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Document 32002D0199

    2002/199/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Januar 2002 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen bei der Einfuhr von lebenden Rindern und Schweinen aus bestimmten Drittländern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 334) (Text von Bedeutung für den EWR.)

    ABl. L 71 vom 13/03/2002, p. 1–35 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2004; Aufgehoben durch 32004D0212

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/199/oj

    32002D0199

    2002/199/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Januar 2002 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen bei der Einfuhr von lebenden Rindern und Schweinen aus bestimmten Drittländern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 334) (Text von Bedeutung für den EWR.)

    Amtsblatt Nr. L 071 vom 13/03/2002 S. 0001 - 0035


    Entscheidung der Kommission

    vom 30. Januar 2002

    zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen bei der Einfuhr von lebenden Rindern und Schweinen aus bestimmten Drittländern

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 334)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2002/199/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/79/EG(2), insbesondere auf die Artikel 6, 7, 8 und 11,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Mit den Entscheidungen 83/494/EWG der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 88/212/EWG(4), 92/460/EWG der Kommission(5), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/664/EG(6), 92/463/EWG der Kommission(7), zuletzt geändert durch die Entscheidung 93/469/EWG(8), und den Entscheidungen 93/491/EWG(9), 96/650/EG(10), 98/372/EG(11) und 1999/539/EG(12) wurden die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Hausrindern und Hausschweinen aus Kanada, der Schweiz, Island, Neuseeland, Zypern und bestimmten europäischen Ländern festgelegt.

    (2) Mit der Entscheidung 88/212/EG wurden Maßnahmen zum Schutz gegen Bluetongue für eine bestimmte Region Kanadas festgelegt.

    (3) Zur Regelung des innergemeinschaftlichen Handels sind zahlreiche Tiergesundheitsvorschriften erlassen worden. Zur Verwirklichung dieses Ziels ist gleichzeitig auch eine Anpassung der Tiergesundheitsvorschriften für die Einfuhr von Hausrindern und Hausschweinen aus Drittländern erforderlich.

    (4) Dabei ist der unterschiedlichen Tierseuchenlage in den betreffenden Drittländern und Teilen dieser Länder Rechnung zu tragen. Da der Tiergesundheitsstatus in den verschiedenen Teilen dieser Länder vergleichbar ist, sollte dies bei der Neuregelung der Gesundheitsgarantien berücksichtigt werden. Daher ist es angezeigt, entsprechend den unterschiedlichen Einfuhrvorschriften für Hausrinder und Hausschweine aus diesen verschiedenen Kategorien von Ländern oder Teilen von Ländern auch unterschiedliche Tiergesundheitsbescheinigungen festzulegen.

    (5) Zur Präzisierung und Vereinfachung der Gemeinschaftsvorschriften empfiehlt es sich, die Veterinärbedingungen für die Einfuhr von Hausrindern und Hausschweinen aus Drittländern so weit wie möglich in einem einzigen Rechtsakt zusammenzufassen und die für diese Länder geltenden spezifischen Entscheidungen aufzuheben.

    (6) Die Einfuhr von Hausrindern und Hausschweinen sollte nur zugelassen werden, wenn das Ausfuhrdrittland über ein Programm zur Rückstandskontrolle verfügt, das von der Kommission genehmigt worden ist.

    (7) Die von den Ausfuhrdrittländern hinsichtlich bestimmter Seuchen gewährten Garantien müssen den im innergemeinschaftlichen Handel erforderlichen Garantien gleichwertig sein.

    (8) Die zuständigen Veterinärbehörden der betreffenden Länder müssen bestätigen, dass ihre Länder oder Landesteile während eines vorgeschriebenen Zeitraums von den Seuchen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 72/462/EWG frei waren und dass während der letzten zwölf Monate gegen keine dieser Seuchen geimpft worden ist.

    (9) Darüber hinaus müssen sich die zuständigen Veterinärbehörden der betreffenden Länder verpflichten, der Kommission und den Mitgliedstaaten unverzüglich jede Bestätigung einer der genannten Seuchen, die Durchführung von Impfmaßnahmen gegen eine dieser Seuchen oder jede geplante Änderung der einzelstaatlichen Einfuhrvorschriften für Rinder oder Schweine bzw. für Sperma oder Embryonen dieser Tiere mitzuteilen. Die Behörden sollten der Kommission unter bestimmten Umständen regelmäßig aktuelle Informationen über die Seuchenüberwachung und die Tilgungspläne für die genannten Seuchen übermitteln.

    (10) Die Bescheinigungen müssen von einem amtlichen Tierarzt des betreffenden Drittlands gemäß der Richtlinie 72/462/EWG ausgestellt werden.

    (11) Was die Vorschriften angeht, die bei der Ausstellung einzuhalten sind, um betrugssichere Bescheinigungen zu erhalten, so sollten die von den Bescheinigungsbefugten der Drittländer angewandten Regeln und Grundsätze Garantien bieten, die denen gemäß der Richtlinie 96/93/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 über Bescheinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse(13) mindestens gleichwertig sind.

    (12) Bis zum Erlass weiterer Gemeinschaftsmaßnahmen können die Mitgliedstaaten die zusätzlichen Gesundheitsgarantien für bestimmte Seuchen in bestimmten Teilen des Gemeinschaftsgebiets anwenden.

    (13) Mit der Entscheidung 98/372/EG der Kommission(14), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/600/EG(15), wurden unter anderem Bedingungen für die Einfuhr von lebenden Schweinen aus der Tschechischen Republik im Zusammenhang mit dem Auftreten der klassischen Schweinepest bei Haus- und Wildschweinen und dem fortdauernden Vorkommen bei Wildschweinen in bestimmten Teilen des tschechischen Hoheitsgebiets festgelegt.

    (14) Die tschechischen Behörden haben die Kommission über die Ergebnisse der Umsetzung des Plans zur Bekämpfung und Tilgung der klassischen Schweinepest in ihrem Hoheitsgebiet in Kenntnis gesetzt, und die Ergebnisse zeigen, dass die klassische Schweinepest unter Kontrolle zu sein scheint.

    (15) Die tschechischen Behörden haben der Kommission mitgeteilt, dass in ihrem Hoheitsgebiet auch weiterhin ein Überwachungsplan gelten wird, um ein mögliches Wiederauftreten der Seuche bei Haus- oder Wildschweinen frühzeitig erkennen und erforderlichenfalls schnell geeignete Bekämpfungsmaßnahmen ergreifen zu können.

    (16) Die Bedingungen für die Einfuhr von lebenden Schweinen aus einigen Gebieten der Tschechischen Republik sollten daher geändert werden, um der Entwicklung der Seuchenlage im Hinblick auf die klassische Schweinepest Rechnung zu tragen.

    (17) Ein Veterinärkontrollbesuch der Kommission in Chile hat ergeben, dass die dortige Tiergesundheitslage - insbesondere was Schweinekrankheiten angeht - im Vergleich mit der Gemeinschaft günstig aussieht.

    (18) Darüber hinaus haben die zuständigen chilenischen Veterinärbehörden bestätigt, dass ihr Land in den vorgeschriebenen Zeiträumen frei von den Krankheiten gemäß Artikel 6 der Richtlinie 72/462/EWG war und in den vergangenen zwölf Monaten nicht gegen diese Krankheiten geimpft worden ist.

    (19) Die zuständigen chilenischen Veterinärbehörden haben sich verpflichtet, die Kommission und die Mitgliedstaaten umgehend zu informieren, wenn eine dieser Krankheiten auftritt, Impfungen gegen eine dieser Krankheiten aufgenommen oder eine Änderung der Einfuhrvorschriften für Schweine, deren Samen oder deren Embryos vorgeschlagen werden.

    (20) Um Tiergesundheit und Tierschutz zu gewährleisten, sollten die Einfuhren auf Zucht- und Nutzschweine beschränkt werden, die per Luftfracht entweder direkt oder über Länder in die Gemeinschaft verbracht werden, aus denen die Einfuhr von Schweinen zugelassen ist.

    (21) Die Einfuhr von lebenden Zucht- oder Nutzschweinen aus Chile in die Gemeinschaft kann somit zugelassen werden.

    (22) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Mit dieser Entscheidung werden Gesundheits- und Veterinärvorschriften für die Einfuhr der in Anhang II aufgeführten Kategorien lebender Tiere aus den in Anhang I genannten Drittländern oder Teilen von Drittländern festgelegt.

    Artikel 2

    Zum Zwecke dieser Entscheidung gelten die einschlägigen Definitionen gemäß Artikel 2 der Richtlinie 72/462/EWG.

