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Document 32002D0209

    2002/209/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. März 2002 zur Aktualisierung der Bedingungen für die Genehmigung der Verbringung von Schweinen aus Betrieben innerhalb der in Spanien wegen klassischer Schweinepest abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen und zur Regelung der Kennzeichnung und Verwendung von Schweinefleisch in Anwendung des Artikels 11 der Richtlinie 2001/89/EG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 985)

    ABl. L 68 vom 12/03/2002, p. 40–45 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2002

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/209/oj

    32002D0209

    2002/209/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. März 2002 zur Aktualisierung der Bedingungen für die Genehmigung der Verbringung von Schweinen aus Betrieben innerhalb der in Spanien wegen klassischer Schweinepest abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen und zur Regelung der Kennzeichnung und Verwendung von Schweinefleisch in Anwendung des Artikels 11 der Richtlinie 2001/89/EG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 985)

    Amtsblatt Nr. L 068 vom 12/03/2002 S. 0040 - 0045


    Entscheidung der Kommission

    vom 11. März 2002

    zur Aktualisierung der Bedingungen für die Genehmigung der Verbringung von Schweinen aus Betrieben innerhalb der in Spanien wegen klassischer Schweinepest abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen und zur Regelung der Kennzeichnung und Verwendung von Schweinefleisch in Anwendung des Artikels 11 der Richtlinie 2001/89/EG des Rates

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 985)

    (Nur der spanische Text ist verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2002/209/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest(1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe f), Artikel 25 Absatz 3 und Artikel 29 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) In den letzten drei Monaten haben die spanischen Veterinärbehörden im Kreis Osona in der katalonischen Provinz Barcelona Fälle von klassischer Schweinepest gemeldet.

    (2) Gemäß den Artikeln 9, 10 und 11 der Richtlinie 2001/89/EG wurden um die Seuchenherde in Spanien unverzüglich Schutz- und Überwachungszonen abgegrenzt.

    (3) Angesichts dieser Ausbrüche hat die Kommission folgende Maßnahmen erlassen: i) Entscheidung 2001/925/EG(2), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/162/EG(3), über bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in Spanien, ii) Entscheidung 2002/33/EG(4), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/162/EG, über die Nutzung von zwei Schlachthöfen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 2001/89/EG durch Spanien und iii) Entscheidung 2002/41/EG(5), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/162/EG, mit weiteren detaillierten Bedingungen für die Zulassung der Verbringung von Schweinen aus Betrieben in den im Zusammenhang mit der klassischen Schweinepest eingerichteten Schutz- und Überwachungszonen in Spanien.

    (4) Die Verwendung eines Genusstauglichkeitsstempels für frisches Fleisch ist in der Richtlinie 64/433/EWG des Rates(6) über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch, zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/23/EG(7), geregelt.

    (5) Spanien hat gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe f) der Richtlinie 2001/89/EG in Bezug auf die Kennzeichnung und anschließende Verwendung von Fleisch von Schweinen, die aus Betrieben in den Überwachungszonen im Kreis Osona stammen und die auf der Grundlage einer Sondergenehmigung der zuständigen Behörde geschlachtet worden sind, eine Abweichung beantragt.

    (6) Angesichts dieses Antrags und der Seuchenentwicklung empfiehlt es sich, die Bedingungen für die Genehmigung der Verbringung von Schweinen aus Betrieben innerhalb der in Spanien wegen klassischer Schweinepest abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen zu aktualisieren und in Anwendung von Artikel 11 der Richtlinie 2001/89/EG die Kennzeichnung und Verwendung von Schweinefleisch zu regeln. Der Klarheit halber sollte die Entscheidung 2002/41/EG aufgehoben werden.

    (7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit (Abteilung Tiergesundheit und Tierschutz) -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Spanien wird ermächtigt, Fleisch von Schweinen aus Betrieben in den Überwachungszonen, die gemäß Artikel 9 und 11 der Richtlinie 2001/89/EG vor dem 5. März 2002 im Kreis Osona ausgewiesen wurden, mit dem Genusstauglichkeitsstempel gemäß Artikel 3 Absatz 1 Abschnitt A Buchstabe e) der Richtlinie 64/433/EWG zu versehen, sofern die betreffenden Schweine

    a) aus einer Überwachungszone stammen,

    - in der in den vorangegangenen 21 Tagen keine Ausbrüche von klassischer Schweinepest festgestellt wurden und in der der Abschluss der Grobreinigung und Vordesinfektion der Seuchenbetriebe mindestens 21 Tage zurückliegt,

    - die um eine Schutzzone herum ausgewiesen ist, in der nach dem Nachweis der klassischen Schweinepest in allen Schweinehaltungsbetrieben klinische Untersuchungen auf klassische Schweinepest mit negativem Befund durchgeführt wurden;

    b) aus einem Betrieb stammen,

    - der den Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2001/89/EG unterworfen wurde,

    - für den aufgrund der epidemiologischen Untersuchungen keinerlei Kontakt zu einem Seuchenbetrieb bestand,

    - der nach Abgrenzung der Zone einer regelmäßigen tierärztlichen Kontrolle unterzogen wurde, die alle im Betrieb gehaltenen Schweine betraf;

    c) einem Programm zur Überwachung der Körpertemperatur und klinischen Untersuchung unterworfen waren. Dieses Programm muss nach dem Verfahren des Anhangs I durchgeführt worden sein;

    d) innerhalb von zwölf Stunden nach ihrer Ankunft im Schlachthof geschlachtet wurden.

