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Document 32006D0346

    2006/346/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Mai 2006 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in Deutschland und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/274/EG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 1945) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 128 vom 16/05/2006, p. 10–14 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 118M vom 08/05/2007, p. 710–714 (MT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2006

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/346/oj

    16.5.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 128/10


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 15. Mai 2006

    über bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in Deutschland und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/274/EG

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 1945)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2006/346/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In Deutschland ist es zu Ausbrüchen von klassischer Schweinepest gekommen.

    (2)

    Angesichts des Handels mit lebenden Schweinen und bestimmten Schweineerzeugnissen könnten diese Ausbrüche die Tierbestände in anderen Mitgliedstaaten gefährden.

    (3)

    Deutschland hat gemäß der Richtlinie 2001/89/EG des Rates (2) über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest Maßnahmen getroffen.

    (4)

    Die Entscheidung der Kommission 2006/274/EG vom 6. April 2006 mit vorübergehenden Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in Deutschland und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/254/EG (3) wurde angenommen, um die von Deutschland gemäß der Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (4) getroffenen Maßnahmen aufrechtzuerhalten und zu erweitern.

    (5)

    Die für den Handel mit lebenden Schweinen geltenden Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen sind in der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (5) festgelegt.

    (6)

    Die für den Handel mit Schweinesperma geltenden Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen sind in der Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (6) festgelegt.

    (7)

    Die für den Handel mit Eizellen und Embryonen von Schweinen geltenden Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen sind in der Entscheidung 95/483/EG der Kommission vom 9. November 1995 über das Muster der Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Eizellen und Embryonen von Schweinen (7) festgelegt.

    (8)

    Die Entscheidung 2002/106/EG der Kommission vom 1. Februar 2002 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs mit Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und Kriterien für die Auswertung von Laboruntersuchungen zur Bestätigung der klassischen Schweinepest (8) sieht risikoabhängige Überwachungsprotokolle vor.

    (9)

    Deutschland hat zusätzlich vom 6. Mai 2006 bis 16. Mai 2006 die Beförderung von Schweinen, mit Ausnahme der Beförderung zur unmittelbaren Schlachtung, von und aus Haltungsbetrieben in einem Teil des Landesgebietes von Nordrhein-Westfalen verboten, in dem der Verdacht auf Ausbruch der klassischen Schweinepest in einem landwirtschaftlichen Betrieb in Nordrhein-Westfalen besteht.

    (10)

    Aufgrund der Angaben Deutschlands empfiehlt es sich, in Deutschland die Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest zu überprüfen, insbesondere auf dem Landesgebiet von Nordrhein-Westfalen.

    (11)

    Es empfiehlt sich ebenfalls, die für das Hoheitsgebiet Deutschlands außerhalb von Nordrhein-Westfalen festgelegten Maßnahmen aufzuheben. Allerdings sollte Deutschland für den innergemeinschaftlichen Schweinehandel jeweils bescheinigen, dass in einem Ursprungshaltungsbetrieb seit dem 15. Januar 2006 keine Schweine aus einem Haltungsbetrieb in Nordrhein-Westfalen eingestellt worden sind.

    (12)

    In der Entscheidung 90/424/EWG des Rates über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (9) wird in Artikel 3 Absatz 4 festgelegt, dass die Kommission entsprechende Maßnahmen beschließen kann, die der betreffende Mitgliedstaat durchführen muss, um den Erfolg der Aktion zu sichern; es erscheint angemessen, dass alle Schweinehaltungsbetriebe in der Schutzzone im Umkreis um einen bestätigten Ausbruch in der Gemeinde Borken in Nordrhein-Westfalen präventiv zu räumen sind.

    (13)

    Die Entscheidung 2006/274/EG ist aufzuheben.

    (14)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Deutschland stellt sicher, dass:

    1.

    keine Schweine aus den in Anhang I aufgeführten Gebieten in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer versendet werden;

    2.

    keine Schweine aus Haltungsbetrieben in seinem Hoheitsgebiet außerhalb der in Anhang I aufgeführten Gebiete, in denen seit dem 15. Januar 2006 Schweine aus einem Haltungsbetrieb in Nordrhein-Westfalen eingestellt worden sind, in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer versendet werden.

    Artikel 2

    (1)   Deutschland stellt sicher, dass:

    a)

    unbeschadet der Maßnahmen der Richtlinie 2001/89/EG und insbesondere der Artikel 9, 10 und 11

    i)

    keine Schweine von und nach Schweinehaltungsbetrieben innerhalb der in Anhang I A aufgeführten Gebiete transportiert werden;

    ii)

    der Transport von Schlachtschweinen aus Haltungsbetrieben außerhalb der in Anhang I A aufgeführten Gebieten zu in diesen Gebieten gelegenen Schlachthöfen und die Durchfuhr von Schweinen durch diese Gebiete nur