    Artikel 3

    (1) Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Rindern und Schweinen aus den in Anhang I genannten Gebieten nur, wenn sie die Garantien der gemäß Anhang III ausgestellten Tiergesundheitsbescheinigung bieten und die in Anhang II festgelegten und in Anhang IV erläuterten besonderen Anforderungen erfuellen. Diese besonderen Anforderungen sind vom Ausfuhrland in Abschnitt VI der Musterbescheinigungen gemäß Anhang III vorzusehen.

    (2) Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr aus den betreffenden Drittländern von Hausrindern und Hausschweinen gemäß Absatz 1, die zuvor in das betreffende Ausfuhrland eingeführt wurden, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass diese Tiere

    - aus der Gemeinschaft oder aus einem Drittland gemäß dem Verzeichnis im Anhang der Entscheidung 79/542/EWG des Rates(16), soweit es Tiere dieser Arten betrifft, eingeführt wurden und

    - dabei Veterinärbedingungen erfuellten, die den Anforderungen des Kapitels II der Richtlinie 72/462/EWG, einschließlich etwaiger ergänzender Entscheidungen, zumindest gleichwertig waren.

    Artikel 4

    (1) Sollen Tiere von einer Sammelstelle versandt werden, so verlangen die Mitgliedstaaten, dass diese Stelle von der zuständigen Behörde gemäß dem Muster der entsprechenden Bescheinigung zugelassen ist und die Anforderungen gemäß Anhang VIII erfuellt.

    (2) Die Mitgliedstaaten verlangen, dass Tiere, die gemäß dem Muster der entsprechenden Bescheinigung Untersuchungen gemäß Anhang IX unterzogen werden, dauerhaft und unter von einem amtlichen Tierarzt des Herkunftslandes anerkannten Bedingungen von allen Klauentieren abgesondert werden, die nicht zur Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmt sind oder deren Gesundheitsstatus in der Zeit zwischen der ersten Untersuchung und dem Verladetermin dem Gesundheitsstatus der zur Ausfuhr bestimmten Tiere nicht entspricht.

    Artikel 5

    (1) Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Rindern aus dem betreffenden Herkunftsdrittland nur unter der Voraussetzung, dass die Tiere

    a) aus Regionen stammen, die von den Veterinärbehörden des Herkunftslands gemäß Anhang VI für amtlich anerkannt frei von enzootischer Rinderleukose erklärt worden sind,

    b) aus Beständen stammen, die von den Veterinärbehörden des Herkunftslands gemäß Anhang VI für amtlich anerkannt frei von enzootischer Rinderleukose erklärt und in den 30 Tagen vor ihrer Ausfuhr einzeln und mit Negativbefund auf enzootische Rinderleukose untersucht worden sind,

    oder

    c) aus Beständen stammen, die unter ein amtliches Überwachungssystem für enzootische Rinderleukose gemäß Anhang VI fallen, direkt zu einem Schlachthof verbracht, mit einem Dauerbrandzeichen gemäß Anhang VII versehen und dort binnen fünf Arbeitstagen nach ihrer Ankunft geschlachtet werden.

    Die Mitgliedstaaten stellen durch Kontrollen sicher, dass die unter Buchstabe c) genannten Tiere deutlich gekennzeichnet sind, bis zur Schlachtung überwacht und dass alle Maßnahmen getroffen werden, die zur Verhütung einer Ansteckung heimischer Bestände erforderlich sind.

    (2) Die Mitgliedstaaten machen die Einfuhr von Schweinen aus dem betreffenden Herkunftsland abhängig von der Garantie, dass sie nicht gegen die klassische Schweinepest (KSP) geimpft worden sind.

    (3) Die Mitgliedstaaten machen die Einfuhr von Klauentieren aus dem entsprechenden Herkunftsland abhängig von der Garantie, dass sie nicht gegen Maul- und Klauenseuche geimpft worden sind.

    Artikel 6

    Die Mitgliedstaaten wenden die zusätzlichen Gesundheitsgarantien für bestimmte Gebiete der Gemeinschaft gemäß den in Anhang V aufgeführten Entscheidungen bis zum Inkrafttreten von weiteren Gemeinschaftsmaßnahmen zur Tilgung, Verhütung oder Bekämpfung der unter diese Entscheidungen fallenden ansteckenden oder infektiösen Rinder- oder Schweineseuchen an.

    Artikel 7

    (1) Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr lebender Rinder und Schweine in ihr Hoheitsgebiet nur bei Vorlage einer Tiergesundheitsbescheinigung.

    (2) Die Tiergesundheitsbescheinigung besteht aus einem einzigen Blatt bzw. ist, wenn mehr als eine Seite benötigt wird, so gestaltet, dass die verwendeten zwei oder mehr Seiten ein zusammenhängendes, unteilbares Ganzes bilden. Jede Tiergesundheitsbescheinigung trägt auf jeder Seite eine von der zuständigen Zentralbehörde zugeteilte Codenummer. Die Unterschrift und das Amtssiegel auf der Bescheinigung müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.

    (3) Das vollständig ausgefuellte Original der Bescheinigung ist in mindestens einer der Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaats und des Mitgliedstaats abgefasst, an dessen Grenzkontrollstelle die Einfuhrkontrolle stattfindet.

    (4) Das vollständig ausgefuellte Original der Bescheinigung ist bei Ankunft der Tiersendung an der Grenzkontrollstelle vorzulegen.

    Artikel 8

    Die Anwendung dieser Entscheidung wird überprüft, wenn sich die Tiergesundheitslage in der Gemeinschaft oder in den betreffenden Drittländern ändert.

    Artikel 9

    Die Entscheidungen 83/494/EWG, 88/212/EWG, 92/460/EWG, 92/463/EWG, 93/491/EWG, 96/650/EG und 98/372/EG werden aufgehoben.

    Artikel 10

    Diese Entscheidung gilt ab dem 60. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

    Artikel 11

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 30. Januar 2002

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 28.

    (2) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 31.

    (3) ABl. L 273 vom 6.10.1983, S. 37.

    (4) ABl. L 95 vom 13.4.1988, S. 21.

    (5) ABl. L 261 vom 7.9.1992, S. 1.

    (6) ABl. L 260 vom 8.10.1994, S. 32.

    (7) ABl. L 261 vom 7.9.1992, S. 50.

    (8) ABl. L 218 vom 28.8.1993, S. 58.

    (9) ABl. L 229 vom 10.9.1993, S. 18.

    (10) ABl. L 294 vom 19.11.1996, S. 18.

    (11) ABl. L 170 vom 16.6.1998, S. 34.

    (12) ABl. L 207 vom 6.8.1999, S. 26.

    (13) ABl. L 13 vom 16.1.1997, S. 28.

    (14) ABl. L 170 vom 16.6.1998, S. 34.

    (15) ABl. L 210 vom 3.8.2001, S. 51.

    (16) ABl. L 146 vom 14.6.1979, S. 15.

    ANHANG I

    Bezeichnung der zum Zweck der Veterinärbescheinigung festgelegten Gebiete von Drittländern

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG II

    Tiergesundheitsgarantien, die in der Veterinärbescheinigung für die Einfuhr lebender Tiere attestiert werden müssen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG III

    MUSTER A

    TIERGESUNDHEITSBESCHEINIGUNG

    für Nutz- und Zuchtrinder, die zum Versand in die Europäische Gemeinschaft bestimmt sind

    Code Nr.(1)

    (Diese Bescheinigung ist nur für Veterinärzwecke bestimmt und muss die Tiersendung bis zur Ankunft an der Grenzkontrollstelle begleiten. Sie gilt nur für Tiere ein und derselben Kategorie, also Zucht- oder Nutztiere, die in ein und demselben Eisenbahnwaggon, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff an ein und denselben Bestimmungsort befördert werden. Sie ist innerhalb der 24 Stunden vor dem Verladen auszufuellen, und alle vorgesehenen Fristen laufen an diesem Stichtag ab.)

    Ausfuhrland: ...

    Gebietscode: ...

    Zuständiges Ministerium: ...

    Ausstellende Behörde: ...

    Bestimmungsland: ...

    Bezug (fakultativ): ...

    Bezug zur beiliegenden Tierschutzbescheinigung: ...

    I. Anzahl der Tiere (in Worten und Zahlen): ...

    II. Herkunft der Tiere

    Name(n) und Anschrift(en) des (der) Herkunftsbetriebs(-e): ...

    Die Tiere werden versandt von (vollständige Anschrift am Verladeort): ...

    Name und Anschrift des Versenders: ...

    III. Bestimmung der Tiere

    Name und Anschrift des Empfängers: ...

    Die Tiere werden versandt nach (Bestimmungsland und -ort): ...

    Code Nr.

    mit folgendem Transportmittel:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    IV. Identifizierung der Tiere(2) und Untersuchungen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Code Nr.