    (2) Unbeschadet der Regelung gemäß Absatz 1 Buchstabe a) erster Gedankenstrich werden für die Überwachungszone, die um die am 22. Februar 2002 in der Gemeinde Tona bestätigten Ausbrüche errichtet wurde, die Fristen für das Nichtauftreten neuer Seuchenausbrüche und das Zurückliegen der Grobreinigung und Vordesinfektion jedoch auf 30 Tage festgesetzt.

    Artikel 2

    Spanien gewährleistet, dass für das Schweinefleisch gemäß Artikel 1 eine Bescheinigung nach dem Muster in Anhang II ausgestellt wird.

    Artikel 3

    Schweinefleisch, das die Bedingungen des Artikels 1 erfuellt und in den innergemeinschaftlichen Handel gelangt, muss die Bescheinigung gemäß Artikel 2 mitführen.

    Artikel 4

    Spanien gewährleistet, dass ausgewiesene Schlachthöfe, denen Schweine gemäß Artikel 1 angeliefert werden, am selben Tag keine anderen Schlachtschweine akzeptieren.

    Artikel 5

    Spanien übermittelt den Mitgliedstaaten und der Kommission

    a) vor der Schlachtung der Schweine Namen und Anschrift der für die Schlachtung der Schweine gemäß Artikel 1 bestimmten Schlachthöfe, und

    b) nach der Schlachtung der Schweine wöchentlich einen Bericht, der folgende Informationen enthält:

    - die Zahl der Schweine, die in den bezeichneten Schlachthöfen geschlachtet wurden,

    - das Kennzeichnungssystem und die Kontrollen der Verbringung von Schlachtschweinen,

    - die Anweisungen für die Durchführung des Programms zur Überwachung der Körpertemperatur gemäß Anhang I.

    Artikel 6

    Soweit die Bestimmungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 nicht angewendet werden können, kann Spanien genehmigen, dass Schweine aus Betrieben in den Schutz- und Überwachungszonen, die wegen Auftretens der klassischen Schweinepest im Kreis Osona ausgewiesen wurden, gemäß Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2001/89/EG zu Schlachthöfen befördert werden, sofern über die Maßnahmen gemäß Artikel 10 Absatz 3 der genannten Richtlinie hinaus auch folgende Bedingungen erfuellt sind:

    a) die Schweine dürfen nur aus Betrieben verbracht werden,

    - in denen keine KSPV-verdächtigen Schweine gehalten werden oder

    - die nicht als Kontaktbetriebe im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie 2001/89/EG eingestuft wurden;

    b) die Schweine werden zu einem der in der Entscheidung 2002/33/EG genannten Schlachthöfe befördert, und das frisch erschlachtete Fleisch dieser Schweine wird gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe f) vierter Gedankenstrich der Richtlinie 2001/89/EG verarbeitet oder gekennzeichnet und behandelt;

    c) in den 24 Stunden vor der Verbringung der Schweine und vor Erteilung der Verbringungsgenehmigung werden die betreffenden Schweine nach den Verfahrensvorschriften in Anhang III Teil I von einem amtlichen Tierarzt klinisch untersucht;

    d) bei der Schlachtung der Schweine werden nach den Verfahrensvorschriften in Anhang III Teil II Proben für serologische und virologische Untersuchungen entnommen.

    Artikel 7

    Spanien gewährleistet, dass ausgewiesene Schlachthöfe, denen Schweine gemäß Artikel 6 angeliefert werden, am selben Tag keine anderen Schlachtschweine akzeptieren.

    Artikel 8

    Die Entscheidung 2002/41/EG wird aufgehoben.

    Artikel 9

    Diese Entscheidung gilt bis 30. April 2002.

    Artikel 10

    Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet.

    Brüssel, den 11. März 2002

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 365 vom 1.12.2001, S. 5.

    (2) ABl. L 339 vom 21.12.2001, S. 56.

    (3) ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 45.

    (4) ABl. L 13 vom 16.1.2002, S. 13.

    (5) ABl. L 19 vom 22.1.2002, S. 47.

    (6) ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 2012/64.

    (7) ABl. L 243 vom 11.10.1995, S. 7.

