.
(4) Projekte mit Maßnahmen, die speziell auf begünstigte Gruppen wie Teenager (13 bis 19 Jahre) oder Personen im Alter von 12 bis 25 Jahren ausgerichtet sind, gelten jedoch als Maßnahmen für die Zielgruppe „Jugendliche“.
Artikel 2
Allgemeine Ziele
(1) Ziel des Programms ist es, zum Schutz von Kindern, Jugendlichen und Frauen vor jeglicher Form von Gewalt beizutragen und ein hohes Maß an Gesundheitsschutz, Wohlbefinden und sozialem Zusammenhalt herbeizuführen.
(2) Unbeschadet der Ziele und Befugnisse der Europäischen Gemeinschaft leisten die allgemeinen Ziele des Programms — insbesondere im Hinblick auf Kinder, Jugendliche und Frauen — einen Beitrag zur Entwicklung der Gemeinschaftspolitiken, speziell in den Bereichen öffentliche Gesundheit, Menschenrechte und Gleichstellung von Frauen und Männern, sowie zu Maßnahmen zum Schutz der Rechte von Kindern und zur Bekämpfung von Menschenhandel sowie sexueller Ausbeutung.
Artikel 3
Spezifisches Ziel
Das spezifische Ziel des Programms ist es, zur Verhütung und Bekämpfung jeglicher Form von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen im öffentlichen oder privaten Bereich, einschließlich der sexuellen Ausbeutung und des Menschenhandels, durch Präventionsmaßnahmen sowie Unterstützung und Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen beizutragen. Erreicht werden soll dies durch die folgenden grenzübergreifenden Maßnahmen oder andere Arten von Maßnahmen nach Artikel 4:
a) |
Unterstützung und Förderung von Nichtregierungsorganisationen (NRO) und anderen in diesem Bereich tätigen Organisationen nach Artikel 7; |
b) |
Entwicklung und Durchführung von Sensibilisierungsmaßnahmen für bestimmte Personengruppen, wie z. B. Angehörige bestimmter Berufe, zuständige Behörden, bestimmte Kreise der breiten Öffentlichkeit und gefährdete Gruppen, zum besseren Verständnis der Problematik der Gewalt und zur Förderung der vollständigen Ächtung der Gewalt, zur Förderung der Unterstützung der Opfer und des Anzeigens von Gewalttaten bei den zuständigen Behörden; |
c) |
Verbreitung der im Rahmen der Programme Daphne und Daphne II erzielten Ergebnisse einschließlich ihrer Anpassung, Weiterleitung und Nutzung durch andere Begünstigte oder in anderen geografischen Gebieten; |
d) |
Auswahl und Verstärkung von Maßnahmen, die dazu beitragen, dass gewaltgefährdete Personen eine positive Behandlung erfahren, insbesondere dadurch, dass ein Ansatz verfolgt wird, diesen Personen Achtung entgegenzubringen sowie ihr Wohlergehen und ihre Selbstverwirklichung zu fördern; |
e) |
Errichtung und Unterstützung multidisziplinärer Netze zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen NRO und anderen in diesem Bereich tätigen Organisationen; |
f) |
Gewährleistung der Erweiterung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Wissensgrundlage, des Austauschs, der Ermittlung und der Verbreitung von Informationen und bewährten Praktiken, auch durch Forschung, Schulungsmaßnahmen, Studienbesuche und Personalaustausch; |
g) |
Konzeption und Prüfung von Material zur Sensibilisierung und Schulung zur Verhütung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie Ergänzung und Anpassung bereits vorhandenen Materials zur Nutzung in anderen geografischen Gebieten oder für andere Zielgruppen; |
h) |