    V. Angaben zum Gesundheitszustand

    Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt Folgendes:

    1. Das in Anhang I der Entscheidung 2002/199/EG bezeichnete Gebiet mit dem Code ..., Fassung ..., war während der letzten 24 Monate frei von Maul- und Klauenseuche, während der letzten zwölf Monate frei von Rinderpest, infektiöser Rinderpleuropneumonie, Blauzungenkrankheit, epizootischer Hämorrhagie und Rift Valley Fieber. Während der letzten zwölf Monate ist gegen keine der genannten Seuchen geimpft worden; das genannte Gebiet war während der letzten sechs Monate frei von vesikulärer Stomatitis, und die Einfuhr von Tieren, die gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft worden sind, ist verboten. Das genannte Gebiet unterliegt keinerlei Verbot oder Beschränkung nach geltendem nationalem Recht aufgrund von Tierseuchen, für die Rinder empfänglich sind.

    2. Die unter diese Bescheinigung fallenden Tiere erfuellen folgende Anforderungen:

    a) Entweder

    i) sie sind in dem Gebiet gemäß Abschnitt V Nummer 1 geboren und seither ständig dort gehalten worden(3),

    oder

    ii) sie sind vor mindestens sechs Monaten aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder aus einem Drittland der Liste im Anhang der Entscheidung 79/542/EWG - soweit Haustiere dieser Art dort erfasst sind - unter Veterinärbedingungen eingeführt worden, die den einschlägigen Anforderungen der Richtlinie 72/462/EWG, einschließlich etwaiger ergänzender Entscheidungen, mindestens gleichwertig sind(4);

    b) sie sind heute untersucht worden, zeigen keine klinischen Krankheitsanzeichen und sind transportfähig;

    c) sie sind nicht gegen Maul- und Klauenseuche geimpft worden;

    d) sie stammen aus Beständen, die nicht im Rahmen eines nationalen Tuberkulosetilgungsprogramms gesperrt sind, und gemäß Abschnitt IV gilt Folgendes:

    i) Sie stammen aus einer Region und aus einem Bestand oder aus Beständen, die gemäß den Anforderungen von Anhang VI der Entscheidung 2002/199/EG amtlich anerkannt tuberkulosefrei sind,

    und/oder(5)

    ii) sie stammen aus einem Bestand oder aus Beständen, die gemäß den Anforderungen von Anhang VI der Entscheidung 2002/199/EG amtlich anerkannt tuberkulosefrei sind, und sie haben auf einen in den letzten 30 Tagen durchgeführten intrakutanen Tuberkulintest negativ reagiert(6),

    und/oder(7)

    iii) sie sind weniger als sechs Wochen alt und stammen aus einem Bestand oder aus Beständen, die gemäß den Anforderungen von Anhang VI der Entscheidung 2002/199/EG amtlich anerkannt tuberkulosefrei sind(8);

    Code Nr.

    e) sie stammen aus Beständen, die nicht im Rahmen eines nationalen Brucellosetilgungsprogramms gesperrt sind, und gemäß Abschnitt IV gilt Folgendes:

    i) Sie stammen aus einer Region und aus einem Bestand oder aus Beständen, die gemäß den Anforderungen von Anhang VI der Entscheidung 2002/199/EG amtlich anerkannt brucellosefrei sind,

    und/oder(9)

    ii) sie stammen aus einem Bestand oder aus Beständen, die gemäß den Anforderungen von Anhang VI der Entscheidung 2002/199/EG amtlich anerkannt brucellosefrei sind, sie haben auf den in den letzten 30 Tagen durchgeführten ... Test (Test angeben) gemäß Anhang IX der Entscheidung 2002/199/EG negativ reagiert, und sie sind nicht gegen Brucellose geimpft worden(10)

    und/oder(11)

    iii) sie sind weniger als zwölf Monate alt(12) und stammen aus einem Bestand oder aus Beständen, die gemäß den Anforderungen von Anhang VI der Entscheidung 2002/199/EG amtlich anerkannt brucellosefrei sind,

    und/oder(13)

    iv) es handelt sich um Kastraten jeden Alters(14);

    f) sie stammen aus Beständen, die durch die Veterinärbehörden von ... (Ausfuhrland) gemäß Anhang VI der Entscheidung 2002/199/EG amtlich als frei von enzootischer Rinderleukose anerkannt worden sind, und gemäß Abschnitt IV gilt für sie Folgendes:

    i) Sie stammen aus einer Region, die gemäß den Anforderungen von Anhang VI der Entscheidung 2002/199/EG amtlich als frei von enzootischer Rinderleukose anerkannt ist,

    und/oder(15)

    ii) sie sind in den letzten 30 Tagen einzeln gemäß Anhang D Kapitel II der Richtlinie 64/432/EWG des Rates mit Negativbefund auf enzootische Rinderleukose untersucht worden(16),

    und/oder(17)

    iii) sie sind weniger als zwölf Monate alt, oder sie sind für die Fleischerzeugung bestimmt und höchstens 30 Monate alt, stammen aus Beständen, die unter ein nationales amtliches Programm zur Bekämpfung der enzootischen Rinderleukose fallen und die seit zwei Jahren nachweislich frei von enzootischer Rinderleukose sind, und sie sind gemäß Anhang VII der Entscheidung 2002/199/EG gekennzeichnet worden(18);

    g) es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Programms zur Tilgung kontagiöser bzw. infektiöser Krankheiten unschädlich zu beseitigen sind;

    Code Nr.

    h) sie sind in den letzten 30 Tagen bzw. - falls sie weniger als 30 Tage alt sind - von Geburt an jeweils in einem einzigen Betrieb gehalten worden, um den im Umkreis von 20 km in den letzten 30 Tagen nach amtlicher Feststellung der Veterinärbehörden von ... (Ausfuhrland) kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist, und sie werden

    i) entweder jeweils direkt vom Herkunftsbestand versandt(19)

    oder

    ii) sie haben die Sammelstelle Nr. ... durchlaufen, die von den zuständigen Behörden gemäß Anhang VIII der Entscheidung 2002/199/EG amtlich zugelassen ist(20);

    i) sie stammen aus einem Bestand bzw. aus Beständen, die frei waren von

    - Milzbrand in den letzten 30 Tagen,

    - Brucellose in den letzten zwölf Monaten,

    - Tuberkulose in den letzten sechs Monaten,

    - Tollwut in den letzten sechs Monaten;

    j) sie wurden seit dem Tag der Durchführung der ersten in dieser Bescheinigung genannten Untersuchungen ständig und unter amtstierärztlich anerkannten Bedingungen von allen Klauentieren getrennt gehalten, die nicht zur Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmt waren oder deren Gesundheitsstatus dem der zur Ausfuhr bestimmten Tiere nicht entsprach(21).

    3. Der Tierbesitzer bzw. sein Vertreter hat außerdem folgende Erklärung abgegeben:

    a) Den unter diese Bescheinigung fallenden Tieren sind keine mastfördernden Stoffe mit thyreostatischer, östrogener, androgener oder gestagener Wirkung verabreicht worden;

    b) die unter diese Bescheinigung fallenden Tiere sind bis zu ihrem Versand in das Hoheitsgebiet der Europäischen Gemeinschaft nicht mit anderen Klauentieren als Rindern und Schweinen, die den Anforderungen der Entscheidung 2002/199/EG genügen, in Berührung gekommen und wurden ausschließlich an einem Ort gehalten, um den im Umkreis von 20 km nach amtlicher Feststellung der Veterinärbehörden von ... (Ausfuhrland) in den letzten 30 Tagen kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist;

    c) die Transportmittel bzw. Container, in die sie verladen werden, genügen den internationalen Transportvorschriften für lebende Tiere, werden zuvor gereinigt und mit einem amtlich zugelassenen Desinfektionsmittel desinfiziert und sind so gebaut, dass Kot, Urin, Einstreu und Futter während der Beförderung nicht aus dem Transportmittel abfließen oder herausfallen können.

    VI. Besondere Anforderungen

    (Angabe der gemäß Anhang II gegebenenfalls erforderlichen und in Anhang IV der Entscheidung 2002/199/EG beschriebenen besonderen Anforderungen in Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 der genannten Entscheidung.)

    Code Nr.

    VII. Zusätzliche Gesundheitsgarantien

    In Anwendung von Artikel 6 der Entscheidung 2002/199/EG sind die unter diese Bescheinigung fallenden Tiere auf Verlangen eines Mitgliedstaats mit Negativbefund der (den) folgenden Untersuchung(en) unterzogen worden und erfuellen folgende Garantieanforderungen(22):

    VIII. Alle in dieser Bescheinigung genannten Untersuchungen sind, sofern nicht anders angegeben, gemäß Anhang IX der Entscheidung 2002/199/EG durchgeführt worden.

    IX. Diese Bescheinigung ist zehn Tage lang gültig. Im Fall des Schiffstransports verlängert sich die Gültigkeit um die Dauer der Seereise.

    Ausgefertigt in ...

    am ...

    (Ort)

    (Datum)

    ...

    (Unterschrift des amtlichen Tierarztes)(23)

    >PIC FILE= "L_2002071DE.001501.TIF">

    ...

    (Name in Großbuchstaben, Qualifikationen und Amtsbezeichnung)

    X. Erklärung des Kapitäns des Flugzeugs oder Schiffs (nur auszufuellen, wenn der Transport ganz oder teilweise per Flugzeug oder Schiff erfolgt)

    Als Kapitän des Flugzeugs (Flugnummer ...)/Kapitän des Schiffes (Name ...) erkläre ich hiermit, dass die in Abschnitt IV genannten Tiere während des Flugs/der Reise von ... in ... (Ausfuhrland) nach ... in der Europäischen Gemeinschaft an Bord des Flugzeugs/Schiffs verblieben sind und das Flugzeug/Schiff auf dem Weg in die Europäische Gemeinschaft außer in ... (Flughäfen oder Häfen mit Zwischenstopp auf dem Weg) an keinem anderen Ort gelandet ist/angelegt hat.

    Ausgefertigt in ...

    am ...

    (Ankunftshafen oder -flughafen)

    (Tag der Ankunft)

    ...

    (Unterschrift des Kapitäns)(24)

    >PIC FILE= "L_2002071DE.001502.TIF">

    ...

    (Name und Dienstbezeichnung in Großbuchstaben)

    MUSTER B

    TIERGESUNDHEITSBESCHEINIGUNG

    für Schlachtrinder, die zwecks sofortiger Schlachtung zum Versand in die Europäische Gemeinschaft bestimmt sind

    Code Nr.(25)

    (Diese Bescheinigung dient nur für Veterinärzwecke und muss die Tiersendung bis zur Grenzkontrollstelle begleiten. Sie gilt nur für Tiere ein und derselben Kategorie, d. h. zur sofortigen Schlachtung bestimmte Tiere, die in ein und demselben Eisenbahnwaggon, LKW, Flugzeug oder Schiff an ein und denselben Bestimmungsort befördert werden. Sie ist innerhalb der 24 Stunden vor dem Verladen auszufuellen, und alle vorgesehenen Fristen laufen an diesem Stichtag ab.)

    Ausfuhrland: ...

    Gebietscode: ...

    Zuständiges Ministerium: ...

    Ausstellende Behörde: ...

    Bestimmungsland: ...

    Bezug (fakultativ): ...

    Verweis auf die beiliegende Tierschutzbescheinigung: ...

    I. Anzahl der Tiere (in Worten und Zahlen): ...

    II. Herkunft der Tiere

    Name(n) und Anschrift(en) des (der) Herkunftsbetriebs(-e): ...

    Die Tiere werden versandt von (vollständige Anschrift des Verladeorts) ...

    Name und Anschrift des Versenders: ...

    III. Bestimmung der Tiere

    Name und Anschrift des Empfängers: ...

    Die Tiere werden versandt nach (Bestimmungsland und -ort) ...

    Code Nr.

    mit folgendem Transportmittel:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    IV. Identifizierung der Tiere(26) und Untersuchungen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Code Nr.

    V. Angaben zum Gesundheitszustand

    Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt Folgendes:

    1. Das in Anhang I der Entscheidung 2002/199/EG bezeichnete Gebiet mit dem Code ..., Fassung ..., war während der letzten 24 Monate frei von Maul- und Klauenseuche (MKS), während der letzten zwölf Monate frei von Rinderpest, infektiöser Rinderpleuropneumonie, Blauzungenkrankheit, epizootischer Hämorrhagie und Rift Valley Fieber. Während der letzten zwölf Monate ist gegen keine der genannten Seuchen geimpft worden, das Gebiet war während der letzten sechs Monate frei von vesikulärer Stomatitis und die Einfuhr von Tieren, die gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft worden sind, ist verboten.

    2. Die unter diese Bescheinigung fallenden Tiere erfuellen folgende Anforderungen:

    a) Entweder

    i) Sie sind in dem Gebiet gemäß Abschnitt V Nummer 1 geboren und seither ständig dort gehalten worden(27),

    oder

    ii) sie sind vor mindestens drei Monaten aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder aus einem Drittland der Liste im Anhang der Entscheidung 79/542/EWG - soweit Haustiere dieser Arten dort erfasst sind - unter Veterinärbedingungen eingeführt worden, die den einschlägigen Anforderungen der Richtlinie 72/462/EWG, einschließlich etwaiger ergänzender Entscheidungen, mindestens gleichwertig sind(28);

    b) sie sind heute untersucht worden und zeigen keine klinischen Krankheitsanzeichen und sind transportfähig;

    c) sie sind nicht gegen Maul- und Klauenseuche geimpft;

    d) sie stammen aus Beständen, die nicht im Rahmen eines nationalen Tuberkulosetilgungsprogramms gesperrt sind, und stammen gemäß Abschnitt IV aus einem Bestand oder aus Beständen, die gemäß Anhang VI der Entscheidung 2002/199/EG amtlich anerkannt frei von Tuberkulose sind;

    e) sie stammen aus Beständen, die nicht im Rahmen eines nationalen Brucellosetilgungsprogramms gesperrt sind, und sie sind nicht gegen Brucellose geimpft worden,

    und

    i) sie stammen aus Beständen, die amtlich als brucellosefrei gemäß den Anforderungen von Anhang VI der Entscheidung 2002/199/EG anerkannt sind(29),

    und/oder(30)

    ii) es handelt sich um Kastraten jeden Alters(31);

    f) sie stammen aus Beständen, die unter ein amtliches Programm zur Bekämpfung der enzootischen Rinderleukose fallen;

    g) es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Programms zur Tilgung kontagiöser bzw. infektiöser Krankheiten unschädlich zu beseitigen sind;

    Code Nr.

    h) sie sind in den letzten 30 Tagen bzw. - falls sie weniger als 30 Tage alt sind - von Geburt an jeweils in einem einzigen Betrieb gehalten worden, um den im Umkreis von 20 km in den letzten 30 Tagen nach amtlicher Feststellung der Veterinärbehörden von ... (Ausfuhrland) kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist, und sie werden

    i) entweder jeweils direkt vom Herkunftsbestand versandt(32),

    oder

    ii) sie haben die Sammelstelle Nr. ... durchlaufen, die von den zuständigen Behörden gemäß Anhang VIII der Entscheidung 2002/199/EG amtlich zugelassen ist(33);

    i) sie stammen aus Beständen, die in den letzten 30 Tagen frei von Milzbrand waren;

    j) sie wurden seit dem Tag der Durchführung der ersten in dieser Bescheinigung genannten Untersuchungen ständig und unter amtstierärztlich anerkannten Bedingungen von allen Klauentieren getrennt gehalten, die nicht zur Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmt waren oder deren Gesundheitsstatus dem der zur Ausfuhr bestimmten Tiere nicht entsprach(34).

    3. Der Tierbesitzer bzw. sein Vertreter hat außerdem folgende Erklärung abgegeben:

    a) Den unter diese Bescheinigung fallenden Tieren sind keine mastfördernden Stoffe mit thyreostatischer, östrogener, androgener oder gestagener Wirkung verabreicht worden;

    b) die unter diese Bescheinigung fallenden Tiere sind bis zu ihrem Versand in das Hoheitsgebiet der Europäischen Gemeinschaft mit anderen Klauentieren als Rindern und Schweinen, die den Anforderungen der Entscheidung 2002/199/EG genügen, nicht in Berührung gekommen und wurden ausschließlich an einem Ort gehalten, um den im Umkreis von 20 km nach amtlicher Feststellung der Veterinärbehörden von ... (Ausfuhrland) in den letzten 30 Tagen kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist;

    c) die Transportmittel bzw. Container, in die sie verladen werden, genügen den internationalen Transportvorschriften für lebende Tiere, werden zuvor gereinigt und mit einem amtlich zugelassenen Desinfektionsmittel desinfiziert und sind so gebaut, dass Kot, Urin, Einstreu und Trockenfutter während der Beförderung nicht aus dem Transportmittel abfließen oder herausfallen können.

    VI. Besondere Anforderungen

    (Angabe der gemäß Anhang II gegebenenfalls erforderlichen und in Anhang IV der Entscheidung 2002/199/EG beschriebenen besonderen Bedingungen in Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 der genannten Entscheidung.)

    VII. Zusätzliche Gesundheitsgarantien

    In Anwendung von Artikel 6 der Entscheidung 2002/199/EG sind die unter diese Bescheinigung fallenden Tiere auf Verlangen eines Mitgliedstaats mit Negativbefund der (den) folgenden Untersuchung(en) unterzogen worden und erfuellen die folgenden Garantieanforderungen(35):

    VIII. Alle in dieser Bescheinigung genannten Untersuchungen sind, sofern nicht anders angegeben, gemäß Anhang IX der Entscheidung 2002/199/EG durchgeführt worden.

    Code Nr.

    IX. Diese Bescheinigung ist zehn Tage lang gültig. Im Fall des Schiffstransports verlängert sich die Gültigkeit um die Dauer der Seereise.

    Ausgefertigt in ...

    am ...

    (Ort)

    (Datum)

    ...

    (Unterschrift des amtlichen Tierarztes)(36)

    >PIC FILE= "L_2002071DE.002001.TIF">

    ...

    (Name in Großbuchstaben, Qualifikationen und Amtsbezeichnung)

    X. Erklärung des Kapitäns des Flugzeugs oder Schiffs (nur auszufuellen, wenn der Transport ganz oder teilweise per Flugzeug oder Schiff erfolgt)

    Als Kapitän des Flugzeugs (Flugnummer ...)/Kapitän des Schiffes (Name ...) erkläre ich hiermit, dass die in Abschnitt IV genannten Tiere während des Flugs/der Reise von ... in ... (Ausfuhrland) nach ... in der Europäischen Gemeinschaft an Bord des Flugzeugs/Schiffs verblieben sind und das Flugzeug/Schiff auf dem Weg in die Europäische Gemeinschaft außer in ... (Flughäfen oder Häfen mit Zwischenstopp auf dem Weg) an keinem anderen Ort gelandet ist/angelegt hat.

    Ausgefertigt in ...

    am ...

    (Ankunftshafen oder -flughafen)

    (Tag der Ankunft)

    ...

    (Unterschrift des Kapitäns)(37)

    >PIC FILE= "L_2002071DE.002002.TIF">

    ...

    (Name und Dienstbezeichnung in Großbuchstaben)

    MUSTER C

    TIERGESUNDHEITSBESCHEINIGUNG

    für Nutz- und Zuchtschweine, die zum Versand in die Europäische Gemeinschaft bestimmt sind

    Code Nr.(38)

    (Diese Bescheinigung dient nur für Veterinärzwecke und muss die Tiersendung bis zur Grenzkontrollstelle begleiten. Sie gilt nur für Tiere ein und derselben Kategorie, also Zucht- oder Nutztiere, die in ein und demselben Eisenbahnwaggon, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff an ein und denselben Bestimmungsort befördert werden. Sie ist innerhalb der 24 Stunden vor dem Verladen auszufuellen, und alle vorgesehenen Fristen laufen an diesem Stichtag ab.)

    Ausfuhrland: ...

    Gebietscode: ...

    Zuständiges Ministerium: ...

    Ausstellende Behörde: ...

    Bestimmungsland: ...

    Bezug (fakultativ): ...

    Bezug zur beiliegenden Tierschutzbescheinigung: ...

    I. Anzahl der Tiere (in Worten und Zahlen): ...

    II. Herkunft der Tiere

    Name(n) und Anschrift(en) des (der) Herkunftsbetriebs (-e): ...

    Die Tiere werden versandt von (vollständige Anschrift des Verladeorts) ...

    Name und Anschrift des Versenders: ...

    III. Bestimmung der Tiere

    Name und Anschrift des Empfängers: ...

    Die Tiere werden versandt nach (Bestimmungsland und -ort) ...

    Code Nr.

    mit folgendem Transportmittel:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    IV. Identifizierung der Tiere(39) und Untersuchungen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Code Nr.

    V. Angaben zum Gesundheitszustand

    Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt Folgendes:

    1. Das in Anhang I der Entscheidung 2002/199/EG bezeichnete Gebiet mit dem Code ..., Fassung ..., war während der letzten 24 Monate frei von Maul- und Klauenseuche und während der letzten zwölf Monate frei von klassischer Schweinepest, afrikanischer Schweinepest, ansteckender Schweinelähmung (Teschener Krankheit) und vesikulärer Schweinekrankheit. Während der letzten zwölf Monate ist gegen keine der genannten Seuchen geimpft worden; das genannte Gebiet war während der letzten sechs Monate frei von vesikulärer Stomatitis, und die Einfuhr von Tieren, die gegen Maul- und Klauenseuche und klassische Schweinepest geimpft worden sind, ist verboten.

    2. Die unter diese Bescheinigung fallenden Tiere erfuellen folgende Anforderungen:

    a) Entweder

    i) Sie sind in dem Gebiet gemäß Abschnitt V Nummer 1 geboren und seither ständig dort gehalten worden(40),

    oder

    ii) sie sind vor mindestens sechs Monaten aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder aus einem Drittland der Liste im Anhang der Entscheidung 79/542/EWG - soweit Haustiere dieser Arten dort erfasst sind - unter Veterinärbedingungen eingeführt worden, die den einschlägigen Anforderungen der Richtlinie 72/462/EWG, einschließlich etwaiger ergänzender Entscheidungen, mindestens gleichwertig sind(41);

    b) sie sind heute untersucht worden, zeigen keine klinischen Krankheitsanzeichen und sind transportfähig;

    c) sie sind nicht gegen Maul- und Klauenseuche oder die klassische Schweinepest geimpft worden;

    d) sie stammen aus Beständen, die nicht im Rahmen eines nationalen Brucellosetilgungsprogramms gesperrt sind;

    e) es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Programms zur Tilgung kontagiöser bzw. infektiöser Krankheiten unschädlich zu beseitigen sind;

    f) sie sind in den letzten 30 Tagen bzw. - falls sie weniger als 30 Tage alt sind - von Geburt an jeweils in einem Betrieb gehalten worden, um den im Umkreis von 20 km laut amtlicher Feststellung der Veterinärbehörden von ... (Ausfuhrland) in den letzten 30 Tagen kein Fall von Maul- und Klauenseuche, klassischer und afrikanischer Schweinepest und vesikulärer Schweinekrankheit aufgetreten ist, und sie werden

    i) entweder jeweils direkt vom Herkunftsbestand versandt(42),

    oder

    ii) sie haben die Sammelstelle Nr. ... durchlaufen, die von den zuständigen Behörden gemäß Anhang VIII der Entscheidung 2002/199/EG amtlich zugelassen ist(43);

    Code Nr.

    g) sie stammen aus Beständen, die frei waren von

    - Milzbrand in den letzten 30 Tagen,

    - Tollwut in den letzten sechs Monaten;

    h) sie sind seit dem Tag der Durchführung der ersten in dieser Bescheinigung genannten Untersuchungen ständig und unter amtstierärztlich anerkannten Bedingungen von allen Klauentieren getrennt gehalten worden, die nicht zur Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmt waren oder deren Gesundheitsstatus dem Gesundheitsstatus der zur Ausfuhr bestimmten Tiere nicht entsprach(44).

    3. Der Tierbesitzer bzw. sein Vertreter hat außerdem folgende Erklärung abgegeben:

    a) Den unter diese Bescheinigung fallenden Tieren sind keine mastfördernden Stoffe mit thyreostatischer, östrogener, androgener oder gestagener Wirkung verabreicht worden;

    b) die unter diese Bescheinigung fallenden Tiere sind bis zu ihrem Versand in das Hoheitsgebiet der Europäischen Gemeinschaft mit anderen Klauentieren als Rindern und Schweinen, die den Anforderungen der Entscheidung 2002/199/EG genügen, nicht in Berührung gekommen und wurden ausschließlich an einem Ort gehalten, um den im Umkreis von 20 km nach amtlicher Feststellung der Veterinärbehörden von ... (Ausfuhrland) in den letzten 30 Tagen kein Fall von Maul- und Klauenseuche, klassischer oder afrikanischer Schweinepest oder vesikulärer Schweinekrankheit aufgetreten ist;

    c) die Transportmittel bzw. Container, in die sie verladen werden, genügen den internationalen Transportvorschriften für lebende Tiere, werden zuvor gereinigt und mit einem amtlich zugelassenen Desinfektionsmittel desinfiziert und sind so gebaut, dass Kot, Urin, Einstreu und Trockenfutter während der Beförderung nicht aus dem Transportmittel abfließen oder herausfallen können.

    VI. Besondere Anforderungen

    (Angabe der gemäß Anhang II gegebenenfalls erforderlichen und in Anhang IV der Entscheidung 2002/199/EG beschriebenen besonderen Bedingungen in Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 der genannten Entscheidung.)

    VII. Zusätzliche Gesundheitsgarantien

    In Anwendung von Artikel 6 der Entscheidung 2002/199/EG sind die unter diese Bescheinigung fallenden Tiere auf Verlangen eines Mitgliedstaats mit Negativbefund der (den) folgenden Untersuchung(en) unterzogen worden und erfuellen die folgenden Garantieanforderungen(45):

    VIII. Alle in dieser Bescheinigung genannten Untersuchungen sind, sofern nicht anders angegeben, gemäß Anhang IX der Entscheidung 2002/199/EG durchgeführt worden.

    Code Nr.

    IX. Diese Bescheinigung ist zehn Tage lang gültig. Im Fall des Schiffstransports verlängert sich die Gültigkeit um die Dauer der Seereise.

    Ausgefertigt in ...

    am ...

    (Ort)

    (Datum)

    ...

    (Unterschrift des amtlichen Tierarztes)(46)

    >PIC FILE= "L_2002071DE.002501.TIF">

    ...

    (Name in Großbuchstaben, Qualifikationen und Amtsbezeichnung)

    X. Erklärung des Kapitäns des Flugzeugs oder Schiffs (nur auszufuellen, wenn der Transport ganz oder teilweise per Flugzeug oder Schiff erfolgt)

    Als Kapitän des Flugzeugs (Flugnummer ...)/Kapitän des Schiffes (Name ...) erkläre ich hiermit, dass die in Abschnitt IV genannten Tiere während des Flugs/der Reise von ... in ... (Ausfuhrland) nach ... in der Europäischen Gemeinschaft an Bord des Flugzeugs/Schiffs verblieben sind und das Flugzeug/Schiff auf dem Weg in die Europäische Gemeinschaft außer in ... (Flughäfen oder Häfen mit Zwischenstopp auf dem Weg) an keinem anderen Ort gelandet ist/angelegt hat.

    Ausgefertigt in ...

    am ...

    (Ankunftshafen oder -flughafen)

    (Tag der Ankunft)

    ...

    (Unterschrift des Kapitäns)(47)

    >PIC FILE= "L_2002071DE.002502.TIF">

    ...

    (Name und Dienstbezeichnung in Großbuchstaben)

    MUSTER D

    TIERGESUNDHEITSBESCHEINIGUNG

    für Schlachtschweine, die zwecks sofortiger Schlachtung zum Versand in die Europäische Gemeinschaft bestimmt sind

    Code Nr.(48)

    (Diese Bescheinigung dient nur für Veterinärzwecke und muss die Tiersendung bis zur Grenzkontrollstelle begleiten. Sie gilt nur für Tiere ein und derselben Kategorie, d. h. zur sofortigen Schlachtung bestimmte Tiere, die in ein und demselben Eisenbahnwaggon, LKW, Flugzeug oder Schiff an ein und denselben Bestimmungsort befördert werden. Sie ist innerhalb der 24 Stunden vor dem Verladen auszufuellen, und alle vorgesehenen Fristen laufen an diesem Stichtag ab.)

    Ausfuhrland: ...

    Gebietscode: ...

    Zuständiges Ministerium: ...

    Ausstellende Behörde: ...

    Bestimmungsland: ...

    Bezug (fakultativ): ...

    Bezug zur beiliegenden Tierschutzbescheinigung: ...

    I. Anzahl der Tiere (in Worten und Zahlen): ...

    II. Herkunft der Tiere

    Name(n) und Anschrift(en) des (der) Herkunftsbetriebs(-e): ...

    Die Tiere werden versandt von (vollständige Anschrift des Verladeorts) ...

    Name und Anschrift des Versenders: ...

    III. Bestimmung der Tiere

    Name und Anschrift des Empfängers: ...

    Die Tiere werden versandt nach (Bestimmungsland und -ort) ...

    Code Nr.

    mit folgendem Transportmittel:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    IV. Identifizierung der Tiere(49) und Untersuchungen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Code Nr.

    V. Angaben zum Gesundheitszustand:

    Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt Folgendes:

    1. Das in Anhang I der Entscheidung 2002/199/EG bezeichnete Gebiet mit dem Code ..., Fassung ..., war während der letzten 24 Monate frei von Maul- und Klauenseuche und während der letzten zwölf Monate frei von klassischer Schweinepest, afrikanischer Schweinepest, ansteckender Schweinelähmung (Teschener Krankheit) und vesikulärer Schweinekrankheit. Während der letzten zwölf Monate ist gegen keine der genannten Seuchen geimpft worden; das genannte Gebiet war während der letzten sechs Monate frei von vesikulärer Stomatitis, und die Einfuhr von Tieren, die gegen Maul- und Klauenseuche und klassische Schweinepest geimpft worden sind, ist verboten.

    2. Die unter diese Bescheinigung fallenden Tiere erfuellen folgende Anforderungen:

    a) Entweder

    i) sie sind in dem Gebiet gemäß Abschnitt V Nummer 1 geboren und seither ständig dort gehalten worden(50),

    oder

    ii) sie sind vor mindestens drei Monaten aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder aus einem Drittland der Liste im Anhang der Entscheidung 79/542/EWG - soweit Haustiere dieser Arten dort erfasst sind - unter Veterinärbedingungen eingeführt worden, die den einschlägigen Anforderungen der Richtlinie 72/462/EWG, einschließlich etwaiger ergänzender Entscheidungen, mindestens gleichwertig sind(51);

    b) sie sind heute untersucht worden, zeigen keine klinischen Krankheitsanzeichen und sind transportfähig;

    c) sie sind nicht gegen Maul- und Klauenseuche oder die klassische Schweinepest geimpft worden;

    d) es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Programms zur Tilgung kontagiöser bzw. infektiöser Krankheiten unschädlich zu beseitigen sind;

    e) sie sind in den letzten 30 Tagen bzw. - falls sie weniger als 30 Tage alt sind - von Geburt an in einem Betrieb gehalten worden, um den im Umkreis von 20 km laut amtlicher Feststellung der Veterinärbehörden von ... (Ausfuhrland) in den letzten 30 Tagen kein Fall von Maul- und Klauenseuche, klassischer und afrikanischer Schweinepest und vesikulärer Schweinekrankheit aufgetreten ist, und sie werden

    i) entweder jeweils direkt vom Herkunftsbestand versandt(52),

    oder

    ii) sie haben die Sammelstelle Nr. ... durchlaufen, die von den zuständigen Behörden gemäß Anhang VIII der Entscheidung 2002/199/EG amtlich zugelassen ist(53);

    f) sie stammen aus Beständen, die in den letzten 30 Tagen frei von Milzbrand waren;

    Code Nr.

    g) sie sind seit dem Tag der Durchführung der ersten in dieser Bescheinigung genannten Untersuchungen ständig und unter amtstierärztlich anerkannten Bedingungen von allen Klauentieren getrennt gehalten worden, die nicht zur Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmt waren oder deren Gesundheitsstatus dem Gesundheitsstatus der zur Ausfuhr bestimmten Tiere nicht entsprach(54);

    3. Der Tierbesitzer bzw. sein Vertreter hat außerdem folgende Erklärung abgegeben:

    a) Den unter diese Bescheinigung fallenden Tieren sind keine mastfördernden Stoffe mit thyreostatischer, östrogener, androgener oder gestagener Wirkung verabreicht worden;

    b) die unter diese Bescheinigung fallenden Tiere sind bis zu ihrem Versand in das Hoheitsgebiet der Europäischen Gemeinschaft mit anderen Klauentieren als Rindern und Schweinen, die den Anforderungen der Entscheidung 2002/199/EG genügen, nicht in Berührung gekommen und wurden ausschließlich an einem Ort gehalten, um den im Umkreis von 20 km nach amtlicher Feststellung der Veterinärbehörden von ... (Ausfuhrland) in den letzten 30 Tagen kein Fall von Maul- und Klauenseuche, klassischer und afrikanischer Schweinepest und vesikulärer Schweinekrankheit aufgetreten ist;

    c) die Transportmittel bzw. Container, in die sie verladen werden, genügen den internationalen Transportvorschriften für lebende Tiere, werden zuvor gereinigt und mit einem amtlich zugelassenen Desinfektionsmittel desinfiziert und sind so gebaut, dass Kot, Urin, Einstreu und Trockenfutter während der Beförderung nicht aus dem Transportmittel abfließen oder herausfallen können.

    VI. Besondere Anforderungen

    (Angabe der gemäß Anhang II gegebenenfalls erforderlichen und in Anhang IV der Entscheidung 2002/199/EG beschriebenen besonderen Bedingungen in Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 der genannten Entscheidung.)

    VII. Zusätzliche Gesundheitsgarantien

    In Anwendung von Artikel 6 der Entscheidung 2002/199/EG sind die unter diese Bescheinigung fallenden Tiere auf Verlangen eines Mitgliedstaats mit Negativbefund der (den) folgenden Untersuchung(en) unterzogen worden und erfuellen die folgenden Garantieanforderungen(55):

    VIII. Alle in dieser Bescheinigung genannten Untersuchungen sind, sofern nicht anders angegeben, gemäß Anhang IX der Entscheidung 2002/199/EG durchgeführt worden.

    Code Nr.

    IX. Diese Bescheinigung ist zehn Tage lang gültig. Im Fall des Schiffstransports verlängert sich die Gültigkeit um die Dauer der Seereise.

    Ausgefertigt in ...

    am ...

    (Ort)

    (Datum)

    ...

    (Unterschrift des amtlichen Tierarztes)(56)

    >PIC FILE= "L_2002071DE.003001.TIF">

    ...

    (Name in Großbuchstaben, Qualifikationen und Amtsbezeichnung)

    X. Erklärung des Kapitäns des Flugzeugs oder Schiffs (nur auszufuellen, wenn der Transport ganz oder teilweise per Flugzeug oder Schiff erfolgt)

    Als Kapitän des Flugzeugs (Flugnummer ...)/Kapitän des Schiffes (Name ...) erkläre ich hiermit, dass die in Abschnitt IV genannten Tiere während des Flugs/der Reise von ... in ... (Ausfuhrland) nach ... in der Europäischen Gemeinschaft an Bord des Flugzeugs/Schiffs verblieben sind und das Flugzeug/Schiff auf dem Weg in die Europäische Gemeinschaft außer in ... (Flughäfen oder Häfen mit Zwischenstopp auf dem Weg) an keinem anderen Ort gelandet ist/angelegt hat.

    Ausgefertigt in ...

    am ...

    (Ankunftshafen oder -flughafen)

    (Tag der Ankunft)

    ...

    (Unterschrift des Kapitäns)(57)

    >PIC FILE= "L_2002071DE.003002.TIF">

    ...

    (Name und Dienstbezeichnung in Großbuchstaben)

    (1) Von der zuständigen Zentralbehörde erteilt.

    (2) Müssen weitere Tiere berücksichtigt werden, so muss die betreffende Aufstellung die vorstehenden Angaben enthalten, auf jeder Seite die Codenummer tragen und auf jeder Seite von dem bescheinigenden amtlichen Tierarzt mit Unterschrift und Amtssiegel versehen sein.

    (3) Nichtzutreffendes streichen.

    (4) Nichtzutreffendes streichen.

    (5) Nichtzutreffendes streichen.

    (6) Nichtzutreffendes streichen.

    (7) Nichtzutreffendes streichen.

    (8) Nichtzutreffendes streichen.

    (9) Nichtzutreffendes streichen.

    (10) Nichtzutreffendes streichen.

    (11) Nichtzutreffendes streichen.

    (12) Nichtzutreffendes streichen.

    (13) Nichtzutreffendes streichen.

    (14) Nichtzutreffendes streichen.

    (15) Nichtzutreffendes streichen.

    (16) Nichtzutreffendes streichen.

    (17) Nichtzutreffendes streichen.

    (18) Nichtzutreffendes streichen.

    (19) Nichtzutreffendes streichen.

    (20) Nichtzutreffendes streichen.

    (21) Als nichtzutreffend streichen, wenn keine Untersuchung vorgeschrieben ist.

    (22) Auf Verlangen des Mitgliedstaats anzugeben oder als nichtzutreffend zu streichen.

    (23) Unterschrift und Siegel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.

    (24) Unterschrift und Siegel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.

    (25) Von der zuständigen Zentralbehörde erteilt.

    (26) Müssen weitere Tiere berücksichtigt werden, so muss die betreffende Aufstellung die vorstehenden Angaben enthalten, auf jeder Seite die Codenummer tragen und auf jeder Seite von dem bescheinigenden amtlichen Tierarzt mit Unterschrift und Amtssiegel versehen sein.

    (27) Nichtzutreffendes streichen.

    (28) Nichtzutreffendes streichen.

    (29) Nichtzutreffendes streichen.

    (30) Nichtzutreffendes streichen.

    (31) Nichtzutreffendes streichen.

    (32) Nichtzutreffendes streichen.

    (33) Nichtzutreffendes streichen.

    (34) Als nichtzutreffend streichen, wenn keine Untersuchung vorgeschrieben ist.

    (35) Auf Verlangen des Mitgliedstaats anzugeben oder als nichtzutreffend zu streichen.

    (36) Unterschrift und Siegel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.

    (37) Unterschrift und Siegel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.

    (38) Von der zuständigen Zentralbehörde erteilt.

    (39) Müssen weitere Tiere berücksichtigt werden, so muss die betreffende Aufstellung die vorstehenden Angaben enthalten, auf jeder Seite die Codenummer tragen und auf jeder Seite von dem bescheinigenden amtlichen Tierarzt mit Unterschrift und Amtssiegel versehen sein.

    (40) Nichtzutreffendes streichen.

    (41) Nichtzutreffendes streichen.

    (42) Nichtzutreffendes streichen.

    (43) Nichtzutreffendes streichen.

    (44) Als nichtzutreffend streichen, wenn keine Untersuchung vorgeschrieben ist.

    (45) Auf Verlangen des Mitgliedstaats anzugeben oder als nichtzutreffend zu streichen.

    (46) Unterschrift und Siegel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.

    (47) Unterschrift und Siegel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.

    (48) Von der zuständigen Zentralbehörde erteilt.

    (49) Müssen weitere Tiere berücksichtigt werden, so muss die betreffende Aufstellung die vorstehenden Angaben enthalten, auf jeder Seite die Codenummer tragen und auf jeder Seite von dem bescheinigenden amtlichen Tierarzt mit Unterschrift und Amtssiegel versehen sein.

    (50) Nichtzutreffendes streichen.

    (51) Nichtzutreffendes streichen.

    (52) Nichtzutreffendes streichen.

    (53) Nichtzutreffendes streichen.

    (54) Als nichtzutreffend streichen, wenn keine Untersuchung vorgeschrieben ist.

    (55) Auf Verlangen des Mitgliedstaats anzugeben oder als nichtzutreffend zu streichen.

    (56) Unterschrift und Siegel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.

    (57) Unterschrift und Siegel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden

    ANHANG IV

    Besondere Anforderungen, die das Ausfuhrland in Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 erfuellen muss, wenn sie gemäß Anhang II verlangt werden

    1. Die unter diese Bescheinigung fallenden Tiere sind in den letzten 40 Tagen bzw. - falls sie weniger als 40 Tage alt sind - von Geburt an jeweils in einem einzigen Betrieb gehalten worden, um den im Umkreis von 150 km in den letzten 40 Tagen nach amtlicher Feststellung der Veterinärbehörden von ... (Ausfuhrland) kein Fall von Blauzungenkrankheit oder epizootischer Hämorrhagie aufgetreten ist.

    2. Die unter diese Bescheinigung fallenden Tiere sind gemäß den Bestimmungen von Anhang IX der Entscheidung 2002/199/EG mit Negativbefund serologisch auf Antikörper der Blauzungenkrankheit und der epizootischen Hämorrhagie untersucht. Diese Untersuchung wurde zweimal durchgeführt, an einer zu Beginn der Quarantäne am ...(1) entnommenen Blutprobe und an einer weiteren Blutprobe, die mindestens 28 Tage später am ...(2) entnommen wurde, wobei die zweite Probe innerhalb von zehn Tagen vor der Ausfuhr entnommen worden sein muss. Die Untersuchung wurde an allen isolierten Tieren durchgeführt.

    3. Gemäß Abschnitt IV sind die unter diese Bescheinigung fallenden Tiere innerhalb der letzten 30 Tage mit Negativbefund auf Antikörper der vesikulären Schweinekrankheit und der klassischen Schweinepest untersucht worden.

    4. Gemäß Abschnitt IV sind die unter diese Bescheinigung fallenden Tiere innerhalb der letzten 30 Tage mit Hilfe eines gepufferten Brucella-Tests mit Negativbefund auf Antikörper der Schweinebrucellose untersucht worden.

    (1) Angabe des Datums.

    (2) Angabe des Datums.

    ANHANG V

    Entscheidungen der Kommission über zusätzliche Gesundheitsgarantien, die das Ausfuhrgebiet auf Anforderung der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 erbringen muss

    a) Entscheidung 93/42/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1992 über ergänzende Garantien hinsichtlich der infektiösen Rhinotracheitis bei Rindern, die für seuchenfreie Mitgliedstaaten oder seuchenfreie Regionen von Mitgliedstaaten bestimmt sind (ABl. L 16 vom 25.1.1993, S. 50) (in geänderter Fassung).

    b) Entscheidung 93/24/EWG der Kommission vom 11. Dezember 1992 über ergänzende Garantien hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit für Schweine, die für seuchenfreie Mitgliedstaaten oder Regionen bestimmt sind (ABl. L 16 vom 25.1.1993, S. 18) (in geänderter Fassung).

    c) Entscheidung 93/244/EWG der Kommission vom 2. April 1993 über ergänzende Garantien hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit für Schweine, die für bestimmte Teile des Gemeinschaftsgebiets bestimmt sind (ABl. L 111 vom 5.5.1993, S. 21) (in geänderter Fassung).

    ANHANG VI

    Anforderungen für die Anerkennung von Rinderbeständen, Ländern und Gebieten als amtlich seuchenfrei

    (Es gilt Abschnitt A oder Abschnitt B)

    Abschnitt A

    1. Tuberkulose und Brucellose: Anhang A der Richtlinie 64/432/EWG des Rates

    2. Enzootische Rinderleukose (ERL): Anhang D der Richtlinie 64/432/EWG

    Abschnitt B: Gleichwertigkeit

    1. Das amtliche Kontrollprogramm des Ausfuhrdrittlands wird als den Anhängen A und D der Richtlinie 64/432/EWG gleichwertig anerkannt.

    2. Die folgenden amtlichen Kontrollprogramme wurden als gleichwertig anerkannt:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG VII

    Kennzeichnung von Rindern gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c)

    An mindestens zwei Stellen der Nachhand wird nach dem Gefrierbrandverfahren ein sichtbares Dauerbrandzeichen mit folgenden Abmessungen gesetzt:

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    ANHANG VIII

    Mindestbedingungen für die Zulassung von Sammelstellen zum Handel mit Rindern und Schweinen, die zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft bestimmt sind

    1. Das Ausfuhrland stellt sicher, dass die Sammelstellen für die Zulassung durch die zuständige Behörde mindestens folgende Bedingungen erfuellen:

    a) Sie werden von einem Amtstierarzt kontrolliert, der insbesondere sicherstellt, dass die Bestimmungen der vorliegenden Entscheidung der Kommission eingehalten werden;

    b) sie liegen in einem Gebiet, das gemäß den geltenden Gemeinschaftsvorschriften und/oder nationalen Rechtsvorschriften keinerlei Verbot oder Beschränkung unterliegt;

    c) sie werden vor der Verwendung gemäß den Anforderungen des Amtstierarztes gereinigt und desinfiziert;

    d) sie verfügen unter Berücksichtigung der Tierkapazität der Sammelstelle über:

    - eine Anlage, die bei Nutzung als Sammelstelle ausschließlich als solche verwendet wird;

    - geeignete Anlagen für das Laden, Entladen und die angemessene Unterbringung der Tiere sowie für die Fütterung, Tränkung und andere notwendige Behandlungen. Diese Anlagen müssen einfach zu reinigen und zu desinfizieren sein;

    - geeignete Kontrolleinrichtungen;

    - geeignete Isolierungsmöglichkeiten;

    - eine geeignete Ausrüstung für die Reinigung und Desinfektion von Räumen und Transportfahrzeugen;

    - geeignete Lagerflächen für Futter, Streu und Mist;

    - ein geeignetes Abwässersammlungssystem;

    - ein Büro für den Amtstierarzt;

    e) sie lassen nur zu:

    - Tiere, die einzeln so gekennzeichnet sind, dass Rückverfolgbarkeit gewährleistet ist, und aus Beständen stammen, die amtlich anerkannt frei von Tuberkulose, Brucellose und Leukose sind, oder

    - Schlachttiere, die Bedingungen erfuellen, die denen der Richtlinie 72/462/EWG, insbesondere Artikel 8, gleichwertig sind.

    Zu diesem Zweck stellt der Besitzer oder der für die Sammelstelle Verantwortliche beim Einstellen der Tiere sicher, dass diese ordnungsgemäß gekennzeichnet sind und von Gesundheitszeugnissen oder geeigneten Bescheinigungen für die jeweiligen Arten und Kategorien begleitet werden;

    f) sie werden regelmäßig kontrolliert, um zu gewährleisten, dass die Anforderungen für die Zulassung weiterhin erfuellt werden.

    2. Der Besitzer bzw. der für die Sammelstelle Verantwortliche muss auf der Grundlage der Begleitpapiere der Tiere, der Kennnummer oder des Brandzeichens folgende Angaben in einem Register oder einer Datenbank aufzeichnen und für mindestens drei Jahre aufbewahren:

    - Name des Besitzers, Ursprung, Datum der Einstallung und der Ausstallung der Tiere, Nummer und Kennzeichnung bei Rindern oder Kennnummer des Herkunftsbetriebs oder des Herkunfsbestands bei Schweinen und vorgesehene Bestimmung der Tiere;

    - die Kennnummer des Spediteurs und das Kennzeichen des Fahrzeugs, mit dem die Tiere zur Sammelstelle transportiert oder von dort abgeholt werden.

    3. Die zuständige Behörde vergibt an jede zugelassene Sammelstelle eine Zulassungsnummer. Eine solche Zulassung kann auf eine bestimmte Tierart oder auf Zucht- und Nutztiere bzw. Schlachttiere beschränkt sein. Die zuständige Behörde teilt der Europäischen Kommission die Liste der zugelassenen Sammelstellen sowie etwaige Aktualisierungen mit.

    4. Die zuständige Behörde kann die Zulassung aussetzen oder aufheben, wenn die Bestimmungen dieses Anhangs oder andere einschlägige Bestimmungen der Richtlinie 72/462/EWG oder anderer Rechtsvorschriften in Bezug auf Gesundheitsbeschränkungen nicht eingehalten werden. Die Zulassung kann erneut in Kraft gesetzt werden, wenn die zuständige Behörde sich vergewissert hat, dass die Sammelstelle die einschlägigen Bestimmungen dieses Anhangs erfuellt.

    5. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Sammelstellen über genügend zugelassene Tierärzte verfügen, um die anfallenden Aufgaben wahrzunehmen.

    ANHANG IX

    Protokolle für die Standardisierung von Materialien und Verfahren

    1. Tuberkulose

    Der Intrakutan-Monotest mit Rindertuberkulin wird gemäß Anhang B der Richtlinie 64/432/EWG durchgeführt.

    2. Brucellose

    i) Serumagglutinationstest, Komplementbindungstest und gepufferter Brucella-Test werden gemäß Anhang C Absätze A, B und D der Richtlinie 64/432/EWG durchgeführt.

    ii) Enzym-Immuno-Assays (ELISA) werden gemäß den Bestimmungen des Anhangs der Entscheidung 2000/330/EG durchgeführt.

    3. Enzootische Rinderleukose

    Der Agargel-Immunodiffusionstest und Enzym-Immuno-Assays (ELISA) werden gemäß Anhang D Kapitel II Absätze A und C der Richtlinie 64/432/EWG durchgeführt.

    4. Blauzungenkrankheit

    Der Blocking- bzw. kompetitive ELISA wird gemäß Anhang I Kapitel I Absatz 4.A der Entscheidung 91/189/EWG der Kommission durchgeführt.

    Der Agargel-Immunodiffusionstest wird gemäß Anhang I Kapitel I Absatz 4.B der Entscheidung 91/189/EWG durchgeführt.

    5. Epizootische Hämorrhagie

    Der Agargel-Immodiffusionstest wird gemäß Anhang I Kapitel I Absatz 5 der Entscheidung 91/189/EWG durchgeführt.

    6. Infektiöse Rinder-Rhintrotracheitis/infektiöse pustuläre Vulvovaginitis

    i) Der Serumneutralisationstest wird gemäß Anhang I Kapitel I Absatz 7 der Entscheidung 91/189/EWG durchgeführt.

    ii) Jeder andere im Rahmen der Entscheidung 93/42/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1992 über zusätzliche Garantien hinsichtlich der infektiösen Rhinotracheitis bei Rindern, die für seuchenfreie Mitgliedstaaten oder seuchenfreie Regionen von Mitgliedstaaten bestimmt sind, anerkannte Test.

    7. Maul- und Klauenseuche (MKS)

    i) Die Entnahme und Untersuchung von Speiseröhren-/Rachenproben wird gemäß Anhang I Kapitel I Absatz 10 A der Entscheidung 91/189/EWG durchgeführt.

    ii) Die Virusneutralisierung wird gemäß Anhang I Kapitel I Absatz 10 B der Entscheidung 91/189/EWG durchgeführt.

    iii) Der Nachweis und die Quantifizierung von Antikörpern mit ELISA.

    8. Aujeszky-Krankheit

    i) Der Serumneutralisationstest,

    ii) jeder andere im Rahmen der Entscheidung 93/244/EWG der Kommission vom 2. April 1993 über ergänzende Garantien hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit für Schweine, die für bestimmte Teile des Gemeinschaftsgebiets bestimmt sind, anerkannte Test.

    9. Vesikuläre Schweinekrankheit

    Der Serumneutralisationstest wird gemäß Anhang I Kapitel II Absatz 7 der Entscheidung 91/189/EWG durchgeführt.

    10. Klassische Schweinepest

    Untersuchungen auf klassische Schweinepest werden gemäß Anhang I der Richtlinie 80/217/EWG des Rates durchgeführt.

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