    ANHANG I

    ÜBERWACHUNG DER KÖRPERTEMPERATUR

    Das Programm zur Überwachung der Körpertemperatur und klinischen Untersuchung gemäß Artikel 1 Buchstabe c) umfasst folgende Maßnahmen:

    1. Binnen 24 Stunden vor dem Verladen einer Sendung Schlachtschweine stellt die zuständige Veterinärbehörde sicher, dass die Körpertemperatur einer bestimmten Anzahl Schweine in dieser Sendung durch einen amtlichen Tierarzt rektal gemessen wird. Diese Stichprobe hat folgenden Umfang:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Während der Temperaturmessung werden in einer von der zuständigen Veterinärbehörde erstellten Tabelle für jedes einzelne Tier die Nummer der Ohrmarke, die Zeit der Temperaturmessung und die Körpertemperatur vermerkt.

    Ergibt die Messung eine Temperatur von 40 °C oder mehr, so wird dem amtlichen Tierarzt unverzüglich Mitteilung gemacht. Anschließend wird eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 4 der Richtlinie 2001/89/EG über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest eingeleitet.

    2. Kurz (0 bis 3 Stunden) vor dem Verladen der gemäß Nummer 1 geprüften Schweinesendung wird eine klinische Untersuchung durch einen von der zuständigen Veterinärbehörde benannten amtlichen Tierarzt durchgeführt.

    3. Zum Zeitpunkt des Verladens der gemäß den Nummern 1 und 2 geprüften Schweinesendung stellt der amtliche Tierarzt eine Gesundheitsbescheinigung aus, welche die Tiersendung bis zu dem vorbestimmten Schlachthof begleitet.

    4. Im Bestimmungsschlachthof werden die Ergebnisse der Temperaturmessung dem für die Schlachttieruntersuchung zuständigen amtlichen Tierarzt ausgehändigt.

    ANHANG II

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    ANHANG III

    TEIL I

    VERFAHRENSVORSCHRIFTEN FÜR DIE KLINISCHE UNTERSUCHUNG VON SCHWEINEN

    Die klinische Untersuchung ist nach folgenden Verfahrensvorschriften durchzuführen:

    a) Es werden alle Produktionsbücher und tiergesundheitlichen Aufzeichnungen des Betriebs überprüft, soweit vorhanden;

    b) es werden alle Produktionseinheiten des Betriebs inspiziert;

    c) die klinische Untersuchung betrifft alle Produktionseinheiten, in denen zu verbringende Schweine gehalten werden;

    d) in jedem Fall ist die Körpertemperatur der Schweine zu messen. Dabei sind mindestens so viele Tiere zu untersuchen, dass in der Einheit, in der die zu verbringenden Schweine gehalten werden, mit einer Nachweissicherheit von 95 % eine Fieberprävalenz von 20 % festgestellt werden kann. Im Fall von Zuchtsauen oder Zuchtebern müssen jedoch mindestens so viele Tiere untersucht werden, dass in der Einheit, in der die zu verbringenden Schweine gehalten werden, mit einer Nachweissicherheit von 95 % eine Fieberprävalenz von 5 % festgestellt werden kann. Die Überwachung der Körpertemperatur betrifft in erster Linie folgende Schweine oder Gruppen von Schweinen:

    - kranke oder anorexische Schweine,

    - kürzlich von einer Krankheit genesene Schweine,

    - Schweine, die kürzlich in den Betrieb eingestellt wurden oder die nachweislich mit potenziellen Infektionsherden in Berührung gekommen sind,

    - bereits im Rahmen einer Stichprobe serologisch auf klassische Schweinepest untersuchte Schweine, soweit klassische Schweinepest aufgrund der Untersuchungsbefunde nicht ausgeschlossen werden kann.

    TEIL II

    VERFAHRENSVORSCHRIFTEN FÜR DIE STICHPROBENUNTERSUCHUNG VON SCHWEINEN BEI DER SCHLACHTUNG

    Von Schweinen aus jeder Produktionseinheit, aus der Schweine verbracht wurden, sind Blutproben für serologische Untersuchungen oder Blut- oder Tonsillenproben für virologische Untersuchungen zu entnehmen.

    Dabei sind mindestens so viele Schweine zu untersuchen, dass in jeder Produktionseinheit mit einer Nachweissicherheit von 95 % eine Sero- bzw. Virusprävalenz von 10 % festgestellt werden kann.

    Die Art der zu entnehmenden Proben und der Testmethode wird von der zuständigen Behörde vorgegeben und trägt den in Frage kommenden Methoden, ihrer Empfindlichkeit und der Seuchenlage Rechnung.

    Werden jedoch im Zuge der Schlachtung oder Tötung der Tiere klinische Symptome oder pathologische Läsionen festgestellt, die auf klassische Schweinepest schließen lassen, so stellt die zuständige Behörde sicher, dass unverzüglich weitere angemessene Proben entnommen und virologisch untersucht werden.

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