Untersuchung von Gewaltphänomenen und ihren Auswirkungen sowohl auf die Opfer als auch auf die Gesellschaft in ihrer Gesamtheit, einschließlich der Kosten für das Gesundheitswesen sowie der sozialen und wirtschaftlichen Kosten, zur Bekämpfung der Ursachen von Gewalt auf allen Ebenen der Gesellschaft; |
i) |
Entwicklung und Durchführung von Unterstützungsprogrammen für Opfer und gefährdete Personen und von Interventionsprogrammen für Täter unter Wahrung der Sicherheit der Opfer. |
Artikel 4
Arten von Maßnahmen
Zur Verfolgung der allgemeinen und spezifischen Ziele der Artikel 2 und 3 werden im Rahmen des Programms entsprechend den in den Jahresarbeitsprogrammen festgelegten Bedingungen Maßnahmen folgender Art unterstützt:
a) |
spezifische Maßnahmen der Kommission, unter anderem Studien und Forschungsarbeiten, Meinungsumfragen und Erhebungen, Ausarbeitung von Indikatoren und Methoden, Sammlung, Auswertung und Verbreitung von Daten und Statistiken, Seminare, Konferenzen und Sachverständigensitzungen, Organisation von öffentlichen Kampagnen und Veranstaltungen, Einrichtung und Pflege eines Informationsschalters und von Websites, Ausarbeitung und Verbreitung von Informationsmaterial (wie IT-Anwendungen und Schulungsmitteln), Einrichtung und Förderung einer Denkfabrik der interessierten Kreise, die fachliche Beratung in Gewaltfragen anbietet, Unterstützung anderer Netze nationaler Sachverständiger und Analyse, Überwachung und Bewertung; |
b) |
spezifische grenzübergreifende Projekte von gemeinschaftlichem Interesse, an denen mindestens zwei Mitgliedstaaten entsprechend den in den Jahresarbeitsprogrammen festgelegten Bedingungen beteiligt sind; |
c) |
Unterstützung der Tätigkeiten von NRO oder anderen Organisationen, die im Rahmen der allgemeinen Ziele des Programms nach Artikel 2 ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, entsprechend den in den Jahresarbeitsprogrammen festgelegten Bedingungen. |
Artikel 5
Beteiligung von Drittländern
Folgende Länder können sich an den Maßnahmen des Programms beteiligen:
a) |
die Länder, mit denen die Europäische Union einen Beitrittsvertrag unterzeichnet hat; |
b) |
die Bewerberländer, die im Rahmen einer Heranführungsstrategie unterstützt werden, gemäß den allgemeinen Grundsätzen und den allgemeinen Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Gemeinschaftsprogrammen, die durch das Rahmenabkommen bzw. durch die Beschlüsse der Assoziierungsräte festgelegt sind; |
c) |
die EFTA-Staaten, die Vertragsstaaten des EWR-Abkommens sind, gemäß den Bestimmungen des EWR-Abkommens; |
d) |
die westlichen Balkanländer gemäß den Modalitäten, die mit diesen Ländern nach den Rahmenabkommen über die allgemeinen Grundsätze für ihre Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen zu vereinbaren sind. |
Bewerberländer, die sich nicht an dem Programm beteiligen, können in die Projekte einbezogen werden, sofern damit ein Beitrag zur Vorbereitung auf den Beitritt geleistet wird, sowie sonstige Drittländer, die sich nicht an dem Programm beteiligen, sofern dies den Projektzielen förderlich ist.
Artikel 6
Begünstigte und Zielgruppen
(1) Das Programm kommt Kindern, Jugendlichen und Frauen zugute, die Opfer von Gewalt oder durch Gewalt gefährdet sind.
(2) Die Hauptzielgruppen des Programms sind unter anderem Familien, Lehrer und pädagogische Fachkräfte, Sozialarbeiter, Polizei- und Grenzschutzbeamte, Mitarbeiter lokaler, nationaler und militärischer Behörden, medizinisches und paramedizinisches Personal, Justizbedienstete, NRO, Gewerkschaften und Religionsgemeinschaften.
Artikel 7
Teilnahme am Programm
An dem Programm können private oder öffentliche Organisationen und Einrichtungen (lokale Behörden auf geeigneter Ebene, Hochschulfakultäten und Forschungszentren) teilnehmen, die im Bereich der Verhütung und Bekämpfung von und des Schutzes vor Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen oder im Bereich der Unterstützung von Opfern tätig sind oder mit der Umsetzung gezielter Maßnahmen betraut sind, durch die die Ablehnung solcher Gewalt gefördert oder eine Änderung der Haltung und des Verhaltens gegenüber gefährdeten Gruppen und Gewaltopfern angeregt werden soll.
Artikel 8
Form der Gemeinschaftsfinanzierung
(1) Die Gemeinschaftsfinanzierung kann in folgenden rechtlichen Formen erfolgen:
a) |
Finanzhilfen, |
b) |
öffentliche Aufträge. |
(2) Finanzhilfen der Gemeinschaft werden außer in ordnungsgemäß begründeten, dringenden Ausnahmefällen oder wenn der Empfänger aufgrund seiner Merkmale als Einziger für eine bestimmte Maßnahme in Frage kommt, nach Prüfung der aufgrund einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gestellten Anträge gewährt. Finanzhilfen der Gemeinschaft werden in Form von Betriebskostenzuschüssen und maßnahmenbezogenen Finanzhilfen gewährt. Der Kofinanzierungshöchstsatz wird in den Jahresarbeitsprogrammen angegeben.
(3) Daneben können Ausgaben für ergänzende Maßnahmen vorgesehen werden, die öffentlich ausgeschrieben werden, wobei die Gemeinschaftsmittel dem Erwerb von Dienstleistungen und Gütern dienen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Zielen des Programms stehen. Hierunter fallen unter anderem Ausgaben für Information und Kommunikation sowie für die Vorbereitung, Umsetzung, Überwachung, Prüfung und Bewertung von Projekten, politischen Maßnahmen, Programmen und Rechtsvorschriften.
Artikel 9
Durchführung
(1) Die Kommission gewährt die Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe der Haushaltsordnung.
(2) Zur Durchführung des Programms nimmt die Kommission im Rahmen der allgemeinen Ziele des Programms nach Artikel 2 ein Jahresarbeitsprogramm an, in dem die spezifischen Ziele und thematischen Schwerpunkte angegeben, die in Artikel 8 vorgesehenen Begleitmaßnahmen erläutert und erforderlichenfalls sonstige Maßnahmen aufgelistet werden. In dem Jahresarbeitsprogramm wird ausgewiesen, welcher Mindestprozentsatz der jährlichen Ausgaben für Zuschüsse vorgesehen ist.
(3) Das Jahresarbeitsprogramm wird nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren angenommen.
(4) Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit allen anderen Aspekten werden nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Beratungsverfahren erlassen.
(5) Im Rahmen der Bewertungs- und Vergabeverfahren für maßnahmenbezogene Finanzhilfen werden unter anderem folgende Kriterien zugrunde gelegt:
a) |
die allgemeinen und spezifischen Ziele der Artikel 2 und 3 sowie die Maßnahmen in den verschiedenen Bereichen gemäß Artikel 3 und die Übereinstimmung mit dem Jahresarbeitsprogramm; |
b) |
die Qualität der vorgeschlagenen Maßnahme in Bezug auf ihre Konzeption, Durchführung, Präsentation und erwarteten Ergebnisse; |
c) |
die beantragten Gemeinschaftsmittel und deren Kostenwirksamkeit im Verhältnis zu den erwarteten Ergebnissen; |
d) |
die Auswirkungen der erwarteten Ergebnisse auf die allgemeinen und spezifischen Ziele der Artikel 2 und 3 und auf die Maßnahmen in den verschiedenen Bereichen gemäß Artikel 3; |
e) |
Innovation. |
(6) Die Anträge auf Betriebskostenzuschüsse gemäß Artikel 4 Buchstabe c werden anhand folgender Kriterien bewertet:
a) |
Übereinstimmung mit den Programmzielen; |
b) |
Qualität der geplanten Maßnahmen; |
c) |
voraussichtlicher Multiplikatoreffekt dieser Maßnahmen in der Öffentlichkeit; |
d) |
geografische Ausstrahlung der durchgeführten Maßnahmen; |
e) |
Einbindung der Bürger in die Strukturen der betreffenden Einrichtungen; |
f) |
Kostenwirksamkeit der vorgeschlagenen Maßnahme. |
Artikel 10
Ausschuss
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
(4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 11
Komplementarität
(1) Synergien und Komplementarität mit anderen Gemeinschaftsinstrumenten werden angestrebt, insbesondere mit den Generellen Programmen „Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte“ und „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“, dem Siebten Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung, den Programmen im Bereich des Gesundheitsschutzes, dem Programm für Beschäftigung und soziale Solidarität — Progress und dem Programm „Mehr Sicherheit im Internet“. Es wird auch Komplementarität mit dem Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen angestrebt. Gewaltstatistiken werden in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten erforderlichenfalls mit Hilfe des Statistischen Programms der Gemeinschaft erstellt.