    über Hauptverkehrsstraßen oder auf dem Schienenweg erfolgt, und

    unter Befolgung der ausführlichen Anweisungen der zuständigen Behörde vorgenommen wird, damit die betreffenden Schweine während des Transports nicht direkt oder indirekt mit anderen Schweinen in Kontakt geraten;

    b)

    keine Schweine aus den in Anhang I B aufgeführten Gebieten in andere Gebiete innerhalb Deutschlands versendet werden, ausgenommen von:

    i)

    Schlachtschweinen, die auf direktem Wege zur unmittelbaren Schlachtung zu einem Schlachthof befördert werden, wobei die Schweine aus einem einzigen Haltungsbetrieb stammen müssen;

    ii)

    Zucht- und Nutzschweinen, die auf direktem Wege zu einem Haltungsbetrieb befördert werden, sofern die Schweine mindestens 30 Tage lang bzw. — falls die Tiere weniger als 30 Tage alt sind — von Geburt an in einem einzigen Betrieb gehalten wurden:

    in den in den 30 Tagen unmittelbar vor dem Tag des Versands der Schweine keine lebenden Schweine eingestellt wurden und

    in dem die klinischen Untersuchungen gemäß Kapitel IV Abschnitt D Nummer 2 des Anhangs der Entscheidung 2002/106/EG mit negativem Befund durchgeführt wurden.

    (2)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a kann die zuständige Behörde die Beförderung von Schweinen von einem Haltungsbetrieb, der sich innerhalb der in Anhang I A aufgeführten Gebiete, aber außerhalb einer Schutz- oder Überwachungszone befindet, genehmigen:

    a)

    direkt zu einem Schlachthof innerhalb dieser Gebiete oder in Ausnahmefällen zur sofortigen Schlachtung in benannte Schlachthöfe außerhalb dieser Gebiete in Deutschland, sofern die Schweine aus einem Haltungsbetrieb versendet werden, in dem die klinischen Untersuchungen gemäß Kapitel IV Abschnitt D Nummer 3 des Anhangs zu der Entscheidung 2002/106/EG mit negativem Befund durchgeführt wurden;

    b)

    frühestens zum 16. Mai 2006 zu einem Haltungsbetrieb, der sich innerhalb dieser Gebiete befindet, sofern die Schweine mindestens 45 Tage lang bzw. — falls die Tiere weniger als 45 Tage alt sind — von Geburt an in einem einzigen Betrieb gehalten wurden:

    i)

    in den in den 45 Tagen unmittelbar vor dem Tag des Versands der Schweine keine lebenden Schweine eingestellt wurden und

    ii)

    in dem die klinischen Untersuchungen gemäß Kapitel IV Abschnitt D Nummer 2 des Anhangs der Entscheidung 2002/106/EG mit negativem Befund durchgeführt wurden.

    (3)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a kann die zuständige Behörde die direkte Beförderung von Schweinen von einem Haltungsbetrieb, der sich innerhalb einer Überwachungszone befindet, zu einem benannten Haltungsbetrieb genehmigen, in dem sich keine Schweine aufhalten und der sich innerhalb derselben Überwachungszone befindet, sofern:

    diese Verbringung gemäß den Bedingungen von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe f und Absatz 2 der Richtlinie 2001/89/EG stattfindet und

    die Untersuchungen gemäß Kapitel IV Abschnitt D Nummer 2 des Anhangs der Entscheidung 2002/106/EG in dem Haltungsbetrieb, aus dem die Schweine versendet werden, mit negativem Befund durchgeführt wurden.

    Die genannten Verbringungen werden von den deutschen Behörden aufgezeichnet und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit umgehend mitgeteilt.

    Artikel 3

    Deutschland stellt sicher, dass die folgenden Produkte nicht in andere Mitgliedstaaten oder in Drittländer versendet werden:

    a)

    Schweinesperma, es sei denn, es stammt von Ebern aus einer Besamungsstation gemäß Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 90/429/EWG des Rates, die außerhalb der in Anhang I A aufgeführten Gebiete liegt;

    b)

    Eizellen und Embryonen von Schweinen, es sei denn, sie stammen von Sauen aus Haltungsbetrieben, die außerhalb der in Anhang I A aufgeführten Gebiete liegen.

    Artikel 4

    Deutschland stellt sicher, dass die Gesundheitsbescheinigung, die

    a)

    gemäß der Richtlinie 64/432/EWG Schweinesendungen aus Deutschland beiliegen muss, durch folgenden Vermerk ergänzt wird:

    „Tiere gemäß der Entscheidung 2006/346/EG der Kommission vom 15. Mai 2006 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in Deutschland“;

    b)

    gemäß der Richtlinie 90/429/EWG Sendungen von Schweinesperma aus Deutschland beiliegen muss, durch folgenden Vermerk ergänzt wird:

    „Schweinesperma gemäß der Entscheidung 2006/346/EG der Kommission vom 15. Mai 2006 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in Deutschland“;

    c)

    gemäß der Entscheidung 95/483/EG Sendungen von Eizellen und Embryonen von Schweinen aus Deutschland beiliegen muss, durch folgenden Vermerk ergänzt wird:

    „Eizellen/Embryonen (Nichtzutreffendes streichen) gemäß der Entscheidung 2006/346/EG der Kommission vom 15. Mai 2006 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in Deutschland“.

    Artikel 5

    (1)   Innerhalb der in Anhang I A aufgeführten Gebiete:

    a)

    weisen die zuständigen Behörden mindestens eine Risikozone aus und

    b)

    werden zumindest die Dienstleistungen, die Personen in direktem Kontakt mit Schweinen erbringen oder die das Betreten der Schweinestallungen und die Benutzung von Transportmitteln zur Beförderung von Futter, Mist oder toten Tieren aus den Schweinehaltungsbetrieben und in diese in den in Anhang I A aufgeführten Gebieten erforderlich machen, auf diese ausgewiesene(n) Zone(n) beschränkt und nicht auch in anderen Teilen der Gemeinschaft erbracht, es sei denn, die Transportmittel, Geräte und etwaigen anderen Ansteckungsträger wurden zuvor gründlich gereinigt und desinfiziert und sind mindestens drei Tage lang nicht mit anderen Schweinen oder Schweinehaltungsbetrieben in Kontakt gekommen; bei Kontakten im Zusammenhang mit Beförderungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a wird davon ausgegangen, dass sie innerhalb dieser ausgewiesenen Zone(n) stattgefunden haben.

    (2)   Unbeschadet der bereits im Rahmen der Richtlinie 2001/89/EG getroffenen Maßnahmen lässt Deutschland schnellstmöglich alle Schweinehaltungsbetriebe in der Schutzzone im Umkreis um einen bestätigten Ausbruch in der Gemeinde Borken in Nordrhein-Westfalen präventiv räumen.

    Die im ersten Unterabsatz erwähnten Vorsichtsmaßnahmen werden unbeschadet der Entscheidung 90/424/EWG des Rates über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich getroffen.

    (3)   In den in Anhang I A aufgeführten Gebieten werden Überwachungsmaßnahmen gemäß den Grundsätzen in Anhang II durchgeführt.

    (4)   Erforderlichenfalls werden vorbeugende Seuchenbekämpfungsmaßnahmen nach Maßgabe von Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2001/89/EG des Rates getroffen.

    (5)   Die Schweinehalter werden angemessen informiert.

    Artikel 6

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

    1.

    Transportmittel, mit denen Schweine in den in Anhang I A aufgeführten Gebieten transportiert wurden oder die sich in einem Schweinehaltungsbetrieb in den in Anhang I A aufgeführten Gebieten befunden haben, nach jedem Transportvorgang zweimal gereinigt und desinfiziert werden;

    2.

    die Transporteure der zuständigen Behörde den Nachweis einer solchen Desinfektion erbringen.

    Artikel 7

    Die Mitgliedstaaten ändern ihre Handelsvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen, und geben die erlassenen Maßnahmen unverzüglich auf angemessene Weise öffentlich bekannt. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

    Artikel 8

    Diese Entscheidung gilt bis 30. Juni 2006.

    Artikel 9

    Die Entscheidung 2006/274/EG wird aufgehoben.

    Artikel 10

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 15. Mai 2006

    Für die Kommission

    Markos KYPRIANOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

    (2)  ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

    (3)  ABl. L 99 vom 7.4.2006, S. 36. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/328/EG (ABl. L 120 vom 5.5.2006, S. 25).

    (4)  ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5. Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

    (5)  ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1).

    (6)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 62. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

    (7)  ABl. L 275 vom 18.11.1995, S. 30.

    (8)  ABl. L 39 vom 9.2.2002, S. 71.

    (9)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/53/EG (ABl. L 29 vom 2.2.2006, S. 37).


    ANHANG I

    Die Gebiete in Deutschland, auf die in den Artikeln 1, 2, 3, 5 und 6 Bezug genommen wird:

    A.

    Nordrhein-Westfalen: das Gebiet der Regierungsbezirke Arnsberg, Düsseldorf und Münster.

    B.

    Nordrhein-Westfalen: das Gebiet der Regierungsbezirke Detmold und Köln.


    ANHANG II

    Gemäß Artikel 5 Absatz 3 stellt Deutschland sicher, dass in den in Anhang I A aufgeführten Gebieten folgende Überwachungsmaßnahmen durchgeführt werden:

    a)

    jeder Fall einer Infektionskrankheit in Schweinehaltungsbetrieben, der eine Behandlung mit Antibiotika oder antibakteriellen Arzneimitteln erforderlich macht, wird unverzüglich und vor Behandlungsbeginn der zuständigen Veterinärbehörde gemeldet,

    b)

    in den vorstehend genannten Schweinehaltungsbetrieben führt ein Tierarzt unverzüglich die in Kapitel IV Abschnitt A des Anhangs der Entscheidung 2002/106/EG der Kommission vorgesehenen klinischen Untersuchungen und Stichprobenuntersuchungen durch.


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