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Document 32002D0799
2002/799/EC: Commission Decision of 14 October 2002 on the list of programmes for the eradication and monitoring of animal diseases and on the list of programmes of checks aimed at the prevention of zoonoses qualifying for a financial contribution from the Community in 2003 (notified under document number C(2002) 3879)
2002/799/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Oktober 2002 über das Verzeichnis der Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen bzw. der Überwachungsprogramme zur Verhütung von Zoonosen, die für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft im Jahr 2003 in Betracht kommen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 3879)
2002/799/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Oktober 2002 über das Verzeichnis der Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen bzw. der Überwachungsprogramme zur Verhütung von Zoonosen, die für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft im Jahr 2003 in Betracht kommen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 3879)
ABl. L 277 vom 15/10/2002, p. 27–29
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2003
2002/799/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Oktober 2002 über das Verzeichnis der Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen bzw. der Überwachungsprogramme zur Verhütung von Zoonosen, die für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft im Jahr 2003 in Betracht kommen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 3879)
Amtsblatt Nr. L 277 vom 15/10/2002 S. 0027 - 0029
Entscheidung der Kommission vom 14. Oktober 2002 über das Verzeichnis der Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen bzw. der Überwachungsprogramme zur Verhütung von Zoonosen, die für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft im Jahr 2003 in Betracht kommen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 3879) (2002/799/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/572/EG(2), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 5 und Artikel 32, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates(3) über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik werden Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, finanziert. Zum Zweck der Finanzkontrolle gelten die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999. (2) Bei der Festlegung der Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen, die im Jahr 2003 für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft in Betracht kommen, und bei der Veranschlagung der Höhe und des Prozentsatzes der Beteiligung an den einzelnen Programmen ist zu berücksichtigen, welche Bedeutung die einzelnen Programme für die Gemeinschaft besitzen und in welchem Umfang Mittel zur Verfügung stehen. (3) Bei der Festlegung der Überwachungsprogramme zur Verhütung von Zoonosen, die im Jahr 2003 für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft in Betracht kommen, und bei der Veranschlagung der Höhe und des Prozentsatzes der Beteiligung an den einzelnen Programmen ist zu berücksichtigen, welche Bedeutung die einzelnen Programme für die Gemeinschaft besitzen und in welchem Umfang Mittel zur Verfügung stehen. (4) Die Kommission hat jedes der von den Mitgliedstaaten eingereichten Programme unter tiermedizinischen und finanziellen Aspekten geprüft. (5) Die Programme, die in dem mit dieser Entscheidung festgelegten Verzeichnis aufgeführt sind, werden zu einem späteren Zeitpunkt einzeln genehmigt. (6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und die Tiergesundheit - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die in Anhang I aufgelisteten Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen kommen im Jahr 2003 für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft in Betracht. (2) Höhe und Prozentsatz der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an den Programmen gemäß Absatz 1 sind in Anhang I veranschlagt. Artikel 2 (1) Die in Anhang II aufgelisteten Überwachungsprogramme zur Verhütung von Zoonosen kommen im Jahr 2003 für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft in Betracht. (2) Höhe und Prozentsatz der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an den Programmen gemäß Absatz 1 sind in Anhang II veranschlagt. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 14. Oktober 2002 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. (2) ABl. L 203 vom 28.7.2001, S. 16. (3) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103. ANHANG I Verzeichnis der Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen Veranschlagte Höhe und Prozentsatz der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II Verzeichnis der Überwachungsprogramme zur Verhütung von Zoonosen Veranschlagte Höhe und Prozentsatz der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft >PLATZ FÜR EINE TABELLE>