(2) Bei der Durchführung des Programms kann auf die Ressourcen anderer Gemeinschaftsinstrumente, insbesondere der Generellen Programme „Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte“ und „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ sowie des Siebten Rahmenprogramms im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung, zurückgegriffen werden, um Maßnahmen durchzuführen, die zur Verwirklichung der Ziele aller Programme beitragen.
(3) Für Maßnahmen, die im Rahmen dieses Beschlusses finanziert werden, darf für denselben Zweck keine Unterstützung aus anderen Finanzinstrumenten der Gemeinschaft gewährt werden. Die Kommission sorgt dafür, dass die Begünstigten des Programms die Kommission über den Erhalt finanzieller Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union sowie aus anderen Quellen und über laufende Finanzierungsanträge unterrichten.
Artikel 12
Finanzierung
(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung dieses Beschlusses wird für den in Artikel 1 angegebenen Zeitraum auf 116,85 Mio. EUR festgesetzt.
(2) Die Mittelzuweisungen für Maßnahmen auf der Grundlage des Programms werden im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union als jährliche Mittelbeträge ausgewiesen. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des Finanzrahmens bewilligt.
Artikel 13
Überwachung
(1) Die Kommission sorgt dafür, dass der Begünstigte für jede im Rahmen des Programms finanzierte Maßnahme technische und finanzielle Berichte über den Stand der Arbeiten vorlegt. Innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Maßnahme ist ein Abschlussbericht vorzulegen. Die Kommission entscheidet über Form und Inhalt der Berichte.
(2) Die Kommission sorgt dafür, dass im Rahmen der Durchführung des Programms geschlossene Verträge und Vereinbarungen insbesondere eine Überprüfung und Finanzkontrolle durch die Kommission (oder einen befugten Vertreter der Kommission) — erforderlichenfalls vor Ort, einschließlich durch Stichproben — sowie Prüfungen durch den Rechnungshof vorsehen.
(3) Die Kommission schreibt vor, dass der Empfänger der finanziellen Unterstützung während eines Zeitraums von fünf Jahren ab der letzten Auszahlung für eine Maßnahme alle Belege über die mit der betreffenden Maßnahme zusammenhängenden Ausgaben für die Kommission aufbewahrt.
(4) Die Kommission passt auf der Grundlage der Ergebnisse der in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichte und Stichproben erforderlichenfalls den Umfang der ursprünglich bewilligten finanziellen Unterstützung oder die Bedingungen für ihre Gewährung sowie den Zeitplan für die Auszahlungen an.
(5) Die Kommission ergreift alle sonstigen erforderlichen Maßnahmen, um zu überprüfen, ob die finanzierten Maßnahmen ordnungsgemäß und unter Beachtung der Bestimmungen dieses Beschlusses und der Haushaltsordnung durchgeführt werden.
Artikel 14
Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft
(1) Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach diesem Beschluss finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch die Anwendung von Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999.
(2) Bei den im Rahmen des Programms finanzierten Gemeinschaftsmaßnahmen finden die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 und die Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 Anwendung auf jeden Verstoß gegen eine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung, einschließlich Verstößen gegen eine auf der Grundlage des Programms festgelegte vertragliche Verpflichtung infolge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die durch eine ungerechtfertigte Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushalt der Europäischen Union oder die in diesem Rahmen verwalteten Haushalte bewirkt bzw. bewirken würde.
(3) Die Kommission kürzt die für eine Maßnahme gewährte finanzielle Unterstützung, setzt sie aus oder fordert sie zurück, wenn sie Unregelmäßigkeiten — einschließlich der Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Beschlusses, der Einzelentscheidung oder des Vertrags bzw. der Vereinbarung über die betreffende finanzielle Unterstützung — feststellt oder wenn sich herausstellt, dass eine Änderung an der Maßnahme vorgenommen wurde, die mit der Art der Maßnahme oder deren Durchführungsbedingungen nicht vereinbar ist, ohne dass die Zustimmung der Kommission eingeholt wurde.
(4) Werden Fristen nicht eingehalten oder ist aufgrund des Fortschritts bei der Durchführung einer Maßnahme nur ein Teil der gewährten finanziellen Unterstützung gerechtfertigt, so fordert die Kommission den Empfänger auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist hierzu zu äußern. Falls dieser keine zufrieden stellende Begründung liefert, kann die Kommission den Restbetrag der finanziellen Unterstützung streichen und die Rückzahlung bereits gezahlter Gelder fordern.
(5) Jeder zu Unrecht ausgezahlte Betrag muss der Kommission zurückgezahlt werden. Auf nicht rechtzeitig zurückgezahlte Beträge werden nach Maßgabe der Haushaltsordnung Verzugszinsen erhoben.
Artikel 15
Bewertung
(1) Das Programm wird regelmäßig überwacht, um die Umsetzung der in seinem Rahmen durchgeführten Maßnahmen zu verfolgen.
(2) Die Kommission sorgt für eine regelmäßige, unabhängige, externe Bewertung des Programms.
(3) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat
a) |
spätestens zum 31. März 2011 einen Zwischenbericht über die erzielten Ergebnisse sowie die qualitativen und quantitativen Aspekte der Durchführung des Programms, dem eine Liste der finanzierten Projekte und Maßnahmen beigefügt ist; |
b) |
spätestens zum 31. Mai 2012 eine Mitteilung über die Fortführung des Programms; |
c) |
spätestens zum 31. Dezember 2014 einen Bericht über die Ex-post-Bewertung der Durchführung und der Ergebnisse des Programms. |
Artikel 16
Veröffentlichung der Projekte
Die Kommission veröffentlicht jährlich eine Liste der Projekte, die im Rahmen des Programms finanziert werden, zusammen mit einer kurzen Beschreibung jedes Projekts.
Artikel 17
Übergangsbestimmungen
Der Beschluss Nr. 803/2004/EG wird aufgehoben. Maßnahmen, die nach Maßgabe jenes Beschlusses angelaufen sind, werden bis zu ihrem Abschluss gemäß jenem Beschluss weitergeführt.
Artikel 18
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Straßburg am 20. Juni 2007.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
H.-G. PÖTTERING
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. GLOSER
(1) ABl. C 69 vom 21.3.2006, S. 1.
(2) ABl. C 192 vom 16.8.2006, S. 25.
(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 5. September 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 5. März 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(4) ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1.
(5) ABl. C 59 vom 23.2.2001, S. 307.
(6) ABl. C 77 E vom 28.3.2002, S. 126.
(7) ABl. C 287 E vom 24.11.2006, S. 75.
(8) ABl. C 288 E vom 25.11.2006, S. 66.
(9) ABl. L 34 vom 9.2.2000, S. 1.
(10) ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 1.
(11) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(12) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Berichtigung im ABl. L 25 vom 30.1.2003, S. 43. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1).
(13) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 478/2007 (ABl. L 111 vom 28.4.2007, S. 13).
(14) ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.
(15) ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.
(16) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.
(17) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Beschluss geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).