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Document 32001R0865

    Verordnung (EG) Nr. 865/2001 der Kommission vom 2. Mai 2001 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2257/92 mit Durchführungsvorschriften für die Sonderregelung für die Versorgung Madeiras mit pflanzlichen Ölen und über die Bedarfsvorausschätzung

    ABl. L 122 vom 03/05/2001, p. 14–15 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2001; Stillschweigend aufgehoben durch 32001R1353

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/865/oj

    32001R0865

    Verordnung (EG) Nr. 865/2001 der Kommission vom 2. Mai 2001 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2257/92 mit Durchführungsvorschriften für die Sonderregelung für die Versorgung Madeiras mit pflanzlichen Ölen und über die Bedarfsvorausschätzung

    Amtsblatt Nr. L 122 vom 03/05/2001 S. 0014 - 0015


    Verordnung (EG) Nr. 865/2001 der Kommission

    vom 2. Mai 2001

    zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2257/92 mit Durchführungsvorschriften für die Sonderregelung für die Versorgung Madeiras mit pflanzlichen Ölen und über die Bedarfsvorausschätzung

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zum Erlass von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2826/2000(2), insbesondere auf Artikel 10,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2257/92 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1343/2000(4), wurde gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 für das Wirtschaftjsahr 2000/01 der geschätzte Bedarf von Madeira an bestimmten pflanzlichen Ölen festgelegt.

    (2) Der geschätzte Bedarf von Madeira an bestimmten pflanzlichen Ölen (außer Olivenöl) beläuft sich im Wirtschaftsjahr 2000/01 auf 1500 Tonnen. Aufgrund der Angaben der portugiesischen Behörden ist damit zu rechnen, dass diese Menge nicht ausreichen wird, um den Bedarf der Verarbeitungsindustrie auf Madeira zu decken. Daher muss die betreffende Menge auf 1900 Tonnen erhöht und der Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2257/92 entsprechend geändert werden.

    (3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2257/92 wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2000.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 2. Mai 2001

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 173 vom 27.6.1992, S. 1.

    (2) ABl. L 328 vom 23.12.2000, S. 2.

    (3) ABl. L 219 vom 4.8.1992, S. 44.

    (4) ABl. L 154 vom 27.6.2000, S. 16.

    ANHANG

    Schätzung des Bedarfs von Madeira an bestimmten pflanzlichen Ölen für den Zeitraum vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2001